Gesetz vom 20. Jänner 1976 über das Landesgesetzblatt für die Steiermark, die Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark und Verlautbarungsvorschriften besonderer Art (Verlautbarungsgesetz)
LGBL_ST_19760412_27Gesetz vom 20. Jänner 1976 über das Landesgesetzblatt für die Steiermark, die Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark und Verlautbarungsvorschriften besonderer Art (Verlautbarungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.04.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1976 Stück 5
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 20. Jänner 1976 über das Landesgesetzblatt für die Steiermark, die Grazer Zeitung
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
I. Abschnitt
Landesgesetzblatt für die Steiermark
§ 1
Der Landeshauptmann gibt das „Landesgesetzblatt
für die Steiermark" - im folgenden kurz „Landesgesetzblatt
(LGBI.)" bezeichnet - heraus.
§ 2
(1) Im Landesgesetzblatt sind vorbehaltlich anderslautender verfassungsgesetzlicher oder einfachgesetzlicher Bestimmungen des Bundes oder Landes
zu verlautbaren
(2) In das Landesgesetzblatt können sonstige Verlautbarungen des Landeshauptmannes und der Landesregierung,
ausgenommen solche nach § 4 Abs. 1
und 2 Z. 1 aufgenommen werden, sofern sie rechtsverbindlichen
Inhalt haben.
II. Abschnitt
Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark
§ 3
Der Landeshauptmann gibt die „Grazer Zeitung -
Amtsblatt für die Steiermark" - im folgenden kurz
,.Grazer Zeitung" bezeichnet- heraus.
§ 4
(1) In der Grazer Zeitung sind vorbehaltlich anderslautender verfassungsgesetzlicher oder einfachgesetzlicher Bestimmungen des Bundes oder des Landes zu verlautbaren
(2) In der Grazer Zeitung können verlautbart
werden
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse
können der Landeshauptmann in Angelegenheiten
der mittelbaren Bundesverwaltung, vorbehaltlich anderslautender verfassungsgesetzlicher oder einfachgesetzlicher Bestimmungen des Bundes, und die Lan-
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desregierung in Angelegenheiten der Landesvollziehung
bestimmen, daß Verlautbarungen nach den § § 2 und 4 auch durch den Rundfunk, die Presse
sowie clnrch Plakatierung zu erfolgen haben.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 ist die Verlautbarung unverzüglid1 auch in den nach den §§ 2 und 4 hiefür vorgesehenen Publikationsorganen vorzunehmen;
die Wiedergabe hat nur Mitteilungscharakter.
Der Wiedergabe ist ein Hinweis auf ihren bloßen
Mitteilungscharakter, ferner ein Hinweis darauf beizufügen,
auf welche Weise die Verlautbarung vorgenommen
worden ist und, sofern sich dies nicht
schon aus der Wiedergabe ergibt, mit welchem Zeitpunkt
die Verlautbarung wirksam geworden ist.
(3) Falls das Ende der Wirksamkeitsdauer nicht
bereits festgesetzt ist, hat auch die Aufhebung dieser Verlautbarungen nach den Abs. 1 und 2 zu
erfolgen.
(4) In den Verlautbarungen nach Abs. 1 und 3 ist, vorbehaltlich anderslautender verfassungsgesetzlicher oder einfachgesetzlicher Bestimmungen des Bundes oder Landes der Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes
zu bestimmen.
§ 6
(1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 können
der Landeshauptmann in den Angelegenheiten
der mittelbaren Bundesverwaltung, vorbehaltlich anderslautender verfassungsgesetzlicher oder einfad1-
gesetzlicher Bestimmungen des Bundes, und die Landesregierung
in Angelegenheiten der Landesvollziehung
durch Verordnung bestimmen, daß Rechtsvorschriften
oder einzelne Teile hievon nicht in den
nach den §§ 2 und 4 vorgesehenen Publikationsorganen,
sondern in anderer zweckentsprechender
Weise, insbesondere durch Auflage bei geeign~ten
Dienststellen der Landes- oder Gemeindeverwaltung,
zur Einsicht während der Amtsstunden zu
verlautbaren sind.
(2) Eine Verordnung nach Abs. 1 darf nur erlassen
werden, wenn die Verlautbarung der Rechtsvorschrift oder einzelner Teile hievon im Hinblick
auf ihren Umfang oder die technische Gestaltung
einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand ver_
ursachen würde.
(3) Die Verord:r:mng hat die Verlautbarungsweise,
die die Zugänglichkeit der Rechtsvorschrift für die Dauer ihrer Wirksamkeit gewährleistet, genau zu
bezeichnen und ist spätestens gleichzeitig mit der Rechtsvorschrift in Kraft zu setzen.
(4) Soweit die technische Einrichtung vorhanden
ist, hat bei Verlautbarungen nach Abs. 1 jedennan..11 das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Kopien (z. B. Lichtpausen) zu erhalten.
IV. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
§ 7
(1) Alle Verlautbarungen · gelten, wenn sich aus
ihnen nicht anderes ergibt, für das gesamte Landesgebiet.
(2) Die Wirksamkeit von Verlautbarungen mit rechtsverbindlichem Inhalt beginnt, s·oweit nicht anderes bestimmt ist und ausgenommen Verlautbarungen
nach § 5, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Publikationsorganes (§§ 2 und 4), das die Verlautbarung enthält, ausgegeben und versendet
wird; dieser Tag ist auf jedem Stück anzugeben.
§ 8
(1) Druckfehler im Landesgesetzblatt, ferner Verstöße, die in bezug auf dessen Einrichtung (Numerierung
der einzelnen Verlautbarungen und Stücke,
Seitenangaben, Angabe des Ausgabetages u. dgl.) unterlaufen, sind mit Kundmachung des Landeshauptmannes zu berichtigen.
(2) Druckfehler und Verstöße im Sinne des Abs. 1
in der Grazer Zeitung sind, soweit die Verlautbarung der mittelbaren Bundesverwaltung oder der Landesvollziehung zuzuordnen ist und rechtsverbindlichen
Inhalt hat, mit Kundmachung des Landeshauptmanes,
ansonsten vom Amt der Landesregierung
zu berichtigen.
§ 9
Nachträgliche Vervielfältigungen bereits erschienener
Stücke der Publikationsorgane sind in augenfälliger
Weise als soldle zu bezeichnen. Mittlerweile
erfolgte Berichtigungen sind beim Abdruck
zu berücksichtigen und durch Fußnoten kenntlid1
zu machen.
§ 10
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 4. Jänner 1946, LGBl. Nr. 1, über• das Landesgesetzblatt außer Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Sebastian
Erster
Landeshauptmannstellvertreter
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