Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1976, mit der eine landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung erlassen wird
LGBL_ST_19761103_63Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 1976, mit der eine landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.11.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/1976 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 27. September 1976, mit der eine
landwirtschaftliche Betriebsrats-Wahlordnung
erlassen wird
Auf Grund des Abschnittes 9 der Steiermärkischen
Landarbeitsordnung 1972, LGBl. Nr. 34/1973,
106 Stück 15, Nr. 63
in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 41/1974, 178/
1975 und 33/ 1976, wird verordnet:
Betriebsrat
Errichtung von Betriebsräten
§ 1
(1) In jedem dem Abschnitt 9 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1972, LGBl. Nr. 34/1973
(StLAO 1972), unterliegenden Betrieb (§§ 122 und 123 StLAO 1972), in dem dauernd mindestens 5 in
der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
stimmberechtigte Dienstnehmer (§ 137 StLAO 1972)
beschäftigt werden, ist ein Betriebsrat zu wählen.
Bei der Berechnung dieser Zahl haben die gemäß § 6 Abs. 3 Z. 1 vom passiven Wahlr,echt ausgeschlossenen
Familienangehörigen des Betriebsinhabers
außer Betracht zu bleiben.
(2) Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als
auch die Gruppe der Angestellten die Voraussetzungen des Abs. 1, so ist für jede Gruppe ein Betriebsrat zu wählen, doch können die Gruppenversa{
llmlungen in getrennten Abstimmungen gemäß § 137 Abs. 2 StLAO 1972 die Errichtung eines
gemeinsamen Betriebsrates beschließen.
(3) Erfüllt nur eine der beiden Gruppen (Abs. 2)
die Voraussetzungen des Abs. 1 oder erfüllen sie
beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit, so ist
im Betrieb ein gemeinsamer Betriebsrat zu wählen.
Mitglieder des Betriebsrates
§ 2
(1) In den Betri,ebsrat sind zu wählen in Betrieben mit
5 bis 9 Dienstnehmern eine Person; ·
10 bis 19 Dienstnehmern 2 Mitglieder;
20 bis 50 Dienstnehmern 3 Mitglieder;
51 bis 100 Dienstnehmern 4 Mitglieder;
in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als
100 Dienstnehmern erhöht sich für je weitere 100
Dienstnehmer, in Betrieben mit mehr als 1000
Dienstnehmern für je weitere 400 Dienstnehmer die Zahl der MitgHeder des Betriebsrates um ein Mitglied.
Bruchteile von 100 bzw. 400 werden für voll
gerechnet.
(2) In Betrieben, in denen für die Gruppen der Arbeiter und Angestellten getrennte Betriebsräte
gewählt werden, richtet sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder
jeder Dienstnehmergruppe nach der Zahl der Dienstnehmer der betreffenden Gruppe.
· (3) Gleichzeitig sind Ersatzmitglieder (§ 28) zu
wählen.
(4) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates
bestimmt sich nach der Zahl der am Tag der Betriebs( Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes,
bei Teilversammlungen am Tag der
letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer. Eine Änderung der Zahl der Dienstnehmer des Bet11iebes (Dienstnehmergruppe) bis zur Wahl und während der TätigkeHsdauer des Betriebsrates
ist auf die Zahl der Betriebsratsmitglieder
ohne Einfluß.
Wahlgrundsätze
§ 3
(1) Die Mitglieder des Betriebsrates sind auf
Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen
Wahlrechtes und, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt,
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
zu wählen.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels durch persönliche Stimmabgabe oder in den Fällen des § 4
durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3) Wird nur ,ein Wahlvorschlag eingebracht oder
finden die Vorschriften des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 34) Anwendung, so sind die Mitglieder
des Betriebsrates mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen zu wählen.
Recht auf briefliche Stimmabgabe
§ 4
Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs,
Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit
am Wahltag (an den Wahltagen) an der Leistung
der Dienste oder infolge Ausübung ihres Berufes
oder aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden
Gründen an der persönlichen Stimmabgabe
verhindert sind, sind nach Maßgabe des § 20 zur
brieflichen Stimmabgabe (§ 23) berechtigt.
Aktives Wahlrecht
§ 5
(1) Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne
Unterschied der Staatsbürgerschaft, die am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlungen am Tag der
letzten Teilversammlung, das 18. Lebensjahr vollendet haben, an diesem Tag und am Tag der Wahl
im Rahmen des Betriebes beschäftigt und nicht gemäß §§ 23 und 24 der Nationalrats-Wahlordnung
1971, BGBl. Nr. 391/1970, vom Wahlrecht zum Na-.
tionalrat ausgeschlossen sind.
(2) Werden getrennte Betriebsräte gewählt, so ist
für die Wahlberechtigung auch die Gruppenzugehörigkeit erforderlich.
1
Passives Wahlrecht
§ 6
(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, sofern sie
am Tag der Ausschreibung der Wahl volljährig,
seit mindestens 6 Monaten im Rahmen des Betriebes
oder des Unternehmens, dem der Betrieb gehört,
beschäftigt sind und die Voraussetzungen für
das Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen.
(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörig,e
der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 2 der StLAO 1972 vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
(4) Sind mindestens 4 Betriebsratsmitglieder zu
wählen, so sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
der Dienstnehmer wählbar, sofern sie mit
Ausnahme der Beschäftigung im Rahmen des Betriebes
oder des Unternehmens die Voraussetzungen
nach Abs. 1 erfüllen. Mindestens drei Viertel
der Mitglieder des Betriebsrates müssen Dienstnehmer
des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied
oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gl,eichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
(5) In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch
nicht 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt
sind. Als Saisonbetriebe gelten Betriebe,
die ,ihrer Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten
arbeiten oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten
des Jahr,es erheblich verstärkt arbeiten.
(6) Die Wiederwahl ist zulässig.
Wahlvorstand
§ 7-
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl
des Betriebsrates hat die Betriebsversammlung e:inen Wahlvorstand zu bestellen. Werden für Gruppen
von Dienstnehmern getr,ennte Betriebsräte gewählt,
so hat jede Gruppenversammlung einen Wahlvorstand zu bestellen.
(2) Der Wahlvorstand besteht, sofern nicht § 34
zur Anwendung kommt, aus 3 Mitgliedern und
3 Ersatzmitgliedern. Diese müssen wahlber,echtigte
Dienstnehmer (§ 5) sein. In Betrieben, in denen
dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt
sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Ang,estellte
einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
oder der Steiermärkischen Landarbeiterkammer
in den Wahlvorstand berufen werden; 2 Mitgli,
eder des Wahlvorstandes müssen Dienstnehmer
des Betriebes sein. Für ein MitgHed aus dem Kreise
der Vorstandsmitglieder oder Ang·estellten einer
zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Steiermärkischen Landarbeiterkammer kann ein Ersatzmitglied aus dem gleichen Personenkreis berufen
werden.
§ 8
(1) In neu errichteten Betrieben hat die Betriebs (Gruppen)ver:sammlung binnen 4 Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes den Wahlvorstand
für die erstmalige Wahl eines Betriebsrates
zu wählen.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als 12 Wochen
vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
gewählt werden. Die Wahl des Wahlvorstandes ist
aber so rechtzeitig vorzunehmen, daß der neugewählte
B,etriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung
spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrates seine
Konstituierung vornehmen kann.
(3) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt
oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig beendet, so ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu
wähl.en.
§ 9
(1) Der Zeitpunkt der Betriebs(Gruppen)versammlung
zur Wahl des Wahlvorstandes ist vom Einberufer
(§ 133 StLAO 197-2) spätestens 2 Wochen
vor dem Stattfinden der Versammlung durch Anschlag
im Betrieb bekanntzumachen. Der Anschlag
hat derart zu erfolgen, daß die Di,enstnehmer · des Betriebes (Dienstnehmergruppe) ehestens von seinem
Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren
Betrieben ist der Anschlag, W,enn es die Beschaffenheit
des Betriebes erfordert, an mehreren Stellen
durchzuführen. Bei örtlich getrennten Arbeitsstätten soll der Anschlag in jeder Arbeitsstätte erfolgen.
Der Einberufer hat unverzüglich den Betriebsinhaber
vom Stattfinden der Betriebsversammlung
unter ausdrücklichem Hinweis auf die Tagesordnung .schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(2) Vorschläg,e für die Wahl des Wahlvorstandes
sind dem Einberufer spätestens 3 Tage vor der Betriebs(Gruppen)versammlung schriftlich zu übergeben. Wird die Betriebs(Gruppen)versammlung in Teilversammlungen durchgeführt, so richtet sich die Frist nach der ,ersten Teilversammlung.
(3) Unter Bedachtnahme auf die Reihenfolge des Einlangens der Wahlvorschläge beim Einberufer •ist
die Wahl durch Handerheben der wahlbe'rechtigten
Dienstnehmer in der Betriebs(Grupp,en)versammlung
durchzuführen. Die Betriebs(Gruppen)versammlung
kann auch beschließen, die Wahl mittels
Stimmzettels vorzunehmen. Als gewählt gelten die Kandidaten j,enes Vorschlages, der die meisten
Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. \Vird nur ein Wahlvorschlag
ers-tattet, so gelten die Kandidaten dieses Vorschlages
ohne Abstimmung als gewählt.
(4) Die ersten 3 Kandidaten des g,ewählten Vorschlages sind die Mitglieder des Wahlvorstandes,
die folgenden Kandidaten sind nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 der Reihe nach die Ersatzmitglieder.
§ 10
(1) Unmittelbar nach seiner Wahl hat der Wahlvorstand aus seiner Mitte einen Vorsitzenden zu
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wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das
an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes
den Vorsitz zu führen.
(2) Der Vorsitzende des Wahlvorstand,es hat das Ergebnis der Wahl (§ 9 Abs. 4) und den voraussichtlichen Wahltag (Wahltage) unverzüglich dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen.
(3) Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit
Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Beschlußfassung ist
di,e Anwesenheit · von mindestens 2 Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) erforderlich.
(4) Beschlüsse des Wahlvorstandes können ebenso
wie seine Wahl nur mit der Anfechtung der Wahl des Betr1ebsrates angefochten werden.
§ 11
(1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung
die Wahl unverzüglich vorzubereiten und binnen
4 Wochen durchzuführen.
(2) Der Wahlvorstand hat seine Wahlvorbereitungen
tunlichst ohne Störung des Betriebes vorzunehmen.
(3) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend
nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung
enthoben werden. In diesem Fall ist
von dieser Versammlung gleichzeitig ,ein neuer
Wahlvorstand zu wählen. Dieser hat nach Prüfung
der · bisher vorgenommenen Wahlvorbereitungen
zu entscheiden, ob er diese fortsetzt oder die Wahlvorbereitungen
von neuem beginnt.
Verzeichnis der Dienstnehmer
§ 12
(1) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand
ein Verzeichnis der am Tag der Betriebs(Gruppen)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes, bei Teilversammlung,en am Tag der letzten Teilversammlung, im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer
tunlichst binnen 2 Tagen nach ErhaU der Verständigung gemäß § 10 Abs. 2, jedenfalls aber 150 r.echtzeitig zur Verfügung zu stellen, daß der Wahlvorstand
seinen Verpflichtung,en nach § 13 Abs. 1 und 2
nachkommen kann. Dieses Verzeichnis hat Familienund Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft, den Tag des Eintrittes in den Betrieb
sowie Angaben darüber zu enthalten, welche Di,enstnehmer voraussichtlich wegen Urlaubs,· Karenzurlaubs,
Leistung des Präsenzdienstes, einer noch bestehenden Krankheit oder Ausübung des Berufes
am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe verhindert sein werden. Bei getrennt zu wählenden
Betriebsräten ist jedem Wahlvo:i;stand das Verzeichnis
jener Dienstnehmer zur Verfügung zu stellen,
die der betr,effenden Gruppe zugehörig sind.
(2) Dem Wahlvorstand sind die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Verzeichnis, insbesondere der Voraussetzungen für
die Gruppenzugehörigkeit, unbedingt notwendigen
Einsichtnahmen in die Lohn- und Gehaltsunterlagen
beziehungsweise Dienstverträge zu gewähren und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Wählerliste
§ 13
(1) Der Wahlvorstand hat an Hand des Verzeichnisses (§ 12) di,e Wahlberechtigten festzustellen,
indem er
(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 hat
der Wahlvorstand binnen einer Woche nach seiner
Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig
mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 17)
zur Einsicht für alle wahlber,echtigten Die12striehmer
aufzulegen.
(3) Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann jeder wahlberechtigte
Dienstnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes
gegen d1e Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter
oder gegen die Nichtaufnahme
vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben.
Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu
berücksichtig,en.
(4) Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand die Wählerliste richtigzustellen.
Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.
Wahltermin
§ 14
(1) Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl
so festzusetzen, daß di.e Stimmabgabe spätestens
3 Wochen nach dem Tag der Ausschreibung (Anschlag der Wahlkundmachung, § 17) abgeschlossen
ist.
(2) Der Wahlvorstand hat ferner darüber zu entscheiden, ob die Wahl an einem oder an mehrer,en aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden
soll, und die zur Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden
festzusetzen.
Wahlort
§ 15
Der vom Wahlvorstand zu bestimmende Wahl- .
ort mllß für die Durchführung der Wahl geeignet
sein und soll nach Tunlichkeit im Betrieb liegen.
Wahlkommission
§ 16
(1) Der Wahlvorstand kann beschließen, daß die Stimmabgabe an mehreren Orten gleichzeitig stattzufinden hat.
(2) Für j,eden Wahlort, an dem er die Wahlhandlung
nicht selbst leitet, hat der Wahlvorstand eine Wahlkommission zu bestellen, die aus 3 Mitgliedern
zu bestehen hat. Diese müssen wahlberechtigte
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Dienstnehmer des Betriebes sein. Eines der Mitglieder
der Wahlkommission ist vom Wahlvorstand
als ihr Vorsitzender zu bezeichnen.
(3) Die Wahlkommission faßt ihre Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit. Der Wahlkommission stehen
hinsichtlich der mit der Stimmabgabe zusammenhängenden
Wahlhandlungen die gleichen Aufgaben
und Befugnisse zu wie dem Wahlvorstand (§§ 23 und 24 Abs. 1).
. Wahlkundmachung
§ 17
(1) Binnen einer Woche nach seiner Bestellung
hat der Wahlvorstand die Wahl in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben.
(2) Di,e Wahlkundmachung hat zu enthalten:
(3) Die Wahlkundmachung ist vom Vorsitzenden
des Wahlvorstandes zu unterschreiben und im Sinne
des § 9 Abs. 1 anzuschlagen.
Wahlvorschläge
§ 18
(1) Wählergruppen, die Wahlwerber aufzustellen
beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem (ersten) Wahltag schriftlich
beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen,
der den Empfang unter Angabe der Zeit
der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2) Der Wahlvorschlag muß
(3) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als
Vorschlag .einer bestimmten Organisation oder
wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen
ist unzulässig.
§ 19
(1) Der Wahlvorstand hat die innerhalb der Einreichungsfrist überreichten Wahlvorschläge zu prüfen
und vorhandene Bedenken umgehend dem Vertreter
des Wahlvorschlages mitzuteilen. Dieses
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Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten,
wenn eine in einem Wahlvorschlag genannte Person
auf Grund eines Einspruches g,egen die Aufnahme
in den Wahlvorschlag von diesem gestrichen
wird. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von
mindestens 48 Stunden zu setzen. Anderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind dem Wahlvorstand spätestens bis zum Ablauf des
fünften Tages vor dem Beginn der Wahlhandlung
vom Vertreter des Wahlvorschlages mitzuteilen.
Anderungen im Wahlvorschlag sowie dessen Zurückziehung
müssen von sämtlichen Dienstnehmern,
die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterzeichnet
haben, unterschrieben sein. Im übrigen können
Dienstnehmer, die einen Wahlvorschlag unterschrieben haben, nach dessen Uberreichung ihre Unterschriften nicht mehr zurück.ziehen.
(2) Nicht zuzulassen sind Wohlvorschläge, die
verspätet überreicht wurden; ferner Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften tragen oder keinen einzigen wählbaren Wahlwerber
enthalten, sofern das Berichtigungsverfahren
gemäß Abs. 1 erfolglos geblieben ist.
(3) Wahlwerber, denen die Wählbarkeit fehlt,
sind vom Wahlvorstand aus · dem zugelassenen
Wahlvorschlag zu streichen. Ebenso sind dde Namen
jener Personen zu str,eichen, die ungeachtet
des nach Abs. 1 durchgeführten Berichtigungsverfahrens
so unvollständig bezeichnet sind, daß über
ihre Identität Zweifel bestehen.
(4) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder
reichen aHe eingebrachten Wahlvorschläge nicht
dazu aus, den Betriebsrat funktionsfähig zu besetzen,
so ist das Wahlverfahren vom Wahlvorstand
mittels einer neuen Wahlkundmachung unverzüglich
von neuem einzuleiten.
(5) Während der letzten 3 Tage vor Beginn der Wahlhandlung sind die zugelassenen Wahlvorschläge
an der in der Wahlkundmachung bezeichneten
Stelle zur Einsicht für die Wahlberechtigten
aufzulegen oder anzuschlagen (§ 9 Abs. 1).
Wahlkarte
§ 20
(1) Uber die Berechtigung zur brieflichen Stimmabgabe (§ 4) hat der Wahlvorstand auf Antrag des Wahlberechtigten oder einer der wahlwerbenden
Gruppen oder, sofern ihm di,e maßgeblichen Umstände
bekannt geworden sind (§ 12), von sich aus
eine auf den Namen des Wahlberechtigten lautende
Wahlkarte auszustellen. Der Antrag auf Ausstellung
einer Wahlkarte hat spätestens bis zum Ablauf
des sechsten Tages vor dem (ersten) Wahltag beim
Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzulangen.
Der Wahlvorstand hat über die eingelangten Anträge
spätestens am fünften Tag vor dem ( ersten)
Wahltag zu entscheiden.
(2) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, hat das Recht, zu den Beratungen
über die Feststellung der zur b11ieflichen Stimmabgabe Berechtigten einen · Beobachter zu entsenden.
Der Wahlvorstand hat den Vertretern der Wahlvorschläge
spätestens einen Tag vor Abhaltung
dieser Beratungen Zeitpunkt und Ort derselben
bekanntzugeben.
(3) Der Wahlvorstand hat ein Verzeichnis der
zur br.ieflichen Stimmabgabe zugelassenen Wahlberechtigten anzufertigen; dieses Verzeichnis hat Familien- und Vorname, die Anschrift am Aufenthaltsort
und den Grund· der Verhinderung an der
persönlichen Stimmabgabe der zur brieflichen
Stimmabgabe Berechtigten zu enthalten.
(4) Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind in der Wählerliste gesondert
zu kennzeichnen.
(5) Spätestens am vierten Tag vor dem (ersten)
Wahltag hat der Wahlvorstand den zur brieflichen
Stimmabgabe Berechtigten mittels eingeschüebenen
Briefes die auf deren Namen lautende Wahlkarte
zu übermitteln. Der Wahlkarte .ist ein leerer Stimmzettel,
ein wie für die übrigen Wähler aufliegender
leerer Umschlag (Wahlkuvert § 22 Abs. 3) sowie
ein bereits freigemachter (frankierter) und mit der Adresse des Wahlvorstandes versehener zweiter
Umschlag (Briefumschlag) beizufügen.
(6) Ergibt sich aus der Art des Betriebes, daß
für eine größere Anzahl von Dienstnehmern bei
Einhaltung der in den Abs. 1 und 5 fostge{egten
Fristen die Ausübung des Wahlrechtes im Hinblick
auf die Länge des Postweges nicht gewährleistet
erscheint, so kann der Wahlvorstand in der Wahlkundmachung
für diese Dienstnehmer die Fristen
,entsprechend verkürzen.
Wahlzeugen
§ 21
Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag zugelassen
wurde, ist berechtigt, dem Wahlvorstand für
jeden Wahlort höchstens 2 Wah_lzeugen zu bezeichnen,
denen das Recht zusteht, die Wahlhandlung
zu beobachten; ein Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Als Wahlzeugen
können außer wahlberechtigten Dienstnehmern auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder der Steiermärkischen Landarbeiterkammer namhaft gemacht
werden.
Stimmabgabe
§ 22
(1) Der Wahlvorstand (Wahlkommiss.ion) hat
vor Beg,inn der Wahlhandlung zu prüfen, ob die Wahlurne leer ist; er hat dafür zu sorgen, daß
eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort
vorhanden sind. Die Wahlzelle ist derart herzustellen,
daß der Wähler in der Zelle unbeobachtet
von allen anderen im Wahllokal anwesenden
Personen den Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuv,ert geben kann. Im übrigen giilt für die Einrichtung der Wahlzelle § 60 der NationalratsWahlordnung
1911 sinngemäß.
(2) Die Wahl wird, soweit § 23 nicht anderes
bestimmt, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlort vorgenommen. Jeder Wähler
hat eine Stimme.
(3) Der Wähler hat dem Wahlvorstand (Wahlkommission) seinen Namen zu nennen, worauf ihm
vom Vorsitzenden ein undurchsichtiger leerer
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Umschlag (Wahlkuvert) und ein leerer Stimmzettel
auszufolgen sind. Die Wahlkuverts müssen die
gleiche Größe und Farbe haben und dürfen keinedei
Aufschriften tragen, die auf die Person des Wählers schließen lassen; das gleiche gilt für die
vom Vorsitzenden ausgegebenen Stimmzettel. In
der Wahlzelle hat der Wähler den ihm vom Yorsitzenden
ausgefolgten Stimmzettel oder einen anderen,
den Bestimmungen der Wahlkundmachung
(§ 11 Abs. 2 Z. 10) entsprechenden Stimmzettel in
den Umschlag zu legen. Der geschlossene Umschlag
ist dem Vorsitzenden zu übergeben, der ihn uneröffnet
in die Wahlurne zu legen hat. Die Abgabe
der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und
in ein Abst.immungsverzeichnis unter B,eifügung der fortlaufenden 'Zahl der Wählerliste einzutragen.
Wurde dem Wahlberechtigten eine Wahlkarte ausgestellt,
so ist er nur dann zur persönlichen Stimmabgabe
zuzulassen, wenn ,er die ihm ausgestellte
Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission)
übergibt. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis
mit dem Hinweis „ Wahlkartenwähler"
einzutragen; die Wahlkarte ist den Wahlakten
beizufügen.
(4) Im Zweifel hat der Wähl,er seine Identität
in geeigneter Weise (durch Urkunden oder Zeugen) nachzuweisen.
(5) Der Wähler kann seine Stimme gültig nur
für einen der zugelassenen Wahlvorschläge abg,eben. Er kann den Wahlvorschlag entweder durch
die Aufschrift (§ 18 Abs. 3) oder durch Angabe
eines oder mehrerer Wahlwerber des Wahlvorschlages
bezeichnen.
(6) Der Stimmzet'tel ist ungültig, wenn er auf
verschiedene Wahlvorschläge lautet, wenn er unterschrieben ist oder wenn er andere als die in
einem zugelassenen Wahlvorschlag angegebenen
Wahlwerber enthält. Der Stimmzettel ist ferner
ungültig, wenn er auf einen Wahlwerber lautet,
der auf mehreren Wahlvorschlägen aufscheint, sofern
nicht aus anderen Hinweisen auf dem Stimmzettel
die wahlwerbende Gruppe festg,estellt werden
kann, für die die Stimme abgegeben wurde.
Enthält ein Umschlag mehrere gültig ausgefüllte
Stimmzettel; die auf verschiedene Wahlvorschläge
lauten, sind alle ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten
Stimmzettel auf denselben Wahlvorschlag,
so sind sie als einziger Stimmzettel zu zählen.
§ 23
(1) Wah' lberechtigte, denen gemäß § 20 ,eine
Wahlkarte ausgestellt wurde, können ihre Stimmzettel dem Wahlvorstand einsenden. Der Stimmzettel
muß sich in dem vom Wahlvorstand übermittelten
Wahlkuvert befinden, das keinerlei Aufschrift
oder Zeichen tragen darf, die auf die Person
des Wählers schließen lassen. Das Wahlkuvert
ist gemeinsam mit der vom Wahlvorstand ausgestellten
Wahlkarte in den vom Wahlvorstand übermittelten
Briefumschlag zu legen und im Postwege
dem Wahlvorstand einzusenden.
(2) Die Ubermittlung des verschlossenen Briefumschlages hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß er
spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Wahlvorstand einlangt.
(3) Der Vorsitzende (Stellvertreter) des Wahlvorstandes hat auf den einlangenden Briefumschlägen
Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.
Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm
bis zu deren Offnung unter Verschluß aufzubewahren.
(4) Frühestens nach Beginn der Wahlhandlung
(§ 22 Abs. 1), spätestens jedoch vor der Ermittlung des Wahlergebniss.es (§ 24 Abs. 2), hat der Wahlvorstand die ihm übermittelten Briefumschläge zu
öffnen; er hat zu prüfen, ob ihnen eine gültige
Wahlkarte beiliegt und, falls dies zutrifft, diese Tatsache in dem Verzeichnis gemäß § 20 Abs. 3
zu v,ermerken. Anschließend hat der Wahlvorstand
jedes Wahlkuvert, dem eine gültige Wahlkarte
beilag, in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 22 Abs. 3)
mit dem Hinweis „Wahlkartenwähler" einzutragen.
Die .Wahlkarte ist vom Wahlvorstand zu den Wahlakten zu nehmen, Wahlkuverts, denen keine
für den betreffenden Wahlberechtigten ausgestellte
Wahlkarte beiliegt, sind ungeöffnet mit clem Vermerk
„ohne Wahlkarte eingelangt" zu den Wahlakten
zu legen. Der Vorgang ist ,in der Niederschrift
zu vermerken. Verspätet eingelangte Briefumschläg,
e sind gleichfalls uneröffnet vom Vorsitzenden
des Wahlvorstandes mit dem Vermerk über
den Zeitpunkt ihres Einlangens den Wahlakten beizufügen.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 24
(11 Mit dem Ablauf der in der Wahlkundmachung
festgesetzten Zeit (§ 17 Abs. 2 Z. 1) hat der Wahlvorstand
die Stimmabgabe für beendet zu erklären.
(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe
hat der Wahlvorstand die in der Wahlurne
befindlichen Wahlkuverts zu mischen, anschließend
die Wahlnrne zu leeren, die Wahlkuverts zu zählen
und das Ubereinstimmen dieser Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten
Wähler zu überprüfen. Danach hat der Wahlvorstand
die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit
der Stimmzettel (§ 22 Abs. 5 und 6) zu prüfen, di,e
· Zahl der ungültigen Stimmzettel festzustellen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen
zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach den Wahlvorschlägen zu ordnen und die Zahl der für
jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(3) Wurde die Wahlhandlung von einer Wahlkommission (§ 16) geleitet, so hat diese unmittelbar
nach Beendigung der Stimmabgabe di.e Wahlurne
zu versiegeln und diese mit den Wahlakten unverzüglich
dem Wahlvorstand zur . Ermittlung des Wahlergebnisses zu übergeben.
§ 25
(1) Der Wahlvorstand hat die Zahl der auf die
zugelassenen Wahlvorschläge entfallenden Mitglieder des Betriebsrates mittels der Wahlzahl zu ermitteln.
Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen: Die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen
gültigen Stimmen sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander
zu schreiben; upter jede dieser Summen
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ist ihre Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. zu schreiben, wobei diese Zahl,en (Teilzahlen) zunächst auch unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen
als ganze Zahlen errechnet werden können. Sind
3 Betriebsratsmitglieder zu wählen, so gilt als Wahlzahl
die drittgrößte, sind 4 Betri,ebsratsmitglieder
zu wählen, so gilt als Wahlzahl die viertgrößte
usw. der angeschriebenen Zahlen. Jedem Wahlvorschlag
sind so viele Mitgliedstellen zuzuteilen, als
die Wahlzahl in der Summe der für ihn abgegebenen
Stimmen enthalten ist.
(2) Ergibt sich bei einer Enechnung der Teilzahlen
unter Außerachtlassung eventueller Dezimalstellen,
daß 2 oder mehrere gleich große Teilzahlen
die Wahlzahl bilden, so sind, sofern bei dieser Wahlzahl mehr,ere Wahlvorschläge den gleichen
Anspruch auf eine Mitgliedstelle hätten, diese Teilzahlen
auf Dezimalstellen zu errechnen und damit
die Wahlzahl zu ermitteln. Haben auch nach dieser Berechnung mehrer,e Wahlvorschläge den gleichen
Anspruch auf eine Mitgliedstelle, so entscheidet
das Los.
§ 26
(1) Den in dem Wahlvorschlag angegebenen
Wahlwerbern werden die auf den Wahlvorschlag
entfallenden Mitgli,edstellen in der Reihenfolge
ihrer Nennung zugeteilt.
(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren
Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt,
so hat er über Aufforderung des Wahlvorstandes
binnen 3 Tagen zu erklären, für w,elche
Vorschlagsliste er sich .entscheidet; auf den anderen
Listen wird er nach Abgabe seiner Erklärung gestrichen.
Unterläßt er die fristgerechte Erklärung,
so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(3) Erscheint ein Wahlwerber, der gleichzeitig auf
einen Wahlvorschlag für die Wahl des Betriebsrates
einer anderen Dienstnehmergruppe des Be.
triebes g,ewählt wurde, als gewählt, so hat er über
Aufforderung des Wahlvorstandes binnen 3 Tagen
zu erklären, für welche Dienstnehmergruppe er sich entscheidet. Unterläßt er die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(4) Erscheint ein Wahlwerber, der Mitglied des Betriebsrates einer anderen Dienstnehmergruppe
des Betriebes ist, auf einen Wahlvorschlag als
gewählt, so hat ,er über Aufforderung des Wahlvorstandes
binnen 3 Tagen zu erklären, ob er das Mandat annimmt. Nimmt er das Mandat an, so
erlischt seine Mitgliedschaft zum Betriebsrat der
anderen Dienstnehmergruppe.
§ 27
(1) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, so sind die Betri,ebsratsmitglieder mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
(2) Erreicht di~ser Wahlvorschlag die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht, so hat
der Wahlvorstand das Wahlverfahren mittels einer
neuen Wahlkundmachung unverzüglich von neuem
einzuleiten.
Ersatzmitglieder
§ 28
Die auf einem Wahlvor'schlag den gewählten
Mitgliedern des Betriebsrates folgenden Wahlwerber
sind die Ersatzmitglieder, die im Falle des Erlöschens
der Mitgliedschaft oder der Verhinderung
von Betriebsratsmitgliedern an deren Stelle zu treten
haben.
Wahlakten
§ 29
Uber die Wahlhandlung (Stimmabgabe) und Stimmenzählung
(Feststellung des Wahlerg,ebnisses)
hat der Wahlvorstand eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes
zu unterschreiben ist. Die Wahlakten (Niederschrift über die B,etriebs[Gruppen]versammlung zur Wahl
des \Vahlvorstandes einschließlich der Wahlvorschläge gemäß § 9, Wahlkundmachung, Wählerliste,
Wahlvorschläge, Verzeichnis der Wahlkartenwähler,
Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Berechnung
des Wahlergebnisses und Niederschrift)
sind in einem Umschlag zu verwahren, der vom
Wahlvorstand zu versiegeln ist. Sobald das Wahlergebnis
rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten
dem Obmann des gewählten Betriebsrates
zu übergeben, der sie bis zur Beendigung der Tätigkeitsdauer
aufzubewahren hat.
§ 30
(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten
von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter
nicht binnen 3 Tagen, daß er die Wahl ablehnt,
so gilt si,e als angenommen.
(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das
nach § 28 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.
Kundmachung des, Wahlergebnisses
§ 31
Der Wahlvorstand hat das Ergebnis der Wahl
im Betrieb durch Anschlag (§ 9 Abs. 1) kundzumach,
en und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort
des Betriebes zuständigen Einigungskommission,·
den zuständigen freiwilligen Ber:ufsvereinigungen
und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer
schriftlich mitzuteilen.
Anfechtung
§ 32
(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede
wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses
an gerechnet, die Wahl bei der Eini-,
gungskommission anzufechten, wenn wesentliche
Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende
Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und
hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden
konnte.
(2) Die in Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,
binnen Monatsfrist, vom Tage der Kundmachung,
Stück 15, Nr. 63 113
der Betriebsinhaber vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, wenn die Wahl
(1) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen
bis zu 2 Betriebsratsmitglieäer zu wählen sind, ist die Wahl unter Bedachtnahme auf die Wahlgrundsätze
(§ 3) nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 durchzuführen.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus einem wahlberechtigten Di,enstnehmer. Ein weiterer wahlbe•rechtigter
Dienstnehmer ist als Ersatzmitglied zu
wählen. Im übrigen sind die §§ 7 Abs. 1, 8, 9 Abs. 1
bis 3, 10 Abs. 2 sowie 11 bis 13 sinngemaß anzuwenden.
§ 16 ist nicht anzuwenden.
' (3) Der Wahlvorstand hat nach der Erstellung
der Wählerliste den Wahlort und den Wahltag mit
genauer Angabe des Beginnes der Wahlhandlung
zu bestimmen und durch Anschlag einer vereinfachten
Wahlkundmachung im Betrieb (§ 9 Abs. 1)
die Wahl auszuschrniben. Der Wahlvorstand hat den Termin der Wahl so festzusetzen, daß der Tag der Stimmabgabe binnen 2 Wochen nach dem Tag der Ausschreibung stattfindet.
(4) Der Einbringung von Wahlvorschlägen (§ 18)
bedarf es nicht. Werden Wahlvorschläge eingebracht, so sind auf diese die Bestimmungen der §§ 18 und 19 sinngemäß anzuwenden.
(5) Wurden Wahlvorschläge eing,ebracht (Abs. 4),
so gilt jener. Wahlvorschlag als gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Erreicht keiner der Wahlvorschläge die Mehrheit,
so ist unmittelbar anschließ.end ein zweiter Wahlgang
durchzuführen. rn diesem können Stimmen
gültig nur für die beiden Wahlvorschläge abgegeben
werden, die im ersten Wahlgang die meisten
Stimmen e~halten haben. Als gewählt gilt jener
Wahlvorschlag, der die meisten gültigen Stimmen
erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Im übrigen gelten die §§ 20 bis 23, 24 Abs. 1
und 2 und 28 sinngemäß.
(6) Wurden keine Wahlvorschläg,e eingebracht, so
können Stimmen gültig für jeden wählbaren Dienstnehmer (Wahlwerber) abgegeben werden. Für jedes Betriebs'ratsmitglied und für jedes Ersatzmitglied
ist ein gesond,erter Wahlgang durchzuführen.
Als gewählt gilt jener Wahlwerber, der die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen .erhalten hat. Erreicht
keiner der Wahlwerber die Mehrheit, so
sind unmittelbar anschließend die einzelnen Wahlgänge
neu durchzuführen. In j,edem Wahlgang der
zweiten Wahl können Stimmen gültig nur für jene
beiden Wahlwerber abgegeben werden, die in dem
betreffenden Wahlgang der ersten Wahl die meisten
Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt jeweils
jener Wahlwerber, der die meisten gültigen Stimmen
erhalten hat; bei Stimmengleichheit entscheidet
das Los. Im übrigen gelten die §§ 20, 22, 23 und 24 Abs. 2 sinngemäß.
(7) Auf das vereinfachte Wahlverfahren sind die §§ 29 bis 33 sinngemäß · anzuwenden.
Zentralbetriebsrat
Errichtung von Zentralbetriebsräten
§ 35
Umfaßt ein Unternehmen mindestens 2 Betriebe
im Sinne des § 1 Abs; 1, die eine wirtschaftliche
Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet
werden (§ 128 Abs. 6 StLAO 1972), so ist
ein Zentralbetriebsrat zu wählen.
Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates
§ 36
(1) In den Zentralbetriebsrat sind zu wählen in Unternehmen
bis zu 1000 Dienstnehmern 4 Mitglieder;
mit 1001 bis 1500 Dienstnehmern 5 Mitglieder;
mit 1501 bis 2000 Dienstnehmern 6 Mitglieder;
mit 2001 bis 2500 Dienstnehmern 7 Mitglieder;
mit 2501 bis 3000 Dienstnehmern 8 Mitglieder;
mit 3001 bis 3500 Dienstnehmern 9 Mitgli,eder;
mit 3501 bis 4000 Dienstnehmern 10 Mitglieder;
mit 4001 bis 4500 Dienstnehmern 11 Mitglieder;
mit 4501 bis 5000 Dienstnehmern 12 Mitglieder;
für je weitere 1000 Dienstnehmer um ein Mitglied
mehr. Bruchteile von 500 und 1000 werden für voll
gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder eines Zentralbetriebsrates bestimmt sich nach der Zahl der am Tg de
Wahlkundmachung (§ 43) im Unternehmen beschäftigten
Dienstnehmer. Im übrigen ist § 3 sinngemäß
anzuw,enden.
Wahlgrundsätze
§ 31
(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates sind
von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte
geheim und, sofern in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes zu wählen.
114 Stück 15, Nr. 63
(2) Jedem wahlberechtigten Betri.ebsratsmitglied
kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei
der letzten Betriebsratswahl in dem betreffenden
Betrieb (Dienstnehmergruppe) wahlberechtigten
Dienstnehmer, geteilt durch die Zahl der Gewählten,
entspricht.
(3) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar
durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolg,en.
(4) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so
sind die Mitglieder des Zentralbetriebsrates mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu
wählen.
Aktives und passives Wahlrecht
§ 38
Wahlberechtigt und wählbar sind alle am Tag
der Wahl (§ 43) in Funktion stehenden Mitglieder
der iim Unternehmen bestellten Betriebsräte.
Wahlvorsfond •
§ 39
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl
des Zentralbetriebsrates ist ein Wahlvorstand zu
bestellen.
(2) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens
3 Betriebsratsmitgliedern. Sofern im folgenden nicht anderes liestimmt wird, hat jeder im Unternehmen
bestehende Betriebsrat eines seiner Mitglieder in
den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung
ist dem Obmann des nach der Zahl der Mitglieder
stärksten Betriebsrates, bei gleicher Mitgliederzahl
dem Obmann des Betriebsrates, der die meisten
Dienstnehmer repräsentiert, anzuzeig,en; dieser Betriebsratsobmann
hat auch den Wahlvorstand zur
konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(3) Bestehen in den Be.trieben des Unternehmens
insgesamt nur 2 in v,erschiedenen Betrieben bestellte Betriebsräte, so sind 2 Mitglieder des Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der Zahl der Dienstnehmer größeren Betriebes zu entsenden.
Weisen beide Betriebe die gleiche Zahl von Dienstnehmern
auf, so entscheiidet das Los.
(4) Bestehen im Unternehmen mehr als 3 Betriebsräte, so kann die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes mit Zustimmung aller im Unternehmen
bestellten Betriebsräte bis auf 3 herabgesetzt
werden.
§ 40
(1) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand spätestens
5 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates zu bestellen. Wird die Nichtigkeit
der Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates vorzeitig
beendet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu
bestellen.
(2) In Unternehmen, in denen noch kein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand binnen
einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte konstituiert
sind, zu bestellen.
§ 41
Der Wahlvorstand hat aus s,einer Mitte mit einfacher
Mehrheit der Stimmen einen Vorsitzenden
zu wählen. Bleibt die Wahl ergebnislos, so hat das
an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes
den Vorsitz zu führen. Der Wahlvorstand
faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gilt die Meinung als angenommen,
für die der Vorsitzende gestimmt hat. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder erforderlich. § 11
ist sinngemäß anzuw,enden.
Vorbereitung der Wahl
§ 42
(1) Der Obmann jedes im Unternehmen bestellten
Betriebsrates hat dem Wahlvorstand eine Liste
der Mitglieder des Betriebsrates zu übermitteln sowie die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer bekanntzugeben.
I .
(2) Die dem Wahlvorstand g,emäß Abs. 1 übermittelten Listen gelten als Wählerliste.
§ 43
Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich
nach seiner Bestellung (§ 40) vorzubereiten und
innerhalb von 4 Wochen durchzuführen. Der Wahltag
sowie der Wahlort sind den Obmännern aller
im Unternehmen errichteten Betriebsräte schriftlich
mitzuteilen, die Wahltag und Wahlort den Mitgliedern
des Betriebsrates bekanntzugeben haben.
Wahlvorschläge
§ 44
(1) Grupp.en von Betriebsratsmitgliedern, die Wahlwerber aufzustellen beabsichtigen, haben ihre Wahlvorschläge spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes
zu überreichen, der den Empfang unter Angabe
der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen hat.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens
3 wahlberechtigten Betriebsratsmitgliedern unterschrieben sein, die nicht dem gl,eichen Betriebsrat
angehören müssen. Betriebsratsmitglieder mehrerer
oder aller Betriebe des Unternehmens können
einen g,emeinsamen Wahlvorschlag überreichen.
Der Erstunterzeichnete des Wahlvorschlages gilt als
dessen Vertreter.
(3) Der Wahlvorschlag soll doppelt so viele
Wahlwerber enthalten, als Mitglieder in den Zentralbetr. iebsrat zu wählen sind.
(4) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf
eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe
des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Be.
dacht genommen werden.
(5) Der Wahlvorschlag kann durch Aufschrift als
Vorschlag einer bestimmten Organisation oder
wahlwerbenden Gruppe bezeichnet werden.
(6) Auf die Zulassung der Wahlvorschläge findet
§ 19 Abs. 1 bis 4 sinngemäß Anwendung. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge
unverzüglich den Obmännern aller im Unternehmen
Stück 15, Nr. 63 115
errichteten Betriebsräte schriftlich zur Kenntnis zu
bringen. Die Betriebsratsobmänner haben dies,e Mitteilung
des Wahlvorstandes zur Einsicht für alle
Mitglieder des Betriebsrates aufzulegen.
Stimmgewichtung
§ 45
(1) Zur Ermittlung der den einzelnen Wahlberechtigten zustehenden Stimmenzahl hat der Wahlvorstand
die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Dienstnehmer jedes Betriebes (Dienstnehmergruppe) durch die Zahl der von
diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen.
Jedes Betriebsratsmitglied hat so viele Stimmen,
wie die Zahl der gewählten Betriebsratsmitglieder
in der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer
enthalten ist. Bruchteile von Stimmen sind nicht
zu berücksichtigen.
(2) Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtig,en Stimmzetteln
und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganze Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Di,e anderen wahlberechtigten Betr,iebsratsmitglieder
können so viele gleichgewichtige Stimmzettel abgeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl
enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen können nur als Einzelstimmen abgegeben w,erden.
(3) Die gemäß Abs. 2 ermittelten Zahlen sind
vom Wahlvorstand auf den von den Obmänn,ern
der Betriebsräte übermittelten Listen (§ 42) zu vermerken.
Durchführung der Wahl
§ 46
(1) Für die Stimmabgabe gilt § 22 mit der Maßgabe,
daß der Wahlvorstand dem Wahlberechtigten
die seiner Stimmenzahl entsprechende Anzahl von
,Vahlkuverts und leeren Stimmzetteln ausfolgt.
Jeder Stimmzettel ist in einem eigenen Wahlkuvert
abzugeben, wobei sich die Wahlkuverts für
gleichgewichtige Stimmzettel von den Wahlkuverts
zur Abgabe der Einzelstimmen durch Größe oder
Farbe zu unterscheiden haben. Enthält ein Wahlkuvert
mehrere auf denselben Wahlvorschlag lautende
S;timmzettel, so kommt ihnen nur die Stimmenzahl
eines Stimmzettels zu.
(2) Die Stimmabgabe kann auch ,im Postwege erfolgen. Auf die briefliche Stimmabgabe sind die §§ 20 Abs. 1, 3 erster Halbsatz, 4 bis 6 und 23, jedoch ohne Beschränkung auf bestimmte Verhinderungsgründe, sinngemäß anzuwenden.
(3) Auf die Ermittlung des Wahlerg,ebnisses sind
die §§ 24 bis 26 mit der Maßgabe, daß der Wahlvorstand die Wahlkuverts für gleichgewichtige Stimmen
von denen für Einzelstimmen zu trennen hat
und die Wahlkuverts für Einzelstimmen erst nach
Abschluß der Ermittlung der gleichgewichtigen Stimmen
zu eröffnen hat, sinngemäß anzuwenden. Nach
Offnung jedes Wahlkuverts ist die dem Wahlkuvert
entsprechende Stimmenzahl auf den in diesem
befindlichen Stimmzettel zu übertragen.
(4) Im übrigen sind auf die Wahl des Zentralbetriebsrates die §§ 16, 21, 28 bis 33 sinngemäß anzuwenden;
die Zuständigkeit der Einigungskornmission
zur Entscheidung über die Anfechtung der Wahl sowie über die Nichtigkieit der Wahl richtet
sich nach dem Süz des Unternehmens.
Gemeinsame Bestimmungen
Beistellung von Sacherfordernissen
§ 47
Dem Wahlvorstand (§§ 7, 39) sind zur ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Aufgaben Räumlichkeiten,
Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sach,erfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Wahlvorstandes angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu den Sacherfordernissen zählen insbesondere der Aufwand
für Wählerlisten, Stimmzettel, Wahlkuverts, Wahlkarten
sowie die Portokosten.
Fristenberechnung
§ 48
(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung
festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen
mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Er,
eignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist
richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen
Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung
iri Betracht kornrnenen Woche, der durch seine
Benennung dem Tag entspricht, an dem di,e Frist
begonn~n hat.
(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird
durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder
den Karfreitag nicht behindert.
(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonnoder
F,eiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag,
so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.
Ist der betreff.ende Werktag ein Samstag, so
endet die Frist am folgenden Montag.
(5) · Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eing,erechnet.
Wirksamkeitsbeginn
§ 49
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages
ihrer Verlautbarung in Kraft.
(2)' Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steierrnärkischen
Landesregierung vorn 5. Dezember 1950, LGBl. Nr. 19/1951, in der Fassung der Verordnung
LGBl. Nr. 143/1973, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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