Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 1976, mit der ein regionaler Müllbeseitigungsplan für die Gemeinden der "Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des Oberen Ennstales zur gemeinsamen Besorgung der öffentlichen Müllbeseitigung" erstellt wird
LGBL_ST_19761229_87Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Dezember 1976, mit der ein regionaler Müllbeseitigungsplan für die Gemeinden der "Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden des Oberen Ennstales zur gemeinsamen Besorgung der öffentlichen Müllbeseitigung" erstellt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.12.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/1976 Stück 20
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verord:qung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 13. · Dezember 1976, mit der ein
regionaler Müllbeseitigungsplan für die Gemeinden
der „ Verwaltungsgemeinschaft der Gemeinden
des Oberen Ennstales zur gemeinsamen
Besorgung der öffentlichen Müllbeseitigung"
erstellt wird
Gemäß § 15 Abs. 4 und 5 des Abfallbeseitigungsgesetzes, LGBl. Nr. 118/1974, wird verordnet:
§ 1
Der Müllbeseitigungsbereich umfaßt die im politischen
Bezirk Liezen gelegenen Gemeinden Aich,
Gössenberg, Gröbming, Großsölk, Haus, Kleinsölk, Michaelerberg, Mitterberg, Niederöblarn, Oblarn, Pichl-Preunegg, Pruggern, Ramsau am Dachstein, Rohrmoos-Untertal, Sankt Martin am Grimming,
Sankt Nikolai im Sölktal und Schladming, die sich
zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen
haben, deren Errichtung im LGBl. Nr. 70/
1976, kundgemacht wurde.
§ 2
Zur Beseitigung des in dem im § 1 festgelegten
Bereich anfallenden Mülls ist eine Müllhygienisierungsanlage
auf dem Standort Grundstück Nr. 751/1
KG. Aich ·zu errichten.
§ 3
Durch die Müllhygienisierungsanlage ist der anfallende
Hausmüll, Sperrmüll und Sondermüll zu
beseitigen.
§ 4
Die aus dem Betrfeb der Anlage selbst anfallenden
Abfallstoffe· sind zur Rekultivierung von Grundst?cken
zu verwenden.
§ 5
Diese Verordnung tritt hinsichtlich der §§ 1 und 2
mit dem auf die. Verlautbarung folgenden Tag, hinsichtlich
der §§ 3 und 4 mit dem Tage der Inbetrieb.
nahme der Müllhygienisierungsanlage in Kraft. Dieser Tag wird durch Kundmachung der Landesregierung gesondert verlautbart werden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann: Der Landesrat:
Niederl Bammer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.