Gesetz vom 21. April 1976 über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976)
LGBL_ST_19760713_40Gesetz vom 21. April 1976 über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.07.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/1976 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 21. April 1976 über die zeitliche
Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Befreiung
(1) Für Bauführungen
(2) Die Grundsteuerbefreiung erstreckt sich weiters auf Bauführungen zur Errichtung von Geschäftsräumen in nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 366/1975, geförderten Baulichkeiten
(Abs. 1) oder bei größeren geförderten Wohnhausanlagen mit jeweils mehr als zweihundert
Klein- und Mittelwohnungen außerhalb einer geförderten
Baulichkeit (Abs. 1), wenn die Geschäftsräume
zur Unterbringung von Ordinationen und Kleinbetrieben erforderlich sind, um die Bewohner
eines Wohngebietes ärztlich zu betreuen und mit Bedarfsgegenständen und Dienstleistungen des täglichen Lebens zu versorgen. Auf diese Geschäftsräume
dürfen nicht mehr als ein Viertel, bei Baulichkeiten
mit mehr als vier Geschossen oder einer
größeren Wohnhausanlage mit mehr als zweihundert
Klein- und MittelwQhnungen nicht mehr als ein Fünftel der Gesamtnutzfläche der Baulichkeit entfallen.
(3) Im Sinne dieses.Gesetzes Q"elten:
(1) Die Steuerbefreiung umfaßt bei Neubauten,
durch die ausschließlich Räumlichkeiten im Sinne
des § 1 geschaffen werden, die gesamte Baulichkeit, im übrigen jedoch nur die auf die begünstigte Bauführung
entfallenden Teile . . Die Befreiung erstreckt
sich auch auf die zugehörigen Waschküchen, Stiegenhäuser, Keller- und Dachbodenräume und sonstige
für die gemeinsame Benützung durch die Hausbewohner bestimmte Räume, wenn sie zugleich mit
der begünstigten Bauführung errichtet werden. Die Steuerbefreiung umfaßt jedenfalls nur Bauführungen
nach § 1, als hiedurtjl eine Erhöhung des Steuermeßbetrages eintritt.
(2) Die Dauer der Grundsteuerbefreiung beträgt
20 Jahre. Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Kalenderjahr, mit dem der Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid
für die begünstigte Bauführung
wirksam wird.
(3) Uber den Umfang, die Dauer und das Ausmaß
der Steuerbefreiung hat die Gemeinde von
Amts wegen binnen 6 Monaten nach Einlangen der
vom Steuerpflichtigen nach Abs. 7 vorzulegenden
Unterlagen zu entscheiden (Steuerbefreiungsbescheid).
Stück 9, Nr. 40 und 41 65
(4) Der Umfang der Steuerbefreiung ist auf Grund
der vom Steuerpflichtigen vorzulegenden Unterlagen
durch Beschreibung der begünstigten Bauführung
im Steuerbefreiungsbescheid festzustellen.
(5) Das Ausmaß der Steuerbefreiung ist im Steuer-befreiungsbescheid mit einem Hundertsatz festzusetzen,_
um den der Jahresbetrag der Grundsteuer
des Steuergegenstandes gekürzt wird.
(6) Der Hundertsatz ist so zu berechnen, daß der
auf die begünstigte Bauführung entfallende Anteil
des Einheitswertes (§ 19 des Bewertungsgesetzes
1955, BGBL Nr. 148, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBL Nr. 17/1975) mit hundert vervielfacht
und sodann durch den Einheitswert des gesamten
Steuergegenstandes (Bodenwert und Gebäudewert)
geteilt wird. Der so ermittelte Hundertsatz
ist auf eine ganze Zahl aufzurunden.
(7) Zur Berechnung des Hundertsatzes nach Abs. 6
hat der Steuerpflichtige der Gemeinde über Aufforderung den Einheitswert- und Grundsteuenneßbescheid
des Finanzamtes für das Grundstück (wirtschaftliche Einheit) nach der begünstigten Bauführung
samt Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung
des Einheitswertes des Baugrundstückes (§ 80 Bewertungsgesetz 1955) vorzulegen.
(8) Der festgesetzte Hundertsatz gilt für den gesamten Befreiungszeitraum. Ein neuer Hundertsatz
ist dann festzusetzen bzw. die zeitliche Grundsteuerbefreiung
für erloschen zu erklären, wenn sich die
für die Befreiung maßgebenden Umstände ändern.
Veränderungen sind der Gemeinde binnen drei Monaten
anzuzeigen. Eine Änderung der für die Befreiung
maßgebenden Umstände liegt insbesondere
dann vor, wenn auf Grund einer Art- und Wertfortschreibung
oder einer Nachfeststellung ein neuer
Einheitswert festgesetzt wird oder wenn das Ausmaß
einer oder mehrerer Klein- oder Mittelwohnungen
über das im § 1 angegebene Ausmaß hinaus
vergrößert oder der für die Steuerbefreiung maßgebende
Widmungszweck verändert - wird. Wird
eine Veränderung verspätet oder überhaupt nicht
gemeldet, ist die volle Grundsteuer für jene Gebäude
oder Gebäudeteile zu entrichten, für die die
zeitliche Grundsteuerbefreiung ungerechtfertigt in Anspruch genommen wurde, soweit für diesen Zeitraum
nicht Bemessungsverjährung eingetreten ist.
(9) Zur Feststellung des Hundertsatzes bei Veränderungen des Einheitswertes auf Grund einer Artund Wertfortschreibung oder einer Nachfeststellung
nach Abs. 8 hat der Steuerpflichtige während der Befreiungsdauer der Gemeinde jeden den Steuergegenstand betreffenden Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid samt den dazugehörigen Berechnungsgrundlagen
binnen drei Monaten vorzulegen.
(10) Werden steuerbefreite Bauführungen ihrer
gemäß § 1 festgelegten begünstigten Zweckbestimmung ganz oder teilweise entzogen, so daß die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht mehr
gegeben sind, so erlischt insoweit die Steuerbefreiung
mit Ablauf des Kalenderjahres der Entziehung.
Änderungen der Zweckbestimmung sind innerhalb
von drei Monaten der Gemeinde anzuzeigen.
§ 3
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten
der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 4
Inkrafttreten und Ubergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Grundsteuerbefreiungsgesetz
1954, LGBl. Nr. 15/1955, in der Fassung der Gesetze
LGBL Nr. 44/1957 und LGBl. Nr. 13/1969, außer
Kraft. '
(2) Für Bauführungen, für die vor dem 1. Jänner 1976 die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wurde, gelten jedoch die Bestimmungen des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1954, LGBL Nr. 15/
1955, in der Fassung der Gesetze LGBL Nr. 44/1957
und LGBL Nr. 13/1969, mit der Maßgabe weiter,
daß an Stelle der Bestimmungen des § 4 Abs. 1
und 2 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1954 die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 7 dieses Gesetzes
anzuwenden sind.
(3) Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren bleiben
unberührt, sofern nicht nach § 2 Abs. 8 bis 10
ein neues Wertverhältnis festzusetzen bzw. die Grundsteuerbefreiung für erloschen zu erklären ist.
Niederl
Landeshauptmann
Bammer
Landesrat
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