Gesetz vom 3. Februar 1976, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird
LGBL_ST_19760312_17Gesetz vom 3. Februar 1976, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.03.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1976 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 3. Februar 1976, mit dem die Dienstund
Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt
Graz 1956 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/ 1957, in
der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 20/1959, 35/1959, 26/1961, 103/1961, 153/ 1962, 61/1967, 126/1968 und 49/1969 wiird wi•e folgt geändert:
„§ 16
Anrechenbare Dienstzeit; Vordienstzeiten;
Anrechnung für den Ruhegenuß
(1) Für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 .
Abs. 5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches
auf Ruhegenuß sowie für das Ausmaß des Ruhegenusses sind dem Beamten anzurechnen:
(2) Uber Antrag des Beamten sind für die im Abs. 1 angeführten Rechte anzurechnen:
(3) Als ununterbrochen und unmittelbar vorangegangen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind Dienstzeiten
auch dann anzusehen, wenn eine allfällige Dienstz,eitunterbrechung, bei mehreren Unterbrechungen jede für sich allein, 6 Monate nicht übersteigt.
Die Zeit einer Militärdienstleistung ist bei
der Beurteilung, ob eine Dienstzeit als unun·terbrochen
oder als unmittelbar vorangegangen anzusehen
ist, außer Betracht zu lassen. Die Anrechnung
für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs. 5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches auf
den Ruhegenuß sowie für das Ausmaß · des Ruhegenusses
wird bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
auch durchgeführt, wenn die nach Abs. 2 ·
lit. c anzurechnende Dienstzeit ,nicht ununterbrochen
zurückgelegt wurde und dem Eintritt in den Dienst der Stadt nicht unmittelbar vorangegangen
ist.
(4) Für das Ausmaß der Abfertigung nach § 52 Abs. 5, 6 und 7, für die Begründung des Anspruches
auf den Ruhegenuß und für das Ausmaß des Ruhegenusses
hat der Stadtsenat unter der Voraussetzung,
daß die während der nachstehenden Zeiträume
entfaltete Tätigkeit für die Beamteng_ruppe, in der der Beamte angestellt wird, von wesentlicher Bedeutung ist, anzur,echnen:
(5) Die Anrechnung einer sonstigen Dienstzeit für
alle oder einzelne im Abs. 1 angeführten Rechte
kann, sofern es das in diesem Gesetz geregelte
öffentliche Interiesse erfordert, der Gemeinderat bewilligen.
(6) Von einer Anrechnung ist ausgeschloss•en:
(7) Eine Anrechnung kann nur dann und nur
soweit -erfolgen, als sie nicht besonderen gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Sie ist unzulässig,
wenn hiedurch der für die Anrechnung in Betracht
kommende kalendermäßige Zeitraum mehrfach
angerechnet würde. Zeiträume, diie nach Vollendung
,des 18. Lebensjahr.es, aber vor Vollendung
des 25. Lebensjahr•es des Beamten liegen, können
auch nur bedingt für den Fall der Versetzung in
den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder der Erreichung der im § 46 Abs. 2 bezeichneten Altersgrenze
oder für den Fall des Todes des Beamten
für die Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuß
und für das Ausmaß desselben angerechnet
werden.
(8) Die Anrechnung für die Begründung des Anspruches auf den Ruhegenuß und für das Ausmaß
des Ruhegenusses erfolgt nur gegen Nachzahlung
der Pensionsbeiträge für die anzurechnende· Vordienstzeit.
Hiebei ist auf die Bestimmungen des § 6
des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 177/1948, über die Regelung sozial\rersicherungsrechtlicher Verhältnisse aus Anlaß · der Aufnahme in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden
a:us einem ·solchen :insof.em Bedacht 7JU nehmen, daß die an die Stadt zu überweisende Rentenleistung
als Beitrag gilt; in diesem Fall sind der Beamte, der Ruhegienuß1empfänger und seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen verpflichtet, ihre Rentenansprüche
beim Sozialversicherungsträger jeweils
über V,erlangien der Stadt unverzüglich geltend zu
machen. Eine Beitragsnachzahlung entfällt für Zeiten,
die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zur Stadt zurückgelegt wurden, sowie für Zeiten,
für die die Stadt ,einen Uberweisungsbetrag nach
den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,
BGBL Nr. 292/1957, oder des Bauern-Pensionsversicherungsg,
esetzes, BGBl. Nr. 28/1970, erhalten hat.
Der Stadtsenat kann, wenn es das in diesem Gesetz
geregelte öffentliche Interesse erfordert, von einer
22 Stück 3, Nr. 17
Beitragsnachzahlung absehen bei der Anrechnung
von Zeiträumen, während welcher der Be'lmte infolge
einer aus politischen Gründen oder aus Gründen
der Abstammung erfolgten Maßregelung dem Dienst fern war, sofern der Stadt ein Uberweisungsbetrag
nach § 308 des Allgemeinen Sozialversicherungsg.
esetzies oder eine Rentenleistung auf Grund
des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 177/1948, nicht zukommt.
Das gleiche gilt bei der Anrechnung von
Kriegsdienstzeiten während der Kriege 1914 bis
1918 und 1939 bis 1945 und bei der Anrechnung
von Zeiten ,einer mit diesen Kriegen in Zusammenhang
stehenden Kriegsgefangenschaft.
(9) Der nachzuzahlende Pensionsbeitrag ist für jeden vollen Monat der Ruhegenußvordienstzeiten,
die angrechn:et werden, zu entrichten. Er beträgt
7 v. H. des Diensteinkommens, das im Zeitpunkt
der Einbringung des Anrechnungsansuchens dem Anfangdiensteinkommen (Gehalt, Teuerungszuschläge,
für die Bemessung des Ruheg-enusses anrechenbare
Zulagen) jener Verwendungsgi;uppe entspricht,
in der der Beamte angestellt bzw. auf den Personalstand übernommen wurde; werden jedoch
Zeiträume nur bedingt für den Fall der Dienstunfähigkeit
oder für den Fall des Todes (Abs. 7)
angerechnet, so ermäßigt sich der Hundertsatz für
diese Zeiten auf 3,5 v. H. Wird ein Beamter unter
Zuerkennung eines fortlaufenden Ruhegenusses in
den Ruhestand versetzt oder stirbt er, bevor er
die Pensionsbeiträge voll nachgezahlt hat, so wird
auf Ansuchen des Ruhegenußempfäng·ers bzw. der
versorgungsberechtigten Hinterbliebenen die angerechnete
Dienstzeit der Begründung des Anspruches
auf den Ruhegenuß und der Bemessung des Ruhe- und V.ensorgungisgienuSJSes zugrunde g,elegt;
der von der Pensionsbeitragsnachzahlung noch aushaftende
Betrag wird jedoch nachträglich im Abzugswege
vom Ruhe(Versorgungs)genuß, allenfalls
in Monatsraten, hereingebracht.
(10) Eine Rückzahlung nachgezahlter Pensionsbeiträge findet in keinem Falle statt.
(11) Der im Abs. 1 lit. b angeführte Zeitraum ist
von Amts wegen anzurechnen. Um die Anrechnung
sonstiger Zeiträume ist vom Beamten, im Falle
seines Todes von seinen versorgungsberedüigteii
Angehörigen, schriftlich anzusuchen. Die auf Grund
der Anrechnung der vorangeführten Zeiträume sich
ergebenden Anderungen sind durchzuführen
(1) Für die Vorrückung sind Zeiträume, die zwischen dem Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Anstellungstag liegen, anzurechnen,
und zwar:
(2) Zur Gänze sind anzurechnen:
(3) Zeiten gemäß Abs. 1 lit. b, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben
hat, können vom Stadts-enat im öffentlichen
Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden,
als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche
Verwendung des Beamten von besonderer
Bedeutung ist.
Stück 3„ Nr. 17 23
(4) Zeiträume, in die die nad1stehend a;ngeführten
Zeiten fallen, sind von einer Anrechnung nach Abs. 1 ausgesmlossen:
(5) Aus berücksimtigungswürdigen Gründen kann
der Stadtsenat Namsimt von den Ausschlußbestimmungen des Abs. 4 Z. 2 und 3 gewähren.
(6) Dte im Abs. 2 Z. 1 und im Abs. 3 angeführten
Zeiten sind im vollen Ausmaß anzuremnen,
wenn sie nam Erfüllung der gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten der V:erwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt,
und in einer Verwendung zurück.gelegt worden
sind, die der Verwendung in der Verwendungsgruppe,
in der die Anstellung erfolgt, mindestens
gleimwertig ist; soweit solme Zeiträume diesen Voraussetzungen nimt entspremen, sind sie in dem_
Ausmaß anzur,emnen, in dem sie im Falle einer Uberstellung aus der entspremenden niedrigeren
Verwendungsgruppe in die höher,e Verwendungsgruppe
gemäß dem § 13 für die Vorrück.ung anremenbar
wären.
(7) Die im Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z. 1 und 8 angeführten Zeiträume sind ohne weitere Kürzung anzuremnen,
wenn sie nad1 der Erfüllung der gemeinsamen
Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten
der Verwendungsgruppe, in der die Anstellung
erfolgt, zurückgelegt worden sind. Soweit
solme Zeiträume di,esen Voraussetzungen nimt entspremen,
sind sie in dem Ausmaß anzuremne;n, in
dem ste bei der Uberstellung aus der der Vorbildung entspremenden niedrigeren Verwendungsgruppe in
die Verwendungsgruppe, in der die Anstellung erfolgt,
gemäß § 13 für die Vorrück.ung anremenbar
wären; hiebei sind Zeiten eines erfolgreimen, seit
der Vollendung des 18. Lebensjahres ununterbromenen Studiums an einer höheren Smule als der Verwendungsgruppe B gleid1wertige Zeit anzusehen.
(8) Die mehrfame Berück.simtigung eines und
desselben Zeitraumes für die Vorrück.ung ist - abgesehen von den Fällen der Anlage I zu § 76 Z. 6 -
unzulässig. Nimt zu berück.simtigen sind ferner die im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit
sie in den in Abs. 2 Z. 1 und 8 angeführten Zeitraum fallen.
(9) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid fest-· zustellen. Die Feststellung soll möglimst gleimzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden."
(1) Den Beamten kommen die im 4. Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehenen Monatsbezüge, Sonderzahlungen und Zulag,en sowie die im Abs. 2 angeführten
Nebengebühren zu.
(2) Nebengebühren sind
(3) Die unter Abs. 2 Z. 1, 4 bis 6, 8 bis 11 angeführten Nebengebührnn sowie die im Abs. 2 Z. 3
angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können
pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die
einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen,
dauernd oder so regelmäßig erbracht werden,
daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte
möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Stadtsenates. Di,e Festsetzung einheitlicher
Pauschale für im wesentlichen gleichartige
Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Uberstundenvergütungien
ist zu bestimmen, welcher T,eil der Vergütung den Uberstundenzuschlag darstellt.
(4) Das Pauschale hat · den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 6 angemessen
zu sein und ist
(5) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem
jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(6) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren
wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält,
oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamt!,! aus
einem anderen Grund länger als einen Monat vom
Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Neben•
gebühr von dem auf den Ablauf di,eser Frist folgen•
den Monatsersten bis zum Letzten des Mona,tes,
in dem der Beamte den Dienst wieder antritt.
(7) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde
liegende Sachvierhalt wesentlich geändert ha,t. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der
pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die A.nde•
rung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die . Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(8) Die Zuerkennung der Nebengebühren obliegt
dem Stadtsenat. Eine gl-eichmäßige Behandlung aller Bediensteten ist zu gewährleisten."
„§ 31 a
Uberstundenvergütung
(1) Dem Beamten gebührt für Uberstunden, die
vom Bürgermeister angeordnet werden und nicht bis
zum Ende des auf die Leistung der Uberstunden folgenden Monates durch Freizeit ausgeglichen werden,
eine Uberstundenvergütung. Soweit nicht dienstliche
Interiessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausg1eich auf Antrag des Beamten oder mit
dessen Zustimmung erstreckt werden.
,
(2) Uberstunden außerhalb der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) sind vor Uberstunden in der Nachtzeit auszugleichen. Uberstunden an Sonn- und Feiertagen
sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
(3) Die Uberstundenvergütung besteht aus der Grundvergütung und dem Uberstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Uberstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden
Betrages durch die 4,33fache Anzahl der vom Stadts, enat gemäß § 17 für die Beamten festgesetzten Wochenstunde?izahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage ist das arithmetische Mittel aus der Summe der Gehaltsansätz,e aller Gehaltsstufen jener Verwendungsgruppe (Schema I) bzw. Dienstklasse
(Schema II), in der der Beamte eingereiht ist, zuzüglich der Teuerungszulage und der Verwaltungsdienstzulage, vermehrt um die sonstigen im § 31 Abs. 4 mit Ausnahme der Dienstalterszulage angeführten
Zulagen. Für die Bezieher der Dienstalterszulage
ist vom Bezugsansatz der letzten Gehaltsstufe
zuzüglich allfällig.er im § 31 Abs. 4 angeführten
Zulagen auszugehen. Der Uberstundenzuschlag
beträgt
(4) Abrechnungszeitraum für die Uberstundenvergütung ist der Kal,endermonat. Die im Kalendermonat
geleisteten Uberstunden sind zusammenzuzählen.
Für Bruchteile von Uberstunden, die sich
dabei ,ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige
Teil der Uberstundenvergütung.
(5) Die Teilnahme an Empfängen und gesellsch_aftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie
dienstlich notwendig ist, keinen Anspruch auf Uberstundenvergütung.
§ 31 b
Pauschalvergütung für verlängerte
Wochenarbeitszeit
(1) Beamten, für die vom Stadtsenat eine verlängerte Wochenarbeitszeit festgesetzt wird, gebührt
für die über di,e regelmäßige Woc:henarbeütszeit hinausgehende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung
ist nur auf das Ausmaß und diie Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche
F,estsetzung der Höhe der Pauschalvergütung
für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
Stück 3-, Nr. 17 25
(3) Auf die PausdJ:alvergütung ist § 31 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 bis 7 anzuwenden.
§ 31 C
Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)
(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist,
gebührt den Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag
an Stelle der Uberstundenvergütung nach § 31 a
eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus
der Grundvergütung nach § 31 a Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v. H. und
ab der neunten Stunde 200 v . H. der Grundvergütung.
(3) Ist bei mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen
Dienst zu Leisten und wird der Beamte turnusweisP
zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung
einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt,
so gilt der Di,enst an dem Sonn- und Feiertag
als Werktagsdienst; wird der Beamte während
der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen,
so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an
einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst
leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen
Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v . T. des Gehaltes der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen
Teuerungszulage.
(5) Die Abs. 4 und 5 des § 31 a sind sinngemäß
anzuwenden.'
§ 31 d
Journaldienstzulage
(1) Dem Beamten, der außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit zu einem Journaldienst herangezogen
wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene
Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle
der Vergütungen nach §§ 31 a und 31 c eine Journaldienstzulage.
(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter
Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die
durchschnittliche Inanspruchnahme y.rährend dieses Dienstes festzusetzen.
§ 31 e
Bereitschaftsentschädigung
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit auf Anordnung in einer Dienststelle
oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten
hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine
dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt
hiefür an Stelle der in den §§ 31 a bis 31 d bestimmten
Nebengebühren eine Ber-eitschaftsentschädigung,
bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft
Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der s_ich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit sowohl in seiner Wohnung erreichbar
zu halten als auch von sich aus bei Eintritt
von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliehe
Tätigkeit aufzunehmen h at, gebührt hiefür an
Stelle der in den §§ 31 a bis 31 d bestimmten Nebengebühren
eine Bereitschaftsentschädigung, bei
deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und
die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen
Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 31 a bis 31 d bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
§ 31 f
Mehrleistungszulagen
(1) Dem Beamten, der eine in fachlicher Hinsicht
zumindest gute Leistung erbringt, die - bezogen
auf eine Zeiteinheit - in mengenmäßiger Hinsicht
erheblich über der Normal1eistung liegt, gebührt
eine Mehrleistungszulage.
(2) Bei der Bemessung der Mehrleistungszulage
ist auf das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung Bedacht zu nehmen.
§ 31 g
Belohnung
(1) Belohnungen können in einzelnen Fällen Beamten
für außergewöhnliche Dienstleistungen zuerkannt
werden.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung
ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht
zunehmen.
§ 31 h
Erschwerniszulage
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstriengungen oder sonstigen
besonders erschwerten Umständen verrichten muß,
gebührt eine Erschwerniszulage.
(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulagie ist
auf di-e Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
§ 31i
Gefahrenzulage
(1) Dem Beamten, · der Dienste verrichtet, die mit
besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben
verbunden sind, gebührt eine GefahI1enzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist
auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen
Rücksicht zu nehmen.
§ 31 j
Aufwandsentschädigung
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder
aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung
entsteht, ist unter Bedachtnahme auf die Reisegebührenvorschrift
des Landes Steierma,k und die Gegebenheiten bei der Stadt durch Verordnung des Gemeinderates zu regeln.
26 Stück 3, Nr. 17
§ 31 k
Fehlgeldentschädigung
(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß
mit der Annahme oder Auszahlung von Barg,eld,
mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt
ist, g,ebührt zum Ausgleich von Verlusten,
die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr
mit Parte~en und im inneren Amtsverkehr
entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
§ 31 1
Fahrtkostenzuschuß
(1) Dem Beamten gebührt ein Fahrtkostenzuschuß,
wenn
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt
und diese Wegstreckien in einer Richtung mehr als
2 Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslag
·en hiefür nach den billigsten für Personenzüge
zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten
zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst
zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung
des Gemeinderates mit dem Betrag f.estzusetzen,
der den_ Beamten billigerweise zugemutet werden
kann.
(4) Die Höhe des monatlichen Fahrtkostenzuschusses
ist durch Abzug des Eigenanteiles von den notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z. 3)
zu ermitteln und in einem um 5. v. H. verminderten
Ausmaß flüssigzustellen.
(5) Der Beamte ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß ausgeschlossen, solange er aus Gründen,
di-e er selbst zu vertreten hat, mehr als 20 km außerhalb seines Dienstortes wohnt.
(6) Auf den Anspruch, das Ruhen und die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses sind die Bestimmung,
en des § 31 Abs. 6 und 7 sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Beamte hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für die Änderung seiner
Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche
schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet,
so gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder
seine Erhöhung abweichend vom Abs. 6 erst von
dem der Meldung folgenden Monatsersten oder,
wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet
wurde, von diesem Tage an.
(8) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung.
§ 31 m
Jubiläumszuwendung
(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung
einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahr,en für treue
Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden.
Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 100 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 200 v. H. des Monatsbezuges,
der dem Beamten für den Monat gebührt, in
den das Dienstjubiläum fällt.
(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:
(3) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von
200 v. H. des Monatsbezuges kann auch gewährt
werden, wenn der Beamte nach einer Dienstzeit von
mindestens 35 J ahr.en in den dauernden Ruhestand
tritt. In diesem Fall ist der Jubiläumszuwendung
der Monatsbezug im Zeitraum des Ausscheidens
aus dem Dienststand zugrunde zu legen.
(4) Hat der Beamte d~e Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist
er gestorben, ehe d1e Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung
seinen Hinterbliebenen zur ungeteHten Hand ausgezahlt werden."
„(1) Das Ausmaß der Witwenversorgung beträgt
60 v. H. des Ruhegenusses, der dem verstorbenen
Gatten im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat
oder gebührt hätte, mindestens jedoch 42 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage."
„(1) Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
„(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten
in jedem Kalenderjahr ein Weihnachtsgeld
in der Höhe von 15 v. H. des am 1. Dezember gebührenden Monatsbezuges, jedoch mindestens
1000 S. Das Weihnachtsgeld ist mit dem Dezemberbezug flüssigzustellen. Hat der Anspruch auf
Monatsbezug nicht während des ganzen Jahres bestanden, so gebührt der aliquote Teil des Weihnachtsgeldes.
Den Pensionspartei,en gebührt zum Ruhe(Versorgungs)genuß ein Weihnachtsgeld im
gleichen Hundertsatz vom Ruhe(Versorgungs)genuß
sowie zum gleichen Zeitpunkt wie den aktiven
Beamten."
„ (3) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten
des
Gehaltsstufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
3520
3686
3852
4018
4185
4351
4463
4575
4687
4799
4911
5023
5135
5247
5359
5471
5583
5695
5807
Schemas I
2
3428
3587
3745
3904
4062
4221
4328
4435
4542
4649
4756
4863
4970
5077
5184
5291
5398
5505
5612
Verwendungsgruppe
3 4 5
Schilling
3221
3355
3488 .
3622
3755
3889
3978
4067
4157
4246
4336
4425
4514
4604
4693
4782
4872
4961
5051
3015
3132
3249
3366
3483
3600
3672
3744
3816
3887
3959
4031
4103
4174
4246
4318
4390
4461
4533
2924
3021
3118
3215
3312
3409
3469
3530
3590
3651
3711
3772
3832
3892
3953
4013
4074
4134
4195
6
2840
2919
2999
3078
3157
3237
3284
3332
3380
3428
3476
3524
3571
3619
3667
3715
3763
3811
3858
(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II
Dienst- Gehaltsklasse
stufe
I
II
1
2
3
4
5
1
2
3
4
5
6
1
2
3
III 4
5
6
7
Verwendungsgruppe
E D C B
2958
3065
3172
3279
3386
3493
3561
3629
3697
3765
3833
3901
3969
4037
4105
4173
4241
4309
Schilling
3166
3341
3516
3691
3866
4041
4148
4255
4362
4469
4576
4683
4790
4897
5004
5111
5218
5325
3498
3687
3876
4065
4254
4443
4560
4677
4794
4911
5028
5145
5262
5379
5496
5613
4263
4493
4723
4954
5184
5414
5645
5875
6106
A
5782
6069
6356
28 Stück 3, Nr. 17
Gehalts- Dienstklasse
stufe IV V VI VII VIII IX
1 5432 7565 9408 11623 15949 230311
2 5730 7872 9715 12024 16830 24364
3 6029 8179 10022 12424 17711 25695
4 6336 8486 10422 13305 19042 27026
5 6643 8793 10823 14186 20372 28356
6 6950 9100 11223 15068 , 21703 29687
7 7257 9408 11623 15949 23034
8 7565 9715 12024 16830 24364
9 7872 10022 12424 17711
„(1) Dem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe
einer Verwendungsgruppe des Schemas I
bzw. einer Dienstklasse des Schemas II erreicht
hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr
vorgesehen ist, gebührt nach 4 Jahren, die er
in der höchsrben Geha:lts.stuf.e velI'bmcht hat, edine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage_. Die Dienstalterszulage beträgt für den Beamten des Schemcl!S I eineinhalb Vorrükkungsbeträge seiner Verwendungsgruppe, für den Beamten des Schemas II ei-nein.halb Vorrückrungsbeträge seiner Dienstk~asse. Dem Beamten der Dienstklassen
IV und V der Vierwendungsgruppe C gebührt
nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe seiner
Dienstklasse verbrachten Jahren eine für: die Bemessung
des Ruhegenusses anr,echenbare Dienstalterszulage
im Ausmaße eines Vorrückungsbetrages
seiner Dienstklasse; diese Dienstalterszulage erhöht sich nach vjer in der höchstenGehaltsstufeverbrachten Jahren auf dasAusmaß von zweieinhalbVorrükkungsbeträgen seiner Dienstklasse. D.em Beamten
der Verwep.dungsgruppe D, der die Dienstklasse IV durchZeitvorrückung erreicht hat, gebührt nach zwei in der Gehaltsstufe 2 verbrachten Jahren eine für
die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages der Dienstklasse IV; diese Dienstalterszulage
erhöht sich nach vier in der Gehaltsstufe 2 verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen der Dienstklase IV. Hat der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand in der durch Vorrückung und Zeitvorrückung
erreichbaren höchsten Gehalts_stuf,e mindesbeills
die Hälfte der Zeit zurückgelegt, die für das Erreichen der Dienstalterszulage bzw. der erhöhten
Dienstalterszulage erforderlich ist, dann ist er so zu
behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits
Anspruch auf eine Dienstalterszulage bzw. auf die
erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte. Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe E oder D, der
2 Jahre in der Gehallbsistulie 7 der Dienstkl,asse III
zurückgelegt hat, in den Ruhestand versetzt, ohne
daß in der Verwendungsgruppe E ;Ue Vorrückung
in die Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse III oder in der Verwendungsgruppe D die Vorrüdmng in die Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse IV stattgefunden hat,
so gebührt ihm eine für die Bemessung des Ruhegenusses
anrechenbare Zulage im Ausmaße eines
halben Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse.
Die Bestimmungen des § 71 sind sinngemäß anzuwienden."
„§ 74 a
Verwaltungsdienstzulage
(1) Dem Beamten gebührt neben dem Gehalt eine
ruhegenußfähig,e Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
des Schemais II
der Dienstklassen
I und II
III bis V
VI bis IX
des Schemas I
in der Verwendungsgruppe
1 bis 6
1 bis 6
Gehaltsstufe
1 bis 11
ab 12
Schi.Bring
420
578
735
Schi.Hing
420
578
(2) Ist ein Monatsgehalt höher als di.e Jahressumme der nach Abs. 1 zustehenden Beträge, so
gebührt neben dem Gehalt eine Verwaltungsdienstzulage in Höhe von 7,143 v. H. dieses Gehaltes.
(3) Diie Auszahlung der Verwaltungsdienstzulage
erfolgt am 1. Jänner und 1. Juli jedes Jahres in Höhe des siebenfachen monatlichen Betrages bei Vorliegen des Anspruches nach Abs. 1 bzw. in Höhe von
50 v. H. des zustehenden Gehaltes bei Vorliegen
des Anspruches nach Abs. 2 im vorhinein.
§ 74 b
Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder halben -Vorrückungsbet:rägen der Dienstklase und Verwendungsgruppe zu biemessen,
der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge und
im Falle des Abs. 1 Z. 3 vier Vorrückungsbeträge
nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 kann auch in Hundertsätzen des GehalStück
:\ Nr. 11 29
tes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen
werden, wenn dies im Hinblick auf den Grad der
höheren Verantwortung ,erforderlich ist; sie darf in
diesem Fall 50 v. H. di,eses Gehaltes nicht übersteigen.
Innerhalb dieser Grenzen ist die Verwendungszulage
nach Abs. 1 Z. 1 und 2 nach der Höherwertigkeit
der Leistung, die Verwendungszulage
nach Abs. 1 Z. 3 nach dem Grad der höheren Verantwortung
und unter entsprechender Bedachtnahme
auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die Bemessung obliegt dem Stadtsenat.
(3) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3
gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen,
wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf
einen anderen Dienstposten versetzt wird.
(5) Leistet der Beamte die im Abs. 1 erwähnten
Di,enste nicht dauernd, aber mindestens während
eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine
nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, für
deren Bemessung die Bestimmungen des Abs. 2
maßgebnd sind."
„§ 75
Haushaltszulage
(1) Die Haushaltszulage besteht aus dem Grundbetrag und den Steigerungsbeträgen.
(2) Anspruch auf den Grundbetrag der Haushaltszulage hat
(3) Der Grundbetrag der Haushalh;zulage beträgt
monatlich
(4) Ein Steigerungsbetrag von 150 S monatlich
g·ebührt, soweit :in den Abs. 5 bts 13 nichts anderes bestimmt ist, für jedes der folgenden Kinder:
(5) Der Anspruch auf den Steigerungsbetrag endet,
soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18, Lebensjahr vollendet.
(6) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Steigerungsbetrag auch dann, wenn es
(8) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das
Gründe vorhanden sind und das Kind über
~eine eigenen Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(9) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem
der Anspruch auf den Steigerungsbetrag gemäß den Abs. 5 bis 8 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens
erwerbsunfähig ist, gebührt der Steigerungsbetr.
ag, wenn es über keine eigenen Einkünfte
verfügt, di~ die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen)
erreichen. ·
(10) Für ein Kiind we:ibLichen Geschlechrl:JS, das das 18. Lebensjahr volliendet hat, gebührt kein Steigerungsbetrag, wenn es verheiratet ist und der Ehemann
Einkünfte bezieht, die die Hälfte des Anfangsgehaltes
der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(11) Bei einem. Beamten weiblichen Geschliechts
ruht die Haushaltszulage, wenn der Ehemann Einkünfte bezieht, die die Hälfte des Anfangsgehaltes
30 Stück 3, Nr. 17
der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen. Der Steigerungs.betrag für ein Kind ruht aber nicht, wenn der Ehemann
des weiblichen Beamten für das Kind nicht unterhaltspflichtig ist.
(12) Ein Beamter männlichen Geschlechts hat keinen
Anspruch auf den Steigerungs betrag für sein
unehelimes Kind, wenn es nimt seinem Haushalt
angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz
1967, BGBl. Nr. 376 - für das Kind nimt einen Unterhalts
beitrag leistet, der mindestens so hoch ist
wie der Steigerungsbetrag.
(13) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Steig,
erungsbetrag nur einmal. Hätten mehrere Beamte
für ein und dasselbe Kind Anspruch auf einen Steigerungsbetrag,
so gebührt der Steigerungsbetrag nur
dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört;
hie.bei geht der Ansprum eines männlichen 'Beamten
dem Anspruch eines weiblichen Beamt,en vor.
Dem Beamten gebührt insoweit kein Steigerungsbetrag
für ein Kind, als ,eine andere Person aus
einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft
einen Steigerungsbetrag oder eine ähnlime Leistung
(z. B. Kinderzulage) für dieses Kind bezieht.
(14) Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind
an, wenn es bei einheitlicher Wirtsmaftsführung
unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung
teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung,
Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht
ist. Durch die Ab1eistung des Präsenzdienstes
wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(15) Der Witwe, deren Haushalt ein unversorgtes
Kind des Beamten angehört, gebührt zum Witwenversorgungsgenuß die Haushaltszulage, die dem Beamten
gebühren würde, wenn er nicht gestorben
wä11e. Die Haushaltszulage gebührt nicht, wenn die Witwe eine Haushaltszulage oder ,eine gleichartige
:Z,ulage von einer anderen Stelle erhält. Der auf ein Kind entfaUende Steigerungsbetrag gebührt nicht,
wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(16) Der Waitse g,ebührt zum W.aisenversorgungsgenuß, insoweit sie nimt eine Haushaltszulage oder
gleichartige Zulage von einer ande11en Stelle erhält, der Steigerungsbetrag.
(17) Einkünfte im Sinne dieses Gesetzes sind die
im § 2 des Einkommensteuerg,esetz,es 1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht
steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger ·
Arbeit gelten jedoch auch
(18) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum
bezogen als für einen Monat, so sind sie verhältnismäßig umzurechnen. Hie.bei gelten Einkünfte,
die für einen nicht feststellbaren Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres.
(19) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nimtselbständiger' Arbeit einschließlich der Einkünfte, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen ist stets der volle Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz
1972 für den Fall der monatlimen Lohnzahlung vorg,
esehen ist.
(20) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen
monatigen Verpflegung mit 60 v. H., der Wert der
vollständigen monatigen Verpflegung nebst Wohnung,
Kleidung und Wäsme mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des gesamten Lebensunterhaltes
durm die Beistellung von Sachwerten mit
100 v. H. der Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (einschließlich allfälliger Teuerungszulag, en) zu veranschlagen. ·
(21) Der Beamte ist verpflichtet, alle Tatsamen,
die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Haushaltszulage von Bedeutung sind, binnen
einem Monat nach dem Eintritt der Tatsame,
wenn er aber nachweist, daß er von di,eser Tatsache
erst spätei Kenntnis erlangt hat, binnen
einem Monat nach Kenntnis, seiner Dienstbehörde
zu melden."
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z. 5 und 6 ist für
Beamte, denen Behinderungszeiten g,emäß § 16 Abs. 9 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten
der Landeshauptstadt Graz 1956 in der bis 28. Februar 1969 geltenden Fassung zur Gänze angerechnet
wurden, der angerechnete Zeitraum als g,emäß
Abs. 1 Z. 5 und ~ vorangesetzt anzusehen.
(3) Uber Anträge auf Anrechnung von Vordienstzeiten von Beamten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden bzw. bis 31.. Dezember 1970
in den Dienststand aufgenommen wurden, ist in den Fällen, in denen eine Anr-echnung nach den Bestimmungen
des § 16 der Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956
in der bis 28. Februar 1969 geltenden Fassung auf
einen vor dem 1. Jänner 1972 liegenden Zeitraum
wirken würde, nach den bisherigen Vorschriften
zu entscheiden.
(4) Für die am 1. März 1969 im Dienststand befindlichen Beamten gilt der Tag, der sich aus ihrer
32 Stück 3, Nr. 17
tatsächliche~ Dienstzeit und· den ihnen für die Vorrückung angerechneten Vordienstzeiten ergibt (fiktiver Dienstantrittstag), ab 1. März 1969 als Vorrückungsstichtag. Der Vorrückungsstichtag ist bei
Beamten, rdie vor dem 1. Februar 1956 in den Verwiendungsgruppen
E, D, C ,an,gieiSltellt wurden und
denen nach diesem Zeitpunkt keine Vordtenstzeiten
angerechnet wurden, in der Weise zu ermitteln, daß
die Zeit, die für das Erreichen der bezugsrechtlichen Stellung, die sie gemäß § 76 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt
Graz 1956 erhalten haben, im Wege der Zeitvorrükkung
notwendig ist, dem 1. Februar 1956 vorangesetzt
wird.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4
ist bei Beamten, die sich am 1. März 1969 im Dienststand befanden, auch der Vorrückungsstichtag nach
den Bestimmungen des § 16 a Abs. 1 bis 8 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt
Graz 1956 in der Fassung des Art. I
und nach Abs. 1 und 2 festzustellen.
(6) Ist für• den Beamten der nach Abs. 5 festgestellte Vorrückungsstichtag günstiger als der nach Abs. 4, so ist der sich nach Abs. 5 ergebende Vorrückungsstichtag
als neuer Vorrückungsstichtag festzusetzen.
In den Fällen des Abs. 4 zweiter Satz
sind hiebei alle vor dem 1. F.ebruar 1956 liegenden
Zeiten nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2
sowie des § 16 a der Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 in der Fassung des Art. I zu behandeln.
(7) Wird der Vorrückungsstichtag nach Abs. 6
festgesetzt, so ist bei Beamten der Verwendungsgruppe A, die sich am Tage des Wirksamw.erdens
der Verbesserung des Vorrückungsstichtages
(Abs. 9), in den Dienstklassen VII, VIII oder IX befinden,
und bei Beamten der Verwendungsgruppe B,
die sich an diesem Tag in den Dienstklassen VI
oder VII befinden, zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen
hätten bereits zum Zeitpunkt ihres Eintrittes in das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Stadt
gegolten, eine Verbesserung der bezugsrechtlichen
Stellung ergeben hätte. Trifft di,es zu, so ist ihre bezugsrechtliche Stellung ~n der Dienstklasse dementsprechend neu festzusetzen.
(8) Die bezugsrechtliche Stellung der übrigen Beamten, deren Vorrückungsstichtag nach Abs. 6 festgesetzt
wird, ist um das Ausmaß zu verbessern,
das sich aus dem Zeitraum der Verbesserung des Vorrückungsstichtages gemäß Abs. 6 gegenüber dem Vorrückungsstichtag nach Abs. 4 ergibt.
(9) Die Verbesserung des Vorrückungsstichtages
gemäß Abs. 6 und die Verbesserung der bezugsrechtlichen Stellung gemäß Abs. 7 und 8 sind bei
Beamten der Jahrgänge bis 1909 mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1970, bei Beamten der Jahrgänge
1910 bis 1919 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1970, bei
Beamten der Jahrgänge 1920 bis 1929 mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1971, bei Beamten der Jahrgänge
1930 bis 1939 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1971 und bei den jüngeren Beamten mit Wirksamkeit
vom 1. Jänner 1972 durchzuführen.
(10) Bei Beainten, die nach dem 28. Februar 1969
in den dauernden Ruhestand versetzt werden, ist die Vierbesserung gemäß Abs. 2 und Abs. 5 bis 8 abweichend von den Bestimmungen des Abs. 9 mit
Wirkung vom Ersten des Monats des Ausscheidens
aus dem Dienststand durchzuführen.
(11) Bei Beamten, auf die Abs. 7 oder 8 angewendet
wurde und die innerhalb von drei Jahren ab dem Wirksamwerden dieser Maßnahme in die nächsthöhere
Dienstklasse befördert werden, kann aus Anlaß
dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit
die bezugsrechtliche Stellung unter Bedachtnahme
auf Abs. 7 günstiger festgesetzt werden, als die
sich aus § 72 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 ,ergibt.
(12) Eine Anrechnung gemäß § 76 Anlage I Z. 6
der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 wird durch Maßnahmen
nach Abs. 7 bis 10 nicht berührt.
(13) Für Bedienstete, die am 1. März 1969 in
einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt
standen, in dem bereits ein Vorrückungsstichtag
festgesetzt wurde, ist anläßlich ihrer Aufnahme
in ,das öff.enthlch-recht1icbie D1en51tverhältnds der s-i'.d1 aus dem Dienstvertrag ergebende Vorrückungsstichtag dem Vorrückungisstidltag gegenüberzustellen,
der sich aus § 16 a Abs. 1 bis 8 der Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Landeshauptstadt
Graz 1956 in der Fassung der Art. I und II ergibt.
Der günstigere dieser beiden Vorrückungsstichtage
ist als Vorrückungsstichtag festzusetzen.
Artikel III
(1) In der Zeit vom 1. Juli 1970 bis 30. Juni 1971
beträgt das Ausmaß der Witwenversorgung 55 v. H.
des Ruheg,enusses, der dem verstorbenen Gatten
im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte, mindestens jedoch 38,5 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
(2) In der Zeit vom 1. Juli 1970 bis 30. Juni 1971
dürfen der Viersorgungsgenuß der Witwe und der Versorgungsgenuß der früheren Ehefrau zusammen
110 v. H. des Ruhegenusses nicht übersteigen,
auf den der yerstorbene Beamte Anspruch gehabt
hätte.
Artikel IV
(1) Die den Beamten nach den bisherigen B~stimmungen gewährten Nebengebühren gelten nach
dem Inkrafttreten der Bestimmungen der §§ 31 bis 31 k in der Fassung des Art. I Z. 6 und 7 für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1973 als im Sinne dieser Bestimmungen zuerkannt.
(2) Die den Beamten nach Abs. 1 gewährten Nebengebühren sind nach dem 31. De:ziember 1973 so
lange weiter auszuzahlen, bis über den Anspruch
oder die Gewährung von Nebeng,ebühren gemäß
den Bestimmungen der §§ 31 bis 31 k in der Fassung
des Art. I Z. 6 und 7 entschieden ist.
(3) Die gemäß Abs. 2 weiter ausg,ezahlten Nebengebühren sind auf die nach §§ 31 bis 31 k in der Fassung des Art. I Z. 6 und 7 für die gleiche Zeit
gebührenden oder gewährten Nebengebühren anzurechnen.
Artikel V
(1) Die den Pensionsparteien vor dem Inkrafttreten
des Art. I Z. 21 zuni Ruhe- bzw. VersorgungsStück
3, Nr. 17, 18 und 19 33
genuß gewährte Allgemeine Dienstzulage in der Höhe von monatlich 5,714 v. H. des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses gebührt den Pensionsparteien
bis zum Inkrafttreten des Art. I Z. 24.
(2) Auf die gemäß Abs. 1 auszuzahl€nde Zulage
sind 10 v. H. des nach § 67 in der Fassung des Art. I Z. 17 für di,e gleiche Zeit g,ebührend€n. Weihnachtsg, eldes anzurechnen. Die restlichen 5 v. H. des
am 1. Dezember gebührenden Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses,
mindestens jedoch 400 S bei Bestehen
eines Anspruches auf Ruhegenuß bzw. 240 S bei Bestehen eines Anspruches auf Witwenversorgung
bzw. 48 S bei Bestehen eines Anspruches
auf Waisenversorgungsgenuß, sind flüssigzustellen.
(3) Dte Zulage ist je zur Hälfte am 1. Jänner und 1. Juli eines Jahres flüssigzustellen.
Artikel VI
Die im Art. I angeführten Bezugsansätze gebühren
ab
Juli 1972 im Ausmaß von
Juli 1973 im Ausmaß von
Juli 1974 im Ausmaß von
Juli 1975 im Ausmaß von
91,96 v. H.
94,64 v . H.
97,32 v. H.
100,00 v. H.
Ergeben sich bei der Berechnung nicht durch volle
Schillingbeträge teilbare Beträge, sind Restbeträge
von weniger als ·so Groschen zu vernachlässigen und Restbeträge von 50 Groschen und darüber als volle
Schillinge anzusetzen.
Artikel VII
Es treten in Kraft
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.