Gesetz vom 25. Juni 1975, betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung
LGBL_ST_19751013_158Gesetz vom 25. Juni 1975, betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und EhrenkränkungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.10.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 158/1975 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. Juni 1975, betreffend die Anstandsverletzung, Lärmerregung und Ehrenkränkung
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
§ 2
(1) Wer vorsätzlich
(2) Der Wahrheitsbeweis, der Beweis des guten
Glaubens, die Einwendung der Erfüllung einer Rechtspflicht oder der Ausübung eines Rechtes, die Einwendung der Nötigung durch besondere Umstände
sowie die Einwendung der gerechtfertigten
Entrüstung sind unter sinngemäßer Anwendung
der §§ 111 Abs. 3, 112, 114 und 115 Abs. 3 des Strafgesetzbuches
zulässig.
(3) Ehrenkränkungen sind Privatanklagesachen,
auf deren Vierfolgung und Bestrafung § 56 VStG
1950, BGBL Nr. 17-2, mit der Maßgabe anzuwenden
ist, daß dem Privatankläger gegen die Einstellung
die Berufung an die Landesregierung zusteht.
§ 3
(1) Verwaltungsübertretungen nach § 1 sind von
rler Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser,
mit Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis
zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach § 2 sind von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis
zu 3000 S zu bestrafen.
§ 4
Die Organe der Bundesgendarmerie haben bei
der Vollziehung der §§ 1 und 3 Abs. 1 in dem durch
das Gesetz LGBL Nr. 8/1969 bestimmten Rahmen
mitzuwirken.
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig verliert Art. VIII Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBL Nr. 17-2/1950, soweit er die Verwaltungsübertretungen der Verletzung des öffentlichen
Anstandes und der ungebührlichen Erregung
störenden Lärmes b~trifft, seine Geltung.
Wer den öffentlichen Anstand verletzt oder ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
Niederl
Landeshauptmann
Sebastian
Erster
Landeshauptmannstellvertreter
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