Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1976 über die Änderung der Verordnung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Torwarte im Landesdienst verlängert und die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan festgesetzt wird
LGBL_ST_19760412_28Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. März 1976 über die Änderung der Verordnung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Torwarte im Landesdienst verlängert und die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan festgesetzt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.04.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1976 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkisdlen Landesregierung vom 15. März 1976 über die Änderung
der Verordnung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Torwarte im Landesdienst verlängert und die Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan festgesetzt wird
Auf Grund des § 28 Abs. 5 der Dienstpragmatik, RGBl. Nr. 15/1914, und des § 16 a des Gehaltsge- ' setzes 1956, BGBl. Nr. · 54, beide in der Fassung des Steiermärkischen Landesbeamtengesetz.es, LGBl. Nr. 124/1974, sowie auf Grund der §§ 20 und 22 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBL Nr. 86, in der Fassung des Steiennärkischen Landesv, ertragsbedienstetengesetzes, LGBL Nr. 125/
1974, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 23. Juni 1975, LGBl. Nr. 50, mit der
die Wochendienstzeit bestimmter Torwarte im Lan44 Stück 5, Nr. 28, 29, 30 und 31
desdienst verlängert und die Pauschalvergütung für den v,erlängerten Dienstplan festgesetzt wird, wird wie folgt geändert:
Im § 2 Abs. 1 hat der letzte Satz zu• entfallen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt einen Monat nach dem
ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. März 1976, mit der die Verordnung
der Steiennärkischen Landesregierung über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Fischen geändert wird
Auf Grund des § 13 Abs. 1 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 1964, LGBl. Nr. 330, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 147/1969 und 128/1971
wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 25. September 1967, LGBl. Nr. 116,
über die Schonzeiten und Mindestfanglängen von Fischen, in der Fassung der Verordnungen LGBl. Nr. 5/1971 und 144/1974, wird wie folgt geändert:
Im § 1 Abs. 1 Z. 10 ist das Datum 11 31. Mai" durch
das Datum „30. April" zu ersetzen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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