Gesetz vom 9. November 1976 über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz)
LGBL_ST_19770127_1Gesetz vom 9. November 1976 über die Sozialhilfe (Steiermärkisches Sozialhilfegesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.01.1977
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1977 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 9. November 1976 über die Sozialhilfe
(Steiermärkisches Sozialhilfegesetz}
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgabe der Sozialhilfe
(1) Durch die Sozialhilfe soll jenen Personen
die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft
bedürfen.
(2) Die Sozialhilfe umfaßt
(3) Die Sozialhilfe ist zu gewähren, um eine
bestehende Notlage zu beseitigen oder eine drohende Notlage abzuwenden. Sie ist fortzusetzen,
wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der
geleisteten Hilfe zu sichern.
§ 2
Einsetzen der Sozialhilfe, Antragstellung
(1) Die Sozialhilfe kann auf Antrag des Hilfsbedürftigen oder von Amts wegen gewährt werden.
(2) Die Sozialhilfe hat vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens einzusetzen, wenn dies zur Beseitigung
einer Gefährdung des Lebens, der Gesundheit
oder des Lebensbedarfes (§ 7) eines Hilfsbedürftigen
erforderlich erscheint.
(3) Leistungen der Sozialhilfe können weder verpfändet noch gepfändet werden.
§ 3
Individuelle und familiengerechte Hilfe
Bei Gewährung der Sozialhilfe ist jene in die-.
sem Gesetz vorgesehene Maßnahme zu wählen,
die den persönlichen und familiären Verhältnissen
des Hilfsbedürftigen · entspricht und der Aufgabe
der Sozialhilfe (§ 1) am ehesten gerecht wird.
Leistungen der Sozialhilfe
A. Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
§ 4
Voraussetzung der Hilfe
(1) Auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes
hat nadl Maßgabe der Bestimmungen dieses Absdlnittes einen Redltsanspruch, wer den Lebensbedarf
(§ 7) für sidl und seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen nicht oder nidlt ausreidlend
aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann
und ihn auch nidlt von anderen Personen oder
Einridltungen erhält.
(2) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege,
durdl die der Lebensbedarf~idlt ausreidlend gesichert wird, sind nicht zu berüdcsid}tigen.
§ 5
Einsatz der eigenen Mittel
(1) Hilfe ist nur oweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des
.Hilfeempfängers nicht ausreichen, um den Lebensbedarf
(§ 7) zu sichern.
1
r
2 Stück 1, Nr. 1
(2) Das Einkommen und das verwertbare Vermögen
des Hilfeempfängers dürfen soweit nicht
berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe·
der Sozialhilfe unvereinbar ist. Besondere soziale
Härten für den Hilfeempfänger und die mit ihm
in Familiengemeinschaft lebenden Angehörigen
sind auszuschließen.
(3) Zum verwertbaren Vermögen gehören nicht
jene Sachen, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung allgemein
anerkannter kultureller Bedürfnisse dienen.
(4) Hat der Hilfeempfänger Vermögen, dessen
Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder zumutbar
ist, so können Hilfel~istungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches (§ 39) abhängig ge-
. macht werden, wenn die Rückzahlung voraussichtlich
ohne Härte möglich sein wird.
§ 6
Einsatz der eigenen Kräfte
(1) Art und Ausmaß der Hilfe sind davon abhängig
zu machen, daß der Hilfeempfänger bereit ist,
seine Arbeitskraft in zumutbarer Weise zur Beschaffung
seines Lebensbedarfes einzusetzen. Dabei ist
auf den gesundheitlichen Zustand, das Lebensalter
und die berufliche Eignung und Vorbildung des Hilfeempfängers sowie auf die familiären Verhältnisse, insbesondere auf die geordnete Erziehung der unterhaltsberechtigten Kinder, Bedacht zu nehmen.
(2) Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf insbesondere nicht verlangt werden von:
(3) · Die Fähigkeit des Hilfeempfäng,ers, von der Hilfe ganz oder zum Teil unabhängig zu werden,
ist insbesondere zu fördern.
§ 7
Lebensbedarf
(1) Zum Lebensbedarf gehören:
(2) Der ausreichende Lebensbedarf ist durch geeignete Maßnahmen (Geldleistungen, Sachleistungen oder persönliche Hilfe) zu sichern.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung,
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes,
näher zu regeln, welche Leistungen, in welchem
Ausmaß und in welcher Form im Rahmen der So-
. zialhilfe zur Sicherung eines ausreichenden Lebensbedarfes
im Einzelfall gewährt werden können.
§ 8
Lebensunterhalt, Ri~tsätze
(1) Der Lebensunterhalt umfaßt den Aufwand für
die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung
eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere
für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung
und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen
auch angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine angemessene Teilnahme am kulturellen
Leben gehören.
(2) Als Maßnahme zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, können fortlaufende monatiiche Geldleistungen gewährt werden. Solche
Geldleistungen· sind nach den Richtsätzen zu bemessen (richtsatzgemäße Geldleistung).
(3) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall soweit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf
besondere persönliche oder familiäre Verhältnisse
des Hilfeempfängers (insbesondere Alter, Krankheit oder Gebrechlichkeit) zur Sicherung eines ausreichenden
Lebensunterhaltes erforderlid1 wird.
(4) Die richtsatzgemäße Geldleistung kann im Einzelfall auf das zum Lebensunterhalt unerläßliche Maß beschränkt werden, wenn der Hilfeempfänger
trotz wiederholter Belehrung und Ermahnung
mit den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln
nicht sparsam umgeht oder trotz Erwerbsfähigkeit
und Erwerbsmöglichkeit nicht gewillt ist, seine Arbeitskraft
zur Sicherung seines Lebensbedarfes einzusetzen.
Der Lebensunterhalt unterhaltsberechtigter
Familienangehöriger darf dadurch jedoch nicht
beeinträchtigt werden.
(5) Richtsatzgemäße Geldleistungen (Abs. 2 und 4) sind in den Monaten Juni und November in
zweifacher Höhe zu gewähren.
(6) W~rden richtsatzgemäße Geldleistungen gewährt,
so ist zusätzlich der tatsächlich vertretbare
Aufwand des Hilfeempfängers für Unterkunft zu
tragen.
(7), Die Zuerkennung richtsatzgemäßer Geldleistungen
schließt erforderliche weitere Maßnahmen
zur Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes
im Einzelfall nicht aus.
(8) Zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen
ist durch Verordnung der Landesregierung je
ein Richtsatz für
(9) Bei der Festsetzung der Richtsätze ist davon
auszugehen, daß die im Rahmen der Pensionsversidlerung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz
gewährten, vergleichbaren Mindestleistungen
in der Regel den al).sreichenden Lebensbedarf sicherstellen,
und zwar jeweils ausgenommen den Aufwand
für Unterkunft.
§ 9
Erforderliche Pflege
(1) Zum Lebensbedarf gelrört jene Pflege, die erforderlich wird, wenn aufgrund des körperlichen
oder geistig-seelischen Zustandes . die Fähigkeit
fehlt, die notwendigen Verrichtungen des täglichen
Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen.
Stück 1, Nr. 1 3
(2) Auf Geldleistungen fur die erforderliche Pflege besteht kein Anspruch, wenn ein Pflegegeld nach
dem Behindertengesetz gewährt wird.
§ 10
Krankenhilfe
(1) Die Krankenhilfe u~ faßt
(2) Uber die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Krankenhilfe hinaus kann
sich der zuständige Sozialhilfeträger bereit erklären,
als Leistung der Sozialhilfe auch die Kosten
eines Kuraufenthaltes oder der Unterbringung in
einer Entwöhnungsanstalt für Süchtige oder Trinker
ganz oder zum Teil zu übernehmen, wenn der Kuraufenthalt
bzw. die Unterbringung in der Entwöhnungsanstalt
zur Wiederherstellung oder Besserung
der Gesundheit des Hilfeempfängers erforderlich ist.
(3) Der Antrag auf Gewährung erforderlicher
Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden
Krankenhilfe kann auch vom Träger einer Krankenanstalt
für einen in die Krankenanstalt aufgenommenen
Pflegling gestellt werden.
§ 11
Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
(1) Die Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen
umfaßt alle anläßlich der Schwangerschaft
und der Entbindung erforderlichen medizinischen
und wirtschaftlichen Maßnahmen.
(2) Uber die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung einer ausreichenden Hilfe für werdende Mütter
und Wöchnerinnen hinaus gebührt der Hilfeempfängerin
ein Entbindungskostenbeitrag in der Höhe des Richtsatzes für den Alleinunterstützten.
§ 12
Erziehung und Erwerbsbefähigung
Zum Lebensbedarf eines Minderjährigen gehört
die nach seiner Persönlichkeit erforderliche Erziehung
und eine auf seine Fähigkeiten und Neigungen
entsprechend Bedacht nehmende angemessene _Berufsausbildung. Wenn es die Fähigkeiten des Hilfeempfängers und der bisherige Erfolg rechtfertigen, so ist die Beendigung einer Berufs- bzw. Schulausbildung höchstens bis zur Erreichung des 21. Lebensjahres
zu ermöglichen.
§ 13
Unterbringung in Anstalten oder Heimen
(1) Der ausreichende Lebensbedarf kann mit Zustimmung des Hilfeempfängers (seines · ges-etzlichen '
Vertreters) durch Unterbringung in geeigneten Anstalten oder Heimen gesichert werden. Andere Rechtsvorschriften über die Unterbringung von Personen in Anstalten oder Heimen werden hiedurch
nicht berührt.
(2) Soweit der Lebensbedarf durch die Unterbringung in einer Anstalt oder einem Heim gewährt
wird, gebührt den Hilfeempfängern, insbesondere
zur Sicherung des Aufwandes für persönliche Bedürfnisse,
ein Taschengeld. Das Taschengeld darf
20 v. H. des Richtsatzes für den Alleinunterstützten nicht überschreiten. Das Taschengeld gebührt in den Monaten Juni und November in zweifacher Höhe.
§ 14
Bestattungsaufwand
(1) Als Leistung der Sozialhilfe sind die Kosten
einer einfachen Bestattung zu übernehmen, soweit
sie nicht aus dem Nachlaß getragen werden können
oder von anderen Personen oder Einrichtungen
auf Grund gesetzlicher, statutarischer oder vertraglicher
Verpflichtung zu tragen sind.
(2) Als Teil der Bestattungskosten können die Kosten einer Uberführung innerhalb des Landes
oder aus grenznahen Gebieten übernommen werden,
wenn die Uberführung in familiären Interessen
begründet ist; Abs. 1 gilt im übrigen sinngemäß.
B. Hilfe in besonderen Lebenslagen
§ 15,
Art, Umfang und Voraussetzung
(1) Hilfe in besonderen Lebenslagen kann Personen
gewährt werden, die aufgrund ihrer besonderen
persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen
Verhältnisse oder infolge außergewöhnlicher Ereignisse
sozialer Gefährdung ausgesetzt sind und zur Eingliederung in die Gemeinschaft und das Erwerbsleben oder zur Festigung der Stellung, in der Gemeinschaft und im Erwerbsleben der Hilfe bedürfen.
(2) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht
in:
(3) Die Hilfe_ in besonderen Lebenslagen kann unabhängig von einem Anspruch auf Hilfe zur Sicherung
des Lebensbedarfes gewährt werden.
(4) Voraussetzung für Hilfe in besonderen Lebenslagen ist es, dem Hilfe,empfänger eine Lebensgrundlage
zu schaffen, durch die voraussichtlich
weitere Leistungen der Sozialhilfe in absehbarer
Zeit nicht erforderlich sind.
(5) Geld- und Sachleistungen können von Bedingungen abhängig gemacht oder unter Auflagen gewährt
werden, die der Hilfeempfänger zu erfüllen
hat, um den bestmöglichen Erfolg der Hilfeleistung
sicherzustellen.
4 Stück 1, Nr. 1
(6) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen kann nur
nach Abschluß eines Ermittlungsverfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen gewährt werden.
(7) Werden im Rahmen dieser Leistungen Darlehen
gewährt, sind diese soweit möglich durch
pfandrechtliche Einverleibung oder Bürgschaft zu
sichern und nur in dem Ausmaß zu gewähren, als
die Rückzahlung dem Hilfeempfänger zumutbar ist.
(8) Die Rückzahlung von Geldleistungen ist der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Hilfeempfängers anzupassen und kann ganz oder teilweise erlassen
werden, wenn durch die Rückzahlung eine
wirtschaftliche oder soziale . Gefährdung gegeben
wäre.
(9) Auf die Hilfe in besonderen Lebenslagen besteht kein Rechtsanspruch.
C. Soziale Dienste und besondere Hilfen
für betagte Menschen
§ 16
Begriffsbestimmung
(1) Soziale Dienste sind über Maßnahmen zur Sicherung des Lebensbedarfes hinausgehende Leistungen der Sozialhilfe zur Befriedigung gleichartiger,
regelmäßig auftretender, persönlicher, familiärer
oder sozialer Bedürfnisse. ·
(2) Die Leistung sozialer Dienste ist von einer
zumutbaren Beitragsleistung des Hilfeempfängers
abhängig zu machen.
(3) Auf die Leistung sozialer Dienste besteht kein
Rechtsanspruch.
§ 17
Soziale Dienste
Die Sozialhilfeträger können unter Bedachtnahme
auf die örtlichen und regionalen Verhältnisse insbesondere
folgende soziale Dienste erbringen:
(1) Träger der Sozialhilfe sind das Land, die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut (Sozialhilfeträger).
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bezirksfürsorgeverbände bleiben
in ihrem rechtlichen und territorialen Bestand ·
unberührt. Sie erhalten die Bezeichnung .Sozialhilfeverbände".
Ihre innere Organisation regelt sich nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes (Gemeindeverbände gemäß Art. 116 Abs. 4 B-VG).
(3) Die Sozialhilfeverbände führen den Namen
der politischen Bezirke.
§ 20
Organe des Sozialhilfeverbandes
Die Organe des Sozialhilfeverbandes sind:
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Bezirkshauptmann als Obmann des Verbandsausschusses und Vertretern der verbandsangehörigen
Gemeinden. Gemeinden bis zu 3000 Einwohner haben
einen Vertreter zu entsenden. Die Zahl der Vertreter, die Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohner
zu entsenden haben, ist in folgender Weise
zu ermitteln: Die Einwohnerzahl ist durch die Zahl
3000 zu teilen; der Quotient ist auf eine Dezimalstelle
zu berechnen und ergibt die Zahl der Vertreter;
Dezimalreste bis einschließlich 5 sind abzurunden,
Dezimalreste über 5 sind aufzurunden. Zur Bestimmung der Zahl der Vertreter der verbandsangehörigen
Gemeinden ist das Ergebnis der letzten
Volkszählung heranzuziehen.
(2) Die Vertreter der Gemeinden sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältnis
der im Gemeinderat vertretenen wahlwerbenden
Parteien unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen
der Gemeindeordnung 1967 zu wählen. In Stück 1, Nr. 1 5
gleicher Weise ist für jeden zu entsendend.en Vertreter für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu wählen.
(3) Die Wahl der Vertreter der Gemeinden und
ihrer Stellvertreter hat erstmals innerhalb von sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(4) Die Verbandsversammlung muß so zusammengesetzt
sein, daß jeder Wahlpartei, die sowohl im Landtag als auch im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertreten ist, mindestens ein Gemeinclevertreter zuzurechnen ist. Ist diese Zusammensetzung nach Durchführung der Wahlen gemäß Abs. 2 und 3 nicht gegeben, so hat die verbandsangehörige Gemeinde, in der die zunächst in
der Verbandsversammlung nicht vertretene Wahlpartei
über wenigstens ein Mandat im Gemeinderat
verfügt, innerhalb von sechs Wochen einen weiteren
Vertreter nachträglich in die Verbandsversammlung
zu wählen; kommen demnach mehrere Gemeinden
in Frage, so hat jene Gemeinde zu wählen,
in der diese Wahlpartei bei der letzten Gemeinderatswahl
die meisten Stimmen auf sich vereinigen
konnte. Für die nachträgliche Wahl gelten die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß; steht für die Wahl des Stellvertreters kein Mitglied des Gemeinderates
zur Verfügung, so kann auf den an erster
Stelle stehenden Ersatzmann derselben Wahlpartei
gegriffen werden.
(5) Die Funktionsdauer eines Vertreters der Gemeinde (seines Stellvertreters} endet
(6) Die Einberufung und Leitung der Sitzungen
der Verbandsversammlung obliegt dem Obmann
des Verbandsausschusses. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Verbandsversammlung
oder die Aufsichtsbehörde verlangt, ist der Obmann
des Verbandsausschusses verpflichtet, die Verbandsversammlung
innerhalb von zwei Wochen so einzuberufen,
daß sie innerhalb von weiteren zwei
Wochen zusammentreten kann.
(7) Zu einem Beschluß der Verbandsversammlung
ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel
der Vertreter (Stellvertreter) der verbandsangehörigen
Gemeinden und die Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich; kommt die erforderliche
Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt.
Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 57 der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß mit
der Maßgabe, daß dem Obmann des Verbandsausschusses
kein Stimmrecht zukommt.
(8) Das Nähere über die Geschäftsführung der Verbandsversammlung ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung
zu regeln.
§ ;22
Verbandsausschuß
(1) Der Verbandsausschuß besteht aus dem Obmann
und weiteren sieben Mitgliedern. Gehören
der Verbandsversammlung mehr als dreißig Gemeindevertreter
an, so besteht der Verbandsausschuß
aus dem Obmann und weiteren neun Mitgliedern.
Gehören der Verbandsversammlung mehr
als vierzig Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsausschuß aus dem Obmann und weiteren
elf Mitgliedern.
(2) Obmann des Verbandsausschusses ist der Bezirkshauptmann. Der Bezirkshauptmann wird im Falle der Verhinderung von seinem Vertreter im Amt vertreten (Stellvertreter des Obmannes).
(3) Die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses sind von der Verbandsversammlung aus
ihrer Mitte nach dem Verhältnis der in der Verbandsversammlung'
vertretenen wahlwerbenden Parteien
unter sinngemäßer Anwendung der für die Wahl des Gemeindevorstandes geltenden Bestimmungen
der Gemeindeordnung 1967 zu wählen, wobei
jedoch auf die nach dem Stimmenergebnis beiden
Gemeinderatswahlen in den verbandsangehörigen
Gemeinden zweitstärkste in der Verbandsversammlung
vertretene Wahlpartei mindestens ein Vertreter zu entfallen hat. In gleicher Weise ist
für jedes dieser Mitglieder für den Fall der Verhinderung
ein Stellvertreter zu wählen. Steht für
die Wahl des Stellvertreters kein Mitglied der Verbandsversammlung
zur Verfügung, so ist der Stellvertreter
des Mitgliedes in der Verbandsversammlung
zugleich Stellvertreter des Mitgliedes im Verbandsausschuß.
(4) Die Mitglieder des Verbandsausschusses sind
jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode des Verbandsausschusses zu wählen. Die Funktionsperiode des Verbandsausschusses endet mit der Neuwahl
der Mitglieder (Stellvertreter). Eine Neuwahl
hat zu erfolgen, wenn auf Grund von gleichzeitig
in mehr als der Hälfte der verbandsangehörigen
Gemeinden durchgeführten Neuwahlen des Gemeinderates
die neuen Vertreter (deren Stellvertreter)
dieser Gemeinden in die Verbandsversammlung entsandt
wurden. Die Neuwahl hat in der darauffolgenden_
Sitzung der Verbandsversammlung zu erfolgen.
(5) Die Funktionsdauer eines Mitgliedes (Stellvertreters) des Verbandsausschusses endet vorzeitig:
(6) Die Einberufung und die Leitung der Sitzungen
des Verbandsausschusses obliegt dem Obmann.
Wenn _es mindestens ein Drittel der Mitglieder
(Stellvertreter) des Verbandsausschusses oder die Aufsichtsbehörde verlangt, ist der Obmann verpflichtet,
den Verbandsausschuß innerhalb von zwei
Wochen so einzuberufen, d.:tß er innerhalb von weiteren
zwei Wochen zusammentreten kann·.
6 Stück 1, Nr. 1
(7) Zu einem Beschluß des Verbandsausschusses
ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder (Stellvertreter) und die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen erforderlich; kommt die
erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. lm übrigen gelten die Bestimmungen
des § 51 der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.
(8) Das Nähere über die Geschäftsführung des Verbandsausschusses ist in der von der Verbandsversammlung zu beschließenden Geschäftsordnung
zu regeln.
§ 23
Aufgaben der Organe
(1) Der Verbandsversammlung obliegt:
(3) Dem Obmann des Verbandsausschusses obliegt
die Besorgung aller dem Sozialhilfeverband zukommenden Aufgaben, soweit hiefür nicht die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuß zuständig
ist, und zwar über
(1) Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes ist
die Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die dem Land dadurch erwachsenden Kosten
für Personal- und Sachaufwand sind durch den Sozialhilfeverband zu ersetzen.
§ 25
Funktionsgebühren; Aufwandersätze
(1) Der Obm.ann des Verbandsausschusses (dessen Stellvertreter) sowie die übrigen Mitglieder des Verbandsausschusses (deren Stellvertreter) haben
nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen
obliegenden Aufgaben und des mit ihrer Tätigkeit
verbundenen Aufwandes Anspruch auf Funktionsgebühren.
(2) Die übrigen Vertr,eter der Gemeinden in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz
der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen sowie der Aufenthaltskosten.-
(3) Die Höhe der Funktionsgebühren (Abs. 1) und
der Ersätze (Abs. 2) ist durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
§ 26
Vermögenswirtsdtait und Haushaltsführung
Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung
von Voranschlägen, der Rechnungsabschlüsse sowie
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Sozialhilfeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967,
mit Ausnahme des § 71 Abs. 3 bis 7, der §§ 12 und 73, des § 15 Abs. 8, des § 76 Abs. 1 bis 3, der §§ 83, 84 und 86, des § 88 Abs. 2 und 3 sowie des § 89 Abs. 1 und 5 sinngemäß.
•
§ 21
Aufsidttsrecht
(1) Die Sozialhilfeverbände unterliegen der Aufsicht des Landes. Die §§ 87, 90 bis 92, 94 bis 105
der Gemeindeordnung 1967 gelten sinngemäß.
(2) Pas Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung
auszuüben.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eines Sozialhilfeverbandes oder einer verbandsangehörigen
Gemeinde über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis
zu entscheiden.
§ 28
Aufbringung der Mittel
Die Sozialhilfeverbände sind berechtigt, ihren
durch die eigenen Einnahmen nicht gedeckten
Finanzbedarf auf Grund des § 3 Abs. 2 d.es FinanzVerfassungsgesetzes
1948, BGBl. Nr. 45, auf die
verbandsangehörigen Gemeinden nach Maßgabe
ihrer Finanzkraft (Istaufkommen aus sämtlichen Ge~
meindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus
den Ertragsanteilen ohne Bedarfszuweisungsanteil
aus dem zweitvorangegangenen Jahr) umzulegen (Sozialhilfeumlage). Die Höhe der Sozialhilfeumlage ist in einem Hundertsatz dieser Berechnungsgrundlage festzusetzen. Der H~ndertsatz bedarf
der Genehmigung der Landesregierung. Die Sozialhilfeumlage ist von den Gemeinden in monatlichen
Teilbeträgen zu entrichten.
§ 29
Besondere Aufgaben des Landes
(1) Das Land hat für den Lebensbedarf hilfsund anstaltspflegebedürftiger Geisteskranker, GeiStück
1, Nr. 1 7
stesschwacher, Süchtiger, Epileptiker, Taubstummer,
Blinder und Körperbehinderter in geeigneten Anstalten
und Heimen zu sorgen. Diese Verpflichtung
beschränkt sich bei volljährigen Körperbehinderten
auf Personen, die nach der Art ihres Leidens der Aufnahme in eider mit den besonderen Einrichtungen
der Körperbehindertenbehandlung ausgestatteten
Anstalt bedürfen.
(2) Das Land· hat ferner an sozialen Di~nsten die
vorbeugende Gesundheitshilfe, allgemeine und spezielle Beratungsdienste, sowie die Unterbringung
in Pflegeheimen, Altenheimen und Pflegestationen,
deren Träger das Land ist, zu gewähren.
(3) Das Land kann Einrichtungen, wie Altenheime,
Pflegeheime oder Pflegestationen im Bereiche
der Privatwirtschaftsverwaltung schaffen und betreiben,
sowie ähnliche Einrichtungen oder Maßnahmen
im Bereich der Sozialhilfe fördern.
§ 30
Mitwirkung der freien Wohlfahrtspflege
Die Sozialhilfeträger haben die Einrichtungen der
freien Wohlfahrtspflege zur Mitarbeit in der Sozialhilfe
heranzuziehen, soweit sie dazu geeignet
und bereit sind und ihre Heranziehung der Erreichung
des damit angestrebten Zweckes förderlich
erscheint. ·
Anstalten und Heime
§ 31
' Anstalten und Heime der Sozialhilfe
Anstalten und Heime der Sozialhilfe sind:
(1) Die Unterbringung von Hilfeempfängern zur Sicherung ihres Lebensbedarfes in Anstalten und
· Heimen, die den Anstalten (Heimen) der Sozialhilfe gleichartig sind, deren Träger aber kein Sozialhilfeträger ist, darf nur auf Grund einer entsprechenden
vertraglichen Vereinbarung zwischen dem zuständigen
Sozialhilfeträger und dem Rechtsträger
der Anstalt (des Heimes) erfolgen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung
Richtlinien für die Errichtung dieser Heime und Anstalten, deren Verwaltung sowie deren laufende
Beaufsichtigung zu erlassen. In dieser Verordnung
ist insbesondere für eine zweckmäßige Ausstattung
der Heime und eine entsprechende Führung Vor~
·sorge zu treffen.
(3) Soweit für die Errichtung und Führung von
Anstalten und Heimen, welche speziellen Aufgaben
gewidmet sind (z. B. Krankenanstalten, Pflegekinderheime, Erziehungsheime), gesetzliche Regelungen
bestehen, gilt der Abs. 2 nicht.
Kostentragung
§ 33
Verpflichtung der Sozialhilfeträger
(1) Die durch Ersatzleistungen oder Beitragsleistungen nicht gedeckten Kosten für Hilfeleistungen
nach diesem Gesetz sind von den Sozialhilfeträgern
zu tragen. Jeder Sozialhilfeträger hat die nicht gedeckten
Kosten _ für die von ihm geleistete Hilfe zu
tragen, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist.
(2) Die nicht gedeckten Kosten der Unterbringung
von Hilfeempfängern in Anstalten oder Heimen für
Geisteskranke, geistig oder körperlich Behinderte,
Sinnesbehinderte, Epileptiker, Süchtige oder Trinker
trägt das Land. Die Sozialhilfeverbände und
die Städte mit eigenem Statut haben insgesamt
50 v. H. dieser Kosten zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu
erbringen. Die anfallende~ Vorauszahlungs- und Abrechnungsbet;räge sind auf die einzelnen Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut nach
der Finanzkraft der Sozialhilfeverbände bzw. der Städte mit eigenem Statut umzulegen und von der Landesregierung mit Bescheid zum 1. Februar eines
jeden Jahres vorzuschreiben. Die Finanzkraft ist jeweils
sinngemäß in gleicher Weise zu berechnen
wie die Grundlage für die Vorschreibung der Sozialhilfeumlage.
(3) Die Vorauszahlungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen des Landesvoranschlages für das
laufende Haushaltsjahr zu errechnen; sie sind in
vier gleich hohen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Abrechnungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen
der Rechnungsabschlüsse des Landes für das betreffende
Haushaltsjahr zu errechnen. Die sich gegenüber
den bezüglichen Vorauszahlungsbeträgen
ergebenden Unterschiedsbeträge sind im zweitfolgenden Haushaltsjahr zu berücksichtigen; sind die Abrechnungsbeträge größer als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, so sind die Unterschiedsbeträge am 1. März dieses Jahres fällig; sind die Abrechnungsbeträge kleiner als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge,
so sind die Unterschiedsbeträge
gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzurechnen.
(4) Hinsichtlich der Tragung der nicht gedeckten
Kosten für Maßnahmen . zur Sicherung des Lebensbedarfes (ausgenommen die Kosten gemäß Abs. 2)
sowie der nicht gedeckten Bestattul).gskosten (§ 14)
gelten die Bestimmungen der folgenden §§ 34 bis 38.
§ 34
Kostentragung nach Aufenthalt und Herkunft
(1) Zur vorläufigen Tragung der Kosten ist jener Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut) verpflichtet, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende
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8 Stück 1, Nr. 1
aufhält (Aufenthaltsverband). Ihm obliegt die endgültige
Kostentragung, wenn die Hilfsbedürftigkeit
festgestellt wurde und· der Hilfsbedürftige im örtlichen
Bereich des Aufenthaltsverbandes zur Zeit
der Hilfeleistung seinen ordentlichen Wohnsitz
hatte.
(2) Soweit der Aufenthaltsverband nach Abs. 1
zur Kostentragung nicht endgültig verpflichtet ist, obliegt die endgültige Kostentragung jenem Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut), in dessen
örtlichem Wirkungsbereich der Hilfsbedürftige zur Zeit der Hilfeleistung seinen ordentlichen Wohnsitz
hatte (Herkunftsverband). Die Pflicht, die Kosten
endgültig zu tragen, endet bei Aufenthaltswechsel
erst drei Monate nach der letzten ununterbrochenen
Hilfeleistung.
(3) Falls eine endgültige Verpflichtung nach den Abs. 1 und 2 nicht festgestellt werden kann, trifft den Aufenthaltsverband die Pflicht, die Kosten der
gewährten Hilfe endgültig zu tragen.
(4) Der zur vorläufigen Kostentragung verpfhilitete Sozialhilfeverband (Stadt mit eigenem Statut)
hat dem vermutlich endgültig verpflichteten Sozialhilfeverband
(Stadt mit eigenem Statut) die Hilfeleistung
unverzüglich, längstens aber innerhalb von
sechs Monaten ab Beginn der Hilfeleistung, anzuzeigen
und gleichzeitig alle für die Beurteilung der
endgültigen · Kostentragungspflicht maßgebenden
Umstände mitzuteilen. Desgleichen ist jede Änderung
dieser Umstände längstens innerhalb von
sechs Monaten mitzuteilen.
(5) Erfolgt die Anzeige der Hilfeleistung nach
Ablauf der im Abs. 4 genannten Frist, so gebührt
dem vorläufig verpflichteten Sozialhilfeträger nur
der Ersatz jener Kosten, die ihm innerhalb von
sechs Monaten vor der Anzeige erwachsen sind.
(6) Rückersatzansprüche der Sozialhilfeträger gegeneinander verjähren nach Ablauf von drei Jahr.
en ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem
die Hilfeleistung erbracht wurde. Durch Einleitung
eines Verfahrens nach Abs. 7 wird der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen. Nach Abs. 7 rechtskräftig
festgestellte Ersatzansprüche verjähren nach
Ablauf von 30 Jahren.
(7) Uber Streitigkeiten hinsichtlich der Pflicht, die Kosten endgültig · zu tragen, entscheidet die Landesregierung.
§ 35
Kostentragung nach Ubertritt aus dem Ausland
Bei Ubertritt aus dem Ausland ist jener Sozialhilfeverband
zur Kostentragung endgtiltig verpflichtet,
in dessen Bereich der Hilfsbedürftige vor
seinem Ubertritt ins Ausland seinen ordentlichen
Wohnsitz hatte. Falls ein solcher nicht festgestellt
werden kann, ist der Aufenthaltsverband zur Kostentragung
endgültig zuständig.
§ 36
Kostentragung in sonstigen Fällen
(1) Durch einen Anstalts(Heim)aufenthalt oder
durch Fremdpflege eines Minderjährigen unter 16
Jahren wird die Zuständigkeit zur endgültigen Kostentragung nicht verändert. Ob Fremdpflege vorliegt,
ist nach den Vorschriften der Jugendwohlfahrtspflege zu beurteilen.
(2) Minderjährige, die mit mindestens einem Elternteil in Haushaltsgemeinschaft leben oder dieser angehören, haben ihren ordentlichen Wohnsitz
mit dem Elternteil gemeinsam.
§ 37
Bagatellgrenze
Aufwendungen, welche die Höhe einer monatlichen
Leistung nach dem Richtsatz für einen arbeitsunfähigen,
hilfsbedürftigen Alleinunterstützten
nicht überschreiten, sind zwischen den Sozialhilfeverbänden
nicht rück.ersatzfähig.
§ 38
Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern
Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern
richten sich nach den zwischen den Ländern geschlossenen
Ubereinkommen.
Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe
§ 39
Ersatzpflichtige
Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem
Recht zum Unterhalt verpflichteten Eltern, Kinder
oder Ehegatten, seine Erben und · Dritte sind verpflichtet,
dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen:
(1) Vom Hilfeempfänger ist der Aufwand für
folgende Leistungen nicht zu ersetzen:
(2) Personen, die mit dem Hilfeempfänger in Haushaltsgemeinschaft leben oder ihm gegenüber
soziale Dienste im Sinne dieses Gesetzes erbringen,
sind von der Rückersatzpflicht befreit.
. Stück 1, Nr. 1 9
(3) Von der Kostenersatzpflicht ist der unterhalts- · pflichtige Angehörige befreit, wenn der Hilfeempfänger in Heimen oder Anstalten für Geisteskranke,
geistig oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte oder Epileptiker untergebracht werden muß.
(4) Die unterhaltspflichtigen Angehörigen können
von der Kostenersatzpflicht befreit werden, wenn
sie nachweisen, daß der Hilfeempfänger die Notlage
selbst schuldhaft herbeigeführt hat oder seinen Sorgepfliditen
gegenüber den zum Rückersatz verpflichteten
Angehörigen nidit nachgekommen ist.
§ 41
Grenzen der Einbringung
(1) Die zwangsweise Einbringung von Rückersatzansprüchen hat nur soweit zu erfolgen, als hiedurch
der Lebensbedarf des Ersatzpflichtigen und seiner
unterhaltsberechtigten Ange~örigen nicht gefährdet
wird.
(2) Erhält der Empfänger einer Sozialhilfe Erträgnisse aus einem Vermögen, so kann auf die zwangsweise
Heranziehung dieses Vermögens des Ersatzpflichtigen
dann verzichtet werden, wenn dadurch
der Lebensbedarf zum Teil gedeckt wird.
(3) Der Rückersatzanspruch verjährt in drei Jahren. Für die Verjährung gelten die Bestimmungen
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.
§ 42
Rüdcersatzansprüche Dritter für Hilfeleistungen
(1) Der Sozialhilfeträger hat demjenigen, der
einem Hilfsbedürftigen Hilfe geleistet hat, Rückersatz zu leisten, wenn: ·
(2) Der Anspruch auf Rückersatz muß spätestens
sechs Monate nach Beginn der Hilfeleistung bei sonstigem Anspruchsverlust dem örtlich zuständigen
Sozialhilfeträger angezeigt werden.
(3) Der Sozialhilfeträger hat dem Dritten nicht
mehr zu ersetzen, als er selbst nach diesem Gesetz
aufzuwenden gehabt hätte.
§ 43
Anzeige- und Rückerstattuiigspflicht
(1) Der Empfänger von Hilfe zur Sidierung des Lebensbedarfes oder dessen gesetzlicher oder bestellter Vertreter hat jede Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, auf Grund welcher
Art und Ausmaß der Hilfe neu zu bestimmen
oder die Hilfe einzustellen wäre, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die durch Verletzung der im Abs. 1 bestimmten
Anzeigepflicht zu Unrecht empfangenen Leistungen
sind vom Hilf.eempfänger rückzuerstatten.
(3) Für die Rückerstattung können Teilzahlungen
bewilligt werden. Sie kann ganz oder teilweise
nachgesehen werden, wenn der Lebensbedarf gefährdet würde.
(4) Uber die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist
der Hilfeempfänger oder dessen gesetzlicher Vertreter anläßlich der Hilfegewährung zu belehren.
§ 44
Auskunftspflicht
Die Bundes- und Landesbehörden sowie die Träger
der Sozialversicherung haben den Sozialhilfeträgem
Amtshilfe zu leisten und über alle das Beschäftigungsverhältnis
des Hilfsbedürftigen und der
zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffende
Tatsachen Auskunft zu erteilen.
§ 45
Verfahren bei der Geltendmachung von
Ersatzansprüchen
(1) Die Sozialhilfeträger können über Ersatzansprüche mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abschließen.
Einern solchen Vergleich kommt, wenn er
von der Bezirksverwaltungsbehörde oder vom Amt
der Landesregierung beurkundet wird, die Wirkung
eines gerichtlichen Vergleiches (§ 1 Z. 15 Exekutionsordnung) zu.
(2) Kommt ein Vergleich im Sinne des Abs. 1
nicht zustande, so hat auf Antrag die nach § 46 zuständige Behörde mit Bescheid zu entscheiden.
Zuständigkeit
§ 46
Behörden
(1) In behördlichen Angelegenheiten der Sozialhilfe entscheidet in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, über dagegen eingebradite Berufungen
die Landesregierung.
(2) Uber die Gewährung von Hilfe zur Sicherung
des Lebensbedarfes nach § 29 entscheidet die Landesregierung.
(3) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach
dem Aufenthalt des Hilfsbedürftigen.
§ 47
Mitwirkung der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben bei der Ermittlung der Hilfsbedürftigkeit mitzuwirkem
(2) Die Aufenthaltsgemeinde ist für die Entgegennahme der Anträge auf Gewährung der Sozialhilfe
zuständig.
(3) Sind Sofortmaßnahmen erforderlich, sind diese
von der Aufenthaltsgemeinde zu veranlassen. Sie
kann hiebei Geldleistungen bzw. monatliche Unterstützungen
an den Hilfsbedürftigen auszahlen.
§ 48
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die nach diesem Gesetz den Sozialhilfeverbänden
und den Städten mit eigenem Statut als Sozialhilfeträger
zukommenden Aufgaben, die W ahmehmung
,·.
10 Stück 1, Nr. 1
der sonstigen damit im Zusammenhang stehenden
und die Sozialhilfeverbände oder Gemeinden treffenden
Rechte und Pflichten sowie die Mitwirkung
der Gemeinden bei der Erfüllung der Aufgaben der Sozialhilfeträger (§ 47) sind Angelegenheiten des
eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Ubergangs-, Straf- und Schlußbestimmungen
§ 49
Vorläufige Besorgung der Aufgaben der Sozialhilfeverbände
Bis zur Konstituierung der Verbandsversammlung
bzw. des Verbandsausschusses haben die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt
befindlichen Organe die Aufgaben des Sozialhilfeverbandes
.zu besorgen.
§ 50
Ubergangsregelung für die Kostenerstattung
und die Weitergeltung von Fürsorgeleistungen
(1) Fürsorgeleistungen, die durch einen Bescheid
auf Grund der durch dieses Gesetz aufgehobenen Rechtsvorschriften zuerkannt wurden, sind nach
Maßgabe diese? Bescheides nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes als Leistungen der Sozialhilfe weiterzugewähren.
Solche Bescheide sind binnen Jahresfrist
ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf
Antrag oder von Amts wegen unter gleichzeitiger
Festsetzung der nach diesem Gesetz bestimmten
Fürsorgeleistung aufzuheben.
(2) Ersatzansprüche für Leistungen, die nach den Vorschriften, die durch dieses Gesetz aufgehoben
werden, zuerkannt wurden, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen. Ersatzansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt oder
vertraglich vereinbart sind, bleiben jedoch unberührt.
Dasselbe gilt für Ansprüche, deren Ubergang
nach den durch dieses Gesetz aufgehobenen
Vor.schriften bereits bewirkt worden ist.
§ 51
Grundbuchsberichtigungen
Die Grundbuchsgerichte haben Berichtigungen des Grundbuches (§ 136 ~llgemeines Grundbuchsgesetz
haben den Grundbuchsgerichten mitzuteilen,
in welchen Fällen eine Berichtigung des Grundbuches notwendig ist.
§ 52
Kostenersatz an andere Länder
Wenn dies in Vereinbarungen mit anderen Ländern
gemäß Art. 15a Abs. ,2 B-VG vorgesehen ist,
haben die Sozialhilfeträger des Landes Steiermark
den Sozialhilfeträgern (Fürsorgeträgern) anderer
Länder Kostenersatz für Leistungen der Sozialhilfe
(der öffentlichen Fürsorge} zu leisten, die Personen
gewährt wurden, die innerhalb einer gewissen
Frist vor Erhalt der Leistung ihren Aufenthalt in
das andere Land verlegt haben oder in einer Anstalt
oder auf einem Pflegeplatz im Gebiet des anderen
Landes aufgenommen bzw. untergebracht
wurden.
§ 53
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten :und
sonstige Prkunden über Rechtsgeschäfte sowie
Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind
von den landesrechtlich vorgesehenen Verwaltungsabgaben
befreit.
§ 54
Unberührt bleibenle Vorschriften
Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften des Blindenbeihilfeng,esetzes, LGBl. Nr. 55/1956, des Jugendwohlfahrtsgesetzes,
LGBL Nr. 35/1958, und des Behindertengesetzes, LGBL Nr. 316/1964, nicht be
· rührt ..
§ 55
Straibestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Die Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.
§ 56
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verlautbarung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem fnkrafttreten dieses Gesetzes treten
folgende Vorschriften, soweit sie für den Bereich
des Landes Steiermark noch als landesrechtliche
Vorschriften in Geltung stehen,- außer Kraft:
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