Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
LGBL_ST_19770526_24Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.05.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1977 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. März 1977, mit der die Höhe der Richtsätze für den Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz festgesetzt wird
Auf Grund des § 8 Abs. 8 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1 977, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze der Sozialhilfe betragen für
den Alleinunterstützten
den Hauptunterstützten
den Mitunterstützten
ein Kind in fremder Pflege
§ 2
2360 S
2100 S
1200 S
1860 S
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Februar 1977 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.