Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1976, mit der eine Landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung erlassen wird
LGBL_ST_19761103_64Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1976, mit der eine Landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.11.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/1976 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 27. September 1976, mit der eine Landwirtschaftliche Betriebsrats-Geschäftsordnung
erlassen wird
Auf Grund des Abschnittes 9 der Steiermärkischen
Landarbeitsordnung 1972, LGBl. Nr. 34/1973,
in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 41/1974, 178/
1975 und 33/1976 wird verordnet:
Organisationsrechtliche Bestimmungen
Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
Einberufung
§ 1
(1) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betr. iebshaupt)versammlung ist, sof.ern Abs. 4 ' nicht
anderes vorsieht, durch Anschlag an der Ankündigungstafel
des Betriebsrates v orzunehmen. Der Anschlag
hat derart zu erfolgen, daß die Dienstnehmer
des Betr.iebes (Dienstnehmergruppe) ehestens von
seinem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren
Betrieben ist der Anschlag, wenn es die Beschaffenheit
des Betriebes erforder t, an mehreren
Stellen durchzuführen. Bei . örtlich getrennten Arbeitsstätten
soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte
erfolgen.
(2) Die erforderlichen Ankündigungstafeln sind
in ausreichender Größe vom Betriebsrat anzubringen. Besteht im Betrieb noch keine Ankündigungstafel,
so kann der Einberufer den Anschlag auch
an einer oder an mehreren Stellen, die den Voraussetzungen
nach Abs. 1 entsprechen, vornehmen.
(3) Eine Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt) versammlung gemäß Abs. 1 hat mindestens
3 Tage vor deren Stattfinden zu erfolgen.
Jede Einberufung hat den B,eginn, den Ort, die Tagesordnung und, sofern in der Betriebs(Gruppen)
versammlung Beschlüsse zu fassen sind, die Beschlußerfordemisse (§ 5 Abs, 3) zu enthalten. Soll
in der Betriebs(Gruppen)versammlung die Wahl
des Wahlvorstandes vorgenommen werden, so muß
die Einberufung mindestens 2 Wochen vorher bekanntgegeben
werden. Die Geschäftsordnung (§ 8)
kann für die Behandlung weiterer Angelegenheiten
eine läng,ere Einberufungsfrist festsetzen.
(4) Die Einberufung kann auch durch Rundschreiben,
oder in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in
denen höchstens 2 Betriebsratsmitglieder zu wählen
sind, durch mündliche Durchsage vorgenommen
w,erden. Der Einberufer hat, sofern die Einberufung
nur durch Rundschreiben oder Durchsage _erfolgt,
für die nachweisliche Verständigung · der stimmberechtigten
Dienstnehmer zu sorgen. Nähere Bestimmungen
darüber kann die Geschäftsordnung
(§ 8) festleg,en.
Berechtigung zur Einberufung
§ 2
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom
Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen.
(2) Nehmen, sofern kein Betriebsrat besteht oder
der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig
ist, der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer oder
mindestens so viele Dienstnehmer des Betriebes
(Dienstnehmergruppen), wie Betriebsratsmitglieder
zu wählen sind, die Berechtigung zur Einberufung
der Betriebs(Gruppen)versammlung wahr, so hat
zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens
2 Wochen zu liegen. § 1 Abs. 3 zweiter bis
vierter Satz und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Wird die Einberufung von mehreren Personen
vorg,enommen, so haben alle die Einberufung zu
unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegen- .
nahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen,
andernfalls gilt als solcher der Erstunterfertigte
.
(3) Beabsichtigt .in Betrieben, in denen dauernd
mindestens 20 Dienstnehmer (§ 124 StLAO 1972)
beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht
oder dieser vorübergehend funktionsunfähig
ist, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung
oder die Steiermärkische Landarbeiterkammer die Betriebs(Gruppen)versammlung einzuberufen, so
hat sie zunächst eine allen Dienstnehmern des Betriebes zugängliche Aufforderung (§ 1 Abs. 1 und 4)
an die in Abs. 2 genannten Berechtigten zu richten, die Einberufung innerhalb von 2 Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Ber,echtigten innerhalb
dieser Frist die Einberufung der Betriebs(
Gruppen)versammlung vorgenommen, so kann die
zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder di,e
Steiermärkische Landarbeiterkammer die Einberufung
vornehmen.
§ 3
Der Betriebsinhaber hat dem Einberufer (§ 2) die Namen, die Geburtsdaten und, falls erforderlich, die Gruppenzugehör.igkeit der am Tag der Betriebs(
Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung voraussichtlich
im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer vor Beginn
der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
schriftlich mitzuteilen, sofern es der Einberufer
zugleich mit der Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung verlangt.
Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 4
Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 131 Abs. 2 StLAO 1972, an den Betriebsrat (Betriebsausschuß) gestell.t werden, sind schriftlich an den Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsausschusses) zu richten. Dieser oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter hat
di,esem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen,
daß die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
binnen 2 Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen
Verlangens stattfinden kann.
Stück 15, Nr. 64 117
Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§ 5
(1) Den Vorsitz in der Betriebs(Gruppen-, ß.etriebshaupt) versammlung führt, sofern Abs. 2 nicht
anderes bestimmt, der Obmann des Betriebsrates (Betriebsausschusses) oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertr.eter. Besteht der Betriebsrat
nur aus. einer Person, so führt diese, im Falle ihrer Verhinderung das Ersatzmitglied den Vorsitz. Der Vorsitzende hat für die ordnungsgemäße Durchführung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)v,ersammlung
Sorge zu tragen. Er hat bei Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, in
der Beschlüsse gefaßt werden sollen, die Beschlußfähigkeit
festzustellen. Ist weniger als die Hälfte
der stimmberechtigten Dienstnehmer anwesend, so
ist mit einer Besdilußfassung eine halbe Stunde
zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Bet.
riebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung auch
bei Anwesenheit von weniger als der Hälfte der
stimmberechtigten Dienstnehmer beschlußfähig, sofern
nicht ein Beschluß in den Angelegenheiten gemäß §§ 128 Abs. 5 und 130 Abs. 1 Z. 3 bis 5 und 8
StLAO 1972 zu fassen ist.
(2) Den Vorsitz in einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt) versammlung, die gemäß § 2 Abs. 2
und 3 einberufen wird, führt der Einberufer. Dieser
kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus
dem Kreise der stimmberechtigten Dienstnehmer
übertragen. Ist eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung
oder die Steiermärkische Landarbeiterkammer
der Einberuf.er, so ist die Betriebs(Gruppen)
versammlung nur beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer
anwesend ist. Stimmberechtigt ist jeder
betriebs(gruppen)zugehörige Dienstnehmer ohne
Unterschied der Staatsbürgerschaft, der das 18. Le-
• bensjahr vollendet hat, am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist und nicht gemäß §§ 23 und 24 der Nationalrats-Wahlordnung
1971, B.GBl. Nr. 391/1970, vom Wahlrecht zum Nationalrat
ausgeschlossen ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen gefaßt. Beschlüsse
über die Enthebung des Betriebsrates (§ 130 Abs. 1 Z. 4 StLAO 1972) oder eines BetriebsratsmitgU.edes
(§ 130 Abs. 2 StLAO 1972) bedürfen der Mehrheit
von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Besdllüsse
über die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates
im Sinne des § 128 Abs. 3 StLAO 1972
bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der für die Wahl des jeweiligen Gruppenbetriebsrates aktiv
Wahlberechtigten.
(4) Die Stimmabgabe in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat, sofern im folgenden
nicht anders vorgesehen ist, durch Handerheben
zu erfolgen. Der Vorsitzende hat immer
die Geg,enprobe vorzunehmen. Abstimmungen über
die Bildung· eines gemeinsamen BetrJebsrates und
über Enthebung haben geheim mittels Stimmzettels
zu erfolgen. Das gleiche gilt, wenn mindestens ,ein
DrJttel der stimmberechtigten Anwesenden eine
solche Abstimmung verlangt. Der Vorsitzende kann,
sofern es ihm zweckmäßig erscheint, auch in ander,
en Fällen die geheime Abstimmung mittels Stimmzettels
vornehmen lassen.
(5) Der Vorsitzende hat das Stimmenverhältnis
festzustellen. Er hat den ältesten der anwesenden stimmberechtigten Dienstnehmer, der nicht dem Betriebsrat angehört, der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses (Stimmzähler) beizuzi,ehen. In der Geschäftsordnung (§ 8) können nähere Bestimmungen
über die Heranziehung weiterer stimmberechtigter
Dienstnehmer zur Stimmzählung festgelegt
werden.
(6) Bei Beschlußfassung über einen Antrag auf
Enthebung des Betriebsrates ist der Zählung der Stimmzettel ein Vertreter der Antragsteller beizuziehen.
(7) Uber die Betri-ebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der vom Betriebsrat (Betriebsausschuß)
gewählte Schriftführer oder falls ein solcher
nicht bestellt oder anwesend ist, ein vom Vorsitzenden
zu bestellender Schriftführ,er eine Niederschrift
zu führen, die in Kürze den Gang und die Beschlüsse
der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
und die Stimmenverhältnisse der Beschlußfassung
zu enthalten hat. Die Niederschrift ist
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben
und vom Betriebsrat (Betriebsausschuß, Wahlvorstand) zu verwahren.
(8) Binnen einer Woche nach der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat der Vorsitzende
di,e Niederschrift zur Einsicht für alle Dienstnehmer
des Betriebes (Dienstnehmergruppe) aufzulegen.
Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme ist
in einer entsprechenden Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 1 Abs. 1 und 4 ist sinng,emäß anzuwenden.
Innerhalb einer Woche, gerechnet vom Tag der Bekanntmachung,
kann jeder stimmberechtigte Dienstnehmer
beim Vorsitzenden Einspruch gegen die Richtigkeit der Niederschrift erheben.
Teilversammlungen
§ 6
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 132 Abs. 1 StLAO 1972 kann der Betriebsrat (Betriebsausschuß) die Abhaltung einer Betriebs(
Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Form von
Teilversammlungen beschließen. Der Beschluß hat
den Kreis der Dienstnehmer, die zur Teilnahme
an den einzelnen Teilversammlungen und zur Stimmabgabe berechtigt sind, genau abzugrenzen.
Der Beschluß hat ferner geeignete Maßnahmen
(wie Ausgabe von Stimmkarten, Stimmlisten) festzulegen,
die sicherstellen, daß jeder stimmberechtigte
Dienstnehmer nur einmal sein Stimmrecht
ausüben kann. Die Abgrenzung der Teilnahme- und Stimmberechtigung in Teilversammlungen kann
auch für künftige Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen
beschlossen oder durch die autonome
Geschäftsordnung des Betriebsrates (Betriebsausschusses) (§§ 19 und 24) geregelt werden. Die Einberufung hat die durch Beschluß oder Geschäftsordnung getroffene Regelung zu enthalten.
(2) Zutritt zu einer Teilversammlung haben unbeschadet des § 9 . Abs. 2 und 3 nur jene Dienstnehmer,
für die nach dem Beschluß des Betriebsrates
(Betriebsausschusses) oder nach der Geschäfts118
Stück 15, Nr. 64
ordnung diese Teilversammlung vorgesehen ist.
Die Betriebsratsmitglieder können an jeder Teilversammlung
teilnehmen. Ihr Stimmrecht können sie
jedoch nur in jener Teilversammlung ausüben,
die für sie vorgesehen ist. Ebenso sind sie nur auf
die Zahl der Anwesenden jener Teilversammlung
anzurechnen, der sie angehören.
(3) Den Vorsitz .in einer Teilversammlung führt
der Betriebsratsobmann .(Obmann des Betriebsausschusses) oder ein von ihm bestimmtes Betriebsratsmitglied.
§ 5 Abs. 1 dritter bis l,etzter Satz
sowie 7 und 8 gilt sinngemäß. Die Prüfung, ob die
für die Gültigkeit • von Beschlüssen erforderliche
Mehrheit der Stimmen in der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung gegeben ist, hat der Betriebsrat erst nach Durchführung aller Teilversammlungen
und auf Grund aller Teilergebnisse
vorzunehmen.
(4) Beginnt der Lauf einer Frist mit dem Tag
der Betriebs(Grupp,en)versammlung, so ist der Tag
der letzten Teilversammlung maßgebend; endet der Lauf einer Frist hingegen mit dem Tag der Betriebs
(Gruppen)versammlung, so ist der Tag der
ersten Teilv,ersammlung maßgebend. Für die Stimmberechtigung
eines Dienstnehmers ist seine Beschäftigung
am Tag der für ihn vorgesehenen Teilversammlung
maßgebend.
Tagesordnung
§ 7
'
(1) Anträge auf Ergänzung der vom Einberufer
mit der Einberufung der Hetriebsversammlung bekanntgegebenen Tagesordnung können von jedem
stimmberechtigten Dienstnehmer gestellt werden.
Bis zu Beginn der Betriebs(Gruppen-, Betrtebshaupt)
versammlung ist ein solcher Antrag beim
Einberufer, währerid der Betriebs(Gruppen-,. Betriebshaupt) versammlung beim Vorsitzenden einzubringen.
(2) Wird die Betri-ebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung in Teilversammlungen abgehalten,
so kann ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung
nur bis zum Ablauf der ersten Teilversammlung
gestellt werden. Ein Antrag auf Ergänzung
der Tagesordnung in Angelegenheiten, die nur ein~n
Bereich betreffen, der durch die Teilversammlung
repräsentiert ist und die keine Beschlußfassung
erfordern, kann in jeder T,eilversammlung gestellt
werden.
Geschäftsordnung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)
versammlung
§ 8
Die Betrlebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
kann mit einfacher Mehrheit der abg,egebenen
Stimmen eine Geschäftsorp.nung beschließen. In
diese Geschäftsordnung können alle Dienstnehmer
des Betriebes (Dienstnehmergruppe) jederzeit Einsicht
nehmen.
Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen
Interessenvertretungen
§ 9
(1) Die Hetriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen (Teilversammlungen) sind ni,plt öffentlich.
(2) Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung
und die Steiermärkische Landarbeiterkammer sind
berechtigt, zu allen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)
vetsammlungen (Teilversammlungen) Vertreter
zu entsenden. Sie sind von der Einberufung
schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung so
rechtz,eitig in Kenntnis zu setzen, daß die Entsendung
eines Vertreters möglich ist.
(3) Der Einberufer hat ferner den Betriebsinha'.ber rechtzeitig von der beabsichtigten Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)v,ersammlung im Betrieb oder während der Arbeitszeit in Kenntnis
zu setzen. Wird der Betriebsinhaber zur Teilnahme
an einer Betriebsversammlung eingeladen, so ist
ihm auch die Tagesordnung bekanntzugeben. Soll
sich seine Teilnahme nur auf einzelne Tagesordnungspunkte
beziehen, so ist ausdrücklich .in der Einladung darauf hinzuweisen.
Betriebsrat
Konstituierung des Betriebsrates
§ 10
(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des
neugewählten Betriebsrates hat die übrigen Mitglieder zur Wahl der Organe (Funktionäre) des
.Betriebsrates (konstituierende Sitzung) einzuberufen.
Diese Sitzung hat so rechtzeitig stattzufinden,
daß der neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach
Ablauf der Tätigkeit des abtretenden Betr,iebsrates
seine Tätigkeit aufnehmen kann. Die Einberufung
hat aber in jedem Fall innerhalb von 6 Wochen
nach der Kundmachung des Wahlergebnisses zu
erfolgen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4 bis -6
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Verständigung über die Einberufung mindestens
3 Tag,e vor der Sitzung erfolgen soll.
(2) Die Mitglieder des Betriebsrates haben zunächst unter dem Vorsitz des Einberufers aus ihrer
Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen den Obmann zu wähl,en. Bei Stimmengleichheit
gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene
Betr.iebsratsmitglied als gewählt, das auf
jenem Wahlvorschlag kandidiert hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich
vereinigt hat. Haben beide Wahlvorschläge die
gleiche Stimmenzahl erreicht oder haben beide
Kandidaten für die Obmannstelle auf den gleichen
Wahlvorschlag kandidi,ert, so entscheidet das Los.
(3) Nach seiner Wahl hat der Obmann den Vorsitz
zu übernehmen und die Wahl der übrigen Funktionäre
des Betriebsrates zu leiten. Bei Stimmengleichheit
gilt, sofern Abs. 4 nicht anderes bestimmt,
jener Kandidat als gewählt, für den der Obmann
gestimmt hat.
(4) Im Falle des Losentscheides bei der Wahl
des Obmannes (Abs. 2) ist der (erste) Obmannstellvertreter jener wahlwerbenden Gruppe zu entneh:
ri1en, die auf Grund des Losentscheides nicht den Obmann stellt.
(5) Der Betriebsrat kann weitere Stellvertreter
des Obmannes und erforderlichenfalls einen Schriftführer wählen. Er hat, sofern ein Betriebsratsfond
Stück 15, Nr. 64 119
besteht, ,einen Kassaverwalter zu wählen. Sofern
der Betriebsrat aus mindestens 3 Mitgliedern besteht,
dürfen die Funktionen des Obmannes (Stellvertreters)
und des Kassaverwalters nicht .in einer Person v,ereinigt werden.
(6) Besteht ein Betriebsrat aus 2 Mitgliedern, so
wird in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung dasjenige Mitglied Obmann, das bei der BetI1iebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt
hat. Liegt Stimmengleichheit vor, so entscheidet
das Los. Wurden beide Betriebsratsmitglieder
auf einem Wahlvorschlag gewählt, so wird
in der konstituierenden Sitzung mangels Einigung
das an erster Stelle gereihte Mitgli,ed Obmann.
§ 11
Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung
der konstituierenden Sitzung das Ergebnis der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge
der Ersatzmitg1ieder (§ 12) dem Betriebsinhaber,
den zuständigen freiwilli'gen Berufsvereinigungen
und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer
sowie der zuständigen Einigungskommission anzuzeigen und im Betrieb durch Anschlag an der Ankündigungstafel des BetDiebsrates (§ 1 Abs. 1) kundzumachen.
Das gleiche gilt bei der Neuwahl einzelner
Betriebsratsfunktionäre.
ErsatzmMglieder
§ 12
(1) Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft
oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes
erfolgt nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.
Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung
von Wahlvorschlägen _mit einfacher Mehrheit der
abg,egebenen Stimmen gewählt (§ 146 Z. 3 StLAO 1972), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten
Stimmenzahl an die Stelle des ausgeschiedenen
oder verhinderten Mitgljedes. Bei gleicher Stimmenzahl entsd:\eidet das Los.
(2) Verzichtet ein Ersatzmitglied oder verzichten
mehrere Ersatzmitglieder zugleich zugunsten eines
nachgereihten Ersatzmitgliedes auf das Nachrücken,
so bleiben sie weiterhin als Ersatzmitglieder .in der ursprünglichen Reihung. Eine solche Verzichtserklärung ist dem Betl'liebsratsobmann schriftlich hekarintzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.
Tätigkeitsdauer der Funktionäre des Betriebsrates
§ 13
(1) Die Betriebsratsfunktionäre werden für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates gewählt.
(2) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist die Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen,
wenn
(3) Der Beschluß zur Enthebung eines Funktionärs
bedarf der Stimmen von mehr als der Hälfte
aner Betciebsratsmitglieder.
Sitzungen des Betriebsrates
§ 14
(1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom
Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter
vorzubereiten und einzuberufen.
(2) Sitzungen des Betriebsrates sind mindestens
einmal im Monat abzuhalten. Darüber hinaus kann
der Obmann, wenn er es für erforderlich erachtet,
jederzeit den Betriebsrat zu einer Sitzung einberufen.
Der Obmann hat den Betriebsrat ,einzuberufen,
wenn es von einem Drittel der Betriebsratsmitglieder,
mindestens jedoch von 2 Mitgliedern,
verlangt wird.
(3) Kommt der Obmann seinen V,erpflichtungen
gemäß Abs. 2 nicht nach, so können die nach Abs. 2
berechtigten Betriebsratsmitglieder einen Antrag
bei der zuständigen Einigungskommission auf Einberufung
der Sitzung s,tellen. Den Vorsitz in dieser Sitzung führt das zur Stel1vertr,etung berufene
Betriebsratsmitglied, bei mehreren Stellvertretern
in der vorgesehenen Reihenfolge, sonst einer der
gewählten Funktionär,e entsprechend dem Beschluß
der Einigungskommission.
(4) Die Betriebsratsmitglieder sind von der Abhaltung der Sitzung, wenn nicht besondere Gründe
den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates erfordern,
mindestens ,einen Tag vorher zu verständigen.
Mit der Verständigung iist die Tagesordnung
bekanntzugeben.
(5) Die Mitglieder des Betriebsrates s_ind verpflichtet, an den Sitzungen des BetITiebsrates teilzunehmen.
Im Verhinderungsfalfe haben sie davon
den Obmann in Kenntnis zu setzen, der das vorgesehene
Ersatzmitglied von der Sitzung zu verständigen
hat. Ist dem Obmann die Verhinderung
eines Mitgliedes bereits bei der Einberufung der Sitzung bekannt, hat er von sich aus dem in Betracht
kommenden Ersatzmitglied die Einberufung
mitzuteilen.
(6) Der Betriebsrat kann nur dann Beschlüsse
fassen oder Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder unter Bedachtnahme auf Abs. 5 von der Abhaltung der Sitzung nachweisbar r,echtzeitig verständigt
wurden. Die unterbliebene Verständigung
ist jedoch kein Hindernis für die Beschlußfassung
oder Wahl, wenn das nicht oder nicht rechtzeitig
geladene Mitglied anwesend ist oder wenn di,e
rechtzeitige Verständigung der fehlenden Mitglieder
nicht möglich war.
(7) Der Betriebsrat ist, abgesehen vom Erfordernis
der Verständigung gemäß Abs. 6 beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
(einschließlich der Ersatzmitglieder für die verhin- ·
derten Mitglieder) anwesend ist.
(8) Soweit in den §§ 156 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 sowi,e 158 StLAO 1972 oder in der vom Betriebsrat beschlossenen Geschäftsordnung (§ 19)
keine strengeren Erfordernisse festgesetzt sind,
werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit
ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende
gestimmt hat. Besteht ein Betriebsrat nur aus
2 Mitgliedern, kommt ein Beschluß nur bei Ubereinstimmung
beider Mitglieder zustande.
120 Stück 15, Nr. 64
(9) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht
öffenthch. Der Betriebsrat kann außer Vertretern
der im § 9 Abs. 2 genannten überbetriebl.ichen
Interessenvertretungen bei Erledigung bestimmter
Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat
angehören, beratend zuziehen.
(10) Uber die Sitzung ist vom Schriftfü,hrer eine Niederschrift zu führen, die von allen anwes,enden Betriebsratsmitgliedern zu unterfertigen ist.
Ubertragung von Aufgaben im Einzelfall
§ 15
(1) Der Betriebsrat kann ,im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse, die keiner
Beschlußfassung bedürfen, einem oder mehreren
seiner Mitglieder übertragen. Der Betriebsrat kann
ferner .im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung
seiner Beschlüsse einem Ausschuß übertragen.
(2) Die Ubertragung der Aufgaben gemäß Abs. 1
bedarf in jedem Einzelfall des Beschlusses des Betriebsrates. Dem Betriebsrat ist erforderlichenfalls
vom Fortgang sowie vom Abschluß der übertragenen
Aufgaben zu berichten.
Qbertragung von Aufgaben durch Geschäfstsordnung
§ 16
Der Betriebsrat kann, sofern er eine Geschäfts0
ordnung (§ 19) beschließt, in dieser einem Ausschuß
in bestimmten Angelegenheiten die Vorbereitung
und Durchführung seiner Beschlüsse für ständig
übertragen.
§ 17
(1) Sind am Tag der Wahl des Wahlvorstandes
im Betrieb oder, falls getrennte Betriebsräte gewählt wurden, innerhalb der Dienstnehmergruppe
mehr als 1000 Dienstnehmer (§ 124 Abs. 1 StLAO 1972) beschäftigt, so kann der Betriebsrat, sofern
er eine Geschäftsordnung (§ 19) beschließt, in dieser
zur selbständigen Beschlußfassung in bestimmten
Angelegenheiten geschäftsführende Ausschüsse
errichten. In einem solchen Ausschuß muß jede
wahlwerbende Gruppe, die ein Mitglied des Betriebsrates
stellt, v,ertreten sein.
(2) · Beschlüsse, die in einem geschäftsführenden
Ausschuß gefaßt werden, müssen einhellig erfolgen.
Der Betriebsrat ist von den gefaßten Beschlüssen
unv,erzüglich .in Kenntnis zu setzen. Kommt .in einer Angelegenheit ein einhelliger Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses nicht zustande, so hat
der Vorsitzende (Stellvertreter) dieses Ausschusses
diese Angelegenheit unverzüglich dem Betriebsrat
zur Entscheidung vorzulegen.
(3) Das Recht auf Abschluß von Betriebsvereinbarungen und die Wahrnehmung der wirtschaftlichen
Mitwirkungsrechte gemäß §§ 196 bis 198
StLAO 1972 können nicht einem geschäftsführenden
Ausschuß zur selbständigen Beschlußfassung übertragen
werden.
§ 18
Die Sitzungen von Ausschüssen gemäß §§ 15 Abs. 1, 16 und 17 sind nicht öffentlich. Den Ausschüssen
können außer Vertretern der im § 9 Abs. 2
genannten überbetrieblichen Interessenv,ertretungen auch Personen, die dem Betriebsrat nicht angehören, beratend beigezogen werden. Die Mitglieder
des B,etriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen
als Beobachter teilzunehmen.
Autonome Geschäftsordnung
§ 19
(1) Der Betriebsrat kann für die Dauer seiner
Tätigkeit eine Geschäftsordnung beschließen. Für
einen Beschluß über die Schaffung, Änderung oder
Aufhebung einer Geschäftsordnung ist die Mehrheit
von zwei Dritteln der Mitglieder des Betriebsrat.
es erforderlich.
(2) In der Geschäftsordnung kann insbesondere
geregelt werden:
(3) Die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung
ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel
des Betriebsrates kundzumachen und die Geschäftsordnung für alle Dienstnehmer des Betriebes (Dienstnehmergrnppe) zur Einsicht aufzulegen.
(4) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich ,eine
Abschrift anfertigen zu lassen.
Vertretung nach außen
§ 20
Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber
und nach außen ist der Obmann, bei
dess,en Verhinderung der Stellvertreter. Wird die Zahl der Stellvertreter des Obmannes erhöht, so
vertreten sie den Betriebsrat in der Reihenfolge,
pie der Beschluß des Betriebsrates oder di,e Geschäftsordnung
{§ 19) festlegt. Diese Stellvertretung,
eine in der Geschäftsordnung für Vorsitzende {Stellvertreter)
von geschäftsführ,enden Ausschüssen sowie
für andere Betriebsratsmitglieder in Einzelfällen
festgelegte Vertretungsbefugnis sind dem Stück 15, Nr. 64 121
Betriebsinhaber umgehend mitzuteüen; sie erlangen
erst mit dieser Verständigung Rechtswirksamkeit.
Bekanntmachungen des Betriebsrates
§ 21
(1) Bekanntmachungen des Betriebsrates an die Dienstnehmer des Betriebes haben, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt wird, durch
Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates
(§ 1 Abs. 1). durch Rundschreiben oder mündlich
in der Betriebs(Gruppen)versammlung zu erfolgen.
(2) Alle Bekanntmachungen des Betriebsrates
durch Anschlag sind vom Obmann (Stellvertreter)
und vom Schriftführer zu zeichnen.
Beistellung von Sacherfordernissen
§ 22
Dem Betriebsrat sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung
seiner Aufgaben Räumlichkeiten samt Einrichtung,
Beleuchtung und Beheizung, weiters
Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige
Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes
und den Bedürfnissen des Betriebsrates angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber unentgeltlich
zur Verfügung zu stellen. Desgleichen hat der Betriebsinhaber
unentgeltlich für die Instandhaltung
der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu
sorgen. In großen Betrieben (Dienstnehmergruppen)
ist der Betriebsinhaber überdies zur zeitweisen oder
dauernden Beistellung einer Schreibkraft verpflichtet,
wenn der Umfang der Tätigkeit des Betriebsrates
dies erforderlich macht und es dem Betriebsinhaber
zumutbar ist.
Betriebsausschuß
Wahl der Funktionäre
§ 23
(1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
für die Gruppen der Arbeiter und der Ang,estellten
bestehen, ist die Sitzung zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses und dessen
Stellvertreters von den Obmännern der B.etriebsräte
gemeinsam einzuberufen. Hat ein Obmann den
anderen Obmann zur Vornahme der gemeinsamen
Einberufung schriftlich aufgefordert und kommt es
innerhalb von 2 Wochen nach diesem Zeitpunkt
zu keiner Einigung über die gemeinsame Einberufung,
so kann ein Obmann allein die Einberufung
vornehmen. Auf die Einberufung ist § 14 Abs. 4
bis 6 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß
die Verständigung über die Einberufung mind,estens
3 Tage vor der Sitzung erfolgen soll.
(2) Den Vorsitz in dieser Sitzung führt bis zur
durchgeführten Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses, sofern die Einberufung einvernehmlich
erfolgte, jener Betriebsratsobmann, der die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert, sonst der einberufende Betriebsratsobmann. Für die Wahl des
· Obmannes des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters ist di,e Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder jedes Betriebsrates erforderlich.
Der Obmann wird aus der Mitte der Mitglieder
beider Betriebsräte mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gewählt. Der Stellvertreter
ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates
zu wählen, dem der Obmann als Mitglied
nicht angehört. Erreicht bei der Wahl des Obmannes
keiner der Wahlwerber die einfache Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, so ist ein zweiter Wahlgang
durchzuführen. Im zweiten Wahlgang können
Stimmen gültig nur für die beiden Wahlwerber
abgegeben werden, die im ersten Wahlgang di,e
meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Das gleiche gilt für
die Wahl des Stellvertf,eters des Obmannes.
(3) In Betrieben, in denen für jede Dienstnehmergruppe nur je ein Betri.ebsratsmitglied zu wählen
war, gilt mangels Einigung als Obmann des Betriebsausschusses jenes Mitglied, das die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert. Bei gleicher
Grupp.enstärke entscheidet das Los.
(4) Hat sich infolge des Ablaufes der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates einer Dienstnehmergruppe
ein neuer Betriebsrat konstituiert, so ist nach Beginn
dessen Tätigkeitsdauer di,e Neuwahl des Obmannes
des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreter
nach den Abs. 1 bis 3 vorzunehmen. Im
übrigen ist § 13 sinngemäß anzuwenden.
Geschäftsführung
§ 24
(1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden ,nicht anderes
bestimmt wird, die §§ 14 bis 16, 18, 19 Abs. 1, 2
Z. 1, 4 bis 10, Abs. 3 und 4 sowie §§ 20 bis 22
singemäß anzuwenden.
(2) Der Obmann (Stellvertreter) hat den Betriebsausschuß binnen 2 Wochen einzuberufen, wenn mehr
als ein Drittel der B.etriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein B,etriebsrat dies verlangt.
(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche
anwesende Mitglieder eines Betriebsrates überstimmt, so hat eine zweite Abstimmung zu erfolgen,
in welcher ein Beschluß nur mit Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen zustande kommen
kann.
(4) Besteht jede·r Betriebsrat nur aus einer Person, so bedarf es für das Zustandekommen eines Beschlusses der Ubereinstimmung beider Mitglieder
des Betriebsausschusses.
Betriebsräteversammlung
Einberufung
§ 25
(1) Die Betriebsräteversammlung ist, sofern Abs. 2
nicht anderes bestimmt, vom Zentralbetriebsrat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr einzuberufen.
Den Vorsitz in der Bet-riebsräteversammlung
führt der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei dess,
en Verhinderung sein Stellvertreter.
122 Stück 15, Nr. 64
...
(2) Soll ein Beschluß über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates gemäß § 170 Abs. 4 StLAO 1972 oder über die Enthebung des Zentralbetriebsrntes gefaßt werden, so kann die Betriebsräteversammlung von jedem im Unternehmen
bestellten Betriebsrat einberufen werden.
Den Vorsitz tn dieser Betriel;)sräteversammlung
führt der Obmann (Stellvertreter) des einberufenden
Betriebs.rates.
(3) Die Einberufung der Betriebsräteversammlung
(Abs. 1 und 2) ist tunlichst 2 Wochen vor deren
Stattfinden den Obmännern der im Unternehmen
bestellten Betriebsräte bekanntzug,eben, die die Betriebsratsmitglieder
nachweislich davon in Kenntnis
zu setzen haben. Die Einberufung hat den Ort und
den Zeitpunkt der Betriebsräteversammlung sowie
die Tagesordnung und, sofern nicht über die Enthebung
des Zentralbetriebs.rates beschloss,en werden
soll, den Hinweis zu enthalten, daß nach Ablauf
einer halben Stunde nach dem vorgesehenen Beginn
die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitgli,eder beschlußfähig
ist.
Beschlußfassung
§ 26
(1) Die Betriebsräteversammlung ist, soweit
Abs. 2 und § 27 nicht anderes bestimmen, beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder
der im Unternehmen bestellten Betriebsräte anwesend ist.' Ist beim Beginn der Betriebsräteversammlung
weniger als die Hälfte aller Betriebsratsmitglieder
des Unternehmens. anwesend, so ist
mit einer Abstimmung eine halbe Stunde zuzuwarten;
nach Ablauf . dies.er Zeit ist die Betriebs.räteversammlurrg ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlußfähig. Die Beschlüss. e werden, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefaßt.
(2) Im . übrigen sind auf die Betriebsräteversammlung
§ 5 Abs.. 4, 5 und 7 sowie § 9 sinngemäß anzuwenden.
§ 5 Abs. 8 ist sinngemäß mit der Maßgabe
anzuwenden, daß etne Ausfertigung der Niederschrift jedem Betriebsratsobmann zu übersenden
is:t, der sie zur Einsichtnahme für die Betriebsratsmitglieder
aufzulegen hat.
·Enthebung des Zentralbetriebsrates
§ 27
(1) Für eine Beschlußfassung über die Enthebung
des Zentralbetriebsrates ist die Anwesenheit von
drei Viertel aller Mitglieder der im Unternehmen
bestellten Betriebsräte und eine Mehrheit von zwei
Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. § 26 Abs. 1 zweiter Satz findet keine Anwendung. Die Abstimmung hat mittels Stimmzettels und geheim
zu erfolgen. ·
(2) Der Obmann jedes im Unternehmen bestellten
Betriebs.rates hat dem Einberufer der Betriebsräteversammlung zu.r Enthebung des , Zentralbetriebsrates
unverzüglich nach Erhalt der Einberufung
eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates zu
übermitte1n sowie die Zahl der bei der letzten
Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer
bekanntzugeben. Die dem Einberufer übermittelten
Listen gelten als Abstimmungsverzeichnis.
(3) Zur Ermittlung der den einzelnen Stimmberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Einberufer die Zahl der bei der 1,etzten Betriebsratswahl
wahlberechtigten Dienstnehmer jedes
Betriebes (Dienstnehmergruppe) durch die Zahl
der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder
zu teilen. Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele
Stimmen wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder
in der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer
enthalten ist. Bruchte.ile von Stimmen sind
nicht zu berücksichtigen.
(4) Die Abgabe der jedem Betriebs.ratsmitglied
zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines
gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine
ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die
ein stimmberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die anderen stimmberechtigten Betriebsratsmitglieder haben so viele gleichgewichtige Stimmzettel abzugeben, wie dieses Stimmgewicht in ihreJ: Stimmenzahl
enthalten i'st. Die verbleibenden ganzen
Reststimmen sind als Einzelstimmen abzugeben.
(5) Die gemäß Abs. 3 ermittelten Zahlen sind
vom Einberufe.r auf dem Abstimmungsverzeichnis
(Abs. 2) zu vermerken.
(6) Vor der Abstimmung hat der Vorsitzende festzustellen, ob die für die Beschlußfassung erforderliche
Zahl von Betriebsratsmitgl,iedem anwesend ist.
Ist die erforderliche Zahl anwesend, so hat der Vorsitzende jedem Betriebsratsmitglied die seiner
Stimmenzahl entsprechende Anzahl von Stimmkuverts
und leeren Stimmzetteln auszufolgen. Jeder
Stimmzettel ist in einem eigenen Stimmkuvert abzugeben,
wobei sich die Stimmkuverts für gleichgewichtige
· Stimmzettel von den Stimmkuverts zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder Farbe
zu unterscheiden haben. Bei der Ubergabe der verschlossenen Stimmkuve,rts an den Vorsitzenden hat
diese.r die Ubereinstimmung der Zahl der abgegebenen Stimmkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmzettel zu prüfen
und die ·Stimmabgabe zu vermerken.
(7) Nach durchgeführter Abstimmung hat der Vorsitzende die Stimmkuverts für gleichgewichtige
Stimmen von denen für Einzelstimmen zu trennen
und die Stimmkuverts für Einzelstimmen erst nach
Abschl?,ß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen
zu eröffnen. Nach Offnung jedes Wahlkuverts
ist die dem Wahlkuvert entsprechende Stimmenzahl
auf den in diesem befindlichen Stimmzettel
zu übertragen. Der Vorsitzende hat weiters die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. Eim. Stimmzettel
ist insbesondere ungültig, wenn er unterschrieben
ist oder eine ander.e Aufschrift als „ja"
oder „nein" trägt, oder ein Stimmkuvert mehrere
Stimmzettel mit unterschiedlichen Aufsch-riften enthält.
Enthält ein Stimmkuvert mehrere gleichlautende
Stimmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl
eines Stimmzettels zu. Der Vorsitzende hat
ferner die Zahl der ungültigen Stimmzettel festStück
15, Nr. 64 123
zustellen, diese mit fortlaufenden Zahlen zu vers.
ehen, die gültigen Stimmzettel zu ordnen und die Zahl der für bzw. gegen den Antrag auf Enthebung
des Zentralbetriebsrates gültig abgegebenen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende hat der Stimmenzählung 2 Betriebsratsmitglieder beizuziehen, davon
je ein Mitglied aus dem Kreise der Ze.ntralbetriebsratsmitglieder und aus dem Kreise der Betriebsratsmitglieder,
die den Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebsra:
tes eingebracht hatten.
(8) Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis
unverzüglich in der Betriebsräteversammlung
bekanntzugeben.
§ 28
(1) Erreicht de,r Antrag auf Enthebung des Zentralbetriebs, rates die Zustimmung der Mehrheit von
zwei Drittel der abgegebenen Stimmen nicht, so
gilt er als abgelehnt. Erreicht der Antrag hing,egen die erforderliche Mehrheit, so ist ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses durch
den Vorsitzenden (§ 27 Abs•. 8) die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beendet.
(2) Hat die Betriebsräteversammlung die Enthebung
des Zentralhetriebsrates beschlossen, so is-t
in der gleichen Versammlung der Wahlvorstand
für die Wahl des neuen Zentralbetriebsrates zu bestellen.
Auf diesen Tagesordnungspunkt ist in der Einberufung (§ 25 Abs.. 3) der Betriebsräteversammlung zur Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates hinzuweisen.
(3) Die Enthebung des Zentralbetriebsrates hat
der Betriebs,ratsobmann, der in der Betriebsräteversammlung den Vorsitz geführt hat, allen Betriebsräten,
der Unternehmensleitung, den zuständigen
überbetrieblichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer sowie der zuständigen Einigungskommission
bekanntzugeben.
Zentralbetriebsrat
Konstituierung
§' 29
(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des gewählten Zentralbetriebsrates hat spätestens innerhalb
von 6 Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses
an Hand der ihm vom Wahlvorstand
übermittelten Unterlagen die anderen gewählten
Mitglieder zur Wahl der Funktionäre des Zentralbetriebsrates
(konstituierende Sitzung) einzuberufen.
Die Einberufung ist so zeitgerecht vorzunehmen,
daß alle Mitglieder des gewählten Zentralbetriebsrates
der Einberufung Folge leisten können. Im
übrigen sind die §§ 10 Abs. 1 bis 4 und 13 sinngemäß anzuwenden.
(2) Für die Bekanntgabe des Ergebnis,ses der
kons.tituierenden Sitzung gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Zentralbetriebsrates
das Ergebnis auch allen im Unternehmen bestellten
Betriebsräten bekanntzugeben hat, die für den Anschlag
in ihrem Betrieb zu sorgen haben.
Ersatzmitglieder
§ 30
Für die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder
ist § 12 sinngemäß anzuwenden. Enthält
der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene
oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ers.atzmitglied,
so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes
Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
Geschäftsführung
§ 31
(1) Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates s•ind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt,
die §§ 14 bis 16, 18, 19 Abs. 1, 2 Z. 1, 4 bis 10, Abs. 3 und 4 sowie §§ 20 und 22 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Zen.tralbetriebsratsmitglieder sind von
der Abhaltung ·einer Sitzung tunlichst eine Woche
vorher zu verständigen. Der Ort, an dem die Sitzungen i:n der Regel stattzufinden haben, kann in der Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates festgelegt werden.
(3) Auf Bekanntmachungen des Zentralbetriebsrates
is.t § 21 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß die Bekanntmachungen auch den Betriebsratsobmännern mitzuteilen sind. Der Zentralbetriebsrat kann die Verlautbarung seiner Bekanntmachungen
auch durch die Betriebsratsobmänner
für den Bereich ihrer Betriebe durchführen
las,sen.
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
Freistellung
§ 32
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 203 StLAO
1972 vor, so ist auf Antrag des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) die entsprechende Anzahl von Mitgliedern
von der Arbeits-lei,stung unter Fortzahlung
des Entgeltes freizustellen. Der Antrag hat die Namen der Betriebsratsmitglieder (Zentralbetriebsratsmitglieder)
zu enthalten, die auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) freizustellen sind. Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied (Zentralbetriebsratsmitglied) kann auf Beschluß
des Betriebsrates (Zentralbetriebsrates) jederzeit
abberufen und durch ein anderes Mitglied
ersetzt werden.
(2) Der Antrag auf Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes is.t dem Betriebsinhaber schriftlich
mi.tzuteiLen. Der Antrag auf Freistellung des Zentralbetriebs, ratsmitgliede.s ist außerdem der Unternehmensleitung bekanntzugeben. Mit der Mitteilung
des Antrages an den Beitriebsinhaber wird
die Freistellung rechtswirksam. Das gleiche gilt im Falle des Abs. 1 letzter Satz.
Bildungsfreistellung
§ 33
(1) Die Freistellung gemäß § 204 StLAO 1972 ist
für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen von zusammenhängender, mehrtägiger
(i
124 Stück 15, Nr. 64
Dauer zu gewähren, die von einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber veranstaltet oder von diesen übereinstimmend
als geeignet anerkannt werden und
vornehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die der Ausübung der Funktion
als Mitglied des Betriebsrates dienen. Hiezu zählen
auch Veram.staltungen, die neben der Vermittlung
solcher Kenntnisse zur Erweiterung der Ausbildung
der Betriebsratsmitglieder durch Einführung in die Rechts-, Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung oder
durch die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
in der Gesetzeshandhabung, Rhetorik und
dergleichen beitragen.
(2) Das Mitglied des Betriebsrates, das eine Bildungsfreistellung in Am,pruch nimmt, hat an den Betriebsrat einen schriftlichen Antrag zu stellen,
aus dem Art, Gegenstand, Beginn und Dauer der Schulungs- und Bildungsveranstaltung sowie die
in Aussicht gestellte Möglichkeit der Teilnahme
hervorgehen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen,
daß die Einhaltung der Fristen gemäß Abs. 5
und 6 gewährleistet ist. Eine Gleichschrift des Antrages
ist dem Betriebsinhaber vom Mitglied des Betriebsrates gleichzeitig zu übermitteln.
(3) Die Eignung der Veranstaltung im Sinne des Abs. 1 ist durch eine dem Antrag beizuschließende
Bestätigung der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer U[ld der Arbeitgeber nachzuweisen. Wird die Einigung der
zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften
im Sinne des Abs. 1 in den Amtlichen Nachrichten
des Bundesministeriums für soziale Verwaltung
veröffentlicht, so ersetzt diese Verlautbarung die Verpfliditung zur Vorlage einer solchen Bestätigung.
(4) W-ill das Mitglied des Betri-ebsrates in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer
besonderen Ausbildung eine Bildungsfreistellung
in der Dauer von über 2 bis zu 4 Wochen in Anspruch nehmen, so sind in dem Antrag auch
die Umstände darzulegen, die dieses :Imteresse
rechtfertigen.
(5) Der Betriebsrat hat den Betriebs,inhaber ohne
unnötigen Aufschub, spätestens aber 4 Wochen
vor der beabsichtigten Freistellung in Kenntnis
zu setzen.
(6) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat über den Zeitpunkt der Freistellung binnen 10 Tagen ab Erhalt der Verständigung im Sinne
des Abs. 5 zu beraten. Hat das freizustellende
Mitglied des Betriebsrates. an diesen Beratungen
nicht selbst teilgenommen, so ist es vom Ergebnis
der Beratungen durch den Betriebsrat unverzüglich
zu verständigen. Ist eine Verständigung des Betriebsinhabers
·im Sinne des Abs. 5 nicht erfolgt, so
hat das Betriebsratsmitglied vor Anrufung der Einigungskommission im Sinne des Abs. 1 selbst mit
dem Betriebsinhaber zu beraten. Der Betriebsinhaber
ist verpflichtet, diese Beratung unverzüglich
aufzunehmen.
(1) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 6 erster
Satz zwischen Betriebsrat und Betriebsinhaber oder
bei Niditverständigung des Betriebsinhabers im Sinne
des Abs. 5 zwischen Betriebsratsmitglied und Betriebsinhaber keiin Einvernehmen zustande, so
hat auf Antrag des Betriebsrates oder des freizustellenden
Betriebsratsmitgliedes die Einigungskommission
unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse
des Betriebes einerseits und die Interessen des Betriebsrates
und des Betriebsratsmitgliedes andererseits
zu entscheiden.
Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 34
Der Antrag„ auf erweiterte Bildungsfreistellung
gemäß § 205 StLAO 1972 ist vom Betriebsrat beim
Betriebsinhaber zu stellen. Vor der AntragstellU!Ilg
hat der Betriebsrat die Zustimmung des freizustellenden
Betriebsratsmitgliedes einzuholen . Im
übrigen findet § 33 sinngemäß mit der Maßgabe
Anwendung, daß ein Antrag an die Einigungskommis,
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt is.t, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2) Der Betriebsrat kann beschließen, die Ausübung
seiner Befugnisse für eiinzelne Fälle oder
für bestimmte Angelegenheiten dem Zentralbetriebsrat
·mit dessen Zustimmung zu übertragen.
Dem Betriebsinhaber sind diese Beschlüsse umgehend
schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit
der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit.
Die Ubertragung gilt, sofern sie nicht
befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des Betriebsrates. Vor Abschluß
ei,ner in Behandlung stehenden Angelegenheit
kann die Ubertragung nur aus wichtigen Gründen,
sonst jederzeit vom Betriebsrat widerrufen
werden; s-ie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung
des Betriebsinhabers.
Stück 15, Nr. 64 125
Betriebsausschuß
§ 37
(1) In Betrieben, 1n denen ein Betriebsausschuß
errichtet ist, werden, sofern § 39 nicht anderes, bestimmt, vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse
ausgeübt:
(2) Befugnisse in Angelegenheiten, die ausschließlich die Interessen einer im Betriebsausschuß nicht
vertretenen Dienstnehmergruppe betreffen, können
vom Betriebs.auss,chuß nicht ausgeübt werden.
(3) Im übrigen ist § 36 Abs. 2 sinngernaß anzuwenden. Gemeinsamer Betriebsrat
§ 38
In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat
(§ 128 Abs. 5 StLAO 1972) errichtet ist, werden,
sofern § 39 nicht ander,es bestimmt, von diesem sowohl
die Befugnisse gemäß§ 36 als auch jene gemäß § 37 ausgeübt.
Zentralbetriebsrat
§ 39
(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden von diesem folgende
Befugnisse ausgeübt:
(2) Der Zentralbetriebsrat hat vom Ergebnis der Ausübung der Befugnisse gemäß §§ 36 Abs,. 2 und 37 Abs. 3, sofern es erforderlich ist, den Betr,iebsrat
(Betriebsausschuß) in Kenntnis zu s•etzen.
Ausübung einzelner Befugnisse
Beratung gemäß§ 180 StLAO 1972
§ 40
(1) Der Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen
(§ 180 StLAO 1972) ist einvernehmlich zwischen
Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen. Beschließt
der Betriebsrat, über diese regelmäßigen
Beratungen hinaus eine Beratung oder reg.elmäßige
monatliche Beratungen zu verlangen, so hat er dies
dem Betriebsinhaber rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat die Beratungsgegens,tände vorher bekanntzugeben und
ihm die zum Verständnis derselben erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Betriebsrat
hat ebenfalls die von ihm verlangten Beratungsgegenstände
vorher dem Betriebsinhaber bekanntzugeben.
Darüber hinaus können jederzeit weitere
Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen
der Uberwachungs-, Interventions- und Informationsrechte
des Betriebsrates zum Gegenstand der Beratung gemacht werden.
(3) Sofern Betriebsänderungen (§ 197 StLAO 1972)
oder ähnlidl wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Dienstnehmer des Betriebes haben, Gegens,tan:d der Beratung sein sollen, so sind Betriebsrat und Betriebsinhaber berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter zur Teilnahme an der Beratung zu entsenden.
Betriebsinhaber und Betriebsrat haben einander
rechtzeitig von ihrem Ersuchen Mitteilung
zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung
seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.
(4) Werden Angelegenheiten gemäß Abs. 3 erst
während der Beratung zum Beratungs,gegens,tand
gemacht, so können sowohl der Betriebsrat als auch
der Betriebsinhaber die kurzfristige Vertagung der Beratung zum Zwecke der Beiziehung von Vertretern
der zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften verlangen.
(5) Der Betriebsrat und der Betriebsinhaber können
sich in der gemeins,amen Beratung zu einzelnen Beratungsgegenständen die Abgabe der endgültigen
Stellungnahme für die nächste gemeinsame Beratung
vorbehalten.
Errichtung und Verwaltung von W ohlfahrtseinrichtungen
der Dienstnehmer
§ 41
(1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen
und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zuglllil
·sten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen
(§ 183 StLAO 1972) hat der Betriebsrat das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden
i
H ·•l
1
i
1
1
126 Stück 15, Nr. 64
Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung
ihrer Beschaffung festzus,tellen. Der Betriebsrat
hat der Betriebsversammlung vor der Errichtung
dieser Ei:nrichtungen zu berichten.
(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt
ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§§ 16 und 17) beauftragen.
Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen
Berufsausbildung und Schulung
§ 42
Die Art und der Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Durchführung der betrieblichen
Berufsausbildung sowie der bet-rieblichen Schulung
und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber
und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt
werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Betriebsrates vereinbart werden bei der Erstellung
von Richtlinien über:
(1) Der Betriebsrat (Zentralbetriebsrat) hat vor
einer Betei1igung des Betrdebsratsfonds (Zentralbetriebsratsfonds) am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand
der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue
Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung
aller zur Deckung di,eses Aufwandes zur Verfügung
stehenden Mittel vorzunehmen.
(2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann
der Betriebsrat auch Ausschüsse (§§ 16 u~d 17) betrauen
.
Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen
§ 44
(1) Besteht im Betrieb ,eine mit Zustimmung des Betriebsrates oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber
nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates ,eingerichtete
Stelle (Disziplinarkommission oder dergleichen)
entscheidet, nur mit Zustimmung des Betriebsrates verhängt werden. Der Betri,ebsrat hat
vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zur beabsichtigten
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme
eingehend den Sachverhalt zu prüfen und den
betroffenen Dienstnehmer zu hören.
(2) Sieht der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Stelle vor, die über die Verhängung
von Disziplinarmaßnahmen entscheidet,
so kann diese Stelle Disziplinarmaßnahmen nur verhängen,
wenn sie mit Zustimmung des Betriebsrates
eingerichtet wurde. Der Zustimmung bedarf
auch die personelle Zusammensetzung dieser SteU.e.
§ 45
(1) Für die Berechnung der Frist von 5 Arbeitstagen, innerhalb der der Betriebsrat zu einer be
·absichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind
nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund
der betri,eblichen Arbedtszeiteinteilung die Mehrzahl
der Dienstnehmer im Betrieb beschäftigt ist.
(2) Eine Stellungnahme im Sinne des Abs. 1 kann,
sofern sie nicht -in Form einer ausdrücklichen Zustimmung erfolgt, auch von einem mit dieser Angeleg,
enheit betrauten geschäftsführenden Ausschuß
(§ 17) abgegeben werden. Die ausdrückliche Zustimmung
zur beabsichtigten Kündigung kann hingegen
nur auf Grund eines Beschlusses des Betriebsrates
erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel ·
der abgegebenen Stimmen bedarf.
(3) Hat der Betriebsrat der Kündigungsabsicht
ausdrücklich widersprochen, so kann er auf Verlangen des gekündigten Dienstnehmers die Anfechtung
der Kündigung bei der Einigungskommission
vornehmen. Die Anfechtungsfrist des Betriebsrates
. läuft eine Woche nach seiner Verständigung seitens
des Betr,iebsinhabers vom Ausspruch der Kündigung
ab. Ficht der Betriebsrat die Kündigung nicht an,
so hat der Dienstnehmer das Recht; innerhalb einer Woche, nachdem er v9m Betriebsrat die Anfechtung
der Kündigung verlangt hat, diese selbst bei der Einigungskommission anzufechten. Dieses Recht hat
der gekündigte Dienstnehmer auch dann, wenn der Betriebsinhaber den Betriebsrat noch nicht vom Ausspruch
der Kündigung verständigt hat.
(4) Hat der Hetriebsrat zur Verständigung über
die beabsichtig,te Kündigung innerhalb der Frist
des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann
der Dienstnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang
der Kündigung diese bei der Einigungskommission
selbst anfechten.
(5) Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden
die Abs. 1 und 2 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe
Anwendung, daß die Frist gemäß Abs. 1 3 Arbeitstage
beträgt.
Wirtschaftliche lnförmations-„ Interventions- und Beratungsrechte
§ 46
Die Dbermittlung der Bilanzabschrift durch den Betriebsinhaber hat auch ohne ausdrückliiches Verlangen
des Betriebsrates zu erfolgen. Wird die Bilanz an die Steuerbehörde nicht zu dem hiefür
vorgesehenen allgemeinen Termin vorgel,egt, so hat
Stück 15, Nr. 64 127
der Betriebsinhaber hievon Mitteilung zu machen
und den voraussichtlichen Vorlagetermin bekanntzugeben.
Erfolgt die Vorlage nicht ·innerhalb des
auf das Geschäftsjahr folg,enden Jahres, so hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat vorers,t andere
vorhandene B,erichte, wie Handelsbilanz, Zwischenbilanz
zu übermitteln, aus denen die wirtschaftliche
Lage des Unternehmens hervorgeht.
Gemeinsame Bestimmungen
Fristenberechnung
§ 47
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung
festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen
mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist
richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen
Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung
dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen
hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird
durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnoder
Feientag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,
so endet di,e Frist am nächstfolgenden Werktag.
Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so
endet die Frist am folgenden Montag.
(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist
nicht eingerechnet.
Wirksamkeits beginn
§ 48
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages
ihrer Verlautbarung in Kraft.
(2) Gleichzehig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Dezember 1950,
LGBL Nr. 20/1951, in der Fassung der Verordnung
LGBL Nr. 61/1974, außer Kraft. .
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.