Gesetz vom 21. April 1976, mit dem das Gesetz vom 17. Juli 1930 über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark geändert wird
LGBL_ST_19760805_46Gesetz vom 21. April 1976, mit dem das Gesetz vom 17. Juli 1930 über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.08.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1976 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. April 1976, mit dem das Gesetz vom 17. Juli 1930 über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark geändert
wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 17. Juli 1930, LGBL Nr. 21/1931, über die Errichtung einer Landes-Hypothekenbank Steiermark in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/1975, wird wie folgt geändert:
(1) Das Kuratorium wird ermächtigt, einen Exekutivausschuß einzusetzen und diesem bestimmte, in den Satzungen näher bezeichnete Aufgaben
zu übertragen. Angelegenheiten, die für
das Bankwesen von grundsätzlicher Bedeutung sind, dürfen dem Exekutivausschuß nicht übertragen werden.
(2) Dem Exekutivausschuß gehören der Oberkurator als Vorsitzender, der Oberkuratorstellvertreter und der Direktor bzw. der Direktorstellvertreter an. An den Sitzungen des Exekutivausschusses hat der Aufsichtskommissär bzw. dessen Stellvertreter teilzunehmen. Diesem steht das Recht zu, gegen Beschlüsse des Exekutivausschusses Einspruch zu erheben. Hiebei kommen die Bestimmungen des § 8 sinngemäß zur Anwendung.
(3) Die Beschlüsse des Exekutivausschusses
sind dem Kuratorium zur Kenntnis zu bringen.
Die das Kuratorium betreffenden Satzungsbestimmungen
gelten sinngemäß auch für den Exekutivausschuß.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Kundmachung
in Kraft .
Landeshauptmann
Niederl
Landesrat
Klauser
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