Gesetz vom 7. Juni 1977 über die Berg- und Naturwacht im Land Steiermark (Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977)
LGBL_ST_19770831_49Gesetz vom 7. Juni 1977 über die Berg- und Naturwacht im Land Steiermark (Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1977 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Juni 1977 über die Berg- und Naturwacht im Land Steiermark (Steiermärkisches Berg- und Naturwachtgesetz 1977)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlosse'n:
I. Abschnitt
Organisation der Berg- und Naturwacht
§ 1
Zielsetzung und Aufgaben
(1) Zur Unterstützung der Behörden bei der Vollziehung landesgesetzlicher Vorschriften des Naturund Landschaftsschutzes wird eine Körperschaft
öffentlichen Rechtes mit der Bezeichnung „Steiermärkische Berg- und Naturwacht" eingerichtet.
(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht
hat im Sinne des Abs. 1 : ·
(1) Mitglieder der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht sind die bestellten Berg- und Naturwächter.
(2) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat
ihren Sitz in Graz.
. (3) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht ist
berechtigt, das Landeswappen zu führen.
§3
Gliederung
(1) Die Tätigkeit der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht erstreckt sich auf das gesamte Landesgebi, et, das in Bezirkseinsatzgebiete und Ortseinsatzgebiete gegliedert ist.
(2) Die Bezirkseinsatzgebiete umfassen jeweils
das Gebiet eines politischen Verwaltungsbezirkes,
die Ortseinsatzgebiete umfassen das Gebiet einer
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oder mehrerer Gemeinden. Die Sprengel der Politischen
Exposituren der Bezirkshauptmannschaft
Liezen in Gröbming und Bad Aussee gelten im Sinne
dieses Gesetzes als eigene Verwaltungsbezirke.
(3) Die Bereiche der Ortseinsatzgebiete werden
nach den örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen
von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören
des Bezirksl,eiters durch Verordnung festgelegt und
müssen lückenlos aneinander grenzen.
§4
Organe
Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht
sind:
(1) Der Landestag setzt sich aus dem Landesvorstand, den Bezirksleitern und deren Stellvertretern
zusammen.
(2) Der Landestag ist vom Landesleiter oder
von der Aufsichtsbehörde nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal jährlich einzuberufen.
(3) Auf Antrag von mindestens 6 Bezirksleitern
ist der Landestag vom Landesleiter ebenfalls einzuberufen.
(4) Dem Landestag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über
(1) Der Landesvorstand setzt sich aus dem Landesleiter und 7 weiteren Mitgliede"rn zusammen.
Der Landesleiter und 4 Mitglieder werden vom Landestag
gewählt. Die übrigen 3 Mitglieder werden
vom Landesvorstand auf Grund von Dreiervorschlägen
des Landesausschusses Steiermark des Verbandes
Alpiner Vereine Osterreichs (VAVO) aus dem Kreis der Berg- und Naturwächter in den Landesvorstand mit Sitz und Stimme kooptiert. Die Funktionsperiode des Landesvorstandes dauert 3 Jahre.
(2) Der Landesvorstand wählt aus seiner Mitte
den Stellvertreter des Landesleiters.
(3) Der Landesvorstand hat die laufenden Geschäfte
zu führen, das Vermögen zu verwalten, den
jährlichen Rechnungsabschluß zu erstellen und
einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
§7
Der Landeslei-ter
(1) Der Landesleiter vertritt die Steiermärkische
Berg- und Naturwacht nach außen.
(2) Der Landesleiter beruft den Landestag und
den Landesvorstand ein und führt den Vorsitz in
diesen Organen.
(3) Im Falle der Verhinderung des Landesleiters
führt sein Stellvertreter die Geschäfte gemäß Abs. 1 und 2.
§8
Die Rechnungsprüfer
(1) Der Landestag wählt 3 Rechnungsprüfer aus
den Reihen der Berg- und Naturwächter auf die Dauer von 3 Jahren.
(2) Die Rechnungsprüfer haben die Gebarung der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu überprüfen. Die · Prüfung ist mindestens von 2 Rechnungsprüfern gemeinsam durchzuführen. Uber das Prüfungsergebnis
haben sie jährlich dem Landestag zu
berichten.
§9
Der Bezirkstag
(1) Der Bezirkstag setzt sich aus der Gesamtheit
der in einem politischen Bezirk bestellten Berg- und Naturwächter zusammen.
(2) Der Bezirkstag ist vom Bezirksleiter mindestens einmal im Jahr oder, wenn ein Drittel der Ortseinsatzleiter dies verlangt, binnen einer Woche einzuberufen.
(3) Dem Bezirkstag obliegt die Beratung und Beschlußfassung über
(1) Der Bezirksleiter und für jeden Gerichtsbezirk
ein Stellvertreter werden von den Ortseinsatzleitern auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
(2) Die Aufgaben des Bezirksleiters sind:
(1) Der Ortseinsatzleiter und sein Stellvertr,eter
werden von den Berg- und Naturwächtern eines Ortseinsatzgebietes gewählt.
(2) Dem Ortseinsatzleiter obliegt:
(3) Der Ortseinsatzleiter ist an die W,eisungen
des Bezirksleiters gehqnden.
§ 12
Satzungen
(1) Die Steiermärkische Berg- und Naturwacht hat
sich innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Verlautbarung dieses Gesetzes Satzungen zu geben.
· (2) Die Satzungen haben den Aufgabenbereich
der Organe und die Wahl der Organe näher zu
regeln.
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen über die Errichtung einer Geschäftsstelle und die Anstellung von Personal zu enthalten.
(4) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung
der Landesregiernng. Die Genehmigung darf nur
versagt werden, wenn die Satzungen gegen ges,
etzHche Bestimmungen verstoßen oder eine ordnungsgemäße
Geschäftsfijhrung nicht gewährleisten.
§ 13
Aufsichtsbehörde
(1) Die Tätigkeit des Landesleiters, des Landestages, des Landesvorstandes. und der Rechnungsprüfer
unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Tätigkeit der Bezirksleiter, des Bezirkstages und der Ortseinsatzleiter sowie der einzelnen
Berg- und Naturwächter unterliegt der Aufsicht
der Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzu·ngen
der Organe einzuladen.
(4) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Beschlüsse oder Verfügungen der Organe der Steiermärkischen
Berg- und Naturwacht aufzuheben.
(5) Das Erg,ebnis durchgeführter ·wahlen ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Aufsichtsbehörde hat Wahlen wegen
Rechtswidrigkeit des \Tahlverfahrens als ungültig
zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen
ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.
(6) Im W,ege des Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung auf Antrag des Landestages oder des Landesvorstandes oder von Amts wegen den Landesleiter
oder ein anderes Mitglied des Landesvorstandes
weg,en gröblicher Pflichtverletzung abberufen.
(7) Im Wege des Aufsichtsrechtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bezirkstages
oder von Amts wegen den Bezirksleiter (Stellvertreter)
oder einen OrtseinsatzI.eiter (Stellvertreter)
wegen gröblicher Pflichtverletzung abberufen.
§ 14
Aufwand
(1) Soweit der Aufwand der Steiermärkischen
Berg- und Naturwacht nicht durch Eigenmittel gedeckt werden kann, hat die Landesregierung für die Bereitstellung der zur Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben erforderlichen Mittel zu sorgen.
(2) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit zu erfolgen.
II. Abschnitt
Die Berg- und Naturwächte_r
§ 15
Voraussetzung für die Bestellung
(1) Die Voraussetzungen für die Bestellung zum Berg.- und Naturwächter sind:
(2) Als vertrauenswürdig gilt nicht, wer
(3) Zur Feststellung , der Voraussetzung des Abs. 1 lit. c haben die Bewerber während der Anwartschaft bewährte Berg- und Naturwächter bei
deren Einsatztätigkeit zu begleiten, Schulungen der i :
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Steiermärkischen Berg- und Naturwacht zu besuchen
und die für ihre Tätigkeit als Berg- und Naturwächter erforderlichen Kenntnisse anläßlich einer Befragung vor der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach
Anhören der Bezirksleiter für Bewerber, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a bis d erfüllen
und durch ihre berufliche Tätigkeit oder einschlägige
fachliche Kenntnisse für die Tätigkeit als Bergund
Naturwächter besonders geeignet erscheinen,
die einjährige Anwartschaft teilweise oder zur Gänze nachsehen.
§ 16
Bestellung und Angelobung
(1) Auf Antrag der Bezirkseinsatzstelle wird der Anwärter bei VorUegen der im § 15 geforderten
Voraussetzungen von der nach dem ordentlichen
Wohnsitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
mit Bescheid zum Berg- und Naturwächter bestellt;
sodann ist seine Angelobung vorzunehmen und ihm
nach Rechtskraft des Besch,eides ein mit einem Lichtbild
versehener Ausweis (Anlage 1) sowie ein Dienstabzeichen (Anlage 2) auszufolgen. Das Dienstabzeichen ist an der rechten Brustseite zu tragen.
Der Dienstausweis ist auf Verlang,en zur Einsichtnahme
vorzuweisen. Der Verlust des Dienstausweises
oder des Dienstabzeichens ist umgehend der Aufsichtsbehörde zu melden.
(2) Der Berg- und Naturwächter hat zu geloben,
daß er die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft
erfüllen wird.
(3) Der Berg- und Naturwächter ist Organ jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen
Wirkungsbereich er jeweils tätig ist. Er unterliegt den Weisungen der demnach in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 17
Der Einsatzbereich
(1) Der Einsatzbereich des Berg- und Naturwächters
erstreckt sich auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, von der er bestellt wurde.
(2) Berg- und Naturwächter können auch in anderen Verwaltungsbezirken tätig werden, wenn sie
von der für den Einsatzbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich ermächtigt wurden.
(3) Mit der Bestellung oder Ermächtigung ist die Zuteilung zu einer bestimmten Ortseinsatzstelle auszusprechen. Der Bezirkseinsatz)eiter des Bezirkes,
für den die Ermächtigung gilt, ist davon zu benachrichtigen.
·
§ 18
Kartei
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die von
ihr bestellten B,erg- und Naturwächtet eine Kartei
zu führen, die den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum,
den Beruf, die Anschrift und die Nummer
des Dienstabzeichens zu enthalten hat.
§ 19
Pflichten und Rechte
(1) Berg- und Naturwächter haben die Einhaltung
der vom Land Steiermark erlassenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Natur- und Landschaftsschutzes
zu überwachen sowie durch regelmäßige
Begehungen und Ermahnungen Ubertretungen
dieser Rechtsvorschriften vorzubeugen. Sie haben
alles zu unterlassen, was gegen die Interessen
der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht gerichtet
ist oder ihr Ansehen schädigen könnte. Zur bestmöglichen
Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich
Berg- und Naturwächter laufend fortzubilden.
(2) Berg- und Naturwächter sind berechtigt, Personen, die sich einer im Abs. 1 genannten strafbaren
Handlung verdächtig oder schuldig gemacht
haben, anzuhalten, abzumahnen, nötigenfalls zur Ausweisleistung zu verhalten oder auf sonst geeignete
Weise ihre Identität festzustellen und. gegen
sie die Anzeige zu erstatten.
(3) Die Berg- und Naturwächter sind weiters berechtigt, bei .Betreten von Personen auf frischer Tat
oder bei Vorliegen eines begründeten Verdachtes .
einer Verwaltungsübertretung im Sinne des Abs. 1,
bei Gefahr im Verzuge private Grundstücke, ausgenommen
die sich darauf befindenden Gebäude, zu
betreten. Sie sind insbesondere berechtigt, in Gepäckstücken
oder anderen Behältnissen sowie Fahrzeugen
nach Gegenständen, die sich Personen verbotswidrig
angeeignet haben, zu suchen, soweit
deren Besitz als Tatbestand einer Verwaltungsübertretung
in Betracht .kommt. Unter Anwendung
der Bestimmungen des § 39 Abs. 2 und 4 VStG.
· 1950 können sie eine vorläufige · Beschlagnampe
durchführen.
§ 20
Mitteilungspflicht im Vollziehungsbereich
des Landes
Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden
sind verpflichtet, den zuständigen
Bezirksleitern der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht rechtskräftige Bescheide, die auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften des Natur- und Landschaftsschutzes
erlassen werden, zur Kenntnis zu
bringen.
§ 21
Ehrenamtlichkeit und Kostenersatz
(1) Die Berg- und Naturwächter überi ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Si,e haben jedoch Ans:pruch auf Ersatz der im Rahmen eines Einsatzauftrages erwachsenden Barauslagen. Das gleiche gilt für die Teilnahme an
Sitzungen von Organen der Steiermärkischen Bergund
Naturwacht sowie für die Teilnahme an Schulungen.
§ 22
Enden der Zugehörigkeit
(1) Die Zugehörigkeit zur Steiermärkischen Bergund
Naturwacht endet durch Tod, freiwilligen
Austritt oder Widerruf.
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(2) Die nach § 16 Abs. 1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung des Berg- und Naturwächters zu widerrufen, wenn
(3) Bei Enden der Zugehörigkeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen m;1d die Landesregierung davon zu verständigen.
III. Abschnitt
Scblußbestimmungen
§ 23
Strafen
(1) Die bisher nach dem Gesetz vom 24. Jänner 1953, LGBl. Nr. 4, betreffend die Bergwacht im Bundesland Steiermark, vorgenommene Angelobung
eines Bergwächters gilt als Bestellung im
sinne des § 16 Abs. 1.
(2) Die vom Amt der Steierniärkischen Landesregierung bestellten Bezirkseinsatzleiter sowie die Mitglieder des Arbeitsausschusses gelten bis zur Konstituierung der nach diesem Gesetz vorgesehenen
Organe als Organe der Steiermärkischen Bergund
Naturwacht.
(3) Zur Konstituierung der Organe der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht hat die Landesregierung
nach Anhörung der im Abs. 2 angeführten
Organe eine vorläufige Satzung zu erlassen,
die unter sinngemäßer Anwendung dieses Gesetzes
die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleistet.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 24. Jänner 1953, LGBl. Nr. 4, betreffend die Bergwacht im Bundesland Steiermark, außer Kraft.
(4) Die konstituierende Versammlung hat späte- (Dienstsiegel) stens 3 Monate nach Erlassung der vorläufigen (Untersd.uift) Satzung zu erfolgen. 2. Seite
(5) Die bisher verwendeten Dienstabzeichen und Dienstausweise mit der Bezeichnung .Bergwacht"
bleiben für die Dauer von 3 Jahren in Geltung.
§ 25
Inkraittreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Jungwirth
Landesrat
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