Gesetz vom 30. Juni 1976, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 geändert wird (Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz-Novelle 1976)
LGBL_ST_19761103_62Gesetz vom 30. Juni 1976, mit dem das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 geändert wird (Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz-Novelle 1976)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.11.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/1976 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 1976, mit dem das Steiermärkisdle Pflichtschulerhaltungsgesetz 1970 geändert
wird (Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz-Novelle 1976)
Der Steliermärkische Landtag hat in Ausführung
des Pflichtschu1erhaltungs-Grundsatzgesetzes, BGBI. Nr. 163/ 1955 in der Fassung der Bundesgesetze BGB!. Nr. 87/1963, 69/1971 und 325/1975, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Pflichtschulerhaltungsgesetz, LGBl. Nr. 70/1970 in der Fassung der Gesetze
LGBl. Nr. 123/1972 und 132/1974, wird wie folgt geändert:
(1) Zur Unterstützung der gesetzlichen Schulerhalter von allgemeinbildenden Pf1ichtschulen
(§ 2 Abs. 1) hinsichtlich ihrer Verpflichtung zur Bereitstellung und Instandhaltung der audiovisuellen Lehrmittel und zur Schulung der Lehrer
in der Wartung und pfleglichen Verwendung
der audiovisuellen Lehrmittel !ist im Rahmen
des Amtes der Landesregierung eine Landesbildstelle
und nach Bedarf für einen politischen Bezirk
efoe Außenstelle (Bezirksbildstelle) einzurichten.
(2) Der Sachaufwand für die Ernichtung und Erhaltung der Bildstellen i,st von d~r Landesregierung jährlich im nachhinein auf die gesetz-
1ich:en Schu1erhalter nach der Schülerzahl ·aufzuteilen (BildsteU,enbeitrag). Für die Ermittlung
der Schülerzahl ist der 15. Oktober dies vorangegangenen
Kalenderjahres maßgeblich. Den Personalaufwand für die Bildstellen hat das Land zu tragen.
(3) Der Leiter der Landesbildstelle führt den Funktionstitel Landesbildstellen1eiter und der Letiter einer Bezirksbildstel1e den Funktionstitel Bezirksbildstel1enleiter.
(4) Berufsbildende Pflichtschulen, Schulen des Bundes, Prtivatschulen und Einrichtungen der Volksbildung und der außerschulischen Jugend• erztehung können durch die Bildstellen betreut werden. In einem solchen Fall sind Vereinbarungen über die Höhe der zu erstattenden
Katen auf der Grundlage des dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwandes abzuschließen."
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