Gesetz vom 4. Mai 1976 über die Regelung des Berg- und Schiführerwesens (Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976)
LGBL_ST_19760820_53Gesetz vom 4. Mai 1976 über die Regelung des Berg- und Schiführerwesens (Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.08.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/1976 Stück 12
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 4. Mai 1976 über die Regelung
des Berg- und Schiiührerwesens (Steiermärkisdles Berg- und Schiiührergesetz 1976)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Berg- und Schiiührer
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Dieses Gesetz regelt das Berg- und Schiführerwesen in der Steiermark.
(2) Berg- und Schiführer im Sinn dieses Gesetzes
ist, wer sich erwerbsmäßig als Führer oder
Begleiter bei Bergfahrten (insbesondere Fels- und Eistouren und hochalpine Schitouren) betätigt.
(3) Die Tätigkeit nach Abs. 1 ist erwerbsmäßig,
wenn hiefür vom Geführten oder dritten Personen
an einen Berg- und Schiführer oder an dritte Personen
ein Entgelt entrichtet oder eine andere auch
freiwillige Geld- oder Sachleistung erbracht wird.
§2
Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten
nicht für
(2) Wer auf Grund ' einer Rechtsvorschrift eines
anderen Bundeslandes berechtigt ist, seine Dienste
als Führer oder Begleiter auf Bergfahrten zur Verfügung
zu stellen, unterliegt, wenn er sich außerhalb
der Steiermark bestimmten Personen für bestimmte
Bergfahrten in der Steiermark verpflichtet
hat, hinsichtlich der Durchführung dieser Bergfahrten
in der Steiermark nur den Bestimmungen des § 14.
Befugnis, Verleihung und Ausübung
(1) Die erwerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit
eines Berg- und Schiführers (§ 1) bedarf einer Befugnis. Zur Verleihung der Befugnis ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
(2) Dem schriftlich einzubringenden Antrag sind
die erforderlichen Belege zum Nachweis der per!
iÖnlichen Voraussetzungen (§ 4) anzuschließen.
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(3) Die Befugnis darf nur natürlichen Personen
verliehen werden; sie ist zu verleihen, wenn der Bewerber die persönlichen Voraussetzungen erfüllt.
(4) Vor Verleihung der Befugnis ist der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband zu hören.
(5) Die Verleihung der Befugnis ist der Landesregierung und dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Berg- und Schiführer ist von der Bezirksverwaltungsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung
seiner Pflichten anzugeloben.
(7) Die Befugnis darf erst nach der Angelobung
ausgeübt werden; sie erstreckt sich auf das gesamte Land Steiermark.
§ 4
Persönliche Voraussetzungen
(1) Zur Erlangung der Befugnis · sind folgende
persönliche Voraussetzungen erforderlich:
(2) Vom Erfordernis nach Abs. 1 lit. a kann die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen
Berg- und Schiführerverbandes Nachsicht gewähren,
wenn es der Bedarf an Berg- und Schiführern
erfordert.
(3) Die gesundheitliche Eignung ist durch ein
amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(4) Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen
durch
(1) Die Befugnis erlischt
(2) Die Befugnis ist zu entziehen, wenn
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat vor der Entziehung der Befugnis den Steiermärkischen
Berg- und Schiführervierband zu 1;1,ören.
(4) Beabsichtigt ein Berg- und Schiführer die Befugnis für länger als ein Jahr nicht auszuüben,
so hat er dies der Bezirksverwaltungsbehörde unter
Angabe des Grundes anzuzeigen. Ebenso ist
ihr die b.eabsichtigte Wiederausübung anzuzeigen.
(5) Das Erlöschen, die Entziehung und die vorübergehende Nichtausübung der Befugnis sind der Landesregierung und dem Steiermärkischen Bergund
Schiführerverband zur Kenntnis zu bringen.
§7
Berg- und Schiführerabzeichen
und Berg- und Schiführerbuch
(1) Jedem behördlich befugten Berg- und Schiführer
ist auf Kosten des Landes ein Berg- und Schiführerabzeichen und ein Berg- und Schiführerbuch auszufolgen.
(2) Das Abzeichen hat das Landeswappen und ein Symbol des Bergsteigens und des Schilaufes zu
zeigen und die Bezeichnung „Behördlich befugter
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Berg- und Sd:J.iführer" zu enthalten. Die näheren
Bestimmungen über die Form, Ausstattung und Tragweise hat die Landesregierung durch Verordnung
zu erlassen.
(3) Der Berg- und Schiführer hat während der Ausübung seiner Befugnis das Abzeichen sichtbar
zu tragen; anderen Personen ist das Tragen des Abzeichens verboten.
(4) Das Berg- und Schiführerbuch hat zu enthalten:
(5) Im Berg- und Schiführerbuch ist ,die Teilnahme
an den Fortbildungskursen (§ 11) von der die Kurse durchführenden Einrichtung (§ 12) zu bestätigen.
Weiters sind vom Befugnisinhaber laufend Angaben
über die durchgeführten Bergfahrten einzutragen.
(6) Der Befugnisinhaber hat das Berg- und Schi-.
führerbuch auf Verlangen Personen, die seine Dienste in Anspruch nehmen, vorzuzeigen. Er hat es
weiters auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder
ihren Organen zur Einsichtnahme, Uberprüfung und Vornahme von Eintragungen vorzulegen.
(7} Wird der Verlust des Berg- und Schiführerabzeichens
oder des Berg- und Schiführerbuches
glaubhaft gemacht, oder sind im Berg- und Schiführerbuch die Eintragungen unkenntlich geworden
oder alle Blätter beschrieben, so hat jene Behörde,
die die Befugnis erteilt hat, auf Antrag ein neues
Berg- und Schiführerbuch auszustellen bzw. ein Berg- und Schiführerabzeichen auszufolgen.
(8} Das Berg- und Schiführerabzeichen und das Berg- und Schiführerbuch sind von der Behörde,
die die Befugnis erteilt hat, einzuziehen, wenn die Befugnis gemäß § 6 Abs. 2 lit. a, b, d oder e entzogen
wird oder gemäß § 6 Abs. 1 lit. d erloschen
ist. Wurde die Befugnis gemäß § 6 Abs. 2 lit. c
entzogen, so ist dies von _der Behörde im Berg- und Schiführerbuch zu vermerken.
§8
Berg- und Schiführertarif
(1} Die Landesregierung hat durch Verordnung
nach Anhörung des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbande's für die Entlohnung der Tätigkeit der Berg- und Schiführer einen verbindlichen
_Tarif zu erlassen. Die einzelnen Ansätze des Tarifes sind abgestellt auf die Art und Schwierigkeitsgrade der Bergfahrten sowie auf die Anzahl
der geführten oder begleiteten Personen 1md unter
Bedachtnahme auf die erfahrungsgemäß damit verbundene
Inanspruchnahme des Berg- und Schiführers
und der von ihm zu tragenden Verantwortung
in angemessener Höhe nach Tagen und Halbtagen
festzusetzen.
(2) Die zivilrechtliche Wirksamkeit einer vom
Tarif abweichenden Vereinbarung bleibt insoweit
unberührt, als der Berg- und Schiführer die in der Verordnung zugelassenen Höchstsätze nicht überschreitet.
(3) Der Tarif ist in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" kundzumachen.
§ 9
Berg- und Schiführerausbildung
(1} Die Ausbildung zum Berg- und Schiführer
gliedert sich in·· einen Felslehrgang, einen Eislehrgang
und einen Winterlehrgang; die Lehrgänge
umfassen jeweils einen theoretischen und praktischen Teil.
(2} Der theoretische Teil hat folgende Lehrgegenstände zu umfassen:
(4) Die Landesregierung hat den Lehrplan und ·
die Gesamtdauer der Ausbildung durch Verordnung
so festzusetzen, daß in dieser Zeit entsprechende
Kenntnisse in den Lehrgegenständen gemäß Abs. 2 und 3 sowie in allfälligen weiteren, dem jeweiligen
Stand der Technik entsprechenden Lehrgegenständen
erworben werden können. Die Gesamtdauer
des Ausbildungslehrganges hat mindestens
6 Wochen zu betragen.
(5) Die einzelnen Lehrgänge (Abs. 1) sind in der Reihenfolge Felslehrgang, Eislehrgang und Winterlehrgang zu besuchen; vor mehr als 2 Jahren
besuchte Lehrgänge sind nicht anzurechnen.
(6) Zur Ausbildung sind Personen zuzulassen, die
folgende Voraussetzungen aufweisen:
(7) Vom Erfordernis nach Abs. 6 lit. a kann die Landesregierung nach Anhörung des Berg- und Schiführerverbandes Nachsicht gewähren, wenn es
der Bedarf an Berg- und Schiführern erfordert.
(8) Hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung
(Abs. 6 lit. d) gilt die Bestimmung des § 4 Abs. 3
sinngemäß. Die bergsteigerischen und schiläuferischen Kenntnisse sind durch Berichte über die in
den letzten 2 Jahren durchgeführten Touren nachzuweisen.
(9) Vom Erfordernis gemäß Abs. 6 lit. e kann
die Landesregierung Nachsicht gewähren, wenn der Zulassungswerber nachweist, daß er sich die von
der Oberstufe einer Volksschule vermittelten Kenntnisse
anderweitig (z. B. Privatunterricht, zweiter Bildungsweg u. dgl.) angeeignet hat.
(10) Dem schriftlich beim Steiermärkischen Bergund Schiführerverband einzubringenden Antrag auf
Zulassung zur Ausbildung sind die erforderlichen
Belege zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 6 lit. a, b und d bis f und ein handgeschriebener
Lebenslauf anzuschließen. Das Vorliegen der Voraussetzung
gemäß Abs. 6 lit. c hat der Vorsitzende
der Prüfungskommission (§ 19) zu überprüfen, der
auch über die Zulassung zu entscheiden hat. Gegen
diese Entscheidung ist die Berufung an die Landesregierung zulässig.
§ 10
Berg- und Schiführerprüfung
(1) Die Berg- und Schiführerprüfung besteht aus
Vorprüfungen, die jeweils während des Felslehrganges, Eislehrganges und Winterlehrganges abzulegen
sind, und aus kommissionellen Teilprüfungen,
die jeweils nach Abschluß der einzelnen Lehrgänge
abzulegen sind. Die Lehrgegenstände des Ausbildungslehrganges
(§ 9 Abs. 2 bis 4) sind auch Prüfungsgegenstände.
(2) Für Kandidaten, die bereits die Schiführerprüfung nach dem Steiermärkischen Schischulgesetz
1969 erfolgreich abgelegt haben, besteht die Bergund Schiführerprüfung nur aus den Vorprüfungen
und kommissionellen Teilprüfungen des Felslehrganges
und Eislehrganges (§ 9 Abs. 2 und 3 lit. a und b).
(3) Die Vorprüfungen werden von den Fachvortragenden (Leitern praktischer Ubungen) unter Beisitz
eines weiteren Fachvortragenden (Leiters praktischer 'Ubungen) abgenommen, die kommissionellen
Teilprüfungen von einer Prüfungskommission, die
aus einem Vorsitzenden und mindestens 4 Fachvortragenden
(Leitern praktischer Ubungen) zu bestehen
hat. Die Vorprüfer und die Mitglieder der Prüfungskommission sind von der Landesregierung
nach Anhörung des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes zu bestellen.
(4) Besteht ein Kandidat eine Vorprüfung oder
eine kommissionelle Teilprüfung nicht, so ist eine
zweimalige Wiederholung zulässig. Wenn die zweite
Wiederholung kein positfves Prüfungsergebnis
erbringt, hat der Kandidat den entsprechenden Ausbildungsteil
zu wiederholen.
(5) Die erfolgreich bestandene Prüfung ist in
einem Zeugnis zu bestätigen.
§ 11
Fortbildungskurse
(1) Jeder behördlich befugte Berg- und Schiführer
ist verpflichtet, mindestens alle 2 Jahre an
,einem Fortbildungskurs teilzunehmen. Die Verpflichtung
besteht für einen Fortbildungskurs in
der Dauer von 3 Tagen.
(2) In diesen Fortbildungskursen sind den Bergund
Schiführern Kenntnisse über den neuesten
Stand der alpinen Technik, der Rettungstechnik, der Ersten Hilfe-Leistung und der Ausrüstungskunde
zu vermitteln.
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(3) Die Teilnahme am Fortbildungskurs ist von
der die Kurse durchführenden Einrichtung im Bergund Schiführerbuch zu bestätigen.
§ 12
Einrichtungen zur Ausbildung, Prüfung und Fortbildung
(1) Die Errichtung und Erhaltung von Einrichtungen
zur Durchführung der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von Berg- und Schiführern obliegt dem Land.
(2) Die Landesregierung kann, solange noch keine
eigenen Einrichtungen des Landes bestehen, die Aufgaben gemäß Abs. 1 durch Verordnung auf den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband übertragen.
§ 13
Anerkennung von anderen Lehrgängen und Prüfungen
(1) Der Besuch von Ausbildungslehrgängen an
Einrichtungen des Bundes, eines Bundeslandes oder
des österreichischen Berg- und Schiführerverbandes
zur Heranbildung von Berg- und Schiführern und
die nach Abschluß dieser Lehrgänge abgelegte
Prüfung ist einer Ausbildung und Prüfung gemäß §§ 9 und 10 dieses Gesetzes gleichzuhalten,
wenn der Lehrstoff (Prüfungsstoff) dieser Ausbildungslehrgänge
(Prüfungen) die in den §§ 9
und 10 enthaltenen Lehrgegenstände (Prüfungsgegenstände) umfaßt und für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang die Vollendung des 19. Lebensjahres und der Nachweis ausreichender bergsteigerischer
und schiläuferischer Kenntnisse (§ 9 Abs. 6 lit. f) gefordert sind. ·
(2) Bei welchen Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen, hat die Landesregierung
durch Verordnung zu bestimmen.
§ 14
Pflichten und Rechte des Berg- und Schiführers
_gegenüber Personen, die seine Dienste in Anspruch
nehmen
(1) Aufgabe des Berg- und Schiführers ist die
sichere Führung von Personen, die seine Dienste
in Anspruch nehmen, zum vereinbarten Ziel und
zurück..
(2) Der Berg- und Sdüführer ist verpflichtet, die
glichzeitige Führung von mehreren Personen abzulehnen oder die Mitnahme weiterer Fhrer zu
verlangen, wenn dies nach dem Schwierigkeitsgrad
der geplanten Bergfahrt oder nach besonderen
klima- oder witterungsbedingten Umständen oder
nach der Leistungsfähigkeit der zu führenden Person
geboten ist. Der Berg- und Schiführer (ist verpflichtet,
Personen, die den Anforderungen der beabsichtigten
Bergfahrt augenscheinlich nicht gewachsen
oder mangelhaft ausgerüstet sind, von der Teilnahme
auszuschließen bzw. die Führung abzulehnen.
(3) Der Berg- und Schiführer ist jedoch berechtigt, zur Vorbereitung der geplanten Bergfahrt dem zu
Führenden die dazu erforderlichen Fertigkeiten und Ken~tnisse zu vermitteln. Dies gilt bei Fels- und Eistouren bis zum Schwierigkeitsgrad V. Im Bereiche
des hochalpinen Schilaufes erstreckt sich diese Berechtigung ausnahmslos auf die besonderen Fertigkeiten
und Kenntnisse, die der hochalpine Schilauf
erfordert.
(4) Der Berg- und Schiführer hat eine begonnene
Bergfahrt vollständig zum vereinbarten Ziel einschließlich des vereinbarten Rückweges durchzuführen,
wenn nicht während der Bergfahrt eine die Sid1erheit des Geführten nicht gefährdende abweichende
Vereinbarung getroffen wird. Treten unvorhersehbare
besondere Umstände, wie schlechtes
Wetter, ungünstige Schnee- oder Eisverhältnisse
oder offenbar werdende mangelnde Leistungsfähigkeit
eines Geführten auf, die es geboten erscheinen
lassen, die Bergfahrt abzubrechen, so hat der Bergund
Schiführer nachhaltig darauf zu dringen und
die geführten Personen zum Ausgangspunkt der Bergfahrt zurückzuführen oder, wenn dies im Hinblick
auf deren Sicherheit nicht ratsam oder aus
einem anderen Grund nicht zweck.mäßig erscheint,
das nach der Lage des Falles sonst Gebotene zu
veranlassen.
Steiermärkischer Berg- und Schiführerverband
§ 15
Verbandszugehörigkeit
(1) Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts; er
ist ·berechtigt, das Landeswappen zu führen; sein
Sitz ist am Wohnort des Obmannes.
(2) Die angelobten Berg- und Schiführer (§ 3 Abs. 6) sind Mitglieder des Steiermärkischen Bergund Schiführerverbandes.
(3) Die Zugehörigkeit zum Steiermärkischen Bergund Schiführerverband endet mit dem Erlöschen
oder der Entziehung der Befugnis (§ 6 Abs. 1 und 2).
(4) Erlischt die Befugnis gemäß § 6 Abs. 1 lit. a
oder wurde sie gemäß § 6 Abs. 2 lit. c entzogen,
so kann der Berg- und Schiführer beim Steiermärkischen
· Berg- und Schiführerverband einen Antrag
auf freiwillige Mitgliedschaft stellen.
(5) Personen, die die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung (§ 10) nachweisen können, und Berg- und Schiführer, die zu einer Anzeige
gemäß § 25 Abs. 2 berechtigt sind, aber davon
nicht Gebrauch machen, können auf ihren Antrag
vom Ausschuß (§ 19) als freiwillige Mitglieder in
den Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband
aufgenommen werden.
(6) Personen, die sidl als besondere Förderer des Steiermärkischen Berg- und Sdliführerverbandes
oder des Berg- und Schiführerwesens fm allgemeinen
erweisen, können auf Antrag des Ausschusses von
der Vollversammlung (§ 18) zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden.
(7) Die Mitglieder haben einen jährlidlen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser ist vom Steiermärkischen
Berg- und Schiführerverband unter Bedachtnahme
auf die ihm aus der Besorgung seiner Auf82
Stück 12, Nr. 53
gaben erwachsenden Auslagen und auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder und Ehrenmitglieder in den Satzungen des Verbandes (§ 21)
festzusetzen. Die Höhe des Pflichtmitgliedsbeitrages
darf 1 v. H. des durch die Tätigkeit des Berg- und Schiführers erzielten Jahresnettoeinkommens nicht
übersteigen.
(8) Im Interesse der Erfüllung seiner Aufgaben
ist es zulässig, daß der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband sich dem Verband der österreichischen Berg- und Schiführer als Sektion Steiermark
anschließt, sofern dadurch seine eigene Rechtspersönlichkeit
nicht in Frage gestellt ist.
§ 16
Aufgaben
Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband
hat neben den ihm durch § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 7 und 10 und § 12 Abs. 2 oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten
nachstehende Aufgaben:
(1) Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern (§ 15 Abs. 2). Sie hat jährlich mindestens
einmal zusammenzutreten.
' (2) Der Vollversammlung sind vorbehalten:
(3) Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
(4) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder (Abs. 1) anwesend ist. Ist zu der für den Versammlungsbeginn
festgesetzten Zeit nicht die Hälfte anwesend, so
ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde
die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl
der vertretenen Stimmen beschlußfähig, wenn
in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiEsen
wurde.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
§ 19
Der Ausschuß
(1) Der Ausschuß besteht aus 7 von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern; für jedes
gewählte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wähleIJ..
(2) Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte den Obmann, den Obmannstellvertreter, den Sdlriftführer
und den Kassier.
(3) Die Funktionsdauer des Ausschusses beträgt
3 Jahre.
(4) Dem Ausschuß obliegt die Besorgung aller
Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung
oder dem Obmann vorbehalten sind.
(5) Den Vorsitz im Ausschuß führt der Obmann.
Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Obmann
oder der Obmannstellvertreter und mindestens 4
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
(6) Zur Wahl des Ausschusses hat der Obmann
die Vollversammlung mindestens 3 Wochen vor
Ablauf der Funktionsdauer einzuberufen.
§ 20
Der Obmann
(1) Der Obmann beruft die Vollversammlung ein
und leitet sie. Er besorgt die Geschäfte des Ausschusses und führt die Beschlüsse der Vollversammlung
und des Ausschusses aus.
(2) Der Obmann vertritt den Steiermärkisc'hen
Berg- und Schiführerverband nach außen. Urkunden,
durch die Verbindlichkeiten des Steiermärkischen
Berg- und Schiführerverbandes begründet
werden, bedürfen der Unterschrift des Obmannes
und des Kassiers.
(3) Im Fall der Verhinderung wird der Obmann
durch den Obmannstellvertreter vertreten.
Stück 12, Nr. 53 83
§ 21
Satzungen
(1) Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband hat sich Satzungen zu geben, die mit den §§ 15 bis 20 und 22 im Einklang stehen müssen und
folgende Bestimmungen zu enthalten haben:
(2) Die Satzungen können als Organe Fachausschüsse
einrichten und diesen die Behandlung der
nur für eine bestimmte Mitgliederkategorie (z. B. Leiter von Bergsteigerschulen) betreffenden Angele!:
Jenheiten zuweisen.
(3) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung
der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur
versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche
Bestimmungen verstoßen.
§ 22
Ordnungsstrafen
(1) Uber Mitglieder, die durch ein Verhalten,
das geeignet ist, das Ansehen des Steiermärkischen
Berg- und Schiführerverbandes sowie des Berufsstandes zu schädigen, oder über Mitglieder, die ihre
Pflichten · gegenüber dem Steiermärkischen Bergund Schiführerverband verletzen, hat der Disziplinarausschuß Ordnungsstrafen zu verhängen.
(2) Der Disziplinarausschuß besteht aus einem
von der Landesregierung aus dem Kreise der rechtskundigen J=!eamten zu bestellenden Mitglied als
Vorsitzenden und drei weiteren von der Vollversammlung für die Funktionsdauer des Au sschusses
(§ 19 Abs. 3) zu wählenden Mitgliedern (Ersatzmitgliedern). Diese Mitglieder (Ersatzmitglieder) dü:r:fen
dem Ausschuß nicht angehören. Der Disziplinarausschuß
faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt als beschlossen,
wofür der Vorsitzende gestimmt hat.
(3) Ordnungsstrafen sind je nach Art oder Schwere
der Pflichtverletzung
(4) Gegen den Bescheid, mit dem eine Ordnungsstrafe verhängt wird, steht dem Betroffenen das Recht der Berufung an die Landesregierung offen.
(5) Auf das Verfahren sind die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, für die allfällige Vollstreckung des Bescheides des Disziplinarausschusses die Bestimmungen
des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950 anzuwenden.
Die verhängten Geldstrafen fließen dem Steiermärkischen Berg- und Schiführerverband zu.
§ 23
Aufsicht
(1) Der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband steht unter Aufsicht der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Steiermärkischen Bergund Schiführerverbandes, die gegen Gesetze verstoßen,
aufzuheben.
(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit
des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn
die Rec:hrt:swidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.
Strafen, Ubergangsbestimmungen und Inkrafttreten
§ 24
Strafen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen (Abs. 1) sind von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis
zu 10.000 S zu bestrafen.
§ 25
Ubergangsbestimmungen
(1) Die Autorisation von Bergführern oder Bergund
Schiführern, die auf Grund der Verordnung
des k. k. Statthalters in Steiermark, betreffend die Einführung einer neuen Bergführerordnung für
Steiermark, LGuVBL. Nr. 52/1896, erfolgte und
nicht zurückgelegt oder entzogen wurde, gilt als
Befugnis gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Berg- und Schiführer, die auf Grund der im Abs. 1 genannten Verordnung autorisiert wurden,
haben dies innerhalb von 3 Monaten ab Inkrafttreten
des Gesetzes unter Hinweis auf den Autori84
Stück 12, Nr. 53, 54 und 55
sationsbescheid (Geschäftszahl, Datum) der Bezirksverwaltungsbehörde,
die den Bescheid erlassen hat,
anzuzeigen, widrigenfalls die Befugnis erli,scht.
(3) Können Bergführer eine § 9 ~bs. 3 lit. c _entsprechende Schiführerausbildung mcht nachweisen,
gilt die Autorisation für die Dauer eines Jahres als Befugnis gemäß § 3 Abs. 1 beschränkt auf Sommerbergfahrten. Diesen Bergführern ist auf Antrag,
der innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten des Gesetzes zu stellen ist, mit Bescheid die Befugnis
gemäß § 3 Abs . • 1 zu verleihen, wenn sie den erfolgreichen
Abschluß des Winterlehrganges (§ 9 Abs. 2 und 3 lit. c) durch Vorlage eines Zeugnisses nachweisen.
(4) Von der Vorlage des Zeugnisses über den
erfolgreichen Abschluß des Winterlehrganges
(Abs. 3) karin die Bezirksverwaltungsbehörde auf
Antrag nachsehen, wenn die Schiführerausbildung
in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters nicht
mehr zumutbar ist. Diesfalls darf nur eine Befugnis
gemäß § 3 Abs. 1 beschränkt auf Sommerbergfahrten
verliehen werden.
(5) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, betreffend Erlangung
einer behördlichen Befugnis als Berg- und Schiführer,
werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
behandelt.
(6) Zum Zwecke der Konstituierung der Organe
des Steiermärkischen Berg- und Schiführerverbandes
hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu
erlassen, . die unter sinngemäßer Berücksichtigung
der im § 21 festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße
Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende
Versammlung hat spätestens 3 Monate
nach Erlassung der vorläufigen Satzungen stattzufinden.
§ 26
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 1916 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung des k. k. Statthalters in Steiermark,
betreffend die Einführung einer neuen Bergführerordnung
für Steiermark, LGuVBL. Nr. 52/1896, außer
Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Jungwirth
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
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