Gesetz vom 21. Mai 1975, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz geändert wird
LGBL_ST_19750905_154Gesetz vom 21. Mai 1975, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.09.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 154/1975 Stück 15
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung
des § 8 des Schulzeitgesetzes, BGBL Nr. 193/1964,
.in der Fassung des Bundesgesetzes BGBL Nr. .468/
1974, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz,
LGBL Nr. 206/1966, wird wie folgt geändert:
„(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr
und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt
mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn
der Hauptferien. Es besteht aus 2 Semestern."
.,(4) Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr
und endet mit dem Beginn der Semesterferien.
Die Semesterferien beginnen am 2. Montag im Feber
und dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt
am 3. Montag im Feber und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
(5) Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmung,en schulfrei sind.
(6) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
(7) In jedem Unterrichtsjahr können für Elternsprechtage vom Schulleiter, wenn mit der sonst
schulfreien Zeit das Auslangen nicht gefunden werden
kann, bis zu -einem Tag und aus weiteren Anlässen
des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens
vom Landesschulrat ein Tag, in besonderen
Fällen bis zwei weitere Tage durch Verordnung
schulfrei erklärt werden.
(8) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und
in Katastrophenfällen kann der Schulleiter die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens jedoch eine Woche, durch Verordnung schulfrei erklären. Darüber
hinaus sowie aus sonstigen zwingenden oder
aus im öHentlichen Interesse gelegenen Gründen
kann die Landesregierung die unumgänglich notwendige
Zeit durch Verordnung schulfrei erklären.
Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Landesregi,erung zu verordnen, daß die hiedurch entfallenen Schultage
durch Verringerung der in den Abs. 3, 4, 6 und 7
vorgesehenen schulfreien Tage - ausgenommen
die im Abs. 6 lit. a genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche - einzubringen sind; die Hauptferien dürfen
jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als
zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der
schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Landesregierung
eine derartige Verordnung zu erlassen,
wenn es pädagogische Gründe erfordern.
(9) Wenn es aus Gründen der Organisation oder
der Schülerbeförderung erforderlich .ist, kann die Landesregierung für einzelne Schulen oder Schulstufen einen Tag pro Unterrichtswoche ohne Ver126
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kürzung der durch den Lehrplan bestimmten Gesamtwochenstundenanzahl
durch Verordnung schulfrei
erklären."
„ (1) Vor Erlassung von Verordnungen ist, ausgenommen bei solchen des Schulleiters aus Anlässen
der Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen, der Landesschulrat (Kollegium)
zu hören. Hiebe.i ist eine Anhörungsfrist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen festzusetzen.
Wird innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme
abgegeben, gilt dies als Zustimmung."
Artikel II
Di,eses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung
in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Jungwirth
Landesrat
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