Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 23. April 1976 über das Ausmaß und die Verwendung der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschaugebührenverordnung)
LGBL_ST_19760507_36Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 23. April 1976 über das Ausmaß und die Verwendung der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau (Vieh- und Fleischbeschaugebührenverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.05.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1976 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark
vom 23. April 1976 über das Ausmaß
und die Verwendung der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau
(Vieh- und Fleischbeschaugebührenverordnung)
Auf Grund des § 13 des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen (Tierseuchengesetz), iii
der Fassung der Bundesgesetze BGBI. II Nr. 348/
1934, BGBl. Nr. 441/1935, Nr. 122/ 1949, Nr. 128/
1954 und Nr. 141/1974, sowie der hiezu ergangenen
Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBI.
Nr. 178, in der Fassung der Verordnung BGBI. II
Nr. 417/1934, BGBl. Nr. 140/1935, Nr. 200/ 1949, Nr. 76/1955 und Nr. 56/1959, wird verordnet:
§ 1
Zur Deckung der Kosten der Vieh- und Fleischbeschau
einschließlich der Durchführung der Trichinenschau,
der Nachuntersuchungen und der Uberl./'
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beschau sowie der Untersuchung von Notschlachtungen
werden von den Besitzern der gemäß § 1
im Zusammenhang mit § 3 des Gesetzes betreffend
die übergangsweise Regelung der Vieh- und Fleischbeschau
und des Verkehrs mit Fleisch (Fleischbeschau-Ubergangsgesetz 1971), BGBl. Nr. 331/1971,
der Vieh- und Fleischbeschau unterliegenden Tiere
und des Fleisches, der Fleischwaren, sowie sonstiger
Fleischerzeugnisse, Gebühren erhoben. Die Höhe
der Gebühren ist in dem in der Anlage angeschlossenen,
einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden
Tarif festgesetzt.
§2
Die Gebühren sind von den Parteien durch die Fleischbeschauorgane einzuheben. In Gemeinden,
die ein öffentliches Schlachthaus unterhalten, hat
die Einzahlung der Gebühren an die Gemeinde oder
an die Schlachthofkasse zu erfolgen.
§ 3
Rückständige Gebühren sind wie öffentliche Abgaben
einzubringen.
§4
Der Ausgleich der besonderen Kosten der · Viehund
Fleischbeschau (§§ 7, 8, 10 und 11) erfolgt durch
die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
in Graz errichtete Fleischbeschaukasse, in den Fällen
des § 11 Abs. 2 und 3 nach Maßgabe der vorhandenen
Mittel.
§ 5
(1) Die Fleischbe_schauorgane haben für die Vornahme der Vieh- und ·Fleischbeschau, Trichinenschau, Nachuntersuchungen und Uberbeschau Anspruch
auf die im Tarif festgesetzten Anteile des Beschauorganes. Die in der Anlage unter Art. I
bis III festgesetzten Anteile der Fleischbeschaukasse sind monatlich bis zum 10. des Folgemonats an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fleischbeschaukasse, auf das Postsparkassenkonto Nr. 141.100 bei der Landes-Hypothekenbank Steiermark abzuführen.
(2) Ubersteigen die monatlichen Einnahmen aus
den Anteilen der Vieh- und Fleischbeschauorgane
an den Gebühren, ausgenommen die Einnahmen
aus der Notschlachtungsbeschau, die Zuschläge gemäß Art. III der Anlage sowie die nachweislich bei
der Trichinenschau durch einen bestellten Trichinenschauer
erwachsenen Kosten von 5 S je Stück bei
den Fleischbeschautierärzten den Betrag von
24.000 S, bei den Laienfleischbeschauern den Betrag von 6000 S, so ist der Mehrbetrag zur Gänze gemeinsam mit den Fleischbeschaugebührenanteilen
der Fleischbeschaukasse bis zum 10. des Folgemonats
an die Fleischbeschaukasse abzuführen.
§ 6
(1) Die Fleischbeschauorgane erhalten bei der Beschau von Hausschlachtungen in nichtgewerblichen Schlachtanlagen, bei der Beschau in gewerblichen Schlachtanlagen eine Wegentschädigung.
(2) Für zurückgelegte Wegstrecken ist die durch
die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133,
in der jeweils geltenden Fassung für Personenkraftwagen
mit einem 2000 cm3 überschreitenden Hubraum
festgelegte Gebühr zu entrichten. Die Höhe
der Wegentschädigung ist für jeden Beschaugang
zu verrechnen und vom Beschaupflichtigen zu bezahlen,
wobei in der Wohnsitzgemeinde für Beschaugänge
mit einer Maximalentfernung von 3 km vom
Wohnsitz des Beschauorganes eine Wegentschädigung entfällt. Ubersteigt die Wegentfernung bei Haus~chlachtungen 15 km für die einfache Strecke,
so wird der übersteigende Betrag aus Mitteln der Fleischbeschaukasse bezahlt. Befindet sich der Tierarzt bereits aus einem andere·n Anlaß am Ort der Untersuchung, so entfällt die Zahlung einer Wegentschädigung.
§ 7
Für die Untersuchung der Notschla;htungen erhalten die hiezu beauftragten Tierärzte die Gesamtgebühr
gemäß Art. I der Anlage einen Notschladltungszuschlag
in der Höhe von 100 0/o der Gesamtgebühr
gemäß Art. I A der Anlage sowie bei Zutreffen
der Voraussetzungen des Art. III der Anlage
den dort vorgesehenen Zuschlag, ferner den Kostenersatz
für die Einsendung von Untersuchungsmaterial
zur bakteriologisdlen Fleischuntersudlung
und eine Entschädigung für die zurückgelegten Weg-
. strecken, für deren Beredlnung die Bestimmungen
des § 6 maßgeblich sind.
§ 8
Wird aus Anlaß der bakteriologisdlen Fleischuntersuchung
zur Erledigung des Beschaufalles eine
nodlmalige Untersuchung erforderlidl, so wird dem Erstuntersudler eine besondere Un,tersudlungsge_bühr nidlt mehr gewährt. Er hat jedoch bei der
nodlmaligen Untersudlung Ansprudl auf Wegentschädigung
im Sinne des § 6, die bei Notschladltungen
von der Fleischbeschaukasse zu bezahlen
ist.
§ 9
(1) Für die öffentÜdlen Sdllachthöfe Graz, Leoben
und Weiz gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1.
Tierärzten, die zur Aushilfstätigkeit in einen Sdllachthof berufen werden (Aushilfstierärzte), steht ein Entgelt von 180 S pro Stunde, mindestens jedodl 800 S je Einsatz zu.
(2) Ubersteigen in diesen Sdlladlthöfen die jährlichen Einnahmen aus der Vieh- und Fleischbesdlau
einschließlich der Durchführung der Tridlinensdlau,
der Nadluntersudlung und der Uberbeschau nadl
Abzug der nadl § 5 Abs. 1 abzuführenden Beträge
die Jahresbruttokosten für die Besdlautierärzte einsdlließlidl
der Aushilfstierärzte und die Kosten des
für die Durdlführung der Besdlau notwendigen Sadlund Zweckaufwandes, so sind die Mehrerträge zur veterinärhygienischen Ausgestaltung des Sdlladlthofes zu verwenden. Der Landeshauptmann bestimmt
nadl Anhörung der Gemeinde Art und Umfang
solcher Arbeiten.
§ 10
Bei den von Laienfleisdlbeschauern an Fleischbesdlautierärzte
abzutretenden Fällen der Viehund
Fleischbeschau erhalten die Tierärzte die ihnen
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zustehenden Beschaugebühren aus Mitteln der Fleischbeschaukasse in der Höhe der Gesamtgebühr
nach Art. I der Anlage zuzüglich der Entschädigung
für die zurückgelegten Wegstrecken, die gemäß § 6
zu berechnen sind.
§ 11
(1) Aus der Fleischbesdiaukasse sind die eigenen Verwaltungsspesen, die Kosten der Drucksorten,
die Kosten der für die Durchführung der Vieh- und Fleisdibesdiau erforderlichen Behelfe und Einrichtungen, die Kosten der bakteriologischen Fleisdiuntersudiung, die Kosten gemäß §§ 7 und 8, insofern
sie Notschlachtungen betreffen, sowie die Gebühren
für die Fleischbesdiau und die Wegentschädigung
nadi § 10 zu leisten.
(2) Nadi Maßgabe der vorhandenen Mittel werden
aus der Fleisdibeschaukasse jährlich eine Kleider-, Sdiuh- und Sdireibpauschale in Höhe von
10 0/o der Ablieferungsbeträge, mindestens jedoch
200 S und höchstens 5000 S, gestaffelt nach dem Umfang der Beschau an die Beschauorgane zur Auszahlung
gebracht.
(3) Darüber hinaus werden die Kosten für die
vorn Landeshauptmann genehmigten Fortbildungsveranstaltungen für Fleischbeschauorgane und die Kosten ihrer Teilnahme aus der Fleischbeschaukasse
getragen.
§ 12
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Fleischbeschaugebührenordnung, LGBl. Nr. 68/1971, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Krainer
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