Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Dezember 1975 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger
LGBL_ST_19760123_3Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Dezember 1975 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der HausbesorgerGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.01.1976
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1976 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark
vom 30. Dezember 1915 über die Festsetzung
des Entgeltes, des Materialkostenersatzes
und des Sperrgeldes der Hausbesorger
Auf Grund der §§ 7 Abs. 4 und 1, 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1911,
wird nach Anhörung der Interessenvertretungen
und Organisationen gemäß § .11 des Gesetzes verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Das monatlich im nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und .4 Abs. 1 des Gesetzes
zu erbringenden Dienstleistungen Eies Hausbesorgers
wird wie folgt festgesetzt:
Ausmaß der Erhöhung
(2) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen RäumlichkeHen abzüglich
der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit
sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- 'oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.
§ 2
Materialkostenersatz
(1) Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der
zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1
lit. a bis d des Gesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlichen im nachhinein
zu leistenden Zuschlages von 20 °/o zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b.
(2) Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
Aufrundung
Das Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie
der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag bis einschließlich
5 Groschen auf die nächstniedrigeren
10 Groschen abzurunden und über 5 Groschen auf
die nächsthöheren 10 Groschen aufzurunden.
§ 4
Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt
vor Mitternacht
nach Mitternacht
§ 5
Ausmaß der Erhöhung
S 22,- 100/o
S 27,50 = 10 0/o
Bestehende Entgeltansprüche
Bestehende Entgeltansprüche werden, soweit sie
für den Hausbesorger günstigere Entgeltvereinbarungen
enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese. Verordnung tritt mit 1. Jänner 1976 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt
die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 15. September 1974, LGBl. Nr. 123, außer
Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landeshauptmannstellvertreter:
Wegart
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