Gesetz vom 9. November 1976, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 geändert wird
LGBL_ST_19770127_2Gesetz vom 9. November 1976, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.01.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1977 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. , November 1976, mit dem die Steiermärkische Landarbeits9rdnung 1912 geändert
wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung
des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/1 957, Nr. 92/1959, Nr. 241/1960, Nr. 97/1961, Nr. 10/ 1962, Nr. 194/1964, Nr. 238/1965, Nr. 265/1967, Nr. 283/
· 1968, Nr. 463/1969, Nr. 239/1971, Nr. 318/1971, Nr. 333/1971, Nr. 457/1974, Nr. 782/1974, Nr. 360/
1975 und Nr. 392/1976, beschlossen:
Artikel I
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972, LGBl. Nr. 34/1973, in der Fassung der Gesetze
LGBl. Nr. 41/1974, Nr. 178/1975 und Nr. 33/1976,
wird wie folgt geändert:
(1) Die Bestimmungen der Abschnitte. 2, 7, 8, 11
und 12 sowie die §§ 39 bis 50 des Abschnittes 3 und die §§ 64 bis 74 des Abschnittes 4 fjnden auf die Ang,estellten in der Land- und Forstwirtschaft keine Anwendung.
(2) Für Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben einer öffentlich-rechtlichen
Körperschaft oder in Betrieben eines öffentlich,en
Fonds beschäftigt sind, gelten die Vorschriften der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1972 nur insoweit,
als für diese Dienstnehmer keine besonderen
Vorschriften für Rechtsgebiete bestehen, die in
den einzelnen Abschnitten dieses Gesetz.es geregelt sind. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten hingegen nicht für Bedienstete, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Bundeslandes,
einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes
beschäftigt sind."
„Urlaub
§ 64
(1) Dem Dienstnehmer gebührt für jedes Dienstjahr
ein ununterbrochener bezahlter Urlaub. Das Urlqubsausmaß beträgt bei einer Dienstzeit von
weniger als 20 Jahren 24 Werktage und erhöht sich
nach Vollendung des 20. Jahres auf 30 W,erktage.
(2) Der Anspruch auf Urlaub entsteht im ersten
Dienstjahr nach Zurücklegung einer ununterbrochenen Dienstzeit von 6 Monaten (Wartezeit), sonst
mit Beginn des Dienstjahres.
· (3) Alle Zeiten, die der Dienstnehmer in unmittelbar vorangegangenen Dienst(Lehr)verhältnissen
zum selben Dienstgeber zurückgelegt hat, gelten
für die Erfüllung der Wartezeit, die Bemessung des Urlaubsausmaß,es und die Berechnung des Urlaubsjahres als Dienstzeiten.
(4) Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann anstelle des Dienstjahres das Kalenderjahr
oder ein anderer Jahreszeitraum als Urlaubsjahr
vereinbart werden, Solche Vereinbarungen
können unbeschadet der Bestimmung des § 221
vorsehen, daß
(1) Für die Bemessung .des Urlaubsausmaßes sind
Dienstzeiten bei demselben Dienstgeber, die keine
längeren Unterbrechungen als jeweils 3 Monate
aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung
unterbleibt jedoch, wenn di,e Unterbrechung
durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses
seitens des Dienstnehmers, durch einen vorzeitigen
Austritt ohne wichtigen Grund oder eine
vom Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten
ist.
12 Stück 1, Nr. 2
(2) Für die B.emessung des Urlaubsausmaßes
sind anzurechnen:
(3) Zeiten nach Abs. 2 Z. 1, 4 und 5 sind insgesamt nur bis zum Höchstausmaß von .5 Jahren
anzurechnen. Zeiten nach Z. 2 sind darüber hinaus
bis zu einem Höchstausmaß von weiteren 2 Jahren
anzurechnen.
(4) Fallen anrechenbare Zeiten zusammen, so sind
sie für di,e Bemessung der Urlaubsdauer nur einmal
zu berück.sichtigen.
Verbrauch des Urlaubes
§ 66
(1) Der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes ist zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter
Rücksichtnahme auf die Erfordernisse des B.etriebes
und die Erholungsmöglichkeit des Dienstnehmers
zu vereinbaren. Diese Vereinbarung hat
so zu erfolgen, daß der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden
ist, verbraucht werden kann.
(2) Für Zeiträume, während deren ein Dienstnehmer
wegen Krankheit, Unglücksfall, Arbeitsunfall
oder' Berufskrankheit an der Dienstleistung verhindert ist oder während deren er sonst Anspruch
auf Entgeltfortzahlung bei E1:üfall der Dienstleistung
hat, darf der Urlaubsantritt nicht vereinbart
werden, wenn diese Umstände bereits bei Abschluß
der Vereinbarung bekannt waren. Geschieht dies
dennoch, gilt der Zeitraum der Dienstverhinderung
nicht als Urlaub.
(3) Der Urlaub kann in zwei Teilen verbraucht
werden, doch muß ein Teil mindestens 6 Werktage
betragen.
(4) Hat der Dienstnehmer in Betrieben, in denen
ein für ihn zuständiger Betriebsrat ,errichtet ist, den von ihm gewünschten Zeitpunkt für den Antritt
seines Urlaubes oder eines Urlaubsteiles in der Dauer von mindestens 12 Werktc1gen dem Dienstgeber
mindestens 3 Monate vorher bekanntgegeben
und kommt eine Einigung zwischen dem Dieristgeber
und dem Dienstnehmer nicht zustande, so sind
die Verhandlungen unter Beiziehung des Betri,ebsrates
fortzusetzen. Kommt auch dann keine Einigung
zustande, so kann der Dienstnehmer den Urlaub
zu dem von ihm vorgeschlagenen Zeitpunkt antreten,
es sei denn, der Dienstgeber hat während eines Zeitraumes, der nicht mehr als 8 und nicht weniger
als 6 Wochen vor dem vom Dienstnehmer vorgeschlagenen
Zeitpunkt des Urlaubsantrittes liegen
darf, wegen des Zeitpunktes des Urlaubsantrittes
die Klag,e beim zuständigen Arbeitsgericht eingebracht.
(5) Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf
von 2 Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in
dem er entstanden ist.
Erkrankung während des Urlaubes
§ 67
(1) Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer
während des Urlaubes, ohne dies vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so werden
atif Werktage fallende Tage der Erkrankung, an
denen der Dienstnehmer durch die Erkrankung arbeitsunfähig
war, auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet,
wenn die Erkrankung länger als 3 Kalendertage
gedauert hat.
(2) Ubt ein Dienstnehmer während seines Urlaubes
eine dem Erholungszweck. widersprechende
Erwerbstätigkeit aus, so findet Abs. 1 keine Anwendung, wenn die Erkrankung (der Unglücksfall)
mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(3) Der Dienstnehmer hat dem Dienstgeber nach
dreitägiger Krankheitsdauer di,e Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die nicht
vom Dienstnehmer zu .Jertreten sind, nicht möglich, so gilt die Mitteilung als rechtzeitig erfolgt, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des HinderungsgrunStück 1, Nr. 2 13
des nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes
hat der Dienstnehmer ohne schuldhafte Verzögerung
ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung
des zuständigen Krankenversicherungsträgers über
Beginn, Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit
vorzulegen. Erkrankt der Dienstnehmer während
eines Urlaubes im Ausland, so muß dem ärztlichen
Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber bei.
gefügt sein, daß es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen _Arzt ausgestellt wurde.
Eine solche behördliche Bestätigung ist nicht erforderlich,
wenn die ärztliche Behandlung stationär
oder ambulant in einer Krankenanstalt erfolgte
und hierüber eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt
wird. Kommt der Dienstnehmer diesen Verpflichtungen
nicht nach, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.
Urlaubsentgelt
§ 68
(1) Während des Urlaubes behält der Dienstnehmer
den Anspruch auf das Entgelt nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen.
(2) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren
Zeiträumen bemessenes Entg,elt darf für die Urlaubsdauer nicht gemindert werden.
(3) In allen anderen Fällen ist für die Urlaubs-
• dauer das regelmäßige Entgelt zu zahlen. Regelmäßiges Entgelt ist j.enes Entgelt, das dem Dienstnehmer
gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten
worden wäre.
(4) Bei Akkord-, Stück- oder Gedinglöhnen, akkordähnlichen oder sonstigen leistungsbezogenen
Prämien oder Entgelten ist das Urlaubsentgelt nach
dem Durchschnitt der letzten 13 voll gearbeiteten
Wochen unter Ausscheidung nur ausnahmsweise
geleisteter Arbeiten zu berechnen.
(5) Ist Kost vereinbart und nimmt sie der Dienstnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch,
so gebührt ihm an ihrer Stelle für jeden Urlaubstag einschließlich der in den Urlaub fallenden· Sonnund Feiertage eine Vergütung in der Höhe des Eineinhalbfachen der für Zwecke der Sozialversicherung festgesetzten Bewertungssä,tze.
(6) Durch Kollektivvertrag kann bestimmt werden,
welch,e Leistungen des Dienstgebers als Urlaubsentgelt anzusehen sind. Die Berechnungsart
für die Regelung der Höhe des Urlaubsentgeltes
kann durch Kollektivvertrag abweichend von den Abs. 3 bis 5 geregelt werden.
(7) Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im voraus zu
zahlen."
(1) Der Dienstgeber hat Aufzeichnungen zu führen,
aus_ denen hervorgeht
(2) Di.e Verpflichtung nach Abs. 1 ist auch dann
,erfüllt, wenn diese Angaben aus Aufzeichnungen
hervorgehen, die der Dienstgeber zum Nachweis
der Erfüllung anderer Verpflichtungen führt.
Urlaubsentschädigung
§ 72
(1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Entscnädigung
in der Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Dienstverhältnis nach Entstehung
des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch
des Urlaubes endet durch:
(2) · Eine Entschädigung im Sinne des Abs. 1 gebührt den Erben, . wenn das Dienstverhältnis nach
Entstehung des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch
des Urlaubes durch den Tod des Dienstnehmers
endet.
Urlaubsabfindung
§ 73
(1) Dem Dienstnehmer gebührt eine Abfindung,
wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Urlaubes endet und kein Anspruch auf Urlaubsentschädigung
besteht. Die Abfindung beträgt für jede
'
1 l
1,
14 Stück 1, Nr. 2 und 3
Woche seit Beginn des Urlaubsjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfc
zigste} des Urlaubsentgeltes.
(2) Eine Abfindung im Sinne des Abs. 1 gebührt
den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Dienstnehmers endet.
(3) Die Abfindung gebührt nicht, wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austrm.
Pfändungsschutz
§ 74
Das UrlaubsentgeI't, die Urlaubsentschädigung und
die Urlaubsabfindung sind der Exekution entzogen,
soweit si,e nicht 'Unterhaltsansprüche betrifft."
, 6. Dem § 193 Abs. 3 ist nachstehender Satz anzufügen:
.Bei älteren Dienstnehmern sind sowohl bei der Prüfung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt
ist, als auch beim Vergleich sozialer Gesichtspunkte
der Umstand einer vieljährigen ununterbrochenen
Beschäftigungszeit im Betrieb oder Unternehmen,
dem der Betrieb angehört, sowie die wegen des
höheren Lebensalters zu erwartenden Schwierigkeiten
bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß
besonders zu berüdrnichtigen. •
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehenden, für die Dienstnehmer
günstigeren Urlaubsregelungen, insbesonder,e in Kollektivverträgen, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen
bleiben unberührt.
(2) Bestehende Vereinbarungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung in Angelegenheiten,
in denen nach den Bestimmungen der §§ 64 Abs. 4 und 68 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes abweichende Regelungen durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zulässig sind, gelten als solche Regelungen, -insoweit sie der vorgenannten Bes;
timmung entsprechen.
(3) Die ,im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren über die Anfechtung
von Kündigungen sowie über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung von Betriebsvereinbarungen
im Sinne des § 197 Abs. 3 dieses Gesetzes
sind nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1972 in der ·Fassung dieses Gesetzes durchzuführen.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner· 1977 in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Krainer
Landesrat
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