Gesetz vom 19. Mai 1976 über den Landessanitätsdienst und den Gemeindesanitätsdienst (Steiermärkisches Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetz)
LGBL_ST_19760930_58Gesetz vom 19. Mai 1976 über den Landessanitätsdienst und den Gemeindesanitätsdienst (Steiermärkisches Landes- und Gemeindesanitätsdienstgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.09.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/1976 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 19. Mai 1976 über den Landessanitätsdienst und den Gemeindesanitätsdienst
(Steiermärkisches Landes- und Gemein- . desanitätsdienstgesetz)
Der Steiermärk~sche Landtag hat beschlossen:
Abschnitt I
Landessanitätsdienst
§ 1
(1) Zur fachlichen Besorgung von Aufgaben des Gesundheitswesens; die der Landesvollziehung
der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde
obliegen, hat di,e Landesregierung das Land
Steiermark, ausgenommen Städte mit eigenem Statut,
durch Verordnung in Sani1:ätsdistrikte einzuteilen,
die das Gebi.et 1einer oder mehrer;er Gemeinden
oder von Gemeindeteilen auch verschiedener
Gemeinden umfassen können. Hiebe,i ist auf
die geographische Lage, Größe und Einwohnerzahl
der Gemeinden oder von Gemeindeteilen und auf
die den Distriktsärzten obliegenden Aufgaben Bedacht
zu nehmen.
(2) Die Bezeichnung des Sanitätsdistriktes richtet
sich nach dem Namen der mit der größten Einwohnerzahl dem SaIJ1itätsdis:trikt angehörigen Gemeinde.
(3) Die Grenz:en der Sanitätsdistrikte dürfen · sich mit den Gre:nzen der po1itisdten Bezirke nicht schneiden. Ausnahmen sind nur unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 zweiter Satz zulässig.
(4) Vor Bildung, .Änderung oder Auflösung eines Sanitätsdistriktes 1sind die beteiligten Gemeinden
sowie die .Ärztekammer für Steiermark zu hören.
(1) Für j,eden Sanitätsdistrikt ,ist · mindestens ein D,~s:triktsarzt zu bestellen, der seinen Berufssitz in einer Gemeinde des Sanitätsdistrikites haben muß.
(2) Das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht
der Distriktsärzte richtet sich nach dem Gesetz
über die R,egelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Dist:rtl.ktsärzte und Landesbezirkstierärnte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen,
LGBL Nr. 59/1976.
Abschnitt II
Gemeindesanitätsdienst
§3
Di,e fachliche Besorgung der ört1ichen Gesundheitspolizei
und der sonst nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften den Gemeinden
lim eigenen oder im übertragenen Wirkungsbeneich
zukommenden Aufgaben auf dem Gebiete
des Gesundheitswesens hat die Gemeinde
durch einen Ar:zrt: zu vollziehen.
§4
(1) Gemeinden, die über keinen Arzt oder über
keine ausreichende Anzahl von Ärzten zur fachlichen Besorgung der Aufgaben nach § 3 verfügen,
können Distr,iktsärzte aus den jeweiligen Sanitätsdistrikten heranziehen.
(2) Diese Distr-iktsärzte sind verpflichtet, die im Abs. 1 genannten Aufgaben mitzubesorgen. Sie
sind hiebei an die Weisungen der Gemeindeorgane
gebunden und diesen für ihre Tätigkeit verantwortlich.
§ 5
Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit
eigenem Statut, haben dem Land 80 °/o der Kosten
für die Aktivbezüge der Distriktsärzte dm Verhältnis
ihrer nach dem Ergebnis der jeweils letz88
Stück 13, Nr. 58 un!d 59
ten Volkszählung ermittelten Einwohnerzahl zu
ersetzen. Das Ergebnis jeder Volkszählung ist ab
dem 1. Jänner des auf die Veröffentlichung desselben
durch das Osterreichische Statistische Zentralamt
folgenden Jahres anzuwenden.
Abschnitt III
Gemeinsame Bestimmungen
§ 6
Di,e im § 1 Abs. 4, § 3, § 4 Abs. 1 und § 5
geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des
eigenen Wirkungsbereiches.
§ 7
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung in Kraft.
(2) G1eichz•eil:!ig verli!eren die noch in Kraft stehenden Bestimmungen des Gese,tzes vom 28. April 1909, LGuVBl. Nr. 40, wirksam für drus Herzogtum
Steiermark, mit Ausschluß der Städte mit eigenem
Statut, betreffend die Durchführ.ung des Sanitätsdienstes
in den Gemeinden, in der letzten Fassung
des Gesetzes, LGBl. Nr. 43/1948, ihre Geltung.
Niederl Sebastian
Landeshauptmann Erster Landeshauptmannstellvertreter
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