Gesetz vom 11. Juni 1975, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1975)
LGBL_ST_19751013_156Gesetz vom 11. Juni 1975, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird (Gemeindebedienstetengesetznovelle 1975)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.10.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 156/1975 Stück 16
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Juni 1915, mit dem das Gemeindebedienstetengesetz 1957 geändert wird
(Gemeindebedienstetengesetznovelle 1915)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957; LGBl. Nr. 34, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 17/1959,
17/1960, 116/1962, 155/1964, 204/1966, 83/1967, 32/
1968, 50/1969, 29/1970, 61/1971 und 59/1973, wird
geändert wie folgt:
(7) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch
ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung
auf die Ablegung der entsp11echenden Abschlußprüfungen
und auf die Erwerbung eines
akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausübung
beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel
und die für die Erreichung des gewählten
Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
Ist die Schul- oder Berufsausbildung
durch Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, durch Krankheit oder ,ein anderes
unüberwindbares Hindernis verzögert worden,
so gebührt der Steigerungsbetrag über das 26. Lebensjahr hinaus für •einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum."
.. § 27
Haushaltszugehörigkeit und Einkünfte
des Kindes
(1) Dem Haushalt des öffentlich-rechtlichen Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei
einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung
des öffentlich-rechtlichen Bediensteten dessen
Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung,
Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens
woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenzdienstes bzw. des Zivildienstes
wird die Haushaltszugehörigkeit nicht
berührt.
(2) Einkünfte im Sinne dieses Bundesges·etzes
sind die im § 2 des · Einkommensteuergesetzes
128 Stück 16, N11. 156
1972, BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit
sie nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte
aus nichts1elbständiger Arbeit gelten auch
(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einschließlich der Ein
·künfte, die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, ist stets der volle
Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen,
der im Einkommensteuergesetz 1972 · für den Fall der monatlichen Lohnzahlung vorgesehen
ist.
(4) Werden Einkünfte für einen längeren Zeitraum
bezogen als für einen Monat, so sind sie
verhältnismäßig umzurechnen. Hiebei gelten
Einkünfte, die für einen nicht feststellbaren
Zeitraum zufließen, als jährliche Einkünfte des
betreffenden Kalenderjahres.
(5) Bei Einkünften in Güterform ist der Wert
der Wohnung mit 15 v. H., der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung mit 60 v. H.,
der Wert der vollständigen monatigen Verpflegung
nebst Wohnung, Kleidung und Wäsche
mit 90 v. H. und der Wert der Bestreitung des
gesamten Lebensunterhaltes durch die Beistellung
von Sachwerten mit 100 V. H. der Hälfte
des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C
( einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) zu
veranschlagen.
(6) Der öffentlich-redüliche Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Anderung oder die · Einstellung der Haushaltszulage
von Bedeutung sind, binnen einem Monat
nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er
aber nachweist, daß er von dieser Tatsache erst
später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat
nach Kenntnis dem Bürgermeister zu melden."
"(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten
Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung
nach Abs. 1 ausgeschlossen:
"(4) Die im Abs. 1 Z. 5 angeführten Zeiten sind
dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf Antrag
zur Hälfte für die Vorrückung anzurechnen;
die Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung
folgenden Monatsersten wirksam."
Stück 16, NI'. 1S6 129
(7) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle
Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall
des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß
oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung
sind, binnen einer Woche schriftlich zu
melden. Wird die Meldung später erstattet, so
gebührt der Fahrtkostenzuschuß oder seine Erhöhung
von dem der Meldung folgenden Monatsersten
oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage
an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung
des Fahrtkostenzusdmsses mit dem auf
die Änderung folgenden Monatsersten oder,
wenn die Änderung an einem Monatsersten
erfolgte, mit diesem Tage wirksam."
Der bisherige Abs. 7 erhält die Bezeichnung
Absatz 11 (8) ".
,. (4) Wird ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt
oder eines Unternehmens der Dienstklassen II
oder III aus der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A überstellt, so gebührt
ihm die Gehaltsstufe, die sich ergeben würde,
wenn er die Zeit, die für die Erreichung seiner
Gehaltsstufe als öffentlich-rechtlicher Bediensteter
der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt
oder eines Unternehmens der Verwendungsgruppe
B im Wege der Zeitvorrückung notwendig
ist, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß
als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt oder
eines Unternehmens der Verwendungsgruppe A
zurückgelegt hätte. An die Stelle des Zeitraumes
von vier Jahren tritt ein solcher von sechs
Jahren, wenn der öffentlich-rechtliche Bedienstete
der Allgemeinen Verwaltung, einer Anstalt
oder eines Unternehmens das Anstellungserfordernis
für die Verwendungsgruppe A nicht
durch die Vollendung einer Hochschulbildung
im Sinne der allgemeinen Anstellungse:fordernisse
für diese Verwendungsgruppe erfüllt. Ein
öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Allgemeinen
Verwaltung, einer Anstalt oder eines Unternehmens, der das Anstellungserfordernis
für die Verwendungsgruppe A durch die Vollendung
einer Hochschulbildung im Sinne der
allgemeinen Anstellungserfordernisse für diese Verwendungsgruppe erfüllt und der bereits
nach Abs. 2 in die Verwendungsgruppe B übers.
tellt wurde, ist, wenn es für ihn günstiger ist,
bei seiner Dberstellung aus der Dienstklasse II
oder III der Verwendungsgruppe B in die Verwendungsgruppe A abwe~chend vom ersten
Satz so zu behandeln, als ob er in der Verwendungsgruppe E, D oder C geblieben und erst
im Zeitpunkt der nunmehrigen Uberstellung
. unmittelbar in die Verwendungsgruppe A überstellt
Worden wäre."
Artikel II
(1) Offentlich-rechtliche Bedienstete, die einen
nach § 30 a Abs. 4 Z. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I zur Hälfte
zu berücksichtigenden Karenzurlaub aufweisen, der
bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages noch
nicht berücksichtigt wurde, können beantragen, daß
ihr Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird. Der Vorrückungsstichtag ist für diese öffentlich-rechtlichen
Bediensteten neu festzusetzen, wenn er günstiger
ist als ihr bisheriger Vorrückungsstichtag.
(2) Die besoldungsrechtliche Stellung der öffentlichrechtÜchen Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag
nach Abs. 1 festgesetzt wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 auf
den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundete
verbesserte Vorrückungsstichtag vor dem gemäß § 30 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957
auf den nächstliegenden Vorrückungstermin gerundeten
bisherigen Vorrückungsstichtag liegt.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden
mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Die besoldungsrechtliche Stellung jener öffentlichrechfüchen Bediensteten, denen die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 32 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes
1957 in der Fassung des Art. I
für die Vorrückung angerechnet wird, ist um den Zeitraum zu verbessern, um den der Beförderungstermin
des öffentlich-rechtlichen Bediensteten in der Dienstklasse, in der er den Karenzurlaub verbraucht, unter der Annahme, daß § 32 Abs. 4 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I
schon damals gegolten hätte, vor jenem Beförderungstermin in der betreffenden Dienstklasse liegt,
der für den öffentlich-rechtlichen Bediensteten auf
Grund der Nichtanrechnung des Karenzurlaubes für
die Vorrückung tatsächlich wirksam wurde . oder,
wenn er dieser Dienstklasse noch länger angehört
hätte, wirksam geworden wäre. Liegen bei einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten Karenzurlaube in verschiedenen Dienstklassen, so sind die sich gemäß Abs. 1 in den einzelnen Dienstklassen ergebenden Verbesserungen zusammenzuzählen.
130 Stück 16, Nr. 156 und 157
Artikel III
, (1) Ergibt sich bei der sinngemäßen Anwendung
des Art. I Z. 12 eine günstigere besoldungsrechtliche
Stellung als die, in der sich der öffentlich-rechtliche
Bedienstete am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen befand, so ist ihm diese Stellung
zuzuerkennen. Um das Ausmaß der Verbesserung
der besoldungsrechtlichen Stellung ist auch die sonstige dienstrechtliche Stellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten zu verbessern.
(2) Ob und in welchem Ausmaß sich eine gün°
stigere besoldungsrechtliche Stellung im Sinne des Abs. 1 · ergibt, ist durch einen Vergleich der tatsächlichen Laufbahn und der Laufbahn der öffentlichrechtlichen Bediensteten mit gleicher anrechenbarer Dienstzeit, dienstlicher Beurteilung und dienstlicher Stellung festzustellen, die sich ergeben hätte,
wenn die Bestimmungen des § 51 Abs. 4 letzter
Satz des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 in der Fassung des Art. I im Zeitpunkt der seinerzeitigen
Uberstellung gegolten hätten.
(3) Die günstigere besoldungsrechtliche Stellung
ist dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten mit 1. Juli 1974 zuzuerkennen, wenn der öffentlichrechtliche Bedienstete die Verbesserung der dienst-
. rechtlichen Stellung (Abs. 1) bis 31. Dezember 1975 beantragt. Stellt der öffentlich-rechtliche Bedienstete den Antrag später, so ist ihm die günstigere besoldungsrechtliche Stellung mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten zuzuerkennen.
(4) Art. IV Abs. 4 und 5 der Gemeindebedienstetengesetznovelle 1966, LGBl. Nr. 204, sind sinngemäß
anzuwenden.
(5) Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten, auf die die Abs. 1 und 2 angewendet wurden und die bis
spätestens 1. Jänner 1976 in die nächsthöhere Dienstklasse
befördert werden, kann aus Anlaß dieser Beförderung und mit deren Wirksamkeit - jedoch
frühestens mit der Wirksamkeit nach Abs. 3 - die besoldungsrechtliche Stellung günstiger festgesetzt werden, als sie sich aus § 50 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 ergibt. Um das Ausmaß der
günstigeren Festsetzung der besol_dungsrechtlichen
Stellung kann auch die sonstige dienstrechtliche
Stellung des öffentlich-rechtlichen Bediensteten günstiger
festgesetzt werden.
Artikel IV
(1) Es treten in Kraft:
(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1974 bis 19. Juli 1974 hat § 39 b Abs. 4 zu lauten:
„(4) Der Fahrtkostenzuschuß gebührt im Ausmaß
von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z. 3)
den Eigenanteil übersteigen. 11
(3) Für die Zeit vom 1._ Jänner 1974 bis 19. Juli 1974 treten an die Stelle der Abs. 6 und 7 des § 39 b folgende Bestimmungen:
„ (6) Auf den Anspruch, das Ruhen und die Neubemessung
des Fahrtkostenzuschusses sind die Bestimmungen
des § 34 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
(7) Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat alle
Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall
des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuß oder für
die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen
einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuß
oder seine Erhöhung abweichend
vom Abs. 6 erst von dem der Meldung folgenden
Monats-ersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, v~n diesem Tage an.
(8) Der Fahrtkostenzuschuß gilt als Aufwandsentschädigung. 11
Niederl
Landeshauptmann
Bammer
Landesrat
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