Gesetz vom 30. Juni 1976, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Bauordnungsnovelle 1976)
LGBL_ST_19761011_61Gesetz vom 30. Juni 1976, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Bauordnungsnovelle 1976)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.10.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1976 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 30. Juni 1976, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird
· (Bauordnungsnovelle 1976)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
• Die Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/1974, wird wie folgt geändert:
„ § 8 Freiflächen
(1) Bei allen Bauführungen sind ausreichende,
dem Verwendungszweck und der Lage des Baues entsprechende Freiflächen (Höfe, Gärten, Zufahrten, Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, Kinderspielplätze u. dgl.) zu schaffen und zu erhalten.
(2) Bei Gebäuden, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 12 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind mindestens an einer Seite, bei Hochhäusern an zwei Seiten des Gebäudes Plätze
in einer Mindestbreite von 4 m vorzusehen, die
das Aufstellen von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen
in einem Abstand von mindestens 3 m und
höchstens 9 m von den Außenwänden ermöglichen.
Diese Flächen und ihre Zufahrten sind, soweit es
sich dabei nicht um öffentliche Verkehrsflächen
handelt, für Zwecke der Feuerwehr und des Rettungsdienstes
freizuhalten, als solche in dauerhafter
Art zu kennzeichnen und für ein Fahrzeuggewicht
von mindestens 30 t auszulegen. Zu- und Durchfahrten
müssen eine Mindesthöhe von 4 m und
eine Mindestbreite von 3,50 m haben."
„(2) Werden verschieden hohe Teile eines Gebäudes unmittelbar aneinander gebaut, so ist die
dem niedrigeren Teil zugekehrte Front des höheren Teiles entweder als Brandmauer auszubilden oder
der niedrigere Teil ist bis zu einer Entfernung von mindestens 10 m brandbeständig herzustellen und
ohne Offnung nach oben abzuschließen. Verkleidungen aus brennbaren Stoffen sind ii:J. diesem Bereich unzulässig.
(3) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die in
einem Winkel bis zu 135° zusammenstoßen, durch Brandmauern getrennt werden, so muß der Abstand
der Brandmauern von der inneren Ecke mindestens
5 m betragen. 11
Die bisherigen A,bs. 2 bis 8 des § 21 erhalten
die Bezeichnung „Abs. 4 bis 1011
•
„(11) Schächte und Kanäle für Installationen und Kabelführungen sind an jenen Stellen, an denen
sie Brandabschnitte durchbrechen, brandbeständig abzuschließen. 11
„(1) Zur Verbindung vom untersten Geschoß bis
zum Dachboden eines Gebäudes sind Stiegen herzustellen. Stiegen, welche die allgemein zugängliche
und regelmäßige Verbindung von Aufenthaltsräume!?,
zu den Hauseingängen vermitteln und für
die Zugänglichkeit der Räume erforderlich sind
(Hauptstiegen), müssen in jedem Geschoß mindestens
ein ins Freie öffenbares Fenster von mindestens
1 m2 Größe haben und möglichst unmittelbar
ins Freie führen. II
(7) Gerade Hauptstiegen müssen eine Stufenbreite
von mindestens 27 cm, Nebenstiegen eine solche
von mindestens 25 cm haben. Bei runden Stiegen
hat die Stufenbreite in der Gehlinie mindestens
27 cm, an der Innenseite der Stiege mindestens
24 cm zu betragen. Gewendelte Stiegen sind als
Hauptstiegen unzulässig. Sie müssen in der Gehlinie
eine Stufenbreite von mindestens 27 cm, am
spitzen Ende der Stufen eine solche von mindestens
13 cm erhalten. Die Gehlinie ist bei runden Stiegen im Abstand eines Ddttels der Stiegenbreite vorn äußersten Stiegenrand, bei gewendelten Stiegen im Abstand von 45 cm anzunehmen. Die Stufenhöhe
darf bei Hauptstiegen höchstens 18 cm, bei Nebenstiegen
höchstens 20 cm betragen. Innerhalb eines Stiegenlaufes muß das Steigungsverhältnis gleich
sein."
Die bisherigen Abs. 6 bis 9 des § 25 erhalten
die Bezeichnung „Abs. 8 bis 11 ".
„(3) In jedem Gebäude mit rnehi,- als 2 Wohnungen
sind leicht erreichbare Abstellräume für Kinderwagen, Rollstühle, Fahrräder, Sport- und Kinderspielgeräte in entsprechender Größe herzustellen."
„ § 48 Hochhäuser - Allgemeine Bestimmungen
(1) Hochhäuser sind Gebäud~, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 22 rn über
dem tiefsten Geländepunkt liegt.
(2) Räume, deren Fußboden mehr als 75 m über
dem tiefsten Geländepunkt liegt, sind für den Aufenthalt von Menschen unzulässig.
(3) In Hochhäusern ist die Unterbringung von Einrichtungen für Menschen, die einer Pflege, Fürsorge oder pädagogischen Aufsicht bedürfen (z. B. · Krankenanstalten, Pflegeheime, Pensionistenheime, Kinderheime, Schülerheime, Schulen), sowie von Betriebsanlagen, die eine erhöhte Brandgefahr aufweisen, in Räumen, deren Fußboden mehr als 22 rn
über dem tiefsten Geländepunkt liegt, unzulässig.
(4) Tragende Konstruktionen sind mindestens brandbeständig, nichttragende Konstruktionen mindestens brandhemrnend au~ nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Tragende Konstruktionen von
Räumen oder Gebäudeteilen mit besonders hoher Brandbelastung sind hochbrandbeständig herzustellen.
(5) Die Außenwände müssen in jedem Geschoß
einen mindestens 1 m hohen oder 1 m auskragenden, brandbeständig ausgeführten, umlaufenden Bauteil
haben. Die Fensterstürze müssen brandbeständig
sein und von der Raumdecke mindestens 20 cm
herabreichen.
(6) Alle Wärme-, Kälte- · und Schalldämmungen, Luftleitungen, Ummantelungen von Rohrleitungen
sowie Ausfüllungen von Dehnfugen müssen aus nichtbrennbaren Stoffen hergestellt werden.
(7) Fassadenverkleidungen und deren Tragkonstruktionen sowie Sonnenblenden und Außenjalousieil
müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Die Hohlräume zwischen Fassadenverkleidungen
und Außenwänden sind gegen Fenster- und Türleibungen mit nichtbrennbaren Baustoffen abzuschließen.
(8) In Hochhäusern ist die Verwendung von Einzelfeuerstätten sowie von Gasgeräten verboten. Hie~
von ist die Verwendung von Einzelfeuerstätten für
feste Brennstoffe im Falle der Notheizung (§ 31 Abs. 2) ausgenommen.
(9) Alle Schächte, Kabelkanäle u. dgl. müssen brandbeständig hergestellt werden. Licht- und Luftschächte im Inneren von Hochhäusern sind unzulässig."
„§ 48 a Hochhäuser - Brandabschnitte und Sti~genhäuser
(1) Hochhäuser müssen in Brandabschnitte von
höchstens 30 rn Länge und höchstens 500 rn2 Grund.
fläche geteilt werden.
(2) Jeder Brandabschnitt ist mit mindestens einem Sicherheitsstiegenhaus, in Hochhäusern, bei denen
der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als
30 rn über dem tiefsten Geländepunkt liegt, mit mindestens
zwei Sicherheitsstiegenhäusern auszustatten.
Sicherheitsstiegenhäuser sind brandbeständig
ausgeführte, in sich abgeschlossene Stiegenhäuser,
die von den Gängen bzw., Aufenthaltsräumen nur
über offene, ständig und unmittelbar ins Freie entlüftete
Verbindungen erreichbar sind. Sie müssen
im Erdgeschoß enden, dürfen keine Verbindung
mit Kellergeschossen haben und müssen, sofern das Hochhaus ein begehbares Flachdach hat, bis zu
diesem führen.
(3) Zwischen den Stiegenhäusern muß über Dach
eine sicher begehbare und ständig benützbare Verbindung bestehen.
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(4) Gänge und Stiegenhäuser dürfen keine Einbauten
oder Verkleidungen aus brennbaren Stoffen
erhalten. Türen im Verlauf der Gänge müssen in Fluchtrichtung aufschlagen.
(5) Gänge sind von Stiegenhäusern durch in Fluchtrichtung aufschlagende, selbstschließende, mindestens brandhemmende Türen abzuschließen.
(6) Jedes Stiegenhaus muß gegen die Kellergeschosse brandbeständig abgeschlossen sein.
(7) An der obersten Stelle jedes Stiegenhauses
ist eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer wirksamen Offnungsfläche von mindestens 1 m2 vorzusehen.
Diese Vorrichtung muß mindestens vom
letzten Stiegenabsatz :und vom Erdgeschoß aus stets geöffnet werden können. Vom Erdgeschoß aus muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsvorrichtung geöffnet oder geschlossen ist.
(8) Freitragende Stiegen und Stiegen mit Spitzstufen sind nicht zulässig.•
„ (1) Kellergeschosse haben über zwei Ausgänge
zu verfügen, von denen einer unmittelbar ins Freie führen muß.
(2) Kellergeschosse sind untereinander sowie gegenüber dem Erdgeschoß brandbeständig abzutrennen.
Weiters sind Räume oder Raumgruppen mit
erhöhter Brandbelastung innerhalb eines Kellergeschosses,
wie z. B. Parteienkeller, Müllsammelräume,
Heizräume, Einstellräume für Motorfahrzeuge
usw. von anderen Räumen oder Raumgruppen
brandbeständig abzutrennen."
(1) Zur künstlichen Beleuchtung von Hauptgängen, Hauptstiegenhäusern, Ausgängen, Heiz- und Kellerräumen sowie zum Betrieb der notwendigen mechanischen Lüftungs- und · Drucksteigerungsanlagen ist
eine vom allgemeinen Stromversorgungsnetz unabhängige Stromquelle vorzusehen. Diese Stromquelle
muß selbsttätig eingerichtet sein und außerdem eine Schaltung von Hand aus ermöglichen. Die Leitungen
für Netzstrom- und Notstromversorgung sind voneinander
unabhängig und brandbeständig abgetrennt
zu führen.
(2) Die zentrale elektrische Schaltanlage ist an
einer leicht zugänglichen Stelle beim Hauseingang vorzusehen. Transformatoren mit Olfüllung dürfen
nur in eigenen, abgesonderten, brandbeständigen,
gut lüftbaren und aus dem Freien zugänglichen, im Erdgeschoß oder in den Kellergeschossen liegenden Räumen aufgestellt werden.
(3) In jedem Brandabschnitt müssen alle Geschosse
durch mindestens einen Personenaufzug miteinander verbunden sein. Dieser Aufzug muß zum Befördern
von Krankentragen und von Möbeln geeignet
sein, eine Mindestgrundfläche von 2,10 X
1,00 m und eine Tragfähigkeit von mindestens
500 kg haben. Die Steuerung darf durch Wärmeeinwirkung
nicht beeinflußbar sein. Umlaufaufzüge
in Hochhäusern sind unzulässig.
(4) In Hochhäusern, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30 m über dem tiefsten Geländepunkt liegt, müssen in jedem Brandabschnitt mindestens 2 Personenaufzüge vorhanden sein, von
denen einer als Sicherheitsaufzug (Feuerwehraufzug)
herzustellen und als solcher zu kennzeichnen
ist.
(5) Der Sicherheitsaufzug muß vom Sicherheitsstiegenhaus oder von einem vor dern Stiegenhaus
liegenden, im Brandfall ausreichend belüftbaren Vorraum aus zugänglich sein, einen eigenen Fahrschacht
und einen eigenen Triebwerksraum haben sowie hinsichtlich Mindestgröße, Tragfähigkeit und Steuerung den Anforderungen des Abs. 3 entsprechen.
Das Offnen und Schließen der Aufzugstüren darf
nicht über rauchempfindliche Elemente erfolgen.
(6) Trieb'Yerk, Fahrkorbbeleuchtung, elektrische
Lüfter und Alarmsignalanlagen sind an eine Notstromanlage so anzuschließen, daß der Sicherheitsaufzug
auch bei Netzausfall ständig betriebsbereit
ist. Die Stromversorgungsleitungen sind von anderen
Versorgungsleitungen brandbeständig abzutrennen.
(7) Für den Sicherheitsaufzug ist im Erdgeschoß
ein Vorzugsruf (z. B. Druckknopf unter dünnem Glas, Schlüsselschalter) vorzusehen. Die Steuerung
ist so einzurichten, daß der Aufzug nach Betätigungdes
Vorzugsrufes unmittelbar in das Erdgeschoß
fährt und sich anschließend nur mehr vorn Fahrkorb
aus steuern läßt.
(8) Außer dem Alarmsignal für den Normalbetrieb
ist im Sicherheitsaufzug eine Gegensprechanlage
vorn Fahrkorb zum Triebwerksraum und zum Erdgeschoß einzurichten.
(9) In jedem Brandabschnitt ist eine durch alle Geschosse führende trockene Steigleitung mit einem Durchmesser von mindestens 75 mm einzurichten,
die in allen Geschossen an leicht zugänglicher Stelle den Anschluß von Schlauchleitungen der Feuerwehr
zur Löschwasserversorgung ermöglicht; die Anschlüsse müssen versperrbar untergebracht und auffallend gekennzeichnet sein. In jedem Geschoß eines Brandabschnittes ist weiters ein Wandhydrant mit
einem Auslaßdurchmesser von mindestens 25 mm
samt fest installiertem Schlauch und absperrbarem
Strahlrohr für die erste Löschhilfe einzurichten.
Hochhäuser, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen
mehr als 30 m über dern tiefsten Geländepunkt
liegt, sind überdies mit selbsttätigen
Löschanlagen (Sprinkleranlagen) auszustatten.
(10) Für Feuerlöschzwecke muß iri einem Umkreis
von maximal 300 m urn Hochhäuser eine Löschwassermenge von mindestens 1600 1/rnin. auf die Dauer von mindestens 3 Stunden zur Verfügung ste- · hen.
(11) Hochhäuser sind mit einer Hausalarmanlage,
solche bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen mehr als 30 rn über dem tiefsten Geländepunkt
liegt, überdies mit einer Brandmeldeanlage
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auszustatten, wobei die selbsttätige Weiterleitung
der Brandmeldung zur Feuerwehr gewährleistet
sein muß.
(12) Für jedes Hochhaus ist durch den Hauseigentümer eine Brandschutzordnung im Einvernehmen
mit der örtlich zuständigen Feuerwehr aufzustellen, in der die notwendigen Maßnahmen zur Brandv~rhütung sowie Vorschriften über das Verhalten im Brandfalle enthalten sind. Die Brandschutzordnung
ist an leicht zugänglicher Stelle sichtbar und haltbar
anzubringen.
(13) Hochhäuser sind mit Blitzschutzanlagen aus- · zustatten."
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