Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1975 über Dienstprüfungen für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung
LGBL_ST_19751028_177Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. September 1975 über Dienstprüfungen für die Beamten der Allgemeinen VerwaltungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.10.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 177/1975 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 22. September 1975 über Dienstprüfungen
für die Beamten der Allgemeinen Verwaltung
Auf Grund der §§ 8 bis 17 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/ 1947, in der letzten
Fassung, BGBl. Nr. 317/ 1973, in Verbindung milt § 2 Abs. -1 des Stei,ermärkischen Landesbeamrteng·esetzes, LGBl. Nr. 124/ 1974, wird verordnet:
§ 1
föe Prüfung ist schriftlich und mündhlch abzulegen.
§ 2
Die schriftliche Prüfung ist als KlaUJsurarbieit abzuhalten und darf, sofern in dieser Verordnung
nicht anderes bestimmt ist, nicht länger als 5 Stunden
dauern.
§ 3
(1) Für ,diie Prüfungen für die Dienstzweige der VerWtendungsgruppen A, B, C und D ist je eine Prüfungskommission be1m Amt der Landeis11egü.erung
zu errichten.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen
sowie diie ,erforderliche Anzahl dhrer Stellvertreter und die übrigen Mirtglieder der Prüfungskommissionen sind von der Landes!'egli.erung auf die Dauer von
fünf Kalenderjahren zu bestellen.
(3) Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen (Prüfungssenate) und dhre StJellv;ertreter sowie die Prüfungiskommissäre für die Dienstzweige der VerWiendungsgruppe A und des allgemeinen Teiles der
mündlichen Prüfung für di,e Diensitzwedge der Verwendungsgruppen B bis D müssen Beamte des Höheren Dienstes oder einer g1eichwertigen Verwiendungsgruppe sein; als sonstige Prüfuhgskommissäre
für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen
B, C und D dürlen auch Beamte des Gehobenen
Dite111Stes und für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen C und D Beamte des Bachdiensteis
besitellt werden. Wenn für das betr,effendie Fachgiebiet geeignetG Beamte nicht vorhanden· sind, können
auch nichtbeamtete, in ihnem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige ReI1Sonen zu Prüfungskommissären bestellt w;erden.
.§ 4
(1) Die Prüfungssenate haben aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem seiner
Stellv·ertreter a1s Vorsitz;enden und je nach Dienstzweig
und Verwendungsgruppe aus zwei bis sechs
weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Prüfungskommiissäre für die Gegenstände
dies allgei:p.einen Tei1es der mündlichen Prüfung
(§ 6 Abs. 1) müssen rechtskundig sein; für den besonderen
Teil der mündlichen Prüfung :ilst diese Voraussetzung jeweils in der Anlage bes,timmt.
§ 5
Sind Prüfungskommissionen nach § 3 Abs. 1 beim
Amt der Landesregierung nicht ,eingierichlet, sind
die Prüfungen vor den für den vergleichbaren
Dienstzweig der g1eichwertigen Verwendungsgruppe
(vom Bund leing,eri.chteten .Prüfungskommissionen
abzulegen.
§6
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung
hat zu umfassen:
(2) Die Bestimmungen über den besonderen Teil
der Prüfung für die einzelnen Dienstzweige der Verwendungsgruppen sowie die Einrichtung von Ausbildungs1ehrgängen
treffen die 1einen Bestandteil
dieser Verordnung bildenden Anlagen 1 bis 9.
(3) Sow,eit in dieser Verordnung der besondere
Teil der Prüfung für ,einzelne Ditenstzweige der Verwendungsgmppen nicht ger:eg,e1t ä.st, sind die bis
zum Erlassen der gegenständlichen Verordnung
140 Stück 18, Nr. 177
kundgemachten Prüfungsveror,dnungen des Bundes
als Prüfungsverordnungen des Landes anzuwendien.
§ 7
Bedienstete inländ,ilscher Gebieitskörperschaften,
die nicht Beamte des Landes Srbe~ermark sind, sind
zu Prüfungen zuzulassen, wenn siJe, abgesehen von
der- Prüfung, di,e Aillstellungserforderniisse für ' den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt ist, erfüllenr die vorgeschriJebene Verwendungs2'ei:t zurückge1egt haben, die Ablegung der Prüfung für die
derzeitig,e oder angestrebte Verwendung . vorgeschrieben
und I11icht nach ,anderen Rechtsvorschriften
zwingend vor einer anderen Prüfungskommission
abzulegen -ist.
§8
. (1) Dieise . Verordnung triitit mit dem Tage der Kundmadlung in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert die Verondnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Oktober 1972, LGBl. Nr. 129, über rnenstprüfungen für die Beamten
der Allg,emeinen Verwaltung ihre Geltung.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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