Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Juli 1975 über den Werttarif für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für Geflügel für das 2. Halbjahr 1975
LGBL_ST_19750730_59Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 2. Juli 1975 über den Werttarif für die Bemessung der Höhe der Entschädigung für Geflügel für das 2. Halbjahr 1975Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.07.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 59/1975 Stück 13
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
ermark
vom 2. · Juli 1975 über den Werttarif
für die Bemessung der Höhe der Entschädigung
für Geflügel für das 2. Halbjahr 1975
Gemäß § 52 a des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung
von Tierseuchen in der Fassung der Tierseuchengesetznovelle
1974, BGBl. Nr. 14.1, und der hiezu
ergangenen Ministerialverordnung vom 15. Oktober 1909, RGBl. Nr. 178, in der Fassnng der Verordnung
BGBl. Nr. 56/1959, wird verordnet:
§ 1
Für die Bemessung der Entschädigung für auf
behördliche Anordnung wegen Geflügelpest oder
wegen Geflügelcholera getötetes, nach Anordnung
der Tötung oder für infolge einer beim Herrschen
der Geflügelpest behördlich angeordneten Impfung verendetes Geflügel wird nach Anhörung der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
unter Berücksichtigung der Alters-, Rassenund sonstigen preisbestimmenden Merkmale für
das 2. Halbjahr 1975 nachstehender Werttarif festgesetzt:
Hühner
Eintagsküken, pro Stück . . .
Küken bis 2 Wochen, pro Stück .
Küken bis 4 Wochen, pro Stück .
Küken bis 6 Wochen, pro Stück .
S 6,s
_9,s
15,s
25,- ·
Inzuchthybridküken (Eintagsküken), Geschledlt
sortiert, pro Stück . . . .
Inzuchthybridküken, Geschlecht sortiert,
bis 2 Wochen pro Stück . . . . .
Inzuchthybridküken, Geschlecht sortiert,
bis 4 Wochen, pro Stück .....
Inzuchthybridküken, Geschlecht sortiert,
bis 6 Wochen, pro Stück . . . . .
Junghühner bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht
... .. ...... .
Althühner, pro kg Lebendgewicht
· Truthühner
Eintagsküken, pro Stück . . .
Küken bis 2 Wochen, pro Stück .
Küken bis 4 Wochen, pro Stück .
Küken bis 6 Wochen, pro Stück .
Jungtiere bis 6 Monate, pro kg Lebendge-
'Wicht . . ..... .
Alttiere, pro kg Lebendgewicht
Gänse
Eintagsküken, pro Stück . . . .
Küken bis 10 Tage, pro Stück .
Küken bis 3 Wochen, pro Stück .
Junggänse bis 6 Wochen, pro Stück.
Junggänse bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht
........... .
Altgänse, pro kg Lebendgewicht .
Enten
Eintagsküken, pro Stück . . . . .
Küken bis 10 Tage, pro Stück ..
Küken bis 3 Wochen, pro Stück .
Jungenten bis 6 Wochen, pro Stück. .
Jungenten bis 10 Wochen, pro kg Lebendgewicht
.
Jungenten bis 6 Monate, pro kg Lebendgewicht
........... .
Altenten, pro kg Lebendgewidlt .
§2
S 18,s
21,- .
S 29,s
40,s
17,s
10,-
S 12,s
14,s
18,s
26,---:-
s 15,s
11,-
S 25,s
29,s
33,s
36,-
s 16,s
11,:__
S 8,50
S 10,s
12,s
14,-
s 15,s
13,s
10,-
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Krainer
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