Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. April 1976, mit der die Verordnung über die in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 erfolgte Festlegung näherer Bestimmungen über die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens geändert wird
LGBL_ST_19760420_32Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. April 1976, mit der die Verordnung über die in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 erfolgte Festlegung näherer Bestimmungen über die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.04.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 32/1976 Stück 6
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 5. April 1976, mit der die Verordnung
über die in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes
1968 erfolgte Festlegung
näherer Bestimmungen über die Gewährung
des Eigenmittelersatzdarlehens geändert wird
Auf Grund des § 11 Abs. 8 des Wohnbauförderungsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBL Nr. 299/1969, 232/
1972, 443/1972, 287/1974, 449/1974 und 366/1975, wird nach Anhörung des Wohnbauförderungsbeirates verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 1972, LGBl. Nr. 145,
über die in Durchführung des W ohnbauförderungsgesetzes
1968 erfolgte Festlegung näherer Bestimmungen
über die Gewährung des Eigenmittelersatzdarlehens,
in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 49/ 1974, wird wie folgt geändert:
Artikel I 1. Der § 1 hat zu lauten:
.,§ 1 (1) a) Bei Jungfamilien (§ 11 Abs. '5 des Gesetzes),
(2) Das Darlehen beträgt höchstens ·10 Prozent
der angemessenen Gesamtbaukosten. Von diesem Höchstausmaß ist das zumutbare Ausmaß der Eigenmittelaufbringung in Abzug zu bringen. Das sich
aus dem Familieneinkommen und der Anzahl der Familienmitglieder ergebende zumutbare Ausmaß
der Eigenmittelaufbringung wird in der Anlage, die
einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, festgesetzt.
Beträgt der errechnete Darlehensbetrag weniger
als 5000 S, ist kein Darlehen zu gewähren.
(3) Bei Jungfamilien ist das zumutbare Ausmaß
an Eigenmittelaufbringung unter Berücksichtigung
einer Haushaltsgröße von mindestens vier Personen
zu ermitteln.
(4) Ein sozialer Härtefall liegt jedenfalls vor,
wenn a~f Grund des monatlichen Familieneinkommens
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 13 des Gesetzes und der Haushaltsgröße des Förderungswerbers unter Berücksichtigung
der Anlage zu § 1 Abs. 2 keine Eigenmittelaufbringung
zumutbar ist."
46 Stück 6, Nr. 32
7000 8000 9000 10.000 11.000 12.000 13.000 14.000 15.000 16.000
1 - 10.000 20.000 30.000 40.000 1 1 1 1 1 1
2 - - 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 1 1 1
3 - - - 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 1 1
4 - - - - 10.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 1
5 - - - - - - 10.000 20.000 30.000 40.-000 50.000
6 - - - - - - - 10.doo 20.000 30.000 40.000
7 - - - - - - - - 10.000 20.000 30.000
32 - - - - - - - - - 10.000 20.000
1 Die Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.