Gesetz vom 19. Mai 1976 über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
LGBL_ST_19760930_59Gesetz vom 19. Mai 1976 über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und AngehörigenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1976 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. Mai 1976 über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer
Hinterbliebenen und Angehörigen
Der Steiiermärkische Landtag hat beschlos,sen:
Abschnitt I
Anstellung, Diensthoheit
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz mgeH das Dienst- und Besoldungsrecht
der in einem öftenlich-rechtlichen Dienstverhäiltilli.
s zum Land Sbeiiermark 1stehenden Distriktsärzte
und Landiesbezirkisüerärz,te sowiiie die PensiOD!
san:sprüche ,der Distriktsärzte und Landesbezii.rksti
erarztie, ihr,er Hiinterbliebenen Ull!d Angehör1igen.
§ 2
Anstellung
(1) Di.e An:sbellung dies Dis:triktsarztes bzw. Landesbezmrkstierarzteis - im fdlgendien kurz „Arzt"
,gem.annt - erfolgt durch EI111ennung.
(2) Das Diienstv,erhältms i:st zunächst provisorisch und wli.rd auf Ansuchen des Arztes nach 4 J,ahren
demitiv.
(3) Das provisoräsch.e DLell!stv,erhältnis kann von der Diea11stJbehörde •aus den illm § 23 :lieistg,elegten Kündigungsgründen zu jediem Monatsersten geküns
digt werdien.
(4) Dais defin.i.Jtive Dienstvierhältnis ilst unkündbar und kann nur 111ach den Breistimungen de:s § 22 durch AlllS!tritt oder durch Entl,as1sung gemäß § 24 gelöst wierden.
§ 3
Ausübung d' er Diensthoheit
(1) Diie Ausübung de.r D1ell!sthoheit üibe:r die in eLnem öffä,ntlich-r,echtlichen Dilell!stverhällnis zum I..iarud Steilermark stehenden Ärzte ob1ie,gt der Landesregierung. Sie werden bei der Ausübung ihres
Dienstes für die Bezirkshauptmannschaften tätig.
(2) Soweit Distriktsärzte zur fachlichen Besorgung
der den Gemeinden zukommenden Aufgaben auf
dem Gebiete des Gesundheitswesens herangezogen
werden, sind sie an die Weisungen der Gemeinde-:_
organe gebunden und diesen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
§ 4
Stellenausschreibung
(1) EinJe foeie Di:s1rikitsarz1ls1:Jel1e bzw. Landesbezirkstierarzts, telle is,t unx.erzüglich iin der „Grazer
Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" derart auszuschreiben,
daß den Bewerbern für di'e Uberreichung
der Gesuche eine Frist von mindestens 6 Wochen
nach dem Tage der Kundmachung der Auschreibung
in der „Grazer Zeitung" offensteht.
(2) rne Dienstbehörde hat nach Ablauf der gemäß Abs. 1 f.estgesetzt,en Frilst !binnen 4 Wocb:en das Ergebnis der Aus;schr,eibung der fr.e~en DilstriktsarztstleUe dien Gemeinden deis San:i!tä,tsdiistr,i,ktes g,emäß § 2 des Stefi,ermärkdschien Landes- UJilJd Gememdesani.tätsdienstgesetzes LGBl. Nr. 58/1976 und der Ärztekammer
für Steiermark, das Ergebnis der Ausschreibung
der freien Landesbezirkstierarztstelle der Landeskammer
der Tierärzte Steiermarks und der Landeskammer
für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
bekanntzugeben.
(3) Bils zur Wiederbesetzung einer fI1eien Distriktsarztbzw, Landesbezirkstierarztstelle ist ein Distniktsarzt- bzw. Landesbe'.llirkistiierarztVJertreter als Viertragsbedi,ensteter anzustellen.
(4) Die Ernen:nung ,dies Arztes hat nach Anhörung
der den. Sanlitärtisd!~striiM hi1denden Gemeinden und dier Ärztekammer für Steiiermark bzw. nach Anhörung der Landeskammer der Tierärzte Steiermarks
urid der ibandeskammer für Land- und Fon.•twirtschaft
in Steiermark zu erfolgen.
§ 5
Anstellungserfordernisse
(1) Zur Ans1Jellu,ng S1ind erforderlich:
(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines
dringenden Bedarfes die Nachsicht von den in Abs. 1 lit. b und d angeführten Anstellungserfordernissen g·ewäh:rien.
(3) D1e An:sueillung ist ausgeschlossen, wenn der Bewerber wegen ei:ner vorsätzlichen, mi,t mehr als
einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder einer aUJs Gewinnsucht 'begangenJen oder gegen die
öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung von einem Gericht v,erurt;eilt worden
ist oder wegen Handlungen, die nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in
der Fassung des Bundesgesetz.es BGBl. Nr. 460/1974, bzw. des Tierärztegesetzies, BGBl. Nr. 16/1975, das Erlöschen oder Ruhen der Berechtigung zur Berufsausübung zur Folge haben.
§ 6
Beginn des Dienstverhältnisses
(1) Das Di,enstverhältnis beginnt mit idean Tag der Zustell'llD.g dies Emennungsdekrietes, ,es •sei dem.n, daß in di,eslem ·aiuJSld.rücklich ein -aooerier Tag bestimmt ist.
(2) Der Di-enstantrimt hat an ·dem Jm Dekret bez-e1ch • neten Tiag, welllll k:ein T,ag angegeben ist, binnen 14 Tagen nach Zusrtiellung ,des Dekrietes zu erfo}gen. Im FaHe eines Verruges tnitt die Ansrtlellung außer Kraft, wienn dlas Säumnrlls nicht blinnen einer weilf::eren Fri-st von 14 Ttagen ausreichend g,erechtiertigt wird.
(3) Dile Dienstzeit biegimnt mit .dem Tag des tatsächlichen Dd,einstantrittes.
§ 1
Angelobung
(1) Bei ,dter Ausfolgung des Ernennungsdekreites
!i,s,t der Arzt nach folgen.der Angelobung zu verpflichten:
nMit dem Amte eines Dilstrik!Jsarzties (Landiesbetz. irk:stll!e111arztes) betraut, gelobe ach bei meiner Ehre und Treue, die mir in dieser Eigenschaft obHleg! en,den Pfüchllen mit Eifer und Gew1sStenhaftigkeit
zu erfüllen, d1e für meli:nen Dienst bestehenden
Vorisch:riiften g•enau zu befolgen, mich hiebeii wooe-r durch Eigermutz noch .durch andere außerdienistli'che Rücks:icbiten. leiten z.u J,aissen., dais Amtsgehei:mnis zu bewahven :und überhaupt ,stets das Bestie für den Gesundhei!Jsdi,enst !in dem mir zugewiesenen Amtsber:
ed.cl} anzustreben 1md zu föridern. Dies gelobe ich nach ibestein Wrnssen und Gewilssen."
(2) Die Beifügung einer veLigiösen BeteiU-erung ist zulässig.
(3) Die Ab,l,egung dier Angelobung !ist im Ernennungsdekr, et zu v•ermerken.
(4) Anläßlich der definitiven Ernennung i:sit d-er
Arzit in dem neuen Emennungsdekriet an das abgeIegte Gelöbnis zu emi.IlJllem, ebenso beli Ernennung
auf einen anideDen Dienstp01stJen.
Abschnitt II
Pflichten und Rechte
§ 8
Pflichten
(1) Dem Arzt obliegt die fachliche Beratung der Organe der Landesverwaltung und der Gemeindeverwaltung nach deren Wirkungsbereich auf dem Gebiete des Gesundheits- bzw. Veterinärwesens.
(2) Der Landesbezirkstierarzt hat zur Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an einem Notdienst
sowie im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes
mitzuwirken. Notdienst ist der Dienst zur Versorgung
von Notfällen. Ein Notfall ist gegeben,
wenn durch nicht rechtzeitige tierärztliche Hilfeleistung ein Tier unnötige Qualen oder der Tierbesitzer
einen unzumutbaren wirtschaftlichen Schaden erleiden
würde. Der Notdienst umfaßt · auch Wochenend- und Feiertagsdienste. Tiergesundheitsdienst ist
die Summe aller Maßnahmen zur Krankheitsverhütung,
insbesondere durch hygienische Vorkehrungen
bei der Aufzucht und Haltung von Tieren.
(3) Der Arzt hat im Dienst und außer Dienst alles
zu vermeiden, was die -Achtung und das Vertrauen,
die seiner Stellung entgegengebracht werden, schädigen könnte. Dies bezieht sich nicht nur auf das
aktive Dienst-, sondern auch auf das Ruhestandsverhältnis.
(4) Die näheren Bestimmungen über die Dienstpflichten der Ärzte hat die Landesregierung zu erlassen (Dienstinstruktion). Die Diensteinteilung hat
die Bezirkshauptmannschaft zu treffen.
§ 9
Amtsverschwiegenheit
(1) Die Verpfilüchtung dias Arztes zur Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 2 B-VG besteht auch
im Ruhestiande sowiie nach Auflösung des Di1enstv.
erhältn!isses unv,erändert fort.
(2) E-im!e Ausnahme hievon tritt 111ur hllsoweiit ein, als ein Arzt für einen besti:mmten Fall von der Verpflichtung zur Wahrung ,des Amts•geheimniSStes
entbunden wurdle.
§ 10
Nebenbeschäftigung
(1) DLe beabsichtigme Ausübung einer Nebenbeschäfügung hat der Arzit de-r Di,enstbehörde schr,iftlich
bekanm.itzugeben. ni.1e DiienJslbethörde hat nach
Anhörung der Är2l1:iekiammer für Sueitermark bzw. der Ltanideskarnmer der Tterärz!Je Steie:rllllarks diie Ausübung einer . Nebenbeschäftigung zu unteI1Sagen,
Wlertn durch d.ilese di,e Erfüllung des Dienstes des Arztes beeinträchtigt wird.
(2) Ubt 1ein Arzt trotz Unt,ersagung ,eine Nebenbeschäfti, gung aus, so !ist er zu entlaisisen.
§ 11
Gehalt
(1) Dem Arzt gebührt ein monatliches Gehalt.
(2) Das Gehalt beträgt 20 v. H. des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VII der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Ein Anspruch auf eine Haushaltszulage oder
auf sonstige Zulagen ist nicht gegeben.
§ 12
Anfall und Einstellung des Gehaltes
(1) Der Anspruch auf das Gehalt beginnt mit dem
auf den T,ag .des Dienstantri,ttes nächstfolgenden
90 Stück 13, Nr. 59
MQ[latser:s·ben oder, wenn ,der Die,nst an einem Monats:
eristen angetrieten wirid, mit dieS1ern. Tage.
(2) Der Anspruch auf das Gehalt endet mit Ablauf
des MoJ1aits, i,n dem der Arzt -aus dem Di1e'IL'ststand a uS1Sch1eidet.
(3) Änderungen des Gehaltes werden mit dem auf
den maßg,eibemden Tag folgenden Monallsersten odier, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist,
mit diesem Tag wirksam. Maßgebend ist, wenn
die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung
bedürfo:n., der 'fä,g dies dile ArrlideruTog bewürkenden Ereignilsses, wenn S1iJe ,durch ißeschelid vierfügt we·rdoo, der im Beisehleid fes:tgiesetZJte Tag oder, wenn
ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintrittes
der Rechtskraft des Bescheides.
§ 13
Krankheit
(1) Ist ein Arzt durch Krankheit oder vorübergehend aus anderen stichhältigen Gründen verhindert,
seinen D1en:st zu v-ersehen, so hat er dies unverzüglich dem Bezirkshauptmann anzuzeigen. Auf
Anordnung dst der Grund der Verhinderung in entsprechender Weise zu bescheinigen.
(2) Ei~ wegen Krankheit vom Dienst abwesender
Arzt ist verpflichtet, sich auf Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(3) Eine gerechtfertigte, insbesondere jede durch
Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst hat
keine Schmälerung des Gehaltes zur Folge.
§ 14
Dienstbefreiung für Kuraufenthalt
(1) Dem Arzt ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet. Bei der zeitlichen Einteilung
der Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche
Gründe Rücksicht zu nehmen.
(2) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 gilt als
eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom
Dienst.
§ 15
Urlaub
(1) Der Arzt hat in jedem Kalenderjahr Anspruch
auf einen Erholungsurlaub.
(2) Die Urlaubszeit ist nach den dienstlichen Verhältnissen festzusetzen, wobei auf die persönlichen
Verhältnisse angemessen Rücksicht zu nehmen ist.
(3) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs
Monate gedauert, so beträgt der Erholungsurlaub
in jedem Kalenderjahr 30 Werktage.
(4) In die Dauer der im Abs. 3 genannten sechs
Monate ist die Zeit einzurechnen, die der Arzt in
einem unmittelbar vorausgegangenen Dienstverhältnis zum Land als Distriktsarzt- bzw. Landesbezirkstierarztvertreter zurückgelegt hat.
(5) Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt,
wenn der Arzt den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres verbraucht.
(6) Dem Arzt kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag
der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des
im nächsten Kalenderjahr gebührenden Urlaubes gewährt
werden.
(7) Urlaubsantritt und -ende sind dem Bezirkshauptmann schriftlich zu melden.
§ 16
Sonderurlaub
(1) Dem Arzt kann aus besonderem Anlaß ein Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Bei Sonderurlauben, die innerhalb eines Kalenderjahres zusammen 30 Werktage übersteigen,
entfällt für den übersteigenden Zeitraum das Gehalt
und die Anrechnung dieser Zeit für die Bemessung
des Ruhegenusses, es sei denn, bei der Gewährung
wird festgestellt, daß der Sonderurlaub im Dienstinteresse
(z. B. Fortbildung) gelegen ist.
§ 17
Erkrankung während des Urlaubes
(1) Erkrankt oder verunglückt ein Arzt während
des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder
grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf
Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen
der Arzt durch die Erkrankung dienstunfähig war,
auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert
hat.
(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur dann
anzuwenden, wenn eine stationäre Behandlung in
einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.
(3) Erkrankt oder verunglückt ein Arzt, der während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke
des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit
ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu
finden.
(4) Der Arzt ist verpflichtet, dem Bezirkshauptmann nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Kann der Arzt aus Gründen, die nicht von ihm zu
vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich
erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig
erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hindernisgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt
des Dienstes hat der Arzt ohne schuldhafte
Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung
der zuständigen Krankenkasse vorzulegen.
Kommt der Arzt diesen Verpflichtungen nicht nach,
so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.
(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die Bestätigung der Krankenkasse hat über Beginn, Dauer
und Ursache der Dienstunfähigkeit Aufschluß zu
geben. Bei Erkrankung des Arztes im Ausland ist
an Stelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses
oder der Bestätigung der Krankenkasse eine Bescheinigung
der Krankenanstalt über die stationäre
Behandlung beizubringen.
Stüdt 13, Nr. 59 91
§ 18
Vertretung des Arztes
{1) Für die Dauer des Urlaubes bzw. der Di,enstverhinderung
oder Krankheit hat der Arzt einen Vertreter vorzuschlagen.
(2) Als Vertreter ist in erster Linie ein benachbarter Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt zu bestellen.
(3) Wird ein Vertreter bestellt, der kein Distriktsarzt bzw. Landesbezirkstierarzt ist, muß er den Anstellungserfordernissen mit Ausnahme des Alters
unter 40 Jahren entsprechen.
(4) Dem Vertreter gebührt für seine Tätigkeit
nach Abs. 1 für jeden vollen Monat seiner Tätigkeit eine monatliche, im nachhinein fällige Vergütung
im Ausmaß eines Zwölftels des Jahresgehaltes eines Arztes. Neben der Vergütung gebühren dem Vertreter
auch Reisegebühren im Sinne des § 19.
§ 19
Reisegebühren
{1) Bei Durchführung von auswärtigen Dienstverrichtungen,
die auf besonderen Auftrag der Dienstbehörde
erfolgen, ist der Arzt zur Rechnungslegung
unter Zugrundelegung der Gebührenstufe 4 der für
Landesbeamte geltenden Reisegebührenvorschrift
berechtigt.
{2) Bei Durchführung von auswärtigen Dienstverrichtungen,
die vom Distriktsarzt über Auftrag jener
Gemeinde, von der er zur fachlichen Besorgung der
ihr zukommenden Aufgaben auf dem Gebiet des Gesundheitswesens herangezogen wurde, erfolgen,
hat er Anspruch auf Vergütung nach den für Gemeindebedienstete
geltenden Gesetzesbestimmungen.
(3) Als Ausgangspunkt der Reisebewegung gilt
jeweils der Berufssitz des Distriktsarztes.
§ 20
Pensionsbeitrag
r
(1) Der Arzt hat einen monatlichen Pensionsbeitrag
sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
{2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt 50 v. H. des Gehaltes gemäß § 11 Abs. 2, der Pensionsbeitrag
•von der Sonderzahlung 50 v. H. des dem G7-
halt entsprechenden Teiles der Sonderzahlung gemäß § 48 Abs. 2.
{3) Der Arzt hat keinen Pensionsbeitrag für die Zeit eines Sonderurlaubes, der ihm unter der Bedingung
gewährt wurde·, daß die Zeit des Sonderurlaubes
für die Bemessung des Ruhegenusses nicht
angerechnet wird, zu leisten. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für den vor Vollendung des 40. Lebensjahres aufgenommenen Arzt.
{4) Der Arzt hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten,
wenn er auf Grund eines Verzichtes keinen
Anspruch auf Pensionsversorgung hat.
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind
nicht zurückzuzahlen.
Abschnitt III
Veränderung im Dienstverhältnis
§ 21
Auflösung des Dienstverhältnisses
•
(1) Das Dienstverhältnis eines Arztes wird außer
im Falle des Todes aufgelöst durch
(2) Die Auflösung des Dienstverhältnisses ist dem Arzt, den Gemeinden des Sanitätsdistriktes und der Arztekammer für Steiermark bzw. der Landeskammer
der Tierärzte Steiermarks mitzuteilen.
§ 22
Austritt
(1) Jeder provisorische oder definitive Arzt kann
ohne Angabe von Gründen aus dem Dienstverhältnis
austreten. Der Austritt ist schriftlich der Dienstbehörde zu erklären; die Austrittserklärung erlangt
drei Monate nach dem Tage ihrer Abgabe Rechtswirksamkeit. Macht der Arzt glaubhaft, daß ihm bei
der Einhaltung der dreimonatigen Frist ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen würde, kann die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen die Frist verkürzen. Die Rechtswirksamkeit des Austrittes kann aus dienstlichen Interessen
aufgeschoben werden, solange gegen den Arzt ein Gerichts- oder Disziplinarverfahren anhängig
ist.
{2) Durch den Austritt verliert der Arzt alle aus
seinem Dienstverhältnis fließenden Rechte für sich
und s-eine Angehörigen.
{3) Das eigenmächtige Nichtausüben des Dienstes
vor Rechtswirksamkeit des Austrittes macht den Arzt auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Nichtausübung an gerechnet, zur Erlangung einer Distriktsarzt- bzw. Landesbezirkstierarztstelle unfähig.
§ 23
Kündigung
(1) Das Dienstverhältnis eines provisorischen Arztes kann von der Dienstbehörde nach Anhörung
der zuständigen Kammer unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist nur bei Vorliegen
eines im Abs. 2 aufgezählten Grundes gekündigt
werden. Die Kündigung des Dienstverhältnisses ist
dem Arzt schriftlich unter Anführung des Kündigungsgrundes
bekanntzugeben.
{2) Kündigungsgründe sind:
(3) Durch die Kündigung verliert der Arzt alle
aus seinem Dienstverhältnis fließenden Rechte für
sich und seine Angehqrigen.
§ 24
Entlassung
(1) Die Entlassung erfolgt durch
(2) Durch die Entlassung verliert der Arzt alle
aus seinem Dienstverhältnis fließenden Rechte für
sich uhd seine Angehörigen.
Abschnitt IV
Pensionsrecht
§ 25
Bestimmungen über die Pensionsansprüche der Ärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
(1) Hinterbliebene sind die Witwe, die Kinder und
die frühere Ehefrau des verstorbenen Arztes.
(2) Witwe ist die Frau, die mit dem Arzt im Zeitpunkt seines Todes durch das Band der Ehe verbunden gewesen ist.
(3) Kinder s-ind die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder, die Wahl- und Stiefkinder und die
unehelichen Kinder.
(4) Frühere Ehefrau ist die Frau, deren Ehe mit
dem Arzt für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist.
(5) Angehörige sind die Personen, die im Falle
des Todes des Arztes Hinterbliebene wären.
§ 26
Ruhegenuß
(1) Der Arzt hat Anspruch auf einen monatlichen
Ruhegenuß. ·
(2) Der Ruhegenuß beträgt monatlich 50 v. H. des
jeweiligen Geha1t,es der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse VII der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen
Verwaltung einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage.
§ 27
Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand
(1) Der Arzt hat Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand, wenn er erwerbsunfähig geworden ist
und daher zur selbständigen Ausübung der freiberuflichen
Praxis als praktischer Arzt bzw, praktischer
Tierarzt nicht mehr in der Lage ist und aus
der Arzteliste gestrichen wurde.
(2) Der Arzt tritt mit Ablauf des Jahres, in dem
er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.
(3) Für den im provisorischen sowie auch im definitiven Dienstverhältnis befindlichen Arzt, der auf
Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den Ruhestand versetzt oder entlassen wird oder auf Grund
einer durch ein inländisches Gericht erfolgten Verurteilung
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr
als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und die Rechtsfolge des Amtsverlustes nicht nachgesehen
wurde, gelten hinsichtlich eines allfälligen Ruhegenusses
oder eines Unterhaltsbeitrages die Bestimmungen
der §§ 44 und 55 bis 59 sinngemäß.
§ 28
Be~ünstigung für den Fall des Todes de Arztes
Ist der Arzt im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles oder an einer Berufskrankheit, die
durch die distriktsärztliche bzw. landesbezirkstierärztliche
Tätigkeit verursacht wurde, gestorben,
dann sind seine Hinterbliebenen so zu behandeln,
als ob der Arzt gemäß§ 27 Abs. 1 Anspruch auf Versetzung
in den Ruhestand gehabt hätte.
§ 29
Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß
(1) Der Witwe eines Arztes gebührt ein monatlicher Witwenversorgungsgenuß, wenn der Arzt am
Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder
im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung
in den Ruhestand gehabt hätte. ·
(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn
sie am Sterbetag des Arztes das 35. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
(3) Die Witwe hat ferner keinen Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß, wenn die Ehe erst wähl
Stück 1'3, Nr. 59 93
rend des Ruhestandes des Arztes geschlossen worden
ist. Dies gilt nicht, wenn
(4) Hat sich der Arzt mit seiner früheren Ehefrau
wieder verehelicht, so sind bei der Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten zusammenzuzählen.
§ 30
Versorgungsbezug der früheren Ehefrau
(1) Die Bestimmungen über den Anspruch auf Witwenversorgung und über das Ausmaß der Witwenversorgung
die frühere Ehefrau des verstorbenen Arztes, wen..."'l dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches
oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung
der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehefrau aufzukommen oder dazu beizutragen hatte.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt der früheren
Ehefrau nur auf Antrag. Er fällt, wenn der Antrag
binnen drei Monaten nach dem Tod des Arztes gestellt
wird, mit dem auf den Sterbetag folgenden
Monatsersten an. In allen übrigen Fällen gebührt
der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag
an einem Monatsersten gestellt, so gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
(3) Hat die frühere Ehefrau gegen den verstorbenen
Arzt nur einen befristeten Anspruch auf Unterhaltsleistungen gehabt, so• besteht der Versorgungsanspruch längst-ens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Hilflosenzulage - darf die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die die frühere Ehefrau gegen den
verstorbenen Arzt an dessen Sterbetag Anspruch
gehabt hat.
(5) Der Versorgungsgenuß der Witwe und der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau dürfen zusammen 120 v. H. des Ruhegenusses nicht übersteigen,
auf den der verstorbene Arzt Anspruch gehabt
hätte. Der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau
ist erforderlichenfalls entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse
mehrerer früherer Ehefrauen sind
im 'gleichen Verhältnis zu kürzen. Ist keine anspruchsberechtigte 'witwe vorhanden, dann ist der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau so zu bemessen,
als ob der Arzt eine anspruchsberechtigte
Witwe hinterlassen hätte.
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen durch
gerichtlichen Vergleich oder durch schriftlichen Vertrag ist unbeachtlich, wenn zwischen dem Abschluß
des Vergleiches oder des Vertrages und dem Sterbetag
des Arztes nicht mindestens ein Jahr vergangen
ist.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen Arztes auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen
der früheren Ehefrau erbringen, sind auf den Versorgungsbezug der früheren Ehefrau anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch der Witwe oder einer
früheren Ehefrau auf Versorgungsgenuß, so ändert
sich dadurch der Versorgungsbezug einer allenfalls
noch verbleibenden früheren Ehefrau nicht.
§ 31
Ausmaß des Witwenversorgungsgenusses
(1) Der Witwenversorgungsgenuß beträgt 60 v. H.
des Ruhegenusses, der dem verstorbenen Arzt im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat bzw. gebührt
hätte.
(2) Eine Disziplinarstrafe der Minderung des Ruhegen?sses bleibt bei der Bemessung des Witwenversorgungsgenusses außer Betracht.
§ 32
Ubergangsbeitrag
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Arztes schwanger und hat sie nach § 29 Abs. 2 oder Abs. 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß, so
gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein
monatlicher Ubergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses,
auf den sie Anspruch hätte, wenn
sie nach § 29 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuß nicht ausgeschlossen wäre.
(2) Die Bestimmungen der §§ 38 und 46 bis 53
sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Ubergangsbeitrag ist nach der Beendigung
der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehe- • liehen Kindes auf den gebührenden Versorgungsgenuß, ansonsten auf die gebührende Abfertigung
anzurechnen.
§ 33
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
(1) Dem in § 25 Abs. 3 angeführten Kind eines
verstorbenen Arztes, das das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,
wenn der Arzt am Sterbetag Anspruch
a:uf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der
mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in
den Ruhestand gehabt hätte.
(2) Dem älteren Kind eines verstorbenen Arztes,
das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß,
solange es sich in einer Schul- oder
Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft
überwiegend beansprucht. Zur Schul- oder Berufsausbildung
zählt auch ein angemessener Zeitraum
für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung
eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung
durch Erfüllung der Wehrpflicht,
1,
94 Stück 13, Nr. 59
durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares
Hindernis verzögert worden, so gebührt der Waisenversorgungsgenuß
über das 26. Lebensjahr hinaus
für einen der Dauer der Behinderung angemessenen
Zeitraum.
(3) Dem Kind eines verstorbenen Arztes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag
ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn es
seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit
dem Ablauf des im Abs. 2 angeführten Zeitraumes
zufolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig
ist.
(4) Der Waisenversorgungsgenuß nach Abs. 2 und 3 ruht, wenn das Kind
(5) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die
im § 2 des . Einkommensteuergesetzes 1975, BGBl. Nr. 469/1974, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht nach den Bestimmungen desselben Gesetzes steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbett
gelten jedoch auch
(6) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum
bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten Einkünfte,
die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(7) Als Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes gelten
nicht die aus Mitteln des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark bzw. aus Mitteln des Versorgungsfonds der Bundeskammer der Tierärzte
Osterreichs gewährten Leistungen.
§ 34
Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses
(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
(2) Eine Disziplinarstrafe der Minderung des Ruhegenusses bleibt bei der Bemessung des Waisenversorgungsgenusses außer !3etracht.
§ 35
Verlust des Anspruches auf Versorgungsgenuß,
Abfindung der Witwe bei Wiederverehelichung,
Wiederaufleben des Versorgungsanspruches
der Witwe
(1) Der Anspruch auf Versorgungsgenuß erlischt
durch
(2) Der Anspruch der Witwe und der früheren
Ehefrau erlischt außerdem durch Verehelichung.
(3) Der Witwe des Arztes, d·ie sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfindung in der Höhe des Siebzigfachen des monatlichen Versorgungsgenusses,
auf den sie im Zeitpunkt der Schließung der neuen
Ehe Anspruch gehabt hat.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehemannes,
durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen der Versorgungsanspruch aus der früheren
Ehe wieder auf, wenn
(5) Das Wiederaufleben des Versorgungsanspruches
tritt mit der Auflösung oder Nichtigerklärung
der letzten Ehe, frühestens jedoch fünf Jahre nach
dem seinerzeitigen Erlöschen des Versorgungsanspruches,
ein.
(6) Auf den Versorgungsgenuß, der wieder aufgelebt
ist, sind Einkünfte (§ 33 Abs. 5 und 6) anzurechnen, die der Witwe auf Grund der aufgelösten
Stück 1'3, Nr. 59 95
oder für nichtig erklärten Ehe zufließen. Erhält die Witwe statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Versorgungsgenuß
ein Zwölftel des Betrages anzurechnen,
der sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages
von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben
würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches
Verschulden der Witwe unter, so entfällt die Anrechnung.
§ 36
Abfertigung der Witwe und der Waise
(1) Der Witwe und der Waise eines im Dienststand
verstorbenen Arztes gebührt eine Abfertigung,
wenn sie keinen Anspruch auf Versorgungsgenuß
haben.
(2) Die Witwe hat keinen Anspruch auf Abfertigung,
wenn für sie ein Anspruch auf Witwenversorgung
aus einer früheren Ehe wieder _auflebt.
(3) Die Waise hat keinen Anspruch auf Abfertigung,
wenn sie am Sterbetag des Arztes das 18. Lebensjahr vollendet hat. Hat die noch nicht 26jährige
Waise am Sterbetag des Arztes die Schul~ oder Berufsausbildung
noch nicht vollendet oder ist sie wegen
geistiger oder körperlicher Erkrankung nicht
in der Lage, sich selbst zu versorgen, so gebührt ihr
die Abfertigung.
(4) Die Abfertigung der Witwe beträgt für jedes
Jahr _der Tätigkeit des verstorbenen Arztes das Zweifache des Ruhegenusses nach § 26 Abs. 2, höchstens
jedoch das Zwanzigfache. Bei einer Tätigkeit
als Arzt von weniger als einem Jahr gebührt eine Abfertigung in der Höhe eines Ruhegenusses.
(5) Die Abfertigung der Halbwaise beträgt 20 v .
H., die Abfertigung der Vollwaise 50 v. H. der für
die Witwe vorgesehenen Abfertigung.
§ 37
Hilflosenzulage
(1) Einer Person, die derart hilflos ist, daß sie
ständig der Wartung und Hilfe bedarf, gebührt zum Ruhe- ode,r Versorgungsgenuß auf Antrag eine Hilflosenzulage.
Der Waise gebührt die Hilflosenzulage
frühestens von der Vollendung des 14. Lebensjahres
an.
(2) Di,e
Stufe I
Stufe II
Stufe III
Hilflosenzulage beträgt monatlich in der
100/o
15 0/o
19 0/o
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
der Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage.
(3) Die Hilflosenzulage der Stufe I gebührt, wenn
Wartung und Hilfe zwar ständig, aber nicht täglich
nötig sind. Die Hilflosenzulage der Stufe rr·gebührt, wenn Wartung und Hilfe täglich erforderlich sind.
Die Hilflosenzulage der Stufe III setzt voraus, daß Wartung und Hilfe in besonders hohem Ausmaß geleistet werden müssen; sie gebührt insbesondere bei
dauerndem Krankenlager, Blindheit und schwerer -Geisteskrankheit. Der Blindheit ist die praktische Blindheit gleichzuhalten. Der Anspruch auf Hilflosenzulage der Stufe III besteht auch, wenn sich
der Hilflose in Pflege einer Krankenanstalt (Heilund Pflegeanstalt) befindet.
(4) Die Hilflosenzulage ruht während des Aufenthaltes in einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt),
wenn und solange ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung oder eine Gebietskörperschaft
für die Verpflegskosten der allgemeinen Gebührenklasse aufkommt.
(5) Die Hilflosenzulage nach diesem Gesetz gebührt
nur einmal. Hilflosenzulagen nach anderen
gesetzlichen Vorschriften und gleichartige Zulagen,
wie Blindenzulagen, sind auf die für den gleichen
Zeitraum gebührende Hilflosenzulage anzurechnen.
Dies gilt nicht für Fürsorgeleistungen, die nach landesgesetzlichen
Vorschriften wegen Blindheit oder
praktischer Blindheit gewährt werden.
§ 38
Beschränkung der Wirksamkeit des Verzichtes und
der Abtretung
(1) Der Verzicht auf Pensionsversorgung oder auf
den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß
ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, die nach diesem Gesetz Anspruch auf Versorgungsgenuß erwerben können,
so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner
erforderlich, daß diese Personen über die Rechtsfolgen
des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind
und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, daß sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muß gerichtlich
oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit
des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme
durch die Dienstbehörde abhängig.
(2) Die Abtretung von Geldleistungen nach diesem Gesetz bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde.
§ 39
Anspruch auf Todesfallbeib;ag
(1) Stirbt ein Arzt, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:
(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.
(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen
Arzt besteht, unabhängig vom Zeitpunkt des Todes
des Arztes kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es
gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag
zur Deckung der Kosten, die durch den Tod
des Arztes entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
96 Stück 13, Nr. 59
§ 40
Ausmaß des Todesfallbeitrages
Der Todesfallbeitrag nach einem Arzt beträgt
das Dreifache des Ruhegenusses, den der verstorbene
Arzt im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat
oder im Falle der mit Ablauf des Sterbetages erfolgten
Versetzung in den Ruhestand bezogen hätte.
Die Hilflosenzulage bleibt hiebei außer Betracht.
§ 41
Bestattungskostenbeitrag
(1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf
Todesfallbeitrag hat, so gebührt der Person, die die Kosten der Bestattung des Arztes ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln getragen hat, auf Antrag
der Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese im Nachlaß des Verstorbenen oder in einer Leistung
der gesetzlichen Krankenversicherung nicht gedeckt
sind.
(2) Der Bestattungskostenbeitrag oder mehrere Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe
des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages
nicht übersteigen.
§ 42
Pflegekostenbeitrag
(1) Ist keine Person vorhanden, die Anspruch auf
Todesfallbeitrag hat, und erreicht ein allfällig gebührender Bestattungskostenbeitrag nicht die Höhe
des Todesfallbeitrages, so kann aus berücksichtigungswürdigen
Gründen der Person, die den Arzt
vor seinem Tode unentgeltlich gepflegt oder die Kosten der Pflege ganz oder teilweise aus eigenen
Mitteln getragen hat, auf Antrag ein Pflegekostenbeitrag
gewährt werden. _
(2) Die Pflegekostenbeiträge und die Bestattungskostenbeiträge zusammen dürfen die Höhe des in Betracht kommenden Todesfallbeitrages nicht übersteigen.
Abschnitt V
Sonderbestimmungen für die nach Vollendung
des 40. Lebensjahres aufgenommenen Ärzte
§ 43
Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand
(1) Der nach Vollendung des 40. Lebensjahres
aufgenommene Arzt hat Anspruch auf Versetzung
in den Ruhestand, wenn er erwerbsunfähig geworden
ist und daher zur selbständigen Ausübung der
freiberuflichen Praxis als praktischer Arzt bzw. praktischer
Tierarzt nicht mehr in der Lage ist und aus
der Ärzteliste gestrichen wurde.
(2) Der Arzt tritt mit Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den Ruhestand.
§ 44
Ruhegenuß
(1) Der nach Vollendung des 40. Lebensjahres aufgenommene Arzt des Ruhestandes hat Anspruch auf
einen Ruhegenuß, wenn er eine mindestens zehnjährige Dienstzeit als Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt nachzuweisen hat.
(2) Der Ruhegenuß beträgt nach einer zehnjährigen
Dienstzeit 50 v. H. des Ruhegenusses nach § 26 Abs. 2 und erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 5 v. H. dieses Ruhegenusses.
(3) Bruchteile von Jahren gelten für die Erwerbung
des Anspruches auf einen Ruhegenuß und für
die Bemessung des Ruhegenusses, wenn sie wenigstens sechs Monate betragen, als volles Jahr; andernfalls werden sie vernachlässigt.
(4) Der Ruhegenuß darf 100 v. H. des Ruhegenusses
nach § 26 Abs. 2 nicht überschreiten.
§ 45
Begünstigungen bei Dienstunfähigkeit,
Begünstigungen für .den Fall des Todes
(1) Ist der Arzt infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen
Beschädigung erwerbsunfähig geworden und
beträgt seine Dienstzeit als Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt
noch nicht zehn Jahre, jedoch mindestens
fünf Jahre, so ist er so zu behandeln, als ob
er eine Dienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen
hätte.
(2) Ist der Arzt, dessen Dienstzeit als Distriktsbzw. Landesbezirkstierarzt noch nicht fünf · Jahre
beträgt, im Dienststand an den Folgen eines Dienstunfalles
oder einer Berufskrankheit (§ 28) gestorben,
dann sind seine Hinterbliebenen so zu behandeln,
als ob der Arzt eine Dienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen
hätte.
(3) Ist der Arzt im Dienststand gestorben und beträgt seine Dienstzeit als Distrikts- bzw. Landesbezirkstierarzt mindestens fünf Jahre, dann sind die Hinterbliebenen so zu behandeln, als ob der Arzt
eine Dienstzeit von zehn Jahren gehabt hätte.
Abschnitt VI
Gemeinsame Bestimmungen für Ärzte des Dienststandes und für Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger
§ 46
Meldepflicht
(1) Der Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen,
die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches
oder das Ruhen der Leistung begründet,
binnen einem Monat der Dienstbehörde zu melden.
(2) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch
nach diesem Gesetz erfüllt, so gebühren die Leistungen, wenn der Antrag binnen drei Monaten gestellt
wird, mit dem auf die Erfüllung der Anspruchsvor,
aussetzungen folgenden Monatsersten an, wenn der Antrag an einem Monatsersten gestellt wird, von
diesem Tage an. Wird der Antrag später eingebracht,
so gebühren die Leistungen von dem der
1
Stück 13, Nr. 59 97
Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten
an. Wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt,
so gebührt die Leistung von diesem Tag an.
§ 47
Auszahlung
(1) Das Monatsgehalt (der Ruhe- oder Versorgungsgenuß) ist am Letzten jedes Monats oder,
wenn der Monatsletzte kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen.
Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie . aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen,
notwendig ist. ·
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das
zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung
am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr
gebührende Sonderzahlung am 1. September
und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende
Sonderzahlung am 1. November fällig.
Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
Scheidet ein Arzt vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist
die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird
ein Arzt in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung zusammen mit der nächsten
ihm als Arzt des Ruhestandes gebührenden
Sonderzahlung auszuzahlen.
(3) Der Auszahlungsbetrag ist auf 10 Groschen in
der Weise zu runden, daß Beträge unter 5 Groschen
· unberücksichtigt bleiben und Beträge von 5 und
mehr Groschen auf 10 Groschen ergänz,t werden.
§ 48
Sonderzahlung
(1) Neben dem Monatsgehalt bzw. Ruhe- oder
Versorgungsgenuß gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung. ·
(2) Die Sonderzahlung beträgt 50 v. H. des für den Monat der Fälligkeit gebührenden Monatsgehaltes
bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenusses. Besteht nicht
für das ganze Kalendervierteljahr, für das die Sonderzahlung
gebührt, Anspruch auf den vollen Monatsgehalt
bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuß, so
gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die Sonderzahlung für das erste Kalendervierteljahr ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr
am 1. September und die für das vierte
Kalendervierteljahr am 1. November fällig. Sie ist
mit dem an diesem Tag fälligen Monatsgehalt bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuß auszuzahlen.
(4) Erlischt der Anspruch auf den Monatsgehalt
bzw. Ruhe- oder Versorgungsgenuß vor dem Ablauf
des Kalendervierteljahres, so wird die Sonderzahlung
sofort fällig.
§ 49
Gehalts-(Pensions)Konto
(1) Geldleistungen sind dem Anspruchsberechtigten
oder seinem gesetzlichen Vertreter auf das von
ihm bekanntzugebende Gehalts-(Pensions)Konto anzuweisen.
Der Wechsel der Kreditunternehmung
kann - abgesehen von zwingenden, in der Person
des Bezugsberechtigten gelegen Gründen - jeweils
nur bis zum 1. November jeden Jahres mit Wirkung
vom 1. Jänner des folgenden Jahres begehrt werden.
(2) Die Gebühren für eine allfällige Zustellung der Geldleistungen im Inland trägt das Land.
(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen
durch Uberweisung ist nur zulässig, wenn der Anspruchsberechtigte über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen, allein verfügungsberechtigt ist. Außerdem muß sich die Kreditunternehmung verpflichten, die wiederkehrenden Geldleislungen _dem Land zu ersetzen, die
infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesen worden sind.
(4) Der Anspruchsberechtigte, der seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, muß
alljährlich bis längstens 1. März eine amtliche Lebensbestätigung
nach dem Stand vom 1. Jänner desselben
Jahres vorlegen. Die Witwe, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat,
muß außerdem alljährlich bis zu demselben Zeitpunkt
eine amtliche Bestätigung darüber beibringen,
daß sie nicht wieder geheiratet hat.
(5) Wenn die amtlichen Bestätigungen nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist bis zu ihrem Einlangen
mit der Zahlung auszusetzen.
§ 50
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Ubergenüsse)
sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen
worden sind, dem Lande zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen
hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt
werden. Bei der Festsetzung der Raten ist
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen
Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung
durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungs. gesetzes VVG 1950, BGBl. Nr. 172, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen
mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch
Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann
die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Dienstbehörde Abstand genommen werden, wenn
die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten
würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung
98 Stück 13, Nr. 59
mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre: die in
keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen
würden.
§ 51
Verjährung
(1) Der Anspruch auf rückständige Leistungen und
das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjähren in drei Jahren nach ihrer
Entstehung.
(2) Was trotz Verjährung geleistet worden ist,
kann nicht zurückgefordert werden.
(3) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes
über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
sind anzuwenden.
§ 52
Ärztliche Untersuchung
(1) Soweit die Beurteilung einer Rechtsfrage von
der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, hat die Dienstbehörde
durch den Amtsarzt Beweis zu erheben.
Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich
ist, sind Fachärzte heranzuziehen.
(2) Leistet der zu Untersuchende ohne triftigen
Grund der Aufforderung zum Erscheinen zu einer
amts- oder fachärztlichen Untersuchung keine Folge
oder lehnt er es ab, die zur Durchführung des Verfahrens
unerläßlichen Angaben zu machen, so sind
die vom Ergebnis der Untersuchung abhängigen Begünstigungen
so lange zu verweiger~, bis er der Aufforderung nachkommt. Er muß aber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam
gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit der Verweigerung hat zu unterbleiben.
§ 53
Kostenersatz
Wer zur Durchführung dieses Gesetzes einer Vorladung
zur ärztlichen Untersuchung oder zur Auskunftserteilung
Folge leistet, hat Anspruch auf Ersatz
des dadurch bewirkten notwendigen Aufwandes.
Abschnitt VII
Disziplinarrecht und Folgen gerichtlicher
Verurteilungen
§ 54
Ahndung von Pflichtverletzungen
Hinsichtlich der Ahndung von Pflichtverletzungen
gelten die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und der §§ 4, 5 und 6 des Gesetzes vom 3. Juli 1974, LGBl. Nr. 124, über das Dienstrecht der Landesbeamten
(Steiermärkisches Landesbeamtengesetz) in Verbindung
mit den Bestimmungen des V. Abschnittes der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1 914, in der letzten
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 213/1972.
§ 55
Versetzung in den Ruhestand auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses
Für den Arzt, der auf Grund eines Dis7.iplinarerkenntnisses
in den Ruhestand versetzt wird, gelten
hinsichtlich des Anspruches auf Ruhegenuß bzw. dessen Höhe die Bestimmungen des § 44 sinngemäß.
§ 56
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen eines
entlassenen Arztes
(1) Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand
entlassenen Arztes kann auf Antrag ein monatlicher
Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt,
daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des
notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen
nicht verfügt und Anspruch ·auf Versorgungsgenuß
hätte, wenn der Arzt im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag
kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen,
wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung
weggefallen ist.
(2) Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteige11, auf den der Angehörige
Anspruch hätte, wenn der Arzt im Zeitpunkt der Entlassung
gestorben wäre. Im Falle einer Verurteilung
des Angehörigen, die das Erlöschen des Anspruches
auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert
sich der Höchstbetrag des Unterhaltsbeitrages bis
zum Ablauf des Monats, in dem die Verurteilung
getilgt wird, um 25 v. H.
(3) Auf den Hinterbliebenen eines aus dem Dienststand entlassenen Arztes sind die Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 57
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Ärzte des Ruhestandes
(1) Dem ehemaligen Arzt des Ruhestandes, dessen
Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher
oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe
von 75 v. H. des Ruhegenusses, auf den der ehemalige
Arzt Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt
worden wäre.
(2) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses erhöht werden, auf den
der ehemalige Arzt Anspruch hätte, wenn er nicht
verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3) Die Bestimmungen der §§ 39 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 58
Unterhaltsbeitrag für die Hinterbliebenen eines
ehemaligen Arztes des Ruhestandes
(1) Dem Hinterbliebenen eines ehemaligen Arztes
des Ruhestandes, der am Sterbetag Anspruch auf
Unterhaltsbeitrag gehabt hat, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe des Versorgungsgenusses, auf den der Hinterbliebene Anspruch
hätte, wenn der ehemalige Arzt nicht verurteilt worden wäre. Im Fall einer gerichtlichen Verurteilung
des Hinterbliebenen, die das Erlöschen des AnspruStück 13, Nr. 59 99
ches auf Versorgungsgenuß bewirken würde, vermindert sich der Unterhaltsbeitrag um 25 v. H.
(2) Dem Hinterbliebenen, dessen Anspruch auf
Versorgungsgenuß infolge gerichtlicher Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 v. H. des Versorgungsgenusses,
auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht
verurteilt worden wäre.
(3) Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten bis zum Betrag
des Versorgungsgenusses erhöht werden, auf
den der Hinterbliebene Anspruch hätte, wenn er
nicht verurteilt worden wäre.
§ 59
Gemeinsame Bestimmungen für Empfänger von
Unterhaltsbeiträgen
(1) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind
die Bestimmungen der §§ 37 und 48 sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Unterhaltsbeitrag ruht auf die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit
Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder der
zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme. In der Zeit, in der der Unterhaltsbeitrag
eines ehemaligen Arztes des Ruhestandes
ruht, ist der Angehörige dieses ehemaligen
Arztes wie ein Hinterbliebener zu behandeln.
Abschnitt VIII
Ubergangs- und Schlußbestimmungen
§ 60
Weiterverwendung über das 65. Lebensjahr hinaus
Abweichend von den Bestimmungen des § 27 Abs. 2 bzw. § 43 Abs. 2 kann bei den zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits ernannten
Ärzten bzw. bei erstmaliger Besetzung der
gemäß § 1 Abs. 1 '.des Steiermärkischen Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 58/1976,
durch Verordnung neu festgesetzten Sanitätsdistrikte auf Antrag der Ubertritt rin den dauernden Ruhestand bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres aufgieschoben werden. Ein Aufschub über den 31. Dez
·ember delS Jahres, in dem der Arzt das 70. Lebensjahr
volliendet hat, ist unzulässig.
§ 61
Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt treten alle dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften außer Kraft, die bis dahin für die unter dieses Gesetz fallenden Personen gegolten haben. Zu diesen Vorschriften zählen
insbesondere:
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes Anspruch auf ein Monatsgehalt
bzw. einen Ruhe- und Versorgungsgenuß
nach den bisherigen Rechtsvorschriften gehabt haben, gebühren Monatsgehalt bzw. Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz.
(2) Ist jedoch das Monatsgehalt bzw. der Ruheund
Versorgungsgenuß nach den bisherigen Rechtsvorschriften höher, so sind diese Be-stimmungen
weiterhin für die Bemessung maßgebend.
(3) Die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
allenfalls noch ausgezahlten Leistungen nach bisherigen Vorschriften sind auf die nach diesem Gesetz
gebührenden Leistungen anzurechnen.
§ 63
Neue Anspruchsberechtigte
( 1) Personen, die nach den bisherigen pensionsrechtlichen
Vorschriften keinen Anspruch auf Pensionsversorgung
gehabt haben, gebühren bei Erfüllung
der Vorausse.tzungen Leistungen nach diesem Gesetz, und zwar ab dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten.
(2) Die Pensionsversorgung gebührt nur auf Antrag.
Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes, wenn der Antrag innerhalb
eines Jahres nach der Kundmachung dieses Gesetzes
gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Pensionsversorgung von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag
an einem Monatsersten gestellt, so gebührt sie
von diesem Tag an.
(3) Mit der Erlangung des Anspruches auf Pensionsversorgung nach diesem Gesetz erlischt ein
außerordentlicher Versorgungsgenuß. Ist der außerordentliche Versorgungsgenuß jedoch höher als der
sich nach diesem Gesetz ergebende Anspruch auf Pensionsversorgung, so gebührt anstelle dieses Anspruches der außerordentliche Versorgungsgenuß
weiterhin.
§ 64
Verfahren
Auf das Verfahren ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz
(DVG), BGBl. Nr. 54/1958,· in der letzten Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/ 1960, anzuwenden.
Niederl
Landeshauptmann
Wegart
Landeshauptmannstellvertreter
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