Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Oktober 1976 über vorläufige Satzungen des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes
LGBL_ST_19761109_67Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Oktober 1976 über vorläufige Satzungen des Steiermärkischen Berg- und SchiführerverbandesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.11.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/1976 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 4. Oktober 1976 über vorläufige
Satzungen des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes
Aufgrund des § 25 Abs. 6 in Verbindung mit den §§ 15 bis 22 des Steiermärkische•n: Berg- und Schiführergesetzes
1976, LGBl. Nr. 53, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung und Sitz des Verbandes
Der Steiermärkische Berg- un:d Schiführerverband
Sitz am Wohnort des Obmannes.
§2
Verbandszugehörigkeit
Dem Verband gehören an:
(1) Der Verband hat neben der Erfüllung der ihm
im Gesetz oder in alllderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:
(2) Die Aufgaben: gemäß Abs. 1 lit. e sind nur so
weit Pflichtaufgaben des Verbandes, als nicht durch Einrichtungen anderer Rechtsträger ausreichend für
die Erlangung der fachlichen Befähigung und die Fortbildung der Berg- und Schiführer vorgesorgt ·
ist (§ 12 des Gesetzes).
§ 4
Organe des Verbandes
(1) Die Organe des Verbandes sind:
(1) Dem Obmann! obliegt die Ver,tretung des Verbandes nach außen - besonders gegenüber Behörden
Urkunden, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes begründet werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes und des Kassiers.
(2) Der Obmann hat jährlich mindestens· einmal
die Vollversammlung einzuberufen und diese zu
leiten. Er führt den Vorsitz im Ausschuß, besorgt
die Geschäfte des Ausschusses untd führt die Beschlüsse
der Vollversammlung und des Ausschusses
aus.
(3) Im Fall der Verhinderung wird der Obmann
durch den Obmannstellvertreter vertreten.
§ 6
Ausschuß des Verbandes
(1) Der Ausschuß besteht aus 7 von der Vollver-
. . .J
sammlung zu wählenden Mitgliedern; für jedes
gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
Seine Funktionsdauer beträgt 3 Jahre.
(2) Der Ausschuß wählt aus seinier Mitte den Obmann, den Obmannstellvertreter, den Schriftführer
und den· Kassier.
(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann oder der Obmannstellvertreter und mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden
mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit
gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende
gestimmt hat.
(4) Dem Ausschuß obliegt die Besorgung aller Angelegenheite111, die nicht der Vollversammlung
oder dem Obmann vorbehalten sind.
§7
Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen angelobten Berg- und Schiführern (§ 15 Al)s. 2 des Gesetzes)
.
(2) Der Vollversammlung sind vorbehalten:
(3) Die Vollversammlung hat jährlich m,ind,estens
einmal zusammeI11Zutreten. Die Ladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen
und muß den Mitgliedern mindestens 10 Tage vor
dem gesetzten Termin zukommen. Von jeder Vollversammlung
ist mindestens 10 Tage vorher der Landesregierung als Aufsichtsbehörde Anzeige zu
erstatten. Eine außerordentliche Vollversammlung
ist binnen 3 Wochen einzuberufen, wenn: es die Landesregierung oder wenigstens 4 Ausschußmitglieder
oder wenig,stens cUe Hälfte der Mitglieder
der Vollversammlung verlangen,.
(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestem;, die Hälfte der Mitglieder (Abs. 1) anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungs·beginn
festgesetzten Zeit nicht die Hälfte anwesend, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl
der vertretenen Stimmen beschlußfähig:, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hing·ewiesen wurde.
(5) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben,. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt; bei SÜmmengleichheit gilt als beschloS'sen,
wofür der Vorsitzende gestimmt hat.
(ß) Geg,enstän!de, die in de-r Tagesordnung nicht
angeführt sind, dürfen nur behandelt werden, wenn
es die Vollversammlung beschließt.
§8
Aufwandsentschädigung
(1) Den Ausschußmitgiliedem sind die Barauslagen,
die ihneru durch die Ausübung ihres Amtes erwachs1en, auf ihren Arubrag zu ersetzen.
(2) Den Mitgliedern der Prüfurugskommission und
den Vorprüfern (Fachvortragenden und Leitern praktischer Ubungen) gebührt für jeden, Prüfungsfall
eine vom Verband einvernehmlich mit der Landesregierung festzusetzende Prüfungsgebühr.
Weiters erhalten: sie Reiseg.ebühren, wie sie einem Landesbeamten der Dienstklasse VI nach der jeweils
geltenden Reiseg-ebühremvorschrift zustehen.
§9
Mittel des Verbandes
(1) Die Mit!el des Verbandes werden aufgebracht
durch:
(2) Uber die Aufnahme von Darlehen durch den Verband beschließen bei:
(1) Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
(2) Die Gebarung und der Rechnungsabsch-luß des Verbandes sind alljährlich durch die Rechnungsprü144 Stück 16, Nr. 67, 68, 69 und 70
fer zu überprüfen; das Ergebnis der Uberprüfung
ist der Vollversammlung vorzulegen.
(3) Ergföt die Uberprüfung des Rechnungsabschlusses keinen Anstand, so hat die Vollversammlung
dem Obmann und dem Kassier die Entlastung
zu erteilen. Führt die Uberprüfung zu Beanstandungen,
die der Obmann und der Kassier nicht aufzuklären
vermögen, ist die Aufsid1tsbehörde zu verständigen.
§ 11
Disziplinarverfahren
(1) Uber Mitglieder des Verbandes, die durch
ein Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Verband.es sowie des Berufsstandes zu schädigen,
oder über Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber
dem Verband verletzen, hat der Disziplinarausschuß
Ordnungsstrafen zu verhängen.
(2) Der Disziplinarausschuß besteht aus einem
von der Landesregierung aus dem Kreise der rechtskundigen
Beamten: zu bestellenden Mitglied als
Vorsitzenden und 3 weiteren von: der Vollversammlung für die Funktionsdauer . des Ausschusses gewählten Mitgliedem (Ersatzmitgliedern). Dies·e Mitglieder (Ersatzmitglieder) dürfen dem Ausschuß
nicht angehören.
(3) Der Disziplin:arausschuß faßt seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheif gilt
als beschlossen, wofür der Vors-itzende gestimmt
hat.
(4) Ordnungsstrafen sind je nach Art oder Schwere
der Pflichtverletzung
(5) Geg,en den Bescheid, mit dem eine Ordn,ungsstrafe verhängt wird, steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Landesregierung offen.
(6) Auf das Verfahren sind die Bestimmungen
des Allgemein:en Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, für die allfällige Vollstreckung des Bescheides des Disziplinarausschusses die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 anzuwenden.
Die verhängten Geldstrafen fließen dem Verband
zu.
§ 12
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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