Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 1976, mit der eine landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung erlassen wird
LGBL_ST_19770127_3Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 1976, mit der eine landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.01.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1977 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen . Landesregierung
vom 29. November 1976, mit der eine
landwirtschaftliche Betriebsratsfonds-Verordnung
erlassen wird
Auf Grund des Abschnittes 9 der Steiermärkischen
Landarbeitsordnung 1972, LGBl. Nr. 34/1973,
in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 41/1974, 178/
1975 und 33/1976, wird veror~et:
Errichtung und Verwaltung des Betriebsratsfonds
J
Betriebsratsumlage
§ 1
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
des Betriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung
von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung
von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienstnehmerschaft ,kann die Betriebs(Gruppen) versammlung
auf Antrag des Betriebsrates die Einhebung
einer Betriebsratsumlag,e beschließen (§ 137 Abs. 3 zweiter Satz StLAO 1972). Sie darf höd:tstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes betragen.
(2) Zur Stellung des Antrages an die Betriebs( Gruppen)versammlung ist ein Beschluß des Betriebsrates erforderlich. Dei' Antrag ist spätestens
eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen) versammlung durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
·
(3) Zur Vorbereitung und Erleichterung der Beschlußfassung soll der Antrag . auf Einhebung der Betriebsratsumlage folgendes enthalten:
(4) Der Vorsitzende der Betri,ebs(Gruppen)versammlung hat den Beschluß auf Einhebung einer Betriebsratsumlage dem Betriebsinhaber und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer unverzüglich
schriftlich bekanntzugeben sowie durch Anschlag
im Betrieb kundzumachen.
§ 2 ;:-
. Der Betriebsinhaber hat die Umlagen vom Arbeitsentg~
lt einzubehalten und die einbehaltenen
Beträge bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung
(Uberweisung) an den Betriebsratsfonds (§ 3) abzuführen.
Der Betriebsrat hat dem Betriebsinhaber
die Stelle, an die die einbehaltenen Beträge zu
überweisen bzw. einzuzahlen sind, schriftlich bekanntzugeben.
Betriebsratsfonds
§ 3
(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie
sonstige für di,e im § 1 Abs. 1 bezeichneten
Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den
mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebsratsfonds.
?
(2) Die Mittel des Betriebs;atsfonds dürfen nur
· zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
(3) Jede Errichtung eines Betriebsratsfonds ist
vom Betriebsrat unverzüglich schriftlich der Steier~ ärkischen LandarbeiterkaIDIDer bekanntzugeben.
Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds
§ 4
(1) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt
dem Betriebsrat.
(2) Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Obmann
des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung
sein Stellvertreter (§ 10 Abs. 4 und 5 der Landwirtschaftlichen
Betriebsrats-Geschäftsordnung, LGBl. Nr. 74/1976).
§ 5
Soweit § 10 nicht anderes bestimmt, beschließt
über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds der Betriebsrat
und sind Anweisungen zu Leistungen aus
dem Betriebsratsfonds vom Obmann des Betriebsrates
zu unterfertigen und vom Kassaverwalter
gegenzuzeichnen.
§ 6
(1) Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind
vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter
zu verwahren.
(2) Größere Geldbeträge, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einem geeigneten
Geld- oder Kreditinstitut oder bei der Postsparkasse einzulegen.
§ 7
(1) Der Obmann des Betriebsrates und die Rechnungsprüfer sind ber,echtigt, jederzeit die Aufzeichnungen
des Kassaverwalters sowie den Kassastand
zu überprüfen.
(2) Auf Verlangen des Betriebsrates oder der Rechnungsprüfer sowie bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters hat der Kassaverwalter unverzüglich einen Kassaabschluß zu machen.
(3) Werden Mängel wahrgenommen, so sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ihrer Beseitigung
zu treffen. Erforderlichenfalls hat der Obmann
des Betriebsrates dem Kassaverwalter aufzutragen,
sich bis zu einer Beschlußfassung durch den Betriebsrat
der Fortführung der Geschäfte zu enthalten,
die in der Verwahrung des Kassaverwalters
befindlichen Barmittel · an sich zu nehmen und den Betriebsrat, die Rechnungsprüfer (§ 21) sowie die Steiermärkische Landarbeiterkammer unverzüglich
davon in Kenntnis zu setzen.
§ 8 .
(1) Spätestens 14 Tage vor Ablauf seiner Tätigkeitsdauer, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen
einer Woche, hat der Betriebsrat bzw. haben
di,e ehemaligen Mitglieder des Betriebsrates über
die Verwaltung des Betriebsratsfonds schriftlich
Rechnung zu legen. Eingänge und Ausgaben sind
gesondert auszuweisen.
(2) Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen:
(3) Bei den Ausgaben sind insbesondere gesondert auszuweisen:
(4) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Betriebsratsobmann und dem Kassaverwalter zu unterfertigen und von den Rech- · nungsprüfern gegenzuzeichnen.
(5) Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind zum Gegenstand eines Berichtes in
der nächsten Betriebs(Gruppen)versammlung zu
machen sowie zur Einsicht für alle Dienstnehmer
des Betriebes aufzulegen; Zeit und Ort der Ein!
sichtnahme sind durch Anschlag bekanntzumachen.
§ 9
Bei Beendigung seiner Tätigkeitsdauer hat der Betriebsrat
die vorhandenen Mittel sowie die Kassa16
Stück 1, Nr. 3
bücher, die Belege und sonstigen Aufzeichnungen
und Urkunden dem nachfolgenden Betri,ebsrat zu
übergeben. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen,
die· der nachfolgende Betriebsrat bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer zu verwahren
hat.
Vertretungsweise Verwaltung
§ 10
(1) In der Versammlung, in der die Einhebung
einer Betriebsratsumlage beschlossen wurde (§ 1),
hat die Betriebs(Gruppen)versammlung auch eine Regelung über die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines
ordentlichen Verwaltungs(Vertr,etungs)organs (§ 4)
_ zu beschließen, Dieser Beschluß hat die notwendige
Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer
der vertretungsweisen Verwaltung und di.e
dafür vorgesehene Person (Personenmehrheit) zu
bestimmen sowie eine Regelung zu enthalten, wie
die Verständigung der für die vertretungsweise
Verwaltung . vorgesehenen Person (Personenmehrheit)
im Einzelfall zu erfolgen hat,
(2) Die vertretungsweise Verwaltung (Vertretung)
des Betriebsratsfonds kann stimmberechtigten
Dienstnehmern (§ 137 Abs. 1 StLAO 1972) sowie
?-nderen eigenberechtigten Personen ·(Personenmehrheiten),
die in keinem Geschäfts- oder Rechtsverhältnis
zum Betriebsratsfonds stehen, mit deren
Zustü~uxmng übertragen werden.
(3) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat den g,emäß Abs. 1 gefaßten Beschluß
den Rechnurngsprüfern, dem Betriebsinhaber, der
für die Vertretung vorgesehenen Person (Personenmehrheit)
sowie der Steiermärkischen Landarbeiterkammer
schriftlich bekanntzugeben und im Betrieb
dlirch Anschlag bekanntzumachen.
(4) Wurde kein Beschluß gemäß Abs. 1 gefaßt,
so obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für die Dauer des Fehlens eines
· ordentlichen Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von 6 Monaten, dem
an . Lebensjahren ältesten Rechnungsprüfer. Bestehen im Betrieb keine Rechnungsprüfer, so hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer die vertretungsweise Verwaltung durchzuführen; in diesem Fall kann jeder Dienstnehmer des Betriebes die Steiermärkische Landarbeiterkammer vom F,ehlen
eines ordentlichen Verwaltungs (Vertretungs) organs verständigen.
(5) Die gemäß Abs. 1 mit der vertr,etungsweisen
Verwaltung Betrauten haben die Steiermärkische Landarbeiterkammer, den Betriebsinhaber sowie -
außer in den Fällen des Abs. 4 - die Rechnungsprüfer
unv,erzüglich schriftlich von der Aufnahme
bzw. der Beendigung ihrer Tätigkeit in Kenntnis
zu setzen_. Die §§ 8 und 9 gelten sinngemäß.
2, ABSCHNITT
Auflösung des Betriebsratsfonds
Voraussetzungen
§ 11
Wird der Betrieb dauernd eingestellt oder ist die
durch Gesetz oder durch Beschluß der Betriebs(
Gruppen)versammlung vorgesehene Höchstdauer
der vertretungsweisen Verwaltung (§ 10 Abs. 1
und 4 abgelaufen, so ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.
Art und Weise der Auflösung
§ 12
(1) Die B-etriebs(Gruppen)versammlung hat in der Versammlung, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen wird (§ 1), auch eine nähere
Regelung über die Art und Weise der Auflösung
des Betriebsratsfonds und die Verw.endung seiner
Mittel für den Fall der dauernden Betriebseinstellung
zu beschließen. Später gefaßte Beschlüsse sind
nur gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der
dauernden Betriebseinstellung gefaßt wurden.
(2) Der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)versammlung hat jeden Beschluß über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds und die Verwendung seiner Mittel der Steiermärkischen
Landarbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben
und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.
Durchführung der Auflösung
§ 13
. (1) Wird der Betrieb dauernd eingestellt, so obliegt die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds bis zur Beendigung seiner Tätigkeitsdauer
dem Betriebsrat. Der Betriebsrat hat die bevorstehende Auflösung dem Betriebsinhaber, den Rechnungsprüfern sowie der Steiermärkischen Landarbeiterkammer
sduiftlich bekanntzugeben und durch
Anschlag im Betrieb kundzumachen.
(2) Der Betriebsrat hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und ·,einen Gebarungsausweis zu
erstellen;_ § 8 gilt sinngemäß, Ist im Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
die Auflösung des Betriebsratsfonds noch nicht abgeschlossen,
so hat der ehemalig,e Betriebsratsobmann
gemeinsam mit den ehemaligen Rechnungsprüfern
den Betriebsratsfonds aufzulösen. Nach Durchführung
der Auflösung sind sämtliche Unterlagen, die
den aufgelösten Betriebsratsfonds betr,effen, der Steiermärkischen Landarbeiterkammer zu übermitteln.
(3) Wird der Betriebsratsfonds infolge Ablaufs
der Höchstdauer der -vertretungsweisen Verwaltung
(§ 10 Abs. 1 und 4) aufgelöst, so hat d1e durch
Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung damit
betraute Person (Personenmehrheit), im Falle des § 10 Abs. 4 der an Lebensjahren älteste Rechnungsprüfer,
bzw. die Steiermärkische Landarbeiterkammer
die Auflösung durchzuführen.
§ 14
Die Steiermärkische Landarbeiterkammer hat die Durchführung der Auflösung durch eineri Vertreter
im Wege mehrmaliger Kontrollen zu überwachen.
Die §§ 31, 33 zweiter und dritter Satz, 34 und 38
gelten sinngemäß.
§ 15
Die Durchführung der Auflösung des Betriebsratsfonds
obliegt der Steiermärkischen Landarbeiterkammer,
wenn
Stück 1, Nr. 3 17
(1) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen für
das Bestehen getrennter Betriebsräte (§ 128 Abs. 5 StLAO 1972) ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt,
so verschmelzen die bestehenden Betriebsratsfonds
zu einem einheitlichen Fonds. Die Durchführung
der sich daraus ,ergebenden Vermögensübertragung
obliegt dem neugewählten Betriebsrat.
(2) Der Betriebsrat hat die Steiermärkische Landarbeiterkammer unverzüglich von der Verschmelzung
sowie von der Durchführung der sich daraus
ergebenden Vermögensübertragung zu verständigen.
Die Steiermärkische Landarbeiterkammer hat
die Durchführung der Vermögensübertragung durch
einen Vertreter im Wege mehrmaliger Kontrollen
zu überwachen; die §§ 32, 33 zw,eiter und dritter
Satz, 34 und 38 gelten sinngemäß.
Trennung
§ 18
(1) Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen
für das Bestehen eines gemeinsamen Betriebsrates
getrennte Betriebsräte gewählt, so zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds für jede Dienstnehmergruppe. Das Vermögen ist nach dem Verhältnis
der Zahlen der gruppenangehörigen Dienstnehmer
auf die getrennten Betriebs-ratsfonds aufzuteilen.
·
(2) Die Durchführung der sich daraus ergebenden Vermögensübertragung obliegt den neugewählten
getrennten Betriebsräten. Wurde nur ein Betriebsrat
g,ewählt, so hat dieser die Vermögensübertragung
für den Bereich seiner Dienstnehmergruppe
durchzuführen; § 17 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Verwendung bestehender Betriebsratsfonds bei Er,
richtung eines gemeinsamen Betriebsrates auf Grund
von Beschlüssen der Dienstnehmergruppen (§ 128 Abs. 5 ~tLAO 1972)
§ 19
(1) In der Versammlung, in der die Errichtung
eines gemeinsamen Betriebsrates beschlossen wird,
hat j,ede Gruppenversammlung auch über die Verwendung
des bestehenden Betriebsratsfonds und
seiner Mittel zu beschließen.
(2) Nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des gemeinsamen Betriebsrates ist das Vermögen des gemeinsamen Betriebsratsfonds auf getrennte Fonds aufzuteilen,
es sei denn, die Gruppenversammlungen
beschließen neuerlich die Errichtung ,eines gemeinsamen Betriebsrates. Die Aufteilung hat unter Berücksichtigung der seinerzeitigen Beschlüsse der Gruppenversammlungen (Abs. 1) zu erfolg,en; liegen
solche Beschlüsse nicht vor oder sind. sie undurchführbar
geworden, so gilt § 18 Abs. 1 zweiter Satz .
sinngemäß.
(3) Auf die Durchführung !er Vermögensübertragung
ist § 18 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 20
In den Fällen des § 19 ist auf die Durchführung
der V,ermögensübertragupg durch die Steiermärkische
LandarbeiterkamIJ1er § 15 sinngemäß anzuwenden.
Rechnungsprüfer
Wahl
§ 21
\
(1) Wurde die Einhebung einer Betriebsratsumlage
beschlossen (§ 1), so hat die Betriebs(Gruppen)versammlung einen Rechnungsprüfer und ,einen
Stellvertreter, in Betrieben (Dienstnehmergruppen)
mit mehr als 20 Dienstnehmern 2 Rechnungsprüfer
und 2 Stellvertreter zu wählen.
(2) Di,e erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) hat in der Versammll.mg, in der die Einhebung einer Betriebsratsumlage beschlossen
wurde, zu· erfolgen.
§ 22
Die Rechnungsprüfer (Stellvertreter) sind aus dem Kreis der stimmberechtigten Dienstnehmer, die nicht
Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Betriebsrates sind,
mit Mehrheit der abgeg,ebenen Stimmen zu wählen.
Außer in den Fällen des § 26 bedarf es nicht der Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen.
§ 23
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung, in der
die Wahl der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) erfolgen soll, ist so rechtzeitig einzuberufen, daß die
neugewählten Rechnungsprüfer unmittelbar nach
Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Rechnungsprüfer
(Stellvertreter) ,ihre Tätigkeit aufnehmen
können.
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18 Stück 1, Nr. 3
(2) Die Einberufung hat den Hinweis zu enthalten,
daß Wahlvorschläge, die höchstens doppelt so
viele Kandidaten enthalten, als Rechnungsprüfer (ausschließlich Stellvertreter) zu wählen sind,
schriftlich oder · mündlich beim · Vorsitzenden p.er
Betriebs(Gruppen)versammlung erstattet werden
können. ·
§ 24
(1) Wurden Wahlvorschläge eingebracht, so ist
über sie in der Reihenfolge ihres Einlangens abzustimmen. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes
Wahlvorschlages, der die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhalten hat.
(2) Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit, so ist unmittelbar anschließend ein zw,eiier
Wahlgang durchzuführen. In diesem Wahlgang können
Stimmen gültig nur für die beiden Wahlvorschläge
abgegeben werden, die im ersten Wahlgang
die meisten Stimmen erhalten haben. Als
gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die meisten
gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los.
(3) Wurden keine Wahlvorschläge eingebracht,
so können Stimmen güU:ig für jeden in der Betriebs( Gruppen)versammlung stimmberechtigten
Dienstnehmer, der nicht Mitglied (Ersatzmitglied)
des. Betriebsrates ist (Wahlwerber). abgegeben werden.
Für jeden Rechnungsprüfer (Stellvertreter) ist
ein gesonderter Wahlgang durchzuführen. Als gewählt
gilt j,eweils jener \yahlwerber; der die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Im
übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.
§ 25
(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Vorsitzende der Betriebs(Gruppen)
versammlung die Gewählten von ihrer Wahl
zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen , 3 Tagen, da_ß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.
(2) Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Wahl im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel
des Betriebsrates kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes · zuständigen Einigungskommission, den zuständigen
freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer
sowie der Steiermärkischen Landarbeiterkammer
schriftlich mitzuteilen.
§ 26
(1) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen
mehr als 2 Betriebsratsmitglieder zu wählen sind,
kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anläßlich
der Wahl des Wahlvorstandes beschließen, die Wahl
der Rechnungsprüfer zugleich mit der Wahl des Betriebsrates
durchzuführen.
(2) Liegt ein Beschluß nach Abs. 1 vor, so 'hat
der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen.
(3) Die Wahl der Rechnungsprüfer und des Betriebsrates ist mittels gemeinsamer Wahlkundmachung
auszuschreiben; außer dem in § 17 Abs. 2
der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung, LGBl. Nr. 63/ 1976, vorgeschriebenen Inhalt hat die Wahlkundmachung zu enthaJten:
(4) Ein Wahlvorschlag nach § 18 der Landwirt-
. schaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung· kann auch
einen Wahlvorschlag für die Wahl der Rechnungsprüfer enthalten. Werden keine solchen gemeinsamen
Wahlvorschläge eingebracht, so ist auf Wahlvorschläge
für die Wahl der Rechnungsprüfer § 18
der Landwirtschaftlichen Betriebsrats-Wahlordnung
sinngemäß anzuwenden.
(5) § 20 der I,.andwirtschaftlichen BetriebsratsWahlordnung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß
die für die Betriebsratswahl ausgestellte Wahlkarte auch zur brieflichen Stimmabgabe für die Wahl der Rechnungsprüfer berechtigt.
(6) § 21 der Landwirtschaftlichen BetriebsratsWahlordnung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß
Wählergruppen, deren Wahlvorschläge für die Wahl
der Rechnungsprüfer zugelassen wurden, nur dann
zur Entsendung von Wahlzeug,en · berechtigt sind,
wenn sich diese Berechtigung nicht schon auf Grund
eines zugelassenen Wahlvorschlages für die B€triebsratswahl
ergibt.
(7) § 22 der Landwirtschaftlichen BetriebsratsWahlordnung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß
dem Wahlberechtigten auch ein leerer Stimmzettel
für die Wahl .der Rechnungsprüfer; der durch Farbe,
Aufdruck oder dergleichen von jenen für die Betriebsratswahl
unterschieden sein muß, auszuhändigen
ist. Wurden gemeinsame Stimmzettel aufgelegt
und will der Wähler seine Stii;nme für beide darauf
enthaltenen Vorschläge abgeben, so hat er den
gemeinsamen Stimmzettel in das Wahlkuvert zu
legen. Will der Wähler seine Stimme nur für einen
der beiden Vorschläge eines gemeinsamen Stimmzettels
abgeben, im übrigen aber den Vorschlag
einer anderen wahlwerbenden Gruppe wählen, so
hat er neben dem gemeinsamen Stimmzettel auch
einen ausgefüllten Stimmz.ettel für die Wahl der Rechn._ungsprüfer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Will sich der Wähler entweder
bei der Betriebsratswahl oder bei der Wahl der Rechnungsprüf,er der Stimme enthalten, so hat er
lediglich einen ausgefüllten Stimmzettel für die Wahl der Rechn?ngsprufer (Betriebsratswahl) in das Wahlkuvert zu legen. Enthält ein Wahlkuvert mehStück 1, Nr. 3 19
rere gemeinsame bzw. mehrere ausgefüllte Stimmzettel derselben wahlwerbenden Gruppe, so sind
sie als einziger Stimmzettel zu zählen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere gemeinsame Stimmzettel verschiedener wahlwerbender Gruppen bzw. mehrere
ausgefüllte, auf verschiedene Wahlvorschläge lautende Stimmzettel, so sind alle ungültig.
(8) § 24 der Landwirtschaftlichen BetriebsratsWahlordnung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß
der Wahlvorstand unmittelbar nach dem Offnen
jedes Wahlkuverts, das lediglich einen gemeinsamen
Stimmzettel enthält, diesen mit dem Vermerk
„Betriebsrat und Rechnungsprüfer" zu versehen hat;
enthält ein Wahlkuvert überdies einen ausgefüllten
Stimmzettel, so hat der Wahlvorstand unmittelbar
nach dem Offnen des Wahlkuverts den gemeinsainen
Stimmzettel mit dem Vermerk „Betriebsrat"
oder dem Vermerk „Rechnungsprüfer" zu versehen;
im übrigen hat der Wahlvorstand das Ergebnis
der Wahl der Rechnungsprüfer erst nach Abschluß
der Stimmenzählung für die Betriebsratswahl zu ermitteln.
(9) W,eiters finden die §§ 19, 23, 27 Abs. 2 bis 4, 28 und 30 der Landwirtschaftlichen BetriebsratsWahlordnung sinngemäß Anwendung.
(10) Als gewählt gilt jener Wahlvorschlag, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit,
so ist unverzüglich ein zweiter Wahlgang auszuschreiben.
Im zweiten Wahlgang können Stimmen
gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben
werden, die im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen erhalten haben; im übrigen gilt § 24 Abs. 2
dritter und vierter Satz sinngemäß.
(11) § 25 gilt siillngemäß mit der Maßgabe, daß
der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl
zu verständigen und das Erg,ebnis der Wahl kundzumachen
hat.
Tätigkeitsdauer
§ 27
Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
dauert 3 Jahre. Sie beginnt mit der Feststellung
des Wahlergebnisses oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer
der früheren Rechnungsprüfer (Stellvertreter).
wenn die Wahl vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 28
(1) Vor Ablauf des im § 27 bezeichneten Zeitraumes
endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter):
(2) Erfolgt eine Wahl nach § 26 vor dem Ablauf
des in § 27 bezeichneten Zeitraumes, so endet die Tätigkeitsdauer der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) mit der Feststellung des Ergebnisses dieser Wahl.
(3) Die Funktion eines Redinungsprüfers (Stellvertreters) endet, wenn
(4) Der Betriebsrat hat die vorzeitige Beendigung
der Tätigkeitsdauer durch Anschlag im Betrieb
kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nadi
dem Standort des Betriebes zuständigen Einigungskommission,
den zus.tändigen freiwilligen Berufsvereinigung,
en der Dienstnehmer sowie· der Steiermärkischen
Landarbeiterkammer sdiriftlich mitzuteilen.
Enthebung der Rechnungsprüfer
§ 29
Die Betriebs(Gruppen)versammlung kann mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Enthebung
der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) beschließen.
Die Abstimmung ist geheim mittels
Stimmzettels durchzuführen. Der Zählung der Stimmzettel
ist ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.
Aufgaben der Rechnungsprüfer
§ 30
(1) Die Rechnungsprüfer haben die Verwaltung
und Gebarung des Betriebsratsfonds mindestens
einmal halbjährlich zu überprüfen. Insbesondere
haben sie
(2) Hat die Betriebs(Gruppen)versammlung keinen
Beschluß gemäß § 10 Abs. 1 gefaßt, so obliegt
. ji'
1
20 Stück 1, Nr. 3
di,e Vertretung und Verwaltung des Betriebsrats•
fonds für die Dauer des Fehlens eines ordentlichen
Verwaltungs(Vertretungs)organs, höchstens aber
für einen Zeitraum von 6 Mönaten, dem an Lebensjahren
ältesten Rechnungsprüfer.
§ 31
(1) Die R,echnungsprüfer haben die Ergebnisse
ihrer Prüfungstätigkeit zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(Gruppen)versammlung
zu machen.
(2) Die Rechnungsprüfer haben überdies den Betriebsrat von festgestellten Mängeln der Buch- oder
Geschäftsführung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen und Vorschläge für deren Beseitigung
zu erstatten; erforderlichenfalls sind die festg,estellten Mängel auch der Steiermärkischen Landarbeiterkammer schriftlich bekanntzugeben.
(3) Festgestellte Mängel, die eine sofortig,e Untersuchung oder Beseitigung erfordern, sind dem Obmann des Betriebsrates (Stellvertreter) unverzüglich
mündlich bekanntzugeben.
§ 32
(1) Di,e Rechnungsprüfer haben ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen.
Auf Verlangen der Rechnungsprüfer haben die Mitglieder des Betriebsrates, der Betriebsinh;1.ber sowie
jeder Dienstnehmer des Betriebes den Rechnungsprüfern
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Sofern § 31 nicht anderes bestimmt, sind die Rechnungsprüfer zur Verschwiegenheit über eylle
ihnen in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen
Verhältnisse und Angelegenheiten des Betriebsratsfonds,
des Betriebes und der Dienstnehmer verpflichtet.
Revision
§ 33
Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung
und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds
obliegt der Steiermärkischen Landarbeiterkammer.
Diese hat mit der Durchführung der Revision
Angestellte, die die fachliche Eignung hiezu
besitzen (Revisoren), zu betrauen. Erforderlichenfalls
kann die Revision auch fachlich geeigneten
Personen, die nicht Angestellte der Steiermärkischen
Landarbeiterkammer sind, übertragen werden.
§ 34
(1) Der Revisor hat sich gegenüber dem Betriebsrat
mit einem von der Steiermärkischen Landarbeiterkammer ausgestellten Ausweis und einem
schriftlichen Auftrag zu legitimi-eren, aus dem die Befugnis zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.
(2) Im übrigen gilt § 32 sinngemäß mit der Maßgabe, daß auch die Rechnungsprüfer zur Auskunftserteilung v erpflichtet sind.
§ 35
(1) Der Betriebsratsfonds ist mindestens einmal
jährlich ohn,e vorherige Anzeige einer Revisiqn
zu unterziehen.
(2) Ersuchen der Betriebsrat oder die Rechnungsprüfer um die Vornahme einer Revision, so ist dem Ersuchen unverzüglich zu entsprechen. Eine Revision auf Ersuchen des Betriebsrates (der Rechnungsprüfer) ersetzt nicht die Vornahme einer Revision nach Abs. 1.
§ 36
(1) Die Revision hat sich auf die Gebarung mit
der Betreibsratsumlage und mit den sonstigen Vermögenschaften des Betrebsratsfonds, insbesondere
auf die Gebarung in den ausschließlich vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer, zu erstrecken. Der .Uberprüfung unterliegen
die ziffernmäßige Richtigkeit der Buchführung, die Ubereinstimmung der Gebarung mit den die Gebarung betreffenden Beschlüssen des Betriebsrates
sowie die ausschließliche Verwendung der Mittel
des Betriebsratsfonds zu den im § 1 Abs. 1 bezeichneten
Zwecken.
(2) Der Revisor hat insbesondere die Bücher, die Belege und den Kassastand, geg,ebenenfalls auch das Inventar und den Warenstand zu überprüfen. Die Aufnahme des Kassa- und Warenstandes sowie des Inventars hat in Anwesenheit des Kassaverwalters
oder des Betriebsratsobmannes (Stellvertreters) sowie erforderlichenfalls der Rechnungsprüfer zu erfolgen.
§ 37
(1) Der Revisor hat das Ergebnis der Revision (Revisionsbericht) unverzüglich dem Betriebsrat und den Rechnungsprüfern schriftlich mitzuteilen. Im
übrigen gilt§ 31 Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(2) Der Betriebsrat hat d.en Revisionsbericht unverzüglich in einer Sitz.ung zu beraten und zum Gegenstand eines Berichtes an die nächste Betriebs(
Gruppen)v,ersammlung zu machen.
§ 38
Die Kosten der Revision sowie die Barauslagen
der Revisoren sind von-der Steiermärkischen Landarbeiterkammer
zu tragen.
Zentralbetriebsratsfonds
Zentralbetriebsratsumlage
§ 39
(1) Zur Decknung der Kosten der Geschäftsführung
des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung
und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmerschaft des Unternehmens kann die Betriebsräteversammlung auf Antrag des Zentralbetriebsrates oder jedes im Unternehmen bestehenden
Betriebsrates die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage
beschließen. Sie darf höchstens
10 Prozent der Betriebsratsumlage betrag!=!n,
Stück 1, Nr. 3 und 4 21
(2) Zur Stellung des Antrag,es an die Betriebsräteversammlung ist ein Beschluß des Zentralbetriebsrates
(Betriebsrates) erforderlich. Der Antrag
ist spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betri,ebsräteversammlung den Obmännern der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bekanntzugeben,
die die Betriebsratsmitglieder nachweislich
davon in Kenntnis zu setzen haben. § 1 Abs. 3
und 4 gilt sinngmäß.
§ 40
Der Betriebsinhaber hat die Zentralbetriebsratsumlage
von der einbehaltenen Betriebsratsumlage
in Abzug zu bringen und bei jeder Lohn- oder Gehaltsauszahlung
(Uberweisung) an den Zentralbetriebsratsfonds
abzuführen. § 2 zweiter Satz gilt
sinngemäß.
Zentralbetriebsratsfonds
§ 41
(1) Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage
sowie sonstige für die im § 39 Abs. 1 bezeichneten
Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden
den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentral-
. betriebsratsfonds.
(2) Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen
nur zu den im § 39 Abs. 1 bezeichneten Zwecken
verwendet werden.
Verwaltung und Vertretung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 42
(1) Die Verwaltung des Zentralbetriebsratsfondsobliegt dem Zentralbetriebsrat. Die §§ 5 bis 9 gelten
sinngemäß. § 10 gilt mit der Maßgabe sinngemäß,
daß mit der vertretungsweisen Verwaltung
auch jeder im Unternehmen bestellte Betriebsrat
betraut werden kann.
(2) Vertreter des Zentralbetriebsratsfonds ist der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 43
(1) Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen:
(2) Auf die Durchführung der Auflösung sind
die§§ 13 und 14 sinngemäß .anzuwenden.
(3) Der Zentralbetriebsrat bzw. das im Beschluß
der Betriebsräteversammlung vorgesehene Verwaltungs( Vertretungs)organ hat unverzüglich einen Rechenschaftsbericht und einen Gebarungsausweis zu
erstellen; § 8 gilt sinngemäß. Das verbleibende
Vermögen ist auf bestehende Betriebsratsfonds des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage Beiträge
zum Zentralbetriebsratsfonds geleistet wurden,
nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den
einzelnen Betriebsratsfonds zuletzt beitragspflichtigen
Dienstnehmer aufzuteilen; § 16 gilt sinngemäß.
Rechnungsprüfer
§ 44
Zur Uberprüfung der Verwaltung und Gebarung
des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung
aus ihrer Mitte mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen 2 Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat
nicht angehör,en. Im übrigen sind die §§ 21 bis 25, § 27, § 28 Abs. 1 Z. 1 bis 4, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 29 bis 32 sinngemäß anzuwenden.
Revision
§ 45
Auf die Revision der Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds
sind die Bestimmungen des 5. Abschnittes
sinngemäß anzuwenden.
Wirksamkeitsbeginn
§ 46
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages
ihrer Verlautbarung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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