Gesetz vom 25. Juni 1975, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 geändert wird
LGBL_ST_19751111_178Gesetz vom 25. Juni 1975, mit dem die Steiermärkische Landarbeitsordnung 1972 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.11.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 178/1975 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. Juni 1975, mit dem die Steiermärkiscbe Landarbeitsordnung 1972
geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung
des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, in-der
Fassung der Bundesgesetze, BGBl. Nr. 279/1957, Nr. 92/ 1959, Nr. 241/ 1960, Nr. 97/ 1961, Nr. 10/1962, Nr. 194/1964, Nr. 238/ 1965, Nr. 265/1967, Nr. 283/ 1968, Nr. 463/ 1969, Nr. 239/ 1971, Nr. 318/197\
Nr. 333/1971, Nr. -457/1974 und BGBl. Nr. 782/1974,
beschlossen:
Artikel I
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung. 1972, LGBl. Nr. 34/ 1973, in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 41/1974, wird wie folgt geändert:
(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der H·auptsache die Verarbeitung
der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand
haben und sich nicht als selbständige, von der Landund
Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper
darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel
für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe
der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues,
des Gartenb'aues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder
Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd
und Fischerei.
(2) Unter Gartenbau im Sinne des Abs. 1 ist die Hervorbringung von Blumen, Obst, Gemüs·e, Bäumen
und sonstigen Gärtnereierzeugnissen auf eigenem
oder gepachtetem Grund ohne Rücksicht auf
die Betriebsweise zu verstehen, nicht aber die Errichtung
und die Instandhaltung von Gärten einschließlich
. der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung,
ferner nicht das Binden von Kränzen
und Sträußen und der Handel mit Gärtnereierzeugnissen,
es sei denn, daß diese Tätigkeiten im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes,
d. h. in einem im Verhältnis zum Hauptbetrieb
untergeordneten Umfang und in der Hauptsache
unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt
werden.
(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
gelten, unbeschadet der Bestimmung des § 2, auch
die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbsund Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossensmaften im wesentlichen
der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft
ihrer Mitglieder' dient und in denen überwiegend
nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:
(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschäft
gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit
diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befaßt sind. Ferner gelten die Betriebe im 'Sinne des Ge_setzes über
die Agrargemeinschafteri - AgrGG. 1971, LGBl.
-~r. 169, als Betriebe der Land- und ·Forstwirtschaft."
(1) Wird ein Dienstvertrag mündlich abgeschlossen,
so ist dem Dienstnehmer vom Dienstgeber auf ·
Verlangen eine schriftliche Aufzeichnung (Dienst~
schein) über die wesentlichen Rechte und Pflichten
aus dem Dienstvertrag auszufolgen. Der Dienstschein
ist vom Dienstgeber zu unterfertigen.
(2) Dienstscheine sind von den Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit."
(5) Für · Betriebe mit weniger als 5 Dienstnehmern
kann durch Kollektivvertrag eine von Abs. 4
abweichende Regelung getroffen werden."
"Barlohn
§ 15
(1) Der Barlohn ist der Vereinbarung entsprechend
zu bezahlen. Mangels einer Vereinbarung
sind ein nach Tagen bemessener Barlohn wöchentlieh,
alle üb~igen Bezüge monatlich im nachhinein
auszubezahlen.
(2) Akkord-, Stück- oder Gedinglöhne, akkordähnliche oder sonstige leistungsbezogene Prämien oder
Entgelte werden mangels Vereinbarung nach Fertigstellung
der Arbeit fällig und sind spätestens binnen
2 Wochen auszuzahle:g.. Der Anspruch gemäß § 14 Abs. 3 bleibt unberührt."
„§ 16
(1) Neben dem laufenden Entgelt gebührt dem Dienstnehmer ein Urlaubszuschuß und ein Weihnadltsgeld.
(2) Beginnt oder endet das Dienstverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem Dienstnehmer
die Sonderzahlungen (Abs. 1) entsprechend
der im Kalenderjahr zurück.gelegten Dienstzeit anteilsmäßig
.. Der Dienstnehmer verliert jedoch diese Ansprüche, wenn er ohne wichtigen Grund vorzeitig
austritt."
(1) Dienstnehmer, die keinen eigenen Haushalt
führen, haben eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen einem Monat nadl Beendigung
des Dienstverhältnisses zu räumen.
(2) Dienstnehmer mit eigenem Haushalt haben
eine von ihnen innegehabte Dienstwohnung binnen
3 Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses
zu räumen. Stirbt der Dienstnehmer, so haben
die hinterbliebenen Familienangehörigen, die mit
ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, die Wohnung
binnen 3 Monaten zu räumen.
(3) Das Exekutionsgericht hat dem Verpflichteten
einen Aufschub der zwangsweisen Räumung von
hödlstens 3 Monaten zu bewilligen, wenn dieser
sonst der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt
wäre. Den Hinterbliebenen von Gefallenen oder
Vermißten, von Opfern politischer Verfolgung oder
tödlich veFunglück.ten Angehörigen des Betriebes
kann unter den gleichen Voraussetzungen ein weiterer
Aufschub bewilligt werden.
(4) Kranke und Dienstnehmerinnen während der Schutzfrist (§§ 79 Abs. 1 und 81 Abs. 1) dürfen bei Beendigung des Dienstverhältnisses erst dann durch Zwangsvollstreckung zur Räumung der Wohnung
verhalten werden, wenn sie die Wohnung laut ärztlichem
Zeugnis ohne Gefährdung ihrer oder der Gesundheit ihres Kindes verlassen können·.
(5) Wird die Dienstwohnung nicht mit Beendigung
des Dienstverhältnisses geräumt, sondern die Räumung nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 aufgeschoben, so gilt dieser Aufschub auch für die Stück 19, Nr. 178 149
Räumung der Wirtschaftsgebäude (Ställe, Scheunen)."
"Anspruch auf Entgeltfortzahlung
§ 22
(1) Wird ein Dienstnehmer durch Krankheit (Unglücksfall) an der Dienstleistung verhindert, ohne
daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch
grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält
er nach einer Dauer des Dienst- seinen Anspruch auf
verhältnisses von das Entgelt durch
2 Wochen 4 Wochen
5 Jahren 6 Wochen
15 Jahren 8 Wochen
25 Jahren 10 Wochen
(2) Kur- und Erholungsaufenthalte, Aufenthalte in Heil- und Pflegeanstalten, Rehabilitationszentren
und Rekonvaleszentenheimen, die aus Gründen der Erhaltung, Bess·erung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit von einem Träger der Sozialversicherung,
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
dem Landesinvalidenamt oder der Steiermärkischen
Landesregierung auf Grund eines Gesetzes,
auf deren Rechnung bewilligt oder angeordnet
wurden, sind unbeschadet allfälliger Zuzahlungen
durch den Versicherten (Beschädigten) der Dienstverhinderung gemäß Abs. 1 gleichzuhalten.
(3) Für die Bemessung der Dauer des Anspruches
gemäß Abs. 1 sind Arbeitszeiten bei demselben
Dienstgeber, die keine längeren Unterbrechungen als
jeweils 60 Tage aufweisen, zusammenzurechnen.
Diese Zusammenredmung unterbleibt jedoch, wenn
, die Unterbrechung durch eine Kündigung des Dienstverhältnisses
seitens des Dienstnehmers . oder einen Austritt ohne, wichtigen Grund oder eine vom
Dienstnehmer verschuldete Entlassung eingetreten
ist.
(4) Wenn innerhalb eines halben Jahres nach
Wiederaufnahme der Arbeit neuerlich eine Dienstverhinderung wegen Krankheit (Unglücksfall) eintritt,
so ist zunächst ein allfälliger Restanspruch
nach Abs. 1 zu verbrauchen. Soweit die Gesamtdauer
der Dienstverhinderungen· die Anspruchsdauer
nach Abs. 1 übersteigt, gebühren noch 40 v.
H. des Entgeltes für die halben Zeiträume nach Abs. 1.
(5) Wird ein Dienstnehmer durch Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit im Sinne der Vorschriften
über die gesetzliche Unfallversicherung an der Leistung seiner Dienste verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, so behält er seinen
Anspruch auf das Entgelt ohne Rücksicht auf andere
Zeiten einer Dienstverhinderung bis zur Dauer
von 8 Wochen. Der Anspruch auf das Entgelt
erhöht sich auf die Dauer von 10 Wochen, wenn
das Dienstverhältnis 15 Jahre ununterbrochen gedauert
hat. Bei wiederholten Dienstverhinderungen,
die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang
mit einem Arbeitsunfall oder einer Berufs-
. krankheit stehen, besteht · ein Anspruch auf
Fortzahlung des Entgeltes innerhalb eines Dienstjahres
nur insoweit, als die Dauer des Anspruches
nach dem ersten oder zweiten Satz noch
nicht erschöpft ist. Ist ein Dienstnehmer gleichzeitig
bei mehreren Dienstgebern beschäftigt,
so entsteht ein Anspruch nach diesem Absatz nur
gegenüber jenem Dienstgeber, bei dem die Dienstverhinderung
im Sinne dieses Absatzes eingetreten
ist; gegenüber den anderen Dienstgebern entstehen
Ansprüche nach Abs. 1.
(6) In Abs. 2 genannte Aufenthalte, die wegen
eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
bewilligt oder angeordnet werden, sind einer Dienstverhinderung gemäß Abs. 5 gleichzuhalte~.
(7) Die Leistungen für die in Abs. 2 genannten
Aufenthalte gelten auch dann als auf Rechnung
einer der dort genannten Stellen erbracht, wenn
hiezu ein Kostenzuschuß mindestens in der halben
Höhe der gemäß § 45 Abs. 1 lit. a des ASVG gel-·
tenden Höchstbeitragsgrundlage für jeden Tag des Aufenthaltes gewährt wird."
samt Uberschriften einzufügen:
„Höhe des fortzuzahlenden Entgeltes
§ 22 a
(1) Ein nach Wochen, Monaten oder längeren
Zeiträumen bemessenes Entgelt darf wegen einer Dienstverhinderung für die Anspruchsdauer gemäß § 22 nicht gemindert werden.
(2) In allen anderen Fällen bemißt sich der Anspruch gemäß § 22 nach dem regelmäßigen Entgelt.
(3) Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des Abs. 2
gilt das Entgelt, das dem Dienstnehmer gebührt
hätte, wenn keine Dienstverhinderung eingetreten
wäre.
(4) Sind im Entgelt Naturalbezüge enthalten, so
sind sie mit den für die Sozialversicherung geltenden Bewertungssätzen in Geld abzulösen, wenn
sie während der Dienstverhinderung nicht gewährt
oder nicht in Anspruch genommen werden.
(5) Bei Akkord-,. Stück- oder Gedinglöhnen,
akkordähnlichen oder sonstigen -leistungsbezogenen
Prämien oder Entgelten bemißt sich das fortzuzahlende
Entgelt nach dem Durchschnitt der letzten
13 voll gearbeiteten Wochen · unter Ausscheidung
nur ausnahmsweise geleisteter Arbeiten.
(6) Durch Kollektivvertrag kann geregelt werden,
welche Leistungen des Dienstgebers als Entgelt
anzusehen sind und welche Berechnungsart für die Ermittlung der Höhe des Entgeltes abweichend von
den Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 anzuwenden ist.
Mitteilungs- und Nachweispflicht
§ 22 b
(1) Der Dienstnehmer ist verpfliaitet, ohne Verzug
die Dienstverhinderung dem Dienstgeber bekanntzugeben und auf Verlangen des Dienstgebers, das
nach angemessener Zeit wiederholt werden kann,
eine Bestätigung des z-qständigen Krankenversicherungsträgers
oder des behandelnden Arztes über
Beginn, voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Diese Bestätigung
l,
•I
1
150 Stück 19, Nr. 178
hat einen Vermerk darüber zu' enthalten, daß dem
zuständigen Krankenversicherungsträger eine Arbeitsunfähigkeitsanzeige
mit Angabe über Beginn,
voraussichtliche Dauer und Ursache der Arbeitsunfähigkeit übermittelt wurde.
(2) Wird der Dienstnehmer durch den Kontrollarzt
des zuständigen Krankenversicherungsträgers
für arbeitsfähig erklärt, so ist der Dienstgeber von
diesem Krankenversicherungsträger über die Ges1,
mdschreibung sofort zu verständigen. Diese Pflicht
zur Verständigung besteht auch, wenn sich der Dienstnehmer ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes
der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung
beim zuständigen Krankenversicherungsträger
nicht unterzieht.
(3) In den Fällen des § 22 Abs. 2 und 6 h'at der Dienstnehmer eine Bescheinigung über die Bewilligung oder Anordnung sowie über den Zeitpunkt
des in Aussicht genommenen Antrittes und die Dauer
des die Arbeitsverhinderung begründenden Aufenthaltes
vor dessen Antritt vorzulegen.
(4) Kommt ~in Dienstnehmer einer seiner Verpflichtungen nach Abs. 1 oder 3 nicht nach, so ver0
liert er für die Dauer der Säumnis den Anspruch
auf Entgelt. Das gleiche gilt, wenn sich der Dienstnehmer
ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes
der für ihn vorgesehenen ärztlichen Untersuchung
beim zuständigen Krankenversicherungsträger nicht •
unterzieht.
Beendigung des Dienstverh_ältnisses
§ 22 C
Wird der.Dienstnehmer während einer Dienstverhinderung
gemäß § 22 gekündigt, ohne wichtigen
Grund vorzeitig entlassen oder trifft den Dienstgeber
ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt
des Dienstnehmers, so bleibt der Anspruch
auf Fortzahlung des Entgeltes für die nach § 22
Abs, 1 und 5 vorgesehene Dauer bestehen, wenngleich
das Dienstverhältnis früher endet.
Günstigere Regelungen
§ 22 d
Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen
und Dienstverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie
Arbei"tsunfall oder Berufskrankheit hinsid1tlich Wartezeit (§ 22 Abs, 1), Verschuldensgrad (§ 22 Abs, 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 22 Abs, 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach § 22 dessen
Bestimmungen anstelle anderer Regelungen,"
16, § 23 Abs. 2 hat zu lauten:
.. (2) Wichtige Gründe der Dienstverhinderung sind
ins besondere:
(1) War der Dienstnehmer ununterbrochen durch
eine bestimmte Zeitdauer bei ein und demselben
Dienstgeber oder in demselben Betrieb beschäftigt,
so gebührt ihm bei Auflösung des Dienstverhältnisses
eine Abfertigung. Das Mindestausmaß der Abfertigung beträgt nach 3 vollendeten Dienstjahren 6 v. H. des Jahresentgeltes und erhöht sich
für jedes weitere vollendete :Dienstjahr um 2 v. H. des Jahresentgeltes. Ab dem vollendeten 20. Dienstjp. hr erhöht sich die Abfertigung für jedes weitere
vollendete Dienstjahr um 3 v. H. Ab vollendetem
von 100 Prozent des Jahresentgeltes.
(2) Das Jahresentgelt umfaßt den Barlohn und die Naturalbezüge (§ 8 Abs. 2). Im Falle einer Ablösung der Naturalbezüge in Geld gelten für deren
Bewertung die für die Zwecke der Sozialversichen.
mg festgesetzten Bewertungssätze.
(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,
wenn der Dienstnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt, wenn ihn ein Verschulden an der
.vorzeitigen Entlassung trifft oder wenn er selbst
kündigt.
(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten,
wenn
(5) Wird das Dienstverhältnis durch den. Tod des Dienstnehmers aufgelöst, so gebührt dessen gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Dienstnehmer
im Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet
war, eine Abfertigung nach Maßgabe der Abs. 1 und 2."
(1) Kollektivverträge im Sinne dieses Gesetzes
sind Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber einerseits
und der Dienstnehmer andererseits schriftlich
abgeschlossen werden.
(2) Durch.Kollektivverträge können geregelt werden:
(3) Die Bestimmungen in Kollektivverträgen können,
soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen
Dienstgebern und Dienstnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung
oder Dienstvertrag weder aufgehoben
noch beschränkt werden. Sondervereinbarungen
sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht
ausschließt, mir gültig, soweit sie für den Dienstnehmer
günstigEtr sind oder Angelegenheiten betreffen,
die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind.
(4) Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung
im Sinne des Abs. 3 günstiger ist als der Kollektivvertrag, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen
und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen
un_d sachlichen Zusammenhang stehen."
23 a. Im§ 40 Abs. 2 ist die Zirt:ierung ,.(§ 51)" durch
die Zitierung • (§ 209) • zu ersetzen.
(1) Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsinhaber oder vom Betriebsrat im Betrieb aufzulegen
oder an sichtbarer, für alle Dienstnehmer zugänglicher Stelle anzuschlagen.
· (2) Enthält die Betri,ebsvereinbarung keine Bestimmung über ihren Wirksamkeitsbeg,inn, so, tritt
ihre Wirkung mit -dem auf den Tag der Unterzeichnung folgenden Tag ein.
(3) Nach Wirksamwerden der Betriebsvereinbarung
ist vom Betriebsinhaber je eine Ausfertigung
der Betriebsvereinbarung den zuständigen gesetz·
liehen Interessenvertretungen und jenen Berufsver-
' einigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer
zu übermitteln, die den Kollektivvertrag abgeschlossen
haben, der Grundlage für die Betriebsvereinbarung
ist.
Rechtswirkungen
§ 53
(1) Die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung
sind, soweit sie nicht die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln, innerhalb ihres
Geltungsbereiches u:nmittelbar rechtsverbindlich.
(2) Die Bestimmungen in Betriebsvereinbarungen
können durch Einzelvereinbarungen weder aufgehoben
noch beschränkt werden. Einzelvereinbarungen
sind nur gültig, soweit sie für den Dienstnehmer
günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen,
die durch Betriebsvereinbarungen nicht geregelt
sind. § 39 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Geltung von Betriebsvereinbarungen wird
durch den Ubergang des Betriebes auf einen anderen Betriebsinhaber nicht berührt.
152 Stück 19,-Nr. 178
Geltungsdauer von Betriebsvereinbarungen
§ 54
(1) Betriebsvereinbarungen . können, soweit sie
keina Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthalten und Abs. 2 nicht anderes bestimmt, von jedem
der Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist
von 3 Monaten zum Letzben eines Kalendermonats
schriftlich gekündigt werden.
(2) In Angelegenheiten, in denen das Gesetz bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluß, die Abänderung und Aufhebung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der Schlichtungsstelle
zuläßt, können Betriebsvereinbarungen nicht
gekündigt werden.
(3) Die Rechtswirkungen der Betriebsvereinbarung
enden mit ihrem Erlöschen. Ist eine Betriebsvereinbarung durch Kündigung erloschen, so l,leiben
ihre Rechtswirkungen für Dienstverhältnisse, die
unmittelbar vor ihrem Erlöschen durch sie erfaßt
waren, so lange aufrecht, als für diese Dienstverhältnisse
nicht eine neue Betriebsvereinbarung
wirksam oder mit den betroffenen Dienstnehmern
nicht eine neue Einzelvereinbarung abgeschlossen
wird.
(4) Die Beendigung der ·Betriebsvereinbarung ist
entsprechend der Vorschrift des § 52 Abs. 1 im Betrieb kundzumachen. Der Betriebsinhaber hat die im § 52 Abs. 3 genannten Stellen vom Erlöschen der Betriebsvereinbarung zu verständigen."
.. (1) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, 40
Stunden nicht überschreiten.
(2) Für die mit dem Dienstgeber in Hausgemeinschaft lebenden Dienstnehmer mit freier Station
darf die regelmäßige Wochenarbeitszeit
ab 6. Jänner 1975 44 Stunden,
ab 5. Jänner 1976 43 Stunden,
ab 3._ Jänner 1977 42 Stunden
nicht überschreiten."
(1) Uberstundenarbeit liegt vor, wenn entweder
die Grenzen der nach den §§ 55 bis 57 a zulässigen Wochenarbeitszeit oder die Tagesarbeitszeit überschritten werden, die sich auf Grund der vereinbarten
Verteilung dieser Woch~narbeitszeit ergibt.
(2) Soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist, dürfen von einem Dienstnehmer an
einem Wochentag höchstens 2, an einem sonst
arbeitsfreilen Werktag höchstens 8, in einer Arbeitswoche
j,edoch nicht mehr als 12 Uberstunden
verlangt werden.
(3) In landwirtschaftlichen Betrieben mit Arbeitszeiteinteilung nach § 56 Abs. 1 dürfen ab 5. Jänner 1976 während der Zeit der Arbeitsspitzen durch
höchstens 13 Wochen innerhalb des Kalenderjahres
von einem Dienstnehmer an einem Wochentag hödi.•
stens 3, an einem sonst arbeitsfreien Werktag
höchstens 9 und insgesamt in einer Arbeitswoche
hödi.stens 15 Uberstunden verlangt werden.
(4) In landwirtsdiaftlichen Betrieben, die von der Arbeitszeiteinteilung nadi. § 56 Abs. 1 keinen Gebrauch machen, dürfen während der Zeit der Arbeitsspitzen
durch höchstens 13 Wochen innerhalb
des Kalenderjahres von einem Dienstnehmer an
einem Wochentag höchstens 4, an einem sonst
arbeitsfreien Werktag höchstens 10 und insgesamt
in einer Arbeitswoche höchstens 18 Uberstunden
verlangt werden.
(5) Die Leistung von Uberstunden über die normale
Arbeitszeit darf nicht verweigert werden, wenn
außergewöhnliche Umstände, wie drohende Wetterschläge
und sonstige Elementarereignisse, ferner
Gefahren für das Vieh oder drohendes Verderben
der Produkte sowie Gefährdung des Waldbest!lndes
eine Verlängerung der Arbeitszeit dringend not- .
wendig madi.en.
(6) Die üblidi.en Früh- und Abendarbeiten, die .zu
den vertragsmäßigen Verrichtungen eines Dienstnehmers gehören, gelten nidi.t als Uberstunden."
(2) Die Achtwochenfrist (Abs. 1) wird auf Grund
eines ärztlichen Z·eugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem frühel'en oder späteren als
dem im Zeugnis angegebenen Zeitpunkt, so verkürzt
odE:r verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Werdende Mütter dürfen keinesfalls beschäftigt
werden, wenn nach einer amtsärztlichen Bescheinigung Leben oder Gesundheit von Mutter
oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. -
(4) Werdende. Mütter haben, sobald ihnen ihre
Schwangerschaf.t bekannt ist oder eine vorzeitige
Beendigung der Schwangerschaft eingetreten iist,
dem Dienstgeber hilevon Mitteilung zu machen.
Darüber hinaus sind sie verpflichtet, innerhalb der
vierten Woche vor dem Beginn der AchtwochenfriS
t (Abs. 1) den Dienstgeber auf den Beginn derselblen aufmerksam zu machen. Auf Verlangen desDienstgebers haben sie über das Bestehen der Schwangerschaft und den Zeitpunkt ihrer voraussichtlichen
Entbindung eine ärztliche Bescheinigung
vorzulegen.
(5) "Der Dienstgeber ist verpflichtet, unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der Schwangerschaft einer Dienstnehmerin oder, wenn er eine
ärztliche Bescheinigung darüber verlangt hat, unverzüglich nach Vorlage dieser Bescheinigung hievon
der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Mitteilung
zu machen .. Hiebei sind Name, Alter und Tätigkeit der werdenden Mutter bekanntzugeben."
(2) Uber die im Abs. 1 festgesetzben Fr.istien hinaus ist . die Zulassung von Di-enstnehmerinnen zur Arbeit nach ihrer Entbindung so lange verboten, als
sie arbeitsunfähig sind. Die Dienstnehmerinnen sind
verpflichtet, ihre Arbeitsunfähigkeit ohne Verzug
dem Dienstgeber anzuzeigen und auf Verlangen
des Diienstgebers eine ärztliche Bestätigung über die
voraus.sichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Kommt eine Dienstnehmerin diesen Ver154
Stück 19, Nr. 178
pflichtungen nicht nach, so V1erliiert sie für die Dauer
der Säumnis den Anspruch auf das Entgelt.
(3) Dienstnehmerinnen dürFen bis zum Ablauf
von 12 Wochen nach ;ihrer Entbindung nicht mit
den im § 80 Abs. 2 lit. a bis g genannten Arbeiten
beschäftigt werden."
37 d. § 84 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:
.,Bei minderjährigen Dienstnehmerinnen muß dieser Vereinbarung überdies ei11Je Bescheinigung einer Einigungskommission oder der gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer beigeschlo,ssen
, sein, aus der hervorgeht, daß die Dienstnehmerin
über den gesetzlichen Kündigungsschutz im Falle
der Mutterschaft belehrt WUI'de."
(1) Unter Jugendlichen im Sinne dieses Gesetzes
sind Minderjährige zu verstehen, die nicht als Kinder im Sinne des § 90 Abs. 6 gelten und das 18. Le•
bensjahr noch nicht vollendet haben, jedenfalls aber, solange sie in einem Lehr- oder sonstigen, .mindestens einjährigen Ausbildungsverhältnis stehen .
(2) Bei der Beschäftigung von Jugendlichen ist
auf deren Gesundheit und körperliche Entwidc.lung
besonders Rüde.sieht zu nehmen. Es . ist ihnen die
zum Besuch der Berufsschule (Kurse) notwendige
freie Zeit ohne Schmälerung des Entgeltes · zu gewähren.
(3) Jugendliche (Abs.1) dürfen zur Nachtarbeit(§ 59) und 1m Uberstundenarbeit (§ 51'1) nicht herangezogen werden. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind
nur in besonders dringlichen Fällen (§ 61 Abs. 4)
zulässig.
(4) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, dürfen nicht zu Akkordarbeiten,
akkordähnlichen A;rbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch
ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, wie beispielsweise Arbeiten,
für dte Entgelt gebührt, das auf Arbeits(Persönlichkei ts) bewertungsverfahren, statistischen Verfahren, Datenerfassungsverfahren, Kleinstzeitverfahren oder ähnlichen Entgeltfindungsmethoden beruht, wenn
die damit verbundene durchschnittliche Arbeitsleistung'
die Kräfte des Jugendlichen übersteigt, sowie
zu Fließarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
herangezogen werden.
(5) Die regelmäßige Wochenarbeitszeit darf für
Jugendliche die im § 55 Abs. 1 festgelegte Stundenzahi nicht überschreiten. § 56 gilt sinngemäß.
(6) Jugendlichen gebührt bis zum Ende des Dienstjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, in
jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub von
24 Werktagen.
(7) Der Dienstgeber ist verpflichtet, Dienstnehmern die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132 a ASVG erforderliche
Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
(8) Die Jugendlichenuntersuchungen gemäß § 132 a
ASVG sind bei Jugendlichen, die erstmalig eine Beschäftigung angetreten haben, tunlichst binnen 2
Monaten durchzuführen. ·
(9) Betriebsinhabern, die wegen Ubertretung von
Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von
Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer
untersagt werden.
Stüdc 19, Nr.178 15S
Kinderarbeit
§ 90
(1) Kinder dürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, zu Arbeiten nicht herangezogen
werden.
(2) Als Kinderarbeit im Sinne dieses Gesetzes
gilt die entgeltliche und die, wenn auch nicht . besonders entlohnte, regelmäßige Verwendung von
Kindern zu Arbeiten jeglicher Art. (3) Als Kinderar~eit gilt nicht die Beschäftigung
von Kindern, die ausschließlich zum Zwecke des Unterrichts oder der Erziel).ung erfolgt; ferner nicht
die Heranziehung von Kindern zu vereinzelten
leichten Dienstleistungen und die Beschäftigung
eigener Kinder mit leichten, wenn auch regelmäßigen
Leistungen von geringer Dauer.
(4) Die Beschäftigung SdJ,ulpflichtiger darf die Schulausbildung nicht ~eeinträchtigen.
(5) Bei der ~eschäftigung von Kindern im Slnne
des Abs. 3 ist auf deren Gesundheit, Sicherheit und körperliche Entwicklung besonders Rücksicht zu nehmen und jede Gefährdung der Sittlichkeit zu vermeiden.
(6) Unter Kindern im Sinne dieses Gesetzes sind
Minderjährige zu verstehen, die
(7) Als eigene Kinder im Sinne dieses Gesetzes
gelten Kinder (Abs. 6), die mit jenem, der sie beschäftigt, im gemeinsamen Haushalt leben und mit
ihm bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert
sind oder .zu _ihm im Verhältnis von Stiefkindern
oder Wahlkindern stehen oder zu deren Vormund
er bestellt ist. Alle übrigen Kinder gelten als
fremde Kinder."
(1) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist
begutachtendes Fachorgan auf dem Gebiete des Dienstnehmerschutzes in der Land- und Forstwirtsch. aft.
(2) Die Verwaltungsbehörden und sonstigen Verwaltungsstellen
(1) Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind verpflichtet, über alle ihnen bei
Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse strengste Verschwiegenheit
zu bewahren.
(2) Ubertretungen des Abs. 1 werden gemäß § 310
des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, bestraft, i 1
'1
156 Stück 19, Nr. 178
soforn die Tat nicht nach anderen BestimmungJn des Strafgesetzbuches einer strengeren Strafe unterliegt.
(3) Die Organe der Land- und Fors:twirtschaftsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über
bestehende Mängel oder über eine Verletzung der
gesetzlichen Vorschriften 'als unbedingt vertraulich
zu behandeln und dürfen weder dem Betriebsinhaber
noch dessen Beauftragten andeuten, daß eine Be- ·
sichtigung durch eine Beschwerde veranlaßt worden
ist."
(1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerh.alb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen
Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse
fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob
Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
(2) Die Einigungskommission hat auf Antrag festzustellen, ob ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 vorliegt.
Die Entscheidung der Einigungskommission
hat so lange bindende Wirkung, als sich nicht die Voraussetzungen, die für die Entscheidung maßgebend
waren, wesentlich geändert haben und dies
in einem neuerlichen Verfahren festgestellt wird.
(3) Zur Antragstellung im Sinne des Abs. 2 sind
bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses der Betriebsinhaber, der Betriebsrat, mindestens so viele
wahlberechtigte Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, sowie die zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer berechtigt. Jeder
im Betrieb bestehende Wahlvorstand hat im Verfahren
Parteistepung.
Gleichstellung
§ 123
(1) Die Einigungskommission hat auf Antrag eine Arbeitsstätte, in der dauernd mehr als 10 Dienstnehmer beschäftigt sind und die nicht alle Merkmale
eines Betriebes im Sinne des § 122 Abs. 1 aufweist; einem selbständigen Betrieb gleichzustellen, wenn
sie räumlich vom Hauptbetrieb weit entfernt ist und hinsichtlich Aufgabenbereich und Organisation eine Eigenständigkeit besitzt, die der eines Betriebes
nahekommt.
(2) Die Einigungskommission hat die Gleichstel.
lung auf Antrag für beendet zu_ erklären, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben
sind.
(3) Antragsberechtigt im Sinne der Abs. 1 und 2
sind der Betriebsrat, mindestens so viele Dienst:
iehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen wären, die zuständige freiwillige Berufsvereinigung
und die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer;
zur Antragstellung gemäß Abs. 2 ist auch
der Betriebsinhaber berechtigt.
Dienstnebmerbegriff
§ 124
(1) Dienstnehmer im Sinne dieses Abschnittes
sind alle im Rahmen eines Betriebes beschäftigten
Personen einschließlich der Lehrlinge ohne Unterschied des Alters.
(2) Als Dienstnehmer gelten nicht:
(1) Die Dienstnehmer dürfen in der Ausübung
ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse nicht beschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden.
(2) Die Dienstnehmer können Anfragen, Wünsche,
Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen beim
Betriebsrat, bei jedem seiner Mitglieder und beim
Betriebsinhaber vorbringen.
(3) Die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden
Informations-, Interventions-, Uberwachungs-, Anhörungs- und Beratungsrechte des einzelnen Dienstnehmers
gegenüber dem Betriebsinhaber und die
entsprechenden Pflichten des Betriebsinhabers· bleiben
unberührt.
Aufgabe
§ 126
Die Organe der Dienstnehmerschaft des Betriebes
haben die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen,
gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer im Betrieb _wahrzunehmen und zu
fördern.
Grundsätze der Interessenvertretung
§ 127
(1) Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung- ist die Herbeiführung
eines Interessenausgleichs zum Wohl der
. Dienstnehmer und des Betriebes.
(2) Die Organe der Dienstnehmerschaft des Betriebes sollen bei Verwirklichung ihrer Interessenvertretungsaufgabe im Einvernehmen mit den
zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstnehmer vorgehen.
(3) Die Organe der Dienstnehmerschaft haben
ihre 'Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen. Sie sind nicht befugt, in die Führung und den Gang des Betriebes durch selbständige
Anordnungen einzugreifen.
(4) Die Organe der Dienstnehmerschaft können
zu ihrer Beratung in allen Angelegenheiten die
zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer
beiziehen. Den Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer ist in
diesen Fällen oder, soweit dies zur Ausübung
der ihnen durch dieses Gesetz eingeräumten
Befugnisse sonst ,erforderlich ist, nach Unterrichtung
des Betriebsinhabers oder seines Vertreters
Zugang zum Betrieb zu gewähren. Abs. 3 und § 201 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer
eingeräumten Befugnisse kommen nur jenen freiwilligen
Berufsvereinigungen zu, denen gemäß § 40 Abs. 2 Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde.
Organisationsrecht
Organe der Dienstnehmerschaft
§ 128
(1) In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens
5 sümmberechtigte (§ 137 Abs. 1) Dienstnehmer
beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen von der Dienstnehmerschaft Organe
zu bilden. Bei der Berechnung dieser Zahl
haben die gemäß § 141 Abs. 3 Z. 1 vom passiven
Wahlrecht zum Betriebsrat ausgeschlossenen Familienangehörigen
des Betriebsinhabers außer Betracht
zu bleiben.
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 1 sind bäuerliche Betriebe, sofern sie weniger als 5 ständige Dienstnehmer ohne Einrechnung
der familieneigenen Arbeitskräfte (§ 3 Abs. 2) beschäftigen.
(3) Als bäuerliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes
·haben jene zu gelten, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen im Betrieb mitarbeiten,
mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft
leben und bei der Führung des Betriebes
ein leitender Angestellter nicht beschäftigt
wird.
(4), Erfüllt sowohl die Gruppe der Arbeiter als
auch die Gruppe der Angestellten (§ 129 Abs. 3) die Voraussetzungen des Ab~. 1, so sind folgende Organe zu bilden:
(5) Erfüllt nur eine Gruppe di_e Voraussetzungen
des Abs. 1, erfüllen sie beide Gruppen nur in ihrer Gesamtheit oder beschließen die Grup_Renversammlungen in getrennten Abstimmungen die Bildung
eines gemeinsamen Betriebsrates, so sind folgende
Organe zu bilden:
(6) Wenn ein Unternehmen mehrere Betriebe
umfaßt, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so
sind folgende Organe zu bilden:
(1) Die Betriebs(Betriebshaupt)versammlung besteht
aus der Gesamtheit der Dienstnehmer (§ 124)
des Betriebes.
(2) Die Gruppenversammlung der Arbeiter besteht
aus den Dienstnehmern, die der Gruppe der Arbeiter, die Gruppenversammlung der Angestellten
besteht aus den Dienstnehmern, die der Gruppe
der Angestellten angehören.
(3) Für die Gruppenzugehörigkeit ist die auf Gesetz beruhende arbeitsvertragliche Stellung der Dienstnehmer maßgebend. Zur Gruppe . der Angestellten
gehören ferner Arbeitnehmer, die mit dem Dienstgeber die Anwendung des Angestelltengesetzes
des Gutsangestelltengesetzes sowie des Angestelltenkollektivvertrages,
der auf _den Betri~b
Anwendung findet, zuzüglich einer Emstufung m
die Gehaltsordnung dieses Kollektivvertrages unwideiruflich vereinbart haben. Lehrlinge, die zu
Angestelltentätigkeiten ausgebildet werden, zählen
zur Gruppe der Angestellten, die übrigen Lehrlinge
zur Gruppe der Arbeiter.
(4) Betriebsratsmitglieder gelten als Angehörige
jener Dienstnehmergruppe, die sie gewählt hat.
Aufgaben der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung
§130
(1) Der Betriebs(Gruppen)versammlung obliegt:
(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gerriäß § 152 Abs. 1 Z. 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung. eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 128 Abs. 5. ·
(3) ber · Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.
Ordentliche und außerordentliche Versammlungen
§ 131
' (1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung hat mindestens
einmal in jedem Kalenderhalbjahr, die Betriebshauptversammlung
mindestens einmal in jedem
Kalenderjahr st~ttzufinden.
(2) Eine Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung hat außerdem binnen _ 2 Wochen stattzufinden,
wenn mehr als ein Drittel der in der
betreffenden Versammlung stimmberechtigten
Dienstnehmer oder ein Drittel der Betriebsratsmitglieder,
im Falle der Betriebshauptversammlung
auch dann, wenn einer der beiden Betrieb~räte dies
verlangt. ·
Teilversammlungen
§ 132
(1) Wenn nach Zahl der Dienstnehmer, Arbeitsweise
oder Art des Betriebes die Abhaltung von
Betriebs (Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen
oder die Teilnahme der Dienstnehmer an diesen
nicht oder nur schwer möglich ist, können Betriebs(
Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen in Form
von Teilversammlungen durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Abhaltung von Teilversammlungen
obliegt dem Betriebsi:at . (Betriebsausschuß).
(2) · Für die Ermittlung von Abstimmungsergebnissen in den Angelegenheiten des § 130 ist die Gesamtheit der in den einzelnen Teilversammlungen
abgegebenen Stimmen maßgebend.
Einberufung
§ 133
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom
Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen.
(2) Besteht kein Betriebsrat (Betriebsausschuß)
oder ist er vorübergehend funktionsunfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:
(3) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt) versammlung hat unter gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tageso~dnung zu erfolgen.
Vorsitz
§ 134
Die Vorsitzführung obliegt dem Obmann des Betriebsrates (Betriebsausschusses), in den Fällen
des § 133 Abs. 2 dem Einberufer; dieser kann die Vorsitzführung einem Stellvertreter aus dem Kreis
der stimmberechtigten Dienstnehmer übertragen.
Stück 19, Nr. 178 ,159
Zeitpunkt und Ort der Versammlungen
§ 135
(1) Wenn es dem Betriebsinhaber unter Berücksichtigung der betrieblichen V.erhältnisse zumutbar
ist, können Betriebs(Gruppen-, ßetriebshaupt)versammlungen während der Arbeitszeit abgehalten
werden. Wird die Versammlung während der Arbeitszeit abgehalten, -entsteht den Dienstnehmern
für den erforderlichen Zeitraum ein Anspruch auf
Arbeitsfreistellung. Ansprüche der Dienstnehmer
auf Fortzahlung des Entgeltes für diesen Zeitraum
können, soweit dies nicht im Koliektivvertrag geregelt
ist, durch Betriebsvereinbarung gereg~lt werden.
Dies gilt auch für die Vergütung von Fahrtkossten.
(2) Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung kann im Betrieb oder außerhalb desselben
stattfinden. Find~t die Versammlung innerhalb
des Betriebes statt, hat der Betriebsinhaber
nach Tunlichkeit die erforderlichen Räumlichkeiten
zur Verfügung zu stellen.
Teilnahme des Betriebsinhabers und der überbetrieblichen
Interessenvertretungen
§ 136
Die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlungen
sind nicht öffentlich. Jede zuständige freiwillige Berufsvereinigung und die Steiermärkische Landarbeiterkammer sind berechtigt, zu .allen Be- - triebsversammlungen Vertreter zu entsenden. Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter im Betrieb kann auf Einladung der Einberufer an den Betriebsversammlungen teilnehmen. Der Zeitpunkt und die Tagesordnung
sind rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Stimmberechtigung und Beschlußfassung
§ 137
(1) In der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung ist jeder betriebs(gruppen)zugehörige
Dienstnehmer ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft
stimmberechtigt, der das 18. Lebensjahr voll-
. endet hat, am Tage der Betriebsversammlung im Betrieb beschäftigt ist und nicht vom Wahlrecht
zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen
ist.
(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt.
Beschlüsse über die Enthebung des · Betriebsrates
(§ 130 Abs. 1 Z. 4) oder eines Betriebsratsmitgliedes
(§ 130 Abs. 2) bedürfen der Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über
die Bildung eines gemeinsamen Betriebsrates im Sinne des § 128 Abs. 5 bedürfen der Mehrheit von
zwei Dritteln der für die Wahl des jeweiligen
Gruppenbetriebsrates aktiv Wahlberechtigten. Abstimmungen
über die Bildung eines gemeinsamen
Betriebsrates im Sinne des § 128 Abs. 5 und über
Enthebungen haben geheim zu erfolgen.
(3) Ist bei Beginn der Betriebsversammlung weniger
als die Hälfte der stimmberechtigten Dienstnehmer
anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten;
nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsvers!lmmlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten
Dienstnehmer beschlußfähig. Diese Bestimmung
gilt nicht in den Fällen der §§ 128 Abs. 5
und 130 Abs. 1 Z. 3 bis 5 und 8 und wenn die Betriebsversammlung
gemäß § 133 Abs. 2 . Z. 2 von
einer freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen
Interessenvertretung der Dienstnehmer einberufen
wurde.
Betriebsrat
Zahl der Betriebsratsmitglieder
§ 138
(1) Der Betriebsrat besteht in Betrieben (Dienstnehmergruppen) mit 5 bis 9 Dienstnehmern
aus einer Person, mit 10 bis 19 Dienstnehmern aus
2 Mitgliedern, mit 20 bis 50 Dienstnehmern aus
3 Mitgliedern, mit 51 bis 100 Dienstnehmern
aus 4 Mitgliedern. In Betrieben (Dienstnehmergruppen)
mit mehr als 100 Dienstnehmern erhöht
sjch für je weitere 100 Dienstnehmer, in Betrieben
mit mehr als 1000 Dienstnehmern für je weitere
400 Dienstnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates
um ein Mitglied. Bruchteile von 100
bzw. 400 werden für voll gerechnet.
(2) Die Zahl der Mitglieder eines Betriebsrates
bestimmt sich nach der. Zahl der am Tage der Be- -..triebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes
im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer. Eine spätere Änderung der Zahl der Dienstnehmer ist auf
die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates ohne Einfluß. W ahlgryndsätze
§ 139
(1) Die Mitglieder des Betriebsrates werden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen
Wahlrechtes gewählt. Die Wahl hat durch persönliche
Stimmabgabe oder in den Fällen des § 144 Abs. 3 durch briefliche Stimmabgabe im Postwege
zu erfolgen.
(2) Die Wahlen sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen. Die Berechnung der auf die zugelassenen Wahlvorschläge entfa11enden Mitglieder des Betriebsrates hat nach dem System von d'Hondt zu erfolgen. Die Wahlzahl ist
in Dezimalzahlen zu errechnen,. Haben nach dieser Berechnung mehrere Wahlvorschläge den gleichen
Anspruch auf eine Mitgliedsstelle, so entscheidet
das Los.
(3) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so
sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.
Aktives Wahlrecht
§ 140
(1). Wahlberechtigt sind alle Dienstnehmer ohne
Unterschied der Staatsbürgersdiaft, die am Tage
der Betriebsversammlung zur Wahl tles Wahlvorstandes
das 18. Lebensjahr vollendet haben, an
diesem Tage und am Tage der Wahl im Rahmen
des Betriebes beschäftigt und nicht vom Wahlrecht
zu den gesetzgebenden Körperschaften ausgeschlossen
sind.
160 Stück 19, Nr. 178
(2) .Verden getrennte Betriebsräte gewählt, ist
für die Wahlberechtigung Gruppenzugehörigkeit
(§ 129 Abs. 2 bis 4) erforderlich.
Passives Wahlrecht
§ 141
(1) Wählbar sind alle Dienstnehmer, sofern sie
am Tage der Ausschreibung der Wahl volljährig,
seit mindestens 6 Monaten im Rahmen des Betriebes
oder des Unternehmens, dem der Betrieb
angehört, beschäftigt sind und die Voraussetzungen
für das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften
erfüllen.
(2) Bei getrennten Wahlen sind auch Angehörige
der anderen Dienstnehmergruppe wählbar.
(3) Abgesehen von den Personen, die gemäß § 3 Abs. 2 vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind, sind nicht wählbar:
(4) Sind mindestens 4 Betriebsratsmitglieder zu
wählen, sind auch Vorstandsmitglieder und Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
der Dienstnehmer wählbar. Mindestens drei
Viertel der Betriebsratsmitglieder müssen Dienstnehmer
des Betriebes sein. Ein Vorstandsmitglied
oder Angestellter einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer kann gleichzeitig nur einem Betriebsrat angehören.
(5) In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Dienstnehmer wählbar, die noch
nicht 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen
beschäftigt sind.
(6) Als Saisonbetriebe gelten -Betriebe, die ihrer
Art nach nur zu bestimmten Jahreszeiten arbeiten
oder die regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres
erheblich verstärkt arbeiten.
Berufung des Wahlvorstandes
§ 142
(!) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl
des Betriebsrates hat die Betriebs(Gruppen)versammlung
einen Wahlvorstand (Ersatzmitglieder)
zu bestellen. In Betrieben, in denen ein Betriebsrat
besteht, ist der Wahlvorstand so rechtzeitig
zu bestellen, daß der neugewählte Betriebsrat bei
Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar
nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden
Betriebsrates seine Konstituierung vornehmen
kann.
(2) Wird die Nichtigkeit einer Wahl festgestellt
oder die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates vorzeitig beendet, ist unverzüglich ein Wahlvorstand zu
bestellen.
(3) Der Wahlvorstand besteht aus 3 Mitgliedern.
In den Wahlvorstand können als Mitglieder
wahlberechtigte Dienstnehmer, in Betrieben, in denen
dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt
sind, auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte
einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
oder gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer
berufen werden. Mtndestens 2 Mitglieder
des Wahlvorstandes müssen Dienstnehmer des Betriebes sein.
(4) Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt . durch
die Betriebs(Gruppen)versammlung. Als gewählt
gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die
meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los. Wird nur ein Vorschlag
erstattet, so gelten ohne eine Abstimmung
die Kandidaten dieses Vorschlages als gewählt.
(5) In neuerrichteten Betrieben hat zur Vorbereitung und Durchführung der erstmaligen Wahl
eines Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung
die Bestellung des Wahlvorstandes binnen
4 Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes vorzunehmen.
Vorbereitung der Wahl
§ 143
(1) Der Wahlvorstand hat nach seiner Bestellung
die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb
von 4 Wochen durchzuführen.
(2) Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zu
verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen. Er hat ferner die Wahl
in Form einer Wahlkundmachung auszuschreiben,
über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen
und darüber zu entscheiden, welche
Wahlberechtigten zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt
sind. Er hat die Wahlvorschläge entgegenzunehmen
und über ihre Zulassung zu entscheiden.
(3) Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand
die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Dienstnehmer rechtzeitig zur Verfügung
zu stellen.
(4) Die Wahlvorschläge sind schriftlich einzubringen und von mindestens doppelt so vielen
wahlberechtigten Dienstnehmern zu unterfertigen,
als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Unterschriften
von Wahlwerbern werden auf die erforderliche
Anzahl von Unterschriften des Wahlvorschlages
nur bis zur Höhe der Zahl der zu wählenden
Betriebsratsmitglieder angerechnet. Der Wahlvorstand hat die zugelassenen Wahlvorschläge
zur Einsicht im Betrieb aufzulegen.
(5) Kommt der Wahlvorstand den im Abs. 1 genannten Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend
nach, so kann er von der Betriebs(Gruppen)versammlung enthoben werden. In diesem Fall ist
von dieser Versammlung gleichzeitig ein Wahlvorstand
zu bestellen.
Durchführung der Wahl
§ 144
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahlhandlung zu
.leiten und das Wahlergebnis festzustellen.
Stück 19, Nr. 178 161
(2) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Die Wahl hat mittels Stimmzettels zu erfolgen. Das Wahlrecht ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 persönlich auszuüben.
(3) Wahlberechtigte, die wegen Urlaubs, Karenzurlaubs, Leistung des Präsenzdienstes oder Krankheit
am Wahltag an der Leistung der Dienste oder
infolge Ausübung ihres Berufes oder aus anderen ·
wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen an
der persönlichen Stimmabgabe verhindert sind, haben
das Recht auf briefliche Stimmabgabe; diese
hat im Postweg zu erfolgen. ·
Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 145
Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen
und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort
des Betriebes zuständigen Einigungskommission,
den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen
und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Dienstnehmer mitzuteilen.
Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 146
Unbeschadet der Bestimmungen des § 139 Abs. 1
gilt in Betrieben (Dienstnehmergruppen), in denen
bis zu 2 Betriebsratsmitglieder zu wählen sind,
folgendes:
(1) Die einzelnen Wahlberechtigten und jede
wahlwerbende Gruppe sind berechtigt, binnen Monatsfrist, vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses
an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission
anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen
des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze
des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch
das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsb.erechtigten sowi1e der Betriebsinhaber sind berechtigt,
binnen Monatsfrist, vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl bei der Einigungskommission anzufechten, w;enn die Wahl
ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels
Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen
wäre.
Nichtigkeit
§ 148
Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen eines
rechtlichen Interesses jederzeit auch durch Antrag
auf Feststellung bei der Einigungskommission geltend
gemacht werden. Die Entsche'idung der Einigungskommission
über die Nichtigkeit der Wahl
hat bindende Wirkung.
Tätigkeitsdauer des Betriebsrates
§ 149
(1) Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates beträgt
3 Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des
früheren Betriebsrates, wenn die Konstituierung
vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Erklärt die Einigungskommission die Wahl
eines Betriebsrates auf ·Grund einer Anfechtung
nach § 147 Abs. 1 oder 2 für ungültig, so führt der frühere Betriebsrat die laufenden Geschäfte bis zur Konstituierung des neugewählten Betriebsrates,
höchstens jedoch bis zum Ablauf von 3 Monaten,
ab dem Tag der Ungültigkeitserklärung gerechnet,
weiter. Dies gilt nicht; wenn die Tätigkeitsdauer
des früheren Betriebsrates gemäß § 150 vorzeitig
geendet hat.
(3) Die nach Beginn der Tätigkeitsdauer (Abs. 1)
gesetzten Rechtshandlungen eines Betriebsrates werden in ihrer Gültigkeit durch die zufolge einer Wahlanfechtung nachträglich erfolgte Aufhebung
der Betriebsratswahl nicht berührt.
Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer
§ 150
Vor Ablauf d'es im § 149 Abs. 1 bezeichneten
Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates,
wenn
(1) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat beginnt
mit Annahme der Wahl und erlischt, wenn
(2) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt für Mitglieder, die gemäß § 141 Abs. 4 gewählt wurden,
auch mit Beendigung einer Funktion oder Anstellung
bei der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
der Dienstnehmer.
(3) Die Mitgliedschaft aller Mitglieder des Betriebsrates erlischt, wenn die Konstituierung des Betriebsrates nicht innerhalb von 6 Wochen
nach . Ablauf der im § 154 Abs. 1 gesetzten Frist
erfolgt.
(4) Die Mitgliedschaft zum Betriebsrat ist von der Einigungskommission über Antrag abzuerkennen,
wenn das Betriebsratsmitglied die Wählbarkeit nicht oder nicht mehr besitzt. Zur Antragstellung sind der Betriebsrat, jedes Betriebsratsmitglied und der Betriebsinhaber berechtigt.
Ersatzmitglieder
§ 153
(1) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft
oder der Verhinderung eines Betriebsratsmitgliedes
tritt ein Ersatzmitglied an dessen Stelle. Dies gilt nicht bei Erlöschen der Mitgliedschaft aller Betriebsratsmitglieder gemäß § 152 Abs. 3.
(2) Ersatzmitglieder sind die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Betriebsrates
folgenden Wahlwerber. Die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder wird durch die Reihung auf dem Wahlvorschlag bestimmt. Verzichtet
ein Ersatzmitglied auf das Nachrücken, so verbleibt es weiterhin als Ersatzmitglied auf dem Wahlvorschlag in der ursprünglichen Reihung.
(3) Wurde der Betriebsrat ohne Erstellung von
W9-hlvorschlägen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt (§ 146 Z. 3), so tritt das Ersatzmitglied mit der höchsten Stimmenzahl an
die Stelle des ausgeschiedenen oder verhinderten
Mitgliedes. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet
das Los.
Konstituierung des Betriebsrates
§ 154
(1) Das an Lebensjahren älteste Mitglied des Betriebsrates hat die gewählten Mitglieder zur Wahl
der Organe des Betriebsrates einzuberufen (konstituierende Sitzung). Die Einberufung hat spätestens
innerhalb von 6 Wochen nach Durchführung
der Betriebsratswahl zu erfolgen.
(2) In der konstituierenden Sitzung hat der Einberufer bis zur erfolgten Wahl des Obmannes den Vorsitz zu führen.
(3) Die Betriebsratsmitglieder haben aus ihrer
Mitte mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Obmann, einen oder mehrere Stellvertreter und,
falls erforderlich, weitere Funktionäre zu wählen.
Besteht ein Betriebsratsfonds, ist ein Kassaverwalter
zu wählen. Die Wahl der Betriebsratsfunktionäre
erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
(4) Vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates ist eine Neuwahl eines Funktionärs vorzunehmen,
wenn
(5) Besteht der Betriebsrat aus Vertretern beider Dienstnehmergruppen, so dürfen der Obmann und
sein Stellvertreter nicht der gleichen Gruppe ange~ hören.
(6) Bei Stimmengleichheit gilt jenes für die Obmannstelle vorgeschlagene Betriebsratsmitglied als
gewählt, das auf jenem Wahlvorschlag kandidiert
hat, der bei der Betriebsratswahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, so entscheidet das Los. In diesem Fall ist der Obmannstellvertreter jener wahlwerbenden
Gruppe zu entnehmen, die auf Grund
des Losentscheides nicht den Obmann stellt. Im Falle der Stimmengleichheit bei der Wahl der
übrigen Funktionäre findet § 156 Abs. 2 sinngemäß
Anwendung.
(7) Besteht ein Betriebsrat aus 2 Mitgliedern,
so wird mangels Einigung dasjenige Obmann, das
bei der Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt
hat .. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wurden die Betriebsratsmitglieder auf einen Wahlvorschlag gewählt, so wird mangels Einigung
das an erster Stelle gereihte Mitglied Obmann.
(8) Der Obmann hat unmittelbar nach Beendigung
der konstituierenden Sitzung das Ergebnis
der Wahl der Betriebsratsfunktionäre sowie die Reihenfolge der Ersatzmitglieder dem Betriebsinhaber,
der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung
und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer sowie der zuständigen Einigungskommission anzuzeigen und im Betrieb
durch Anschlag kundzumachen.
Sitzungen des Betriebsrates
§ 155
(1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom
Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, mindestens einmal im Monat einzuberufen und
zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind
rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung
zu laden.
l
Stück 19, Nr. 178 163
(2) Der Obmann hat den Betriebsrat binnen 2
Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch 2 Mitglieder
verlangen.
(3) Kommt der Obmann seinen Verpflichtungen
gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, hat die Einigungskommission auf Antrag der gemäß Abs. 2 Berechtigten
die Sitzung einzuberufen.
(4) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht
öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimll! ter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zuziehen.
Beschlußfassung
§ 156
(1) Der Betriebsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz
oder in der Geschäftsordnung (§ 158) keine
strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die
der Obmann gestimmt hat. Beschlüsse über die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung oder
Entlassung eines Dienstnehmers bedürfen der Mehrheit
von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Besteht ein Betriebs-rat nur aus 2 Mitgliedern,
kommt ein Beschluß nur bei Ubereinstimmung beider
Mitglieder zustande.
(3) Der Beschluß über den Rücktritt des Betriebsrates bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Betriebsratsmitglieder. Ubertragung von Aufgaben
§ 157
(1) Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Durchführung einzelner seiner Befugnisse einem oder
mehreren seiner Mitglieder übertragen.
(2) Der Betriebsrat kann im Einzelfall die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse
einem Ausschuß übertragen.
(3) Der Betriebsrat kann in der Geschäftsordnung
einem Ausschuß in bestimmten Angelegenheiten
·die Vorbereitung und Durchführung seiner Beschlüsse übertragen.
(4) Für die Sitzungen der Ausschüsse gemäß Abs. 2 und 3 ist § 155 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die Mitglieder des Betriebsrates haben das Recht, an allen Ausschußsitzungen als Beobachter
teilzunehmen.
Autonome Geschäftsordnung
§ 158
Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei
Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung
beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere
regeln:
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
des Betrilebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von WohlfahrtSleinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Dienst11Jehmerschaft kann von den Dienstnehmern
eine Betriebsraitsumlage eingehoben we11den. Sie
darf höchstens ein halbes Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes
betragen.
(2) Die Einhebung und Höhe der Betriebsratsumlage
beschließt auf Antrag des Betriebsrates die Betriebs(Gruppen)versammlung; zur Beschlußfassung
ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der stimmberechtigten Dienstnehmer erforderlich.
(3) Die Umlagen sind vom Dienstgeber vom Arbeitsentgelt einzubehalten und bei jeder Lohn(Gehalts)
auszahlung an den Betriebsratsfonds abzuführen.
Betriebsratsfonds
§ 162
(1) Die Eingänge aus der Betriebsratsumlage sowie
sonstige für die im § 161 Abs. 1 bezeichneten
Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den
mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Betriebs-•
ratsfonds,
(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt
dem Betriebsrat; Vertreter des Betriebsratsfonds ist der Obmann des Betriebsrates, bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.
(3) Die Mittel des Betriebsratsfonds dürfen nur
zu den im § 161 Abs. 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
164 Stück 19, Nr. 178
(4) Wird ein Betriebsratsfonds errichtet, hat die Betriebs(Gruppen)versammlung eine Regelung über
die Verwaltung und Vertretung des Betriebsratsfonds bei zeitweiligem Fehlen eines ordentlichen
Verwaltungs- bzw. Vertretungsorgans zu beschließen. Ein solcher Beschluß hat die notwendige Verwaltungstätigkeit zu umschreiben, die Höchstdauer
der vertretungs,weisen Verwaltung und das vorgesehene Vertretungs- und Verwaltungsorgan zu bestimmen.
(5) Hat die Betriebsversammlung einen Beschluß
im Sinne des Abs. 4 nicht gefaßt, obliegt die Vertretung und Verwaltung des Betriebsratsfonds für
die Dauer des Fehlens eines ordentlichen Vertretungs( Verwaltungs,)organs, höchstens aber für einen Zeitraum von 6 Monaten, dem ältesten Rechnungsprüfer,
wenn keine Rechnungsprüfer bestellt sind,
der Steiermärkischen Landarbeiterkammer. Nach
Ablauf von 6 Monaten ist der Betriebsratsfonds aufzulösen.
(6) Die Revision der Rechtmäßigkeit der Gebarung
und der Verwendung der Mittel des Betriebsratsfonds obliegt der Steiermärkischen Landarbeiterkammer.
·
(7) Der Betriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird. Die nähere Regelung ist durch Beschluß der Betriebs(Gruppen)versammlung bei Errichtung des Betriebsratsfonds
zu treffen. Spätere Beschlüsse sind gültig, wenn sie mindestens ein Jahr vor der dauernden Betriebseinstellung gefaßt wurden.
(8) Wird wegen Wegfalls der Voraussetzungen
für das Bestehen getrennter Betriebsräte ein gemeinsamer Betriebsrat gewählt, so verschmelzen
die bestehendPn Betriebsratsfonds zu einem einheitlichen
Fonds. Werden infolge Wegfalls der Voraussetzungen
für das Bestehen eines gemeinsamen
Betriebsrates getrennte Betriebsräte gewählt, so
zerfällt der Betriebsratsfonds in getrennte Fonds
für jede Arbeitnehmergruppe. Das Vermögen ist
nach dem Verhältnis der Zahlen der gruppenangehörigen
Arbeitnehmer auf die getrennten Betriebsratsfonds
aufzuteilen.
(9) Wird auf Grund von Beschlüssen der Arbeitnehmergruppen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 128 Abs. 5) errichtet, ist die Verwendung der bestehenden Betriebsratsfonds durch Beschluß der jeweils
zuständigen Betriebs(Gruppen)versammlung zu regeln.
·
(10) Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist
vom Beschluß über die Auflösung des Betriebsratsfonds oder von Maßnahmen im Zusammenhang mit
der Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragungen
bei Zusammenlegung und Trennung
zu verständigen. Sie hat die Durchführung
der Auflösung durch einen Vertreter zu überwachen.
(11) Die Durchführung der Auflösung und der Vermögensübertragung bei Zusammenlegung und Trennung obliegt der Steiermärkis,chen Land.arbeiterkammer, wenn
(12) Ein nach Durchführung der Auflösung verbleibender Vermögensüberschuß geht auf die Steiermärkische Landarbeiterkammer über und ist von
dieser für Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
zu verwenden.
Rechnungsprüfer
§ 163
(1) Zur Uberprüfung der Verwaltu,ng und Gebarung
des Betriebsratsfonds hat die Betriebs(Gruppen)
versammlung anläßlich der Beschlußfassung
über die Einhebung einer Betriebsratsumlage aus
ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Mehrheit der
abgegebenen Stimmen einen, in Betrieben (Dienstnehmergruppen)
mit mehr als 20 Dienstnehmern
2 Rechnungsprüfer (Stellvertreter) zu wählen. Diese
dürfen dem Betriebsrat nicht angehören. § 146 Z. 4
ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Betriebsausschuß
Voraussetzung und Errichtung
§ 164
(1) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten
bestehen, bildet die Gesamtheit der Mitglieder beider
Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer
Angelegenheiten den Betriebsausschuß.
(2) Die Sitzung zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses und dessen Stellvertreters ist von
den Obmännern der Betriebsräte gemeinsam einzuberufen. Kommt es innerhalb von 2 Wochen zu
keiner Einigung, kann ein Obmann allein die Einberufung
vornehmen. Für die Wahl ist die Anwesenheit
von mindestens der Hälfte der Mitglieder
jedes Betriebsrates erforderlich.
(3) Bis zur Wahl des Obmannes des Betriebsausschusses führt jener Betriebsratsobmann den Vorsitz,
der die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert.
Der Obmann des Betriebsausschuss·es und
dessen Stellvertreter werden aus der Mitte der Mitglieder
beider Betriebsräte mit Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gewählt. Der Stellvertreter ist
aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates
zu wählen, dem der Obmann als Mitglied nicht angehört.
§ 146 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) In Betrieben, in denen für jede Gruppe nur
je ein Betriebsratsmitglied zu wählen ist, gilt mangels Einigung jener als Obmahn des Betriebsausschusses,
der die größere Dienstnehmergruppe repräsentiert.
Bei gleicher Gruppenstärke entscheidet
das Los.
(5) Der Obmann des. Betriebsausschusses und dessen
Stellvertreter sind neu zu wählen, sobald einer
der beiden Betriebsräte sich nach Neuwahl konstituiert
hat.
Geschäftsführung
§ 165
(1) Auf die Geschäftsführung des Betriebsausschusses sind, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt wird, § 155 Abs. 1, 3 und 4, § 156, § 157
Stück 19, Nr. 178 165
Abs. 1 bis 3, § 158 Z. 1 und 2, § 159 und § 160 sinngemäß
anzuwenden.
(2) Der Obmann hat den Betriebsausschuß binnen
2 Wochen einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Betriebsratsmitglieder des Betriebes oder ein Betriebsrat dies verlangt.
(3) Werden bei einer Abstimmung sämtliche anwesenden Betriebsratsmitglieder einer Gruppe überstimmt,
bedarf es in einer zweiten Abstimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Ist für jede Gruppe nur ein Betriebsratsmitglied
zu wählen, bedarf es für das Zustandekommen
eines Beschlusses der Ubereinstimmung beider
Betriebsratsmitglieder.
Betriebsräteversammlung
Zusammensetzung und Gesdläftsführung
§ 166
(1) Die Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen bestellten Betriebsräte bildet die Betriebsräteversammlung. Die Betriebsräteversammlung ist
mindestens einmal in jedem Kalenderjahr vom Zentralbetriebsrat einzuberufen. Den Vorsitz führt der Obmann des Zentralbetriebsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2) Zur Besdllußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer (§ 170 Abs. 4) und über die Enthebung des Zentralbetriebsrates (Abs. 4) kann die Betriebsräteversammlung von jedem Betriebsrat einberufen werden. In diesem Fall führt der Obmann
des einberufenden Betriebsrates den Vorsitz.
(3) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte aller Betriebsratsmitglieder
des Unternehmens erforderlich. Die Beschlüsse werden
mit einfadler Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefaßt.
(4) Für eine Beschlußfassung über die Enthebung
des Zentralbetriebsrates, ist die Anwesenheit von
drei Vierteln aller Betriebsratsmitglieder des Unternehmens und eine Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Jedem Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten
Dienstnehmer, geteilt durch die Anzahl
der Gewählten, entspricht. Die Abstimmung
über die Enthebung hat mittels Stimmzettels und
geheim zu erfolgen.
(5) Sind bei Beginn der Betriebs,räteversammlung
weniger als die Hälfte der Betriebsratsmitglieder
des Unternehmens anwesend, so ist eine halbe
Stunde zuzuwarten; nach Ablauf dieser Zeit ist die Betriebsräteversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Betriebsratsmitglieder beschlußfähig.
Diese Bestimmung gilt nicht im Falle
der Enthebung des Zentralbetriebsrates. Im übrigen
sind die Bestimmungen der §§ 135 Abs. 2 und 136
sinngemäß anzuwenden.
Aufgaben
§ 167
Der Betriebsräteversammlung obliegt:
(1) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates werden
von der Gesamtheit der Mitglieder der im Unternehmen errichteten Betriebsräte aus ihrer Mitte
nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes
(§ 139 Abs. 2) geheim gewählt. Jedem wahlberechtigten
Betriebsratsmitglied kommen so viele Stimmen
zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl
wahlberechtigten Dienstnehmer, geteilt
durch die Anzahl der Gewählten, entspricht.
(2) Die Wahl hat mittels Stimmzettels, und zwar
durch persönliche Stimmabgabe oder durch briefliche Stimmabgabe im Postwege zu erfolgen.
(3) Bei Erstellung der Wahlvorschläge soll auf
eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter und Angestellten und der einzelnen Betriebe
des Unternehmens im Zentralbetriebsrat Bedacht
genommen werden.
(4) Der Wahlvorstand besteht aus mindestens
3 Betriebsratsmitgliedern. Jeder im Unternehmen
bestehende Betriebsrat hat eines seiner Mitglieder
in den WahJvorstand zu entsenden. Die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann mit Zustimmung
aller im Unternehmen bestellten Betriebsräte
bis auf 3 herabgesetzt werden. Bestehen in den Betrieben des Unternehmens nur 2 Betriebsräte,
so sind 2 Mitglieder des Wahlvorstandes vom
Betriebsrat des nach der Zahl der Dienstnehmer
größeren Betriebes zu entsenden. Der Wahlvorstand
hat nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich
vorzubereiten und innerhalb von 4 Wochen durchzuführen.
(5) Auf die Berufung des Zentralbetriebsrates
sind die Vorschriften des § 139 Abs. 3, § 142 Abs. 2, § 144 Abs. 1 sowie der §§ 145, 147 und 148 sinngemä~ anzuwenden.
Tätigkeitsdauer
§ 170
(1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates
beträgt 3 Jahre. § 149 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
166 Stück 19, Nr. 178
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit
endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
(3) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn
(4) Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrate deshalb geendet, weil durch
vorübergehende Stillegung von Betrieben dem Unternehmen
nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter
3 gesunken ist, und wird in der Folge in wenigstens
einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit
wieder aufgenommen, so können die Mitglieder
der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung
der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates• bis zur Beendigung
seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen,
wenn
(5) Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist
§ 153 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhin-.
derte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken
in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet
die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied
in den Zentralbetriebsrat.
Geschäftsführung
§ 171
Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates
sind die Vorschriften des § 154 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, § 155, § 156, § 157 Abs. 1 bis 3, § 158 Z. 1
und 2 und § 159 sinngemäß anzuwenden.
Aufwand
§ 172
(1) Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse für den Zentralbetriebsrat sind in sinngemäßer Anwendung
des § 160 vom Betriebsinhaber zur Verfügung zu
stellen.
(2) Die den einzelnen Mitgliedern des Zentralbetriebsrates in Ausübuncr ihrer Tätiqkeit erwachsenden
Barauslagen sind aus dem Zentralbetriebsratsfonds,
ist ein solcher nicht errichtet, aus dem Betriebsratsfonds des Betriebes, der das Mitglied
in den Zentralbetriebsrat entsendet hat, zu entrichten.
Zentralbetriebsratsumlage
§ 173
(1) Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung
des Zentralbetriebsrates und zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmersdiaft
des Unternehmens kann eine Zentralbetriebsratsumlage eingehoben werden. Sie darf
höchstens 25 Prozent der Betriebsratsumlage betragen.
(2) Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage beschließt auf Antrag des Zentralbetriebsrates
oder eines Betriebsrates die Betriebsräteversammlung.
Die Zentralbetriebsratsumlage ist aus
den in den einzelnen Betrieben des Unternehmens
eingehobenen Betriebsratsumlagen zu en\richten.
(3) Der Dienstgeber hat die Zentralbetriebsratsumlage von der einbehaltenen Betriebsratsumlage
in Abzug zu bringen und unmittelbar an den Zentralbetriebsratsfonds
abzuführen.
Zentralbetriebsratsfonds
§ 174
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage
sowie sonstige für die im § 173 Abs. _1 bezeichneten
Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden
den mit Rechtspersönlichkeit augestatteten Zentralbetriebsratsfonds,
der vom Zentralbetriebsrat verwaltet
wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds
sind zu den im § 173 Abs. 1 bezeichneten Zwecken
zu verwenden.
Verwaltung und Auflösung des Zentralbetriebsratsfonds
§ 175
Der Zentralbetriebsratsfonds ist aufzulösen, wenn
die Voraussetzungen für die Errichtung eines Zentralbetriebsrates
dauernd weggefallen sind. In diesem Fall ist das Vermögen auf jene Betriebsratsfonds
des Unternehmens, aus deren Betriebsratsumlage
Beiträge zum Zentralbetriebsratsfonds ·geleistet
wurden, aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt
nach dem Verhältnis der Zahlen der zu den einzelnen
Betriebsratsfonds beitragspflichtigen Dienstnehmer.
§ 162 Abs. 2, 4 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds
§ 176
(1) Zur Dberprüfung der Verwaltung und Gebarung
des Zentralbetriebsratsfonds hat die Betriebsräteversammlung anläßlich der Besdtlußfassung
über die Einhebung einer Zentralbetriebsratsumlage
aus, ihrer Mitte in geheimer Wahl mit Mehrheit der
abgegebenen Stimmen 2 Rec::hnungsprüfer (Stellvertreter)
zu wählen. Diese dürfen dem Zentralbetriebsrat
nicht angehören. § 146 Z. 4 ist sinngemäß
anzuwenden.
·stüc:k 19, Nr. 178 167
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter) dauert 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Befugnisse der Dienstnehmerschaft
Allgemeine Befugnisse
Uberwachung
§ 177
Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der
die Dienstnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorsduiften
zu überwachen. Insbesondere stehen
ihm folgende Befugnisse zu:
(1) Der Betriebsrat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Interessen der Dienstnehmer
berühren, beim Betriebsinhaber und erforderlichenfalls
bei den zuständigen Stellen außerhalb des Betriebes entsprechende Maßnahmen zu beantragen
und die Bes,eitigung von Mängeln zu verlangen.
Insbesondere ist der Betriebsrat berechtigt:
(2) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat auf dessen Verlangen in allen Angelegenheiten,
die die Interessen der Dienstnehmer des Betriebes berühren, anzuhören.
Allgemeine Information
§ 179
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat
über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen,
sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen
Interessen der Dienstnehmer des Betriebes
berühren, Auskunft zu erteilen.
Beratung
§ 180
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit dem Betriebsrat mindestens vierteljährlich und auf Verlangen des- Betriebsrates monatlich gemeinsame Beratungen
über laufende Angelegenheiten, allgemeine
Grundsätze der Betriebsführung in sozialer,
personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht
sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen
abzuhalten und ihn dabei über wichtige Angelegenheiten zu informieren.
(2) Betriebsrat und Betriebsinhaber sind berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter
zur Teilnahme an diesen Beratungen zu entsenden,
sofern über Betriebsänderungen oder ähnlich
wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkung
auf die Dienstnehmer des Betriebes haben
beraten werden soll. Betriebsinhaber und Betriebs~
rat haben einander gegenseitig rechtzeitig Mitteilung
zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung
seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.
Errichtung und Verwaltung von
Wohlfahrtseinrichtungen der Dienstnehmer
§ 181
Der Betriebsrat ist berechtigt, zugunsten der Dienstnehmer und ihrer Familienangehörigen Unterstützungseinrichtungen
sowie sonstige Wohlfahrtseinrichtungen
zu errichten und ausschließlich
zu verwalten.
Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten
Mitwirkung in Angelegenheiten d~r
betrieblichen Berufsausbildung und Schulung
§ 182
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über
geplante Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung
zum ehestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis
zu setzen.
i
168 Stück 19, Nr. 178
(2) Der Betriebsrat hat das Recht, Vorschläge in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung, Schulung und Umschulung zu erstatten und Maßnahmen
zu beantragen. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet,
mit dem Betriebs-rat über dessen Vorschläge
und Anträge zu beraten.
(3) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Planung
und Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie betrieblicher Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen mitzuwirken. Art und Umfang . der Mitwirkung können durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.
(4) Der Betriebsrat hat das Recht, an den Verhandlungen
· zwischen dem Betriebsinhaber und den Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung über
Maßnahmen der betrieblichen Schulung, Ums,chulung
und Berufsausbildung teilzunehmen. Zeitpunkt und Gegenstand der Beratungen sind ihm rechtzeitig
mitzuteilen.
(5) Der Betriebsrat ist berechtigt, sich an allen
behördlichen Besichtigungen zu beteiligen, welche
die Planung und Durchführung der betrieblichen
Berufsausbildung berühren.
(6) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen
Schulungs- und Bildungseinrichtungen teilzunehmen.
Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung
zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber
und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung
oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung
eine Einigung nicht zustande, entscheidet
auf Antrag eines der Streitteile die landund
forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(7) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung
von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungsund Bildungseinrichtungen können durch ·Betriebsvereinbarungen geregelt werden.
(8) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Schulungs- oder Bildungseinrichtung binnen 4 Wochen bei der Einigungskommission anfechten, wenn sie den in
einer Betriebsvereinbarung vorgesehenen Auflösungsgründen
widerspricht oder, wenn solche Regelungen
nicht bestehen, unter Abwägung der Interessen
der Dienstnehmer und des Betriebes nicht
gerechtfertigt ist.
Mitwirkung an betrieblichen
Wohlfahrtseinrichtungen
§ 183
(1) Der Betriebsrat hat das Recht, an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtungen teilzunehmen. Art und Umfang der Teilnahme sind durch Betriebsvereinbarung
zu regeln. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder
Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, entscheidet auf Antrag
eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche
Schlichtungsstelle.
(2) Die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung
betriebs- und unternehmenseigener Wohlfahrtseinrichtungen können durch Betriebsvereinbarung geregelt
werden.
(3) Der Betriebsrat kann die Auflösung einer betriebs- oder unternehmenseigenen Wohlfahrtseinrichtung
binnen 4 Wochen bei der Einigungskommission
anfechten, wenn
(1) Folgende Maßnahmen des Betriebsinhabers
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung
des Betriebsrates:
(2) Betriebsvereinbarungen in den Angelegenheiten
des Abs. 1 können, soweit sie keine Vorschriften
über ihre Geltungsdauer enthalten, von jedem der Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Frist schriftlich gekündigt werden. § 54 Abs. 3 zweiter
Satz ist nicht anzuwenden.
Betriebsvereinbarungen
§ 185
(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 51
können in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen
werden:
(2) Kommt in den in Abs. 1 Z. 1 bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder
Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit
eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung
nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als
35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die Bestimmung des Abs. 1 Z. 7, in Betrieben, in denen
dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt
werden, auch die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 nicht
anzuwenden.
Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Personelles Informationsrecht
§ 186
Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den
künftigen Bedarf an Dienstnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen
personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
Mitwirkung bei der Einstellung von Dienstnehmern
§ 187
(1) Der Betriebsrat kann dem Betriebsinhaber
jederzeit die Ausschreibung eines zu besetzenden
Arbeitsplatzes vorschlagen.
(2) Sobald dem Betriebsinhaber die Zahl der aufzunehmenden Dienstnehmer, deren geplante Verwendung
und die in Aussicht genommenen Arbeitsplätze
bekannt s-ind, hat er den Betriebsrat jener
Gruppe, welcher die Einzustellenden angehören
würden, darüber zu informieren.
(3) Hat der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Information nach Abs. 2 eine besondere Information
(Beratung) über einzelne Einstellungen verlangt, hat der Betriebsinhaber eine besondere Information (Beratung) vor der Einstellung durchzuführen. Das
gleiche gilt, wenn eine Information nach Abs. 2
nicht stattgefunden hat. Wenn bei Durchführung
einer Beratung die Entscheidung über die Einstellung nicht rechtzeitig erfolgen könnte, ist die Beratung nach erfolgter Einstellung durchzuführen.
(4) Der Betriebsrat ist von jeder erfolgten Einstellung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Mitwirkung bei der Festsetzung von
Leistungsentgelten im Einzelfall
§ 188
(1) Entgelte der im § 184 Abs. 1 Z. 4 bezeichneten
Art für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht ve11einbart werden können,
bedürfen, wenn zwischen Betrj,ebsinhaber und Dienstnehmer eine Einigung nicht zustande kommt,
zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung
des Betriebsrates.
(2) Akkord-, Stück- und Gedinglöhne nach § 184 Abs. 1 Z. 5 für einzelne Dienstnehmer oder einzelne Arbeiten, die durch Kollektivvertrag nicht vereinbart werden können, sind unter Mitwirkung des
·1'
170 Stück 19, Nr. 178
Betriebsrates festzusetzen, wenn zwischen dem Betriebsinhaber
und dem Dienstnehmer keine Einigung
zustande kommt.
Mitwirkung bei Versetzungen
§ 189
Die dauernde Einreihung von Dienstnehmern auf
einen anderen Arbeitsplatz bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit
der Zustimmung des l3etriebsrate.s,
wenn mit dem Wechsel des Arbeitsplatzes eine Verschlechterung der Entgelt- oder sons,tigen Arbeitsbedingungen
verbunden ist. Die Zustimmung
kann durch Entscheidung der Einigungskommission
ersetzt werden. Eine dauernde Einreihung liegt
nicht vor, wenn sie für einen Zeitraum von voraussichtlich
weniger als 13 Wochen erfolgt.
Mitwirkung· bei Verhängung von
Disziplinarmaßnahmen
§ 190
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken. Die Verhängung
von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig,
wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in
einer Betriebsvereinbarung (§ 184 Abs. 1 Z. 1) vorgesehen
ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine
mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete
Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.
Mitwirkung bei der Vergabe von Dienst- oder
Werkwohnungen
§ 191
Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Vergabe
einer Dienst- oder Werkwohnung an einen Dienstnehmer
dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen
und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem
zu beraten.
Mitwirkung bei Beförderungen
§ 192
(1) Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Beförderung eines Dienstnehmers dem Betriebsrat
ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Während dieser Beratungen ist eine ihrem Zweck angemessene
Vertraulichkeit zu wahren.
(2) Unter Beförderung im Sinne des Abs. 1 ist
jede Anhebung der Verwendung im Betrieb zu verstehen, die mit einer Höherreihung im Entlohnungsschema
oder ansonsten mit einer Erhöhung des Entgeltes verbunden ist.
Anfechtung von Kündigungen
§ 193
(1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung
eines Dienstnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb von 8 Tagen hiezu Stellung
nehmen kann.
(2) Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten.
Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung
ist rechtsunwirks-am, es sei denn, daß der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben
hat.
(3) Hat der Betriebsrat ,der beabsichtigten Kündigung innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist
nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei
Gericht angefochten werden, wenn
(4) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat vom
Ausspruch der Kündigung zu verständigen. Der Betriebsrat kann auf Verlangen des gekündigten
Dienstnehmers binnen 2 Wochen nach Verständigung
vom Ausspruch der Kündigung diese bei
Gericht anfechten, wenn er der Kündigungsabsidit
ausdrücklich widersprochen hat. Kommt der Betriebsrat
dem Verlangen des Dienstnehmers nicht
nach, so kann dieser innerhalb von 2 Wochen
Stück: 19, Nr. 178 171
nach Ablauf der für den Betriebsrat geltenden Frist
die Kündigung selbs,t bei Gericht anfechten. Hat der Betriebsrat tnnerhalb der Frist des Abs. 1 keine
Stellungnahme abgegeben, so kann der Dienstnehmer
innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung
diese bei Gericht selbst anfechten; in diesem Fall ist ein Vergleich sozialer Gesichtspunkte im Sinne des Abs. 3 letzter Satz nicht vorzunehmen.
Wird eine vom Betriebs-rat erhobene Kündigungsanfechtung
ohne Zustimmung des gekündigten
Dienstnehmers zurückgezogen, so kann dieser binnen
14 Tagen ab Kenntnis das Anfechtungsverfahren
selbst fortsetzen.
(5) Insoweit der Anfechtungsberechtigte im Zuge
des Anfechtungsverfahrens sich aU:f einen Anfechtungsgrund im Sinne des Abs. 3 Z. 1 beruft, hat er
diesen glaubhaft zu machen. Die Anfechtung ist
abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände
eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß
ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes
Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.
(6) Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist
die Kündigung rechtsunwirksam.
Anfechtung von Entlassungen
§ 194
(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von
jeder Entlassung eines Dienstnehmers unverzüglich
zu verständigen und innerhalb von 3 Arbeitstagen
nach erfolgter Verständigung auf Verlangen
des Betriebsrates mit diesem die Entlassung zu beraten.
(2) Hat der Betriebsrat innerhalb der dreitägigen
Frist der Entlassung nicht ausdrücklich zugestimmt, so kann diese bei Gericht angefochten werden, wenn
ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 193 Abs. 3
vorliegt und der betroffene Dienstnehmer keinen
Entlassungsgrund gesetzt hat. § 193 Abs. 4 bis 6
sind sinngemäß anzuwenden.
Anfechtung durch den Dienstnehmer
§ 195
(1) In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Dienstnehmer binnen 2 Wochen nach
Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese
bei Gericht anfecHen.
(2) Wurde in Betrieben, in denen Betriebsräte
nicht zu bestellen sind, ein Dienstnehmer gekündigt, und ist die Kündigung offensichtlich wegen
Ausübung des Koalitionsrechtes oder wegen seiner
Tätigkeit als Mitglied der gesetzlichen Interessenvertretung
erfolgt, so kann er binnen 4 Wochen
die Kündigung bei Gericht anfechten. Gibt das Gericht
der Anfechtung Folge, so ist die Kündigung
rechtsunwirksam.
Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten
Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte
§ 196
(1) Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche Lage des Betriebes, über die Art und den Umfang der Erzeugung,
den Auftragsstand, den mengen- und wertmäßigen
Absatz, die Investitionsvorhaben sowie
über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes. Der Betriebsrat ist berufen, insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung von Wirtschaftsplänen (Erzeugungs-, Investitions-, Absatz- und anderen Plänen) dem Betriebsinhaber
Anregungen zu geben und Vorschläge
zu erstatten, mit dem Ziel, zum allgemeinen wirtschaftlichen
Nutzen im Interesse des Betriebes und
der Dienstnehmer die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu fördern.
(2) In Betrieben, in denen dauernd mindestens
50 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljährlich eine Abschrift
der Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr einschließlich
des Gewinn- und Verlustausweises spätestens
einen Monat nach Vorlage an die Steuerbehörde
· zu übermitteln und dem Betriebsrat die
zum Verständnis dieser Unterlagen erforderlichen
Erläuterungen und Aufklärungen zu geben.
· Mitwirkung bei Betriebsänderungen
§ 197
(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat von geplanten Betriebsänderungen ehestmöglich
in Kenntnis zu setzen und mit ihm darüber
zu berate·n. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere
(2) Der Betriebsrat kann Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von für die Dienstnehmer nachteiligen Folgen von Maßnahmen
gemäß Abs. 1 e rstatten; hiebei hat der Betriebsrat
auch auf die wirtschaftlichen Notwendigkeiten des Betriebes Bedacht zu nehmen.
(3) Bringt eine Betriebsänderung im Sinne des Abs. 1 Z. 1 bis 6 wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich,
so können in Betrieben, in denen dauernd mindestens
20 Dienstnehmer beschäftigt sind, Maßnahmen
zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung
dieser Folgen durch Betriebsvereinbarung geregelt
werden. Kommt zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat
über den Abschluß, die Abänderung oder
Aufhebung ei-ner solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit
eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung
nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile
die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
172 Stück 19, Nr. 178
Mitwirkung im Aufsichtsrat
§ 198
(1) In Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, entsendet der Zentralbetriebsrat oder, sofern nur ein Betrieb besteht, der . Betriebsrat aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zum Betriebsrat zusteht, für je zwei nach dem Aktiengesetz 1965, BGB!. Nr. 98/1965, oder der Satzung
bestellte Aufsichtsratsmitglieder einen Dienstnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Ist die Zahl der
nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten
Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade, ist
ein weiterer Dienstnehmervertreter zu entsenden.
(2) Die Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates), die auf dem Vorschlag einer wahlwerbenden
Gruppe gewählt wurden, haben das Recht,
durch Mehrheitsbeschluß Dienstnehmervertreter für
die Entsendung in den Aufsichtsrat zu nominieren
sowie ihre Abberufung zu verlangen. Dieses Recht
steht für so viele Dienstnehmervertreter zu, wie es
dem Verhältnis der Zahl der vorschlagsberechtigten
Personen zur Gesamtzahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates (Betriebsrates) entspricht. Listenkoppelung
ist zulässig. Bei Erstellung der Nominierungsvorschläge
soll auf eine angemessene Vertretung
der Gruppe der Arbeiter und Angestellten und
der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht
genommen werden. Der Zentralbetriebsrat (Betriebsrat)
ist bei Entsendung und Abberufung der Dienstnehmervertreter
an die Vorschläge der zur Nominierung
berechtigten Mitglieder gebunden. Soweit vom
Vorschlagsrecht nicht innerhalb von 3 Monaten
Gebrauch gemacht wird, entsendet der Zentralbetriebsrat
(Betriebsrat) die restlichen Dienstnehmervertreter
durch Mehrheitsbeschluß in den Aufsichtsrat.
(3) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat
üben ihre Funktion ehrenamtlich aus; sie haben
Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.
Auf sie finden die Bestimmungen der §§ 86 Abs. 1, 87, 90 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 und 98 des Aktiengesetzes 1965, BGB!. Nr. 98/1965, keine Anwendung.
§ 95 Abs•. 2 erster Satz Aktiengesetz 1965
findet mit der Maßgabe Anwendung, daß auch 2 Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat jederzeit
vom Vorstand einen Bericht über die Angelegenheiten
der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen
zu Konzernunternehmen verlangen können.
Ein Beschluß des Aufsichtsrates über die Bestellung
und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
bedarf, abgesehen von den allgemeinen Bes,chlußerfordernissen
des Aktiengesetzes, zu seiner Wirksamkeit
der Zustimmung der Mehrheit der nach dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellten Mitglieder.
Das gleiche gilt für die Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden
und · seines ersten Stellvertreters.
Im übrigen haben die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat gleiche Rechte und Pflichten wie nach
dem Aktiengesetz 1965 oder der Satzung bestellte Aufsichtsratsmitglieder. Ihre Mitgliedschaft endet mit der Mitgliedschaft zum Betriebsrat oder mit der Abberufung durch die entsendende Stelle. Die Dienstnehmervertreter im Aufsichtsrat sind vom Zentralbetriebsrat abzuberufen und neu zu entsenden, wenn sich die Zahl der von der Hauptversammlung
ge,vählten Aufsichtsratsmitglieder ändert.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 über die Vertretung der Dienstnehmer im Aufsichtsrat von Aktiengesellschaften sind sinngemäß anzuwenden
auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie
auf Genossenschaften, die dauernd mindestens 40
Dienstnehmer beschäftigen.
Organzuständigkeit
Kompetenzabgrenzung
§ 199
(1) Die der Dienstnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit nicht anderes bestimmt
ist, durch Betriebsräte ausgeübt.
(2) In Betrieben, in denen ein Betriebsausschuß
errichtet ist, werden vom Betriebsausschuß folgende Befugnisse ausgeübt:
(3) In Betrieben, in denen ein gemeinsamer Betriebsrat (§ 128 Abs. 5) errichtet ist, werden von
diesem sowohl die Befugnisse gemäß Abs. 1 als auch
jene gemäß Abs. 2 ausgeübt.
(4) In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat zu errichten ist, werden folgende Befugnisse
von diesem ausgeübt:
(1) Der Betriebsrat und der Betriebsausschuß können dem Zentralbetriebsrat mit dessen Zustimmung
die Ausübung ihrer Befugnisse für einzelne Fälle
oder für bestimmte Angelegenheiten übertragen.
(2) Beschlüsse im Sinne des Abs•. 1 sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen
erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.
Rechtsstellung der Mitglieder des Betriebsrates
Grundsätze der Mandatsausübung,
Verschwiegenheitspflicht
§ 201
(1) Das Mandat des Betriebsratsmitgliedes ist ein Ehrenamt, das, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt wird, neben den Berufspflichten · auszuüben ist. Für erwachsene Barauslagen gebührt den Mitgliedern des Betriebsrates Ersatz aus dem Betriebsratsfonds.
(2) Die Mitglieder des Betriebsrates sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden.
Sie sind nur der Betriebs(Gruppen)versammlung
verantwortlich.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrates- dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser, insbesondere hinsichtlich des Entgeltes
und der Aufstiegsmöglichkeiten, nicht benachteiligt werden.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, über alle in Ausübung
ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse,
insbesondere über die ihnen als
geheim bezeichneten technischen Einrichtungen,
Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes,
Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge
der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten
Mitgliedern des Betriebsrates persönliche Verhältnisse
oder Angelegenheiten der Dienstnehmer bekannt,
die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach
einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben
sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
Freizeitgewährung
§ 202
Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet
einer Bildungsfreistellung nach § 204, die zur Erfüllung
ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit
unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.
Freistellung
§ 203
(1) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben
mit mehr als 150 Dienstnehmern ein, in Betrieben
mit mehr als 700 Dienstnehmern zwei und in Betrieben
mit mehr als 3000 Dienstnehmern drei Mitglieder
des Betriebsrates und für je weitere 3000
Dienstnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebs,rates
von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen.
(2) In Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte
der Arbeiter und Angestellten zu wählen sind, gelten die in Abs. 1 angeführten Zahlen für die betreffenden Dienstnehmergruppen.
(3) Sind in Betrieben eines ·Unternehmens, in denen eine · Freistellung von Betriebs,ratsmitgliedern
gemäß Abs. 1 und 2 nicht möglich ist, mehr als
400 Dienstnehmer beschäftigt, so ist auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mitglied desselben unter
Fortzahlung des Entgeltes von der Arbeitsleistung
freizus.tellen.
Bildungsfreistellung
§ 204
(1) Jedes Mitglied des Betriebsrates hat Anspruch
auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teil-
. nahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
bis zum Höchstausmaß von 2 Wochen innerhalb
einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes;
in Betrieben, in denen dauernd weniger als
20 Dienstnehmer beschäftigt sind, hat jedes Mitglied des Betriebsrates Anspruch auf eine solche Freistellung gegen Entfall des Entgeltes.
(2) Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen
Ausbildung bis zu 4 Wochen ausgedehnt
werden.
(3) Die Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
müssen von kollektivvertragsfähigen Körperschaften
der Dienstnehmer oder der Dienstgeber veranstaltet
sein oder von diesen übereinstimmend als geeignet
anerkannt werden und vornehmlich die Vermittlung
von Kenntnissen zum Gegenstand haben, die
der Ausübung der Funktion als Mitglied des Betriebsrates
dienen.
(4) Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber mindestens 4 Wochen vor Beginn des Zeitraumes,
für den die Freistellung beabsichtigt ist, in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt der Freistellung ist im Einvernehmen zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat festzusetzen, wobei die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des- Betriebsrates und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu
berücksichtigen sind. Im Streitfall entscheidet die Einigungskommission.
(5) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden
Funktionsperiode bereits nach § 205 freigestellt
worden · sind, haben während dieser Funktionsperiode
keinen Anspruch auf Freistellung gemäß Abs. 1 und 2.
(6) Rückt ein Ersatzmitglied des Betriebsrates in
das Mandat eines Mitgliedes des Betriebsrates dauernd nach, so hat es nur insoweit einen Anspruch
gemäß Abs. 1 und 2, Rls das ausgeschiedene Mitglied
noch keine Bildungsfreistellung in Anspruch
genommen hat.
Erweiterte Bildungsfreistellung
§ 205
(1) In Betrieben mit mehr als 200 Dienstnehmern
ist neben der Bildungs.freistellung gemäß § 204 auf 174 Stück 19, Nr. 178
Antrag des Betriebsrates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß eines Jahres gegen Entfall des Entgeltes von der Arbeitsleistung
freizustellen. §§ 203 Abs. 2 sowie 204
Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) In Dienstjahren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren der Urlaub
im vollen Ausmaß, das Urlaubsentgelt jedoch
in dem Ausmaß, das dem um die Dauer einer Bildungsfreistellung
verkürzten Dienstjahr entspricht.
(3) Der Dienstnehmer behält in Kalenderjahren,
in die Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige, insbesondere
einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes 1972, BGB!. Nr. 440/
1972, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmers
nach der Dauer der Dienstzeit richten, sind Zeiten
einer Bildungsfreistellung gemäß Abs. 1 während
der das Dienstverhältnis bestanden hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
§ 206
( 1) Ein Mitglied des Betriebsrates darf bei son stiger
Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger
Zustimmung der Einigungskommission gekündigt
oder entlassen werden. Die Einigungskommission
hat bei ihrer Entscheidung den sich aus § 201 Abs. 3 ergebenden Schutz der Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen. In den Fällen der §§ 207 Z. 3 und 208
Abs. 1 Z. 3 erster Satzteil, Z. 4 erster Satzteil und Z. 5 hat die Einigungskommission die Zustimmung
zur Kündigung oder Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes zu verweigern, wenn sich der Antrag
auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes stützt, das von diesem in Ausübung des Mandates ges-etzt
wurde und unter Abwägung aller Umstände entschuldbar war.
(2) Dem Betriebsratsmitglied kommt im Verfahren
vor der Einigungskommission Parteistellung zu.
(3) Der sich aus den §§ 206 bis 208 ergebende
Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet 3
Monate nach Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat,
im Falle der dauernden Einstellung des Betriebes mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates.
(4) Die Abs. 1 bis 3 und die §§ 207 und 208 gelten
sinngemäß für
(1) Die Einigungskommission darf unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 206 einer Entlassung
nur zustimmen, wenn das Betriebsratsmitglied
(2) Die Einigungskommission darf der Entlassung
nicht zustimmen, wenn nach den besonderen Umständen des Falles dem Betriebsinhaber die Weiterbeschäftigung des Betriebsratsmitgliedes zumutbar
ist.
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 5 kann die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen nachträgliche Einholung der Zustimmung der Einigungskommission
ausgesprochen werden. Stir~mt die Einigungskommission
der Entlassung nicht zu, so ist
sie rechtsunwirksam.
Einigungskommission
§ 209
(1) Im Bundesland Steiermark wird am Sitz jeder Bezirksverwaltungsbehörde für ihren Bereich eine Einigungskqmmission errichtet.
(2) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 4 Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende
und sein Stellvertreter werden von der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen
Beamten der in Betracht kommenden Bezirksverwaltungsbehörde
bestellt. Di~ Mitglieder, und zwar
je 2 Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen
Dienstgeber und Dienstnehmer, werden über Vorschlag
der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft
in Steiermark und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer
von der Landesregierung auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Iri gleicher Weise
wird für jedes Mitglied ein Ersatzmann best.eilt.
§ 210
(1) In allen Fällen, in denen durch Gesetz die Entscheidung von Streitigkeiten Einigungskommissionen
übertragen wird, haben diese einen Ausgleich
anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung
zu fällen.
(2) Gegen die Entscheidungen der Einigungskommission ist eine Berufung nicht zulässig.
§ 211
(1) Die Einigungskommissionen haben über Antrag
eines hiezu Berechtigten einen Ausgleich anzubahnen und, wenn erforderlich, eine Entscheidung
zu fällen in Streitigkeiten
(2) Insbesondere sind die Einigungskommissionen
zuständig zur Entscheidung über
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
wird eine Obereinigungskommission errichtet.
Sie besteht aus dem Vorsitzenden und nach Bedarf
aus einem oder mehreren Stellvertretern und 8
Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmännern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von
der Landesregierung aus dem Stande der rechtskundigen
Beamten des Amtes der Landesregierung
bestellt. Für die Bestellung der Mitglieder (Ersatzmänner)
gelten die Bestimmungen des § 209 Abs. 2
sinngemäß.
(2) Die Mitglieder der Obereinigungskommission
sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an
keine Weisung gebunden.
§ 213
(1) Der Obereinigungskommission obliegt,
(2) Die Obereinigungskommission hat in Angelegenheiten des Abs. 1 lit. a und b zwischen den Streitteilen zu vermitteln und -auf eine Vereinbarung
der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit
hinzuwirken. Sie können einen Schiedsspruch
nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche :ßrklärung abgeben, daß s-ie sich dem Schiedsspruch unterwerfen.
(3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche
gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge
(§ 39).
'Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
§ 214
(1) Zur Entscheidung von Streitigkeiten über den Abschluß, die Anderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in Angelegenheiten, in welchen das Gesetz die Entsd1eidung durch Schlichtungsstellen vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile eine land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu errichten. Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist bei der Obereinigungskommission zu errichten. Ein Antrag auf Entscheidung
einer Streitigkeit durch die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist an den - Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und 4
Beisitzern. Der Vorsitzende ist vom Vorsitzenden
der Obereinigungskommission auf einvernehmlichen
Antrag der Streitteile zu bestellen. Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden
innerhalb von 2 Wochen ab Antragstellung
(Abs. 1) nicht zustande, so ist er auf Antrag
eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung
hat aus dem Kreise der Berufsrichter zu
erfolgen, die in dem Bundesland, für welches die
land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle zu
errichten ist, entweder gemäß § 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, zu Vorsitzenden
oder zu Stellvertretern des Vorsitzenden eines Arbeitsgeridltes bestellt oder bei einem Landesoder
Kreisgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt
ihrer Bestellung mit der Rechtssprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(3) Jeder der Streitteile hat 2 Beisitzer namhaft
zu machen, davon einen aus der Beisitzerliste;
der zweite Beisitzer soll aus dem Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat
einer der Streitteile binnen 2 Wochen ab Antragstellung
(Abs. 1) die Nomimerung der Beisitzer
nicht vorgenommen, so hat der Vorsitzende
der Obereinigungskommission sie aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer),
welcher der Säumige angehört, zu bestellen.
(4) Die Streitteile haben die Einigung auf die Person des Vorsitzenden und die Nominierung der Beisitzer dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission mitzuteilen. Dieser hat den Vorsitzenden
der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und die Beisitzer unverzüglich zu bestellen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der land- und
forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle die erste
mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die weitere
Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden
der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle.
§ 215
(1) Der Landeshauptmann hat auf Grund von Vorschlägen eine Liste der Beisitzer aus dem Kreise
der Dienstgeber und eine Liste der Beisitzer aus
dem Kreise der Dienstnehmer zu erstellen. Bei Erstattung
der Vorschläge und Erstellung der Listen
ist auf die fachliche Qualifikation der Beisitzer und
auf regionale Gesichtspunkte entsprechend Bedacht
zu nehmen.
. (2) Die Vorschläge für die Liste der Beisitzer aus
dem Kreise der Dienstgeber und Dienstnehmer sind
von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen zu erstatten.
(3) Ausfertigungen der Beisitzerlisten sind der Obereinigungskommission, den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen sowie binnen 2
Wochen ab Stellung eines Antrages auf Entscheidung
der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle
den Streitteilen zu übermitteln; dies gilt
sinngemäß auch für Anderungen derselben.
(4) Die im Abs. 1 genannten Listen können bei
der Obereinigungskommission während der Amtsstunden von jedermann eing,esehen werden.
§ 216
In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen
einerEinigung über denAbschluß,dieAufhebung
oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung
die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen
Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat diese
zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen.
Verhandlungs- und Beschlußfassung
§ 217
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungs- · stelle ist - soweit im folgenden nicht anderes beStüdc 19, Nr. 178 177
stimmt wird - verhandlungs- und beschlußfähig,
wenn sowohl der Vorsitzende als auch von jedem
der Streitteile 2 Beisitzer anwesend sind. Wurde
eine Verhandlung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund njcht
erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung
abermals derselbe oder ein anderer von
der gleichen Partei namhaft gemachter Beisitzer
unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung
und Entscheidung nicht gehindert, sofern
der Vorsitzende und mindes-tens 1 Beisitzer anwesend
sind. Bei der Beschlußfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten;
kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so
nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an
der erneuten Beschlußfassung teil. Er gibt seine
Stimme als letzter ab. Stimmenthaltung · ist unzulässig.
(2) Die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle hat die Entscheidung möglichst rasch innerhalb
der durch die Anträge der Parteien bestimmten
Grenzen und unter Abwägung der Interessen des Betriebes einerseits und der Belegschaft andererseits
zu fällen. Sie ist dabei an das übereinstimmende
Vorbringen und die übereinstimmenden Anfräge
der Streitteile gebunden, die Entscheidung gilt als
Betriebsvereinbarung. Gegen die Entscheidung ist
kein Rechtsmittel zulässig.
(3) Auf das Verfahren vor der Schlichtungsstelle
sind im übrigen die für das- Verfahren vor den Einigungskommissionen geltenden Vorschriften anzuwenden.
§ 7 Abs. 1 A VG ist nur auf die aus
einer Beisitzerliste namhaft gemachten Beisitzer anzuwenden.
§ 40 Abs. 1 A VG ist mit der Maßgabe
anzuwenden, daß auf einvernehmlichen Antrag der Streitteile die Verhandlungen im Betrieb stattzufinden
haben.
(4) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und mit
ihrer Zustimmung zu Mitgliedern einer Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihren Amtspflichten
entziehen, kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission, bei der die Schlichtungss-telle ihren
Sitz hat, Ordnungsstrafen bis- zu 200 Schilling verhängen
. .
Aufwandsentschädigung
§ 217 a
Richter, die zu Vorsitzenden der land- und fors,tw,
irtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden,
erhalten unter Bedachtnahme auf den Umfang und
die Bedeutung dieser ihrer Nebenbeschäftigung eine
angemessene Entschädigung nach Maßgabe -ihrer
tatsächlichen Inansprudmahme, deren Höhe von der Steiermärkischen Landesregierung unter Berücksichtigung des Gehaltsgesetzes 1956, in der Fassung des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, Jm Verordnungswege festgesetzt wird."
(1) Ubertretungen der Vorschriften des § 7 Abs. 1,
der §§ 55 bis 62, 75 bis 90, 95 bis 98, des § 109 Abs. 7, des § 113 Abs. 2, des § 143 Abs•. 3, des § 201 Abs. 4 und des§ 218 werden von den Bezirksverwaltungsbehörden, sofern die Tat nicht nach anderen
Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, mit
Geld bis 15.000 S bestraft. Die Verjährungsfrist
(§ 31 Abs. 2 VStG 1950, BGB!. Nr. 172) wird mit 6
Monaten festgesetzt.
(2) Die Strafgelder sind zur Seßhaftmachung landund forstwirtschaftlicher Dienstnehmer zu verwenden."
§§ 221 bis 225.
Artikel II·
Die Bestimmungen der §§ 206 bis 208 finden auf
Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig
entschieden sind.
Artikel III
Bes-tehende Organe der Dienstnehmerschaft bleiben
bis zu dem Zeitpunkt bestehen, in welchem auf
Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes neue Organe
bestellt sind. Ihre Rechte und Pflichten richten
sich bis dahin nach den derzeit geltenden Bestimmungen.
Artikel IV
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Arbeitsordnungen und Betriebsvereinbarungen bleiben in ihrem gesamten Regelungsumfang
mit den bisherigen Rechtswirkungen
s-o lange und insoweit aufrecht, als sie nicht durch
Kollektivvertrag oder durch Betriebsvereinbarungen
im Sinne des § 39 Abs. J.. oder des § 51 ersetzt oder aufgehoben werden. Sofern . zwischen Betriebsrat
und Betriebsinhaber eine Einigung über die Aufhebung
einer Arbeitsordnung nicht zustande kommt,
kann diese über Antrag des Betriebsinhabers oder
des Betriebs-rates von der land- und forstwirtschaftlichen
Schlichtungsstelle aufgehoben werden. § 217
ist sinngemäß anzuwenden.
Artikel V
Auf bestehende, über den 31. Dezember 1974 hinaus
andauernde Dienstverhinderungen finden die
bis 31. Dezember 1974 geltenden Bestimmungen
über die Entgeltfortzahlung bis zur Beendigung dieser Dienstverhinderung weiterhin Anwendung. Auf Dienstverhinderungen, die nach dem 31. Dezember 1974 eintreten, s-ind die ab 1. Jänner 1975 geltenden
Bestimmungen über Entgeltfortzahlung anzuwenden.
. Artikel VI
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung
in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Krainer
Landesrat
Programmgesteuerter Zugriff
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