Gesetz vom 3. Februar 1976, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 geändert wird
LGBL_ST_19760507_33Gesetz vom 3. Februar 1976, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.05.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 33/1976 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Februar 1976, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 geändert
wird
Der Steiermärkisd1e Landtag hat in Ausführung
des Landarbeitsgesetzes, BGB!. Nr. 140/1948, in der Fassung der Bundesgesetze, BGB!. Nr. 279/1957, Nr. 92/1959, Nr. 241/1960, Nr. 97/1961, Nr. 10/1962, Nr. 194/1964, Nr. 238/1965, Nr. 265/1967, Nr. 283/
1968, Nr. 463/1969, Nr. 239/1971, Nr. 318/1971, Nr. 333/1971, Nr. 457/1974, Nr. 782/1974 und Nr. 360/1975, beschlossen:
Artikel I
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972, LGBl. Nr. 34/1973, in der Fassung der Gesetze
LGBl. Nr. 41/1974 und Nr. 178/1975, wird wie folgt
geändert:
(1) Zur Uberprüfung der Verwaltung und Gebarung
des Betriebsratsfonds hat die Betriebs(Gruppen) versammlung aus ihrer Mitte mit Mehrheit
der abgegebenen Stimmen einen, in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit mehr als 20 Dienstnehmern 2 Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen.
Diese dürfen dem Betriebsrat nicht angehören. § 146 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige
Wahl der Rechnungsprüfer hat aI).läßlich der Beschlußfassung
über die Einhebung einer Betriebsumlage
zu erfolgen.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert 3 Jahre, es sei denn, die Wahl findet
gemäß Abs. 3 und 4 vor ihrem Ablauf statt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) In Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen
mehr als 2 Betriebsratsmitglieder zu wählen sind,
kann die Betriebs(Gruppen)versammlung anläßlich
der Wahl des Wahlvorstandes (§ 142) beschließen,
die Wahl der Rechnungsprüfer zugleich 'mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.
(4) Liegt ein Beschluß im Sinne des Abs. 3 vor.
so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen. Die Wahlkundmachung (§ 143 Abs. 2) hat auch die Ausschreibung der Wahl der Rechnungsprüfer zu ent-·
halten. Auf die Vorschläge für die Wahl der Rechnungsprüfer
ist § 143 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
Die Wahl des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer
kann mittels gemeinsamen Stimmzettels erfolgen.
§ 146 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden."
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