Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 1975, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen der Flächenwidmungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung)
LGBL_ST_19750716_52Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 1975, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen der Flächenwidmungspläne geregelt werden (Planzeichenverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.07.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/1975 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 23. Juni 1975, mit der die Form, der Maßstab und die Planzeichen der Flächenwidmungspläne
geregelt werden (Planzeichenverordn11: ng)
Auf Grund des § 22 Abs. 9 des Steiermärkischen
Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, wird
verordnet:
§ 1
Darstellungsgrundsätze
(1) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne ist einzunorden und hat auf haltbaren,
lichtbeständigen Plandrucken, Lichtpausen oder sonstigen
geeigneten Reproduktionen von Blättern der Katastermappe bzw. Verkleinerungen hievon oder
von Lageplänen, die als Strichpläne von Luftmeßbildern mit den erforderlichen terrestrischen Ergänzungen hergestellt wurden, zu erfolgen.
(2) Bei Verwendung von Strichplänen aus Luftmeßbildern sind vorgenommene Abgrenzungen,
welche sich nicht mit Linien der Situationsdarstellung
decken, zusätzlich auf Beimappen aus Kopien
der Katastermappe darzustellen.
(3) Die zeichnerische Darstellung hat unveränderbar zu sein. Linien und Symbole sind tiefschwarz,
Flächen färbig und nichtdeckend auszuführen.
(4) Die Ausfertigung des kundgemachten Flächenwidmungsplanes, die der Landesregierung zu übermitteln
ist (§ 29 Abp. 10 Steierm~rkisches Raumordnungsgesetz
1974), und die im Gemeindeamt zur allgemeinen
Einsicht aufzulegende Ausfertigung (§ 29 Abs. 13 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974)
sind, wie in Abs. 3 beschrieben auszuführen. Sie sind mit einem dauerhaften Oberflächenschutz zu versehen. Bei weiteren Ausfertigungen genügt eine Darstellung in schwarz-weiß.
§ 2
Außere Form der Flächenwidmungspläne
(1) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne hat einen Längen- und Flächenmaßstab
zu enthalten.
(2) An geeigneter · Stelle sind in einer Legende
alle verwendeten Planzeichen und-Abkürzungen anzuführen. Bei einem aus zwei oder mehreren Einzelblättern bestehenden Flächenwidmungsplan genügt
eine Legende, wenn · alle übrigen Blätter einen Hinweis auf diese enthalten.
(3) Die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne hat weiters an geeigneter Stelle folgende
Vermerke zu enthalten:
(1) Flächenwidmungspläne sind grundsätzlich im Maßstab 1 : 5000 darzustellen.
(2) Bei großflächigen Gemeinden, die überwiegend
aus Freiland bestehen, kann auch der Maßstab
1 : 10.000 verwendet werden, wenn das Bauland im Maßstab 1 : 5000 oder größer dargestellt wird.
(3) Erfordert eine starke Differenzierung des Baulandes auf engerem Raum einen größeren Maßstab,
so kann für dieses Gebiet _der jeweilige Katastermaßstab verwendet werden.
(4) Die in einem größeren Maßstab als 1 : 5000 dargestellten Gemeindeteile sind in den Plänen kleineren Maßstabes jeweils als scharf begrenzter, von Einzeichnungen und Darstellungen freier Planausschnitt kenntlich zu machen, in diesem ist ein Hinweis
auf die dazugehörige Einzeldarstelh~ng anzubringen.
§ 4
Planzeichen
(1) Für die zeichnerische Darstellung der Flächenwidmungspläne sind die in der Anlage enthaltenen
Planzeichen zu verwenden.
(2) Sowe~t mit den in der Anlage enthaltenen
Planzeichen nicht das Auslangen gefunden werden
kann, sind ergänzende Planzeichen zulässig.
(3) Die planliche Darstellung der Bebauungsdichte
für die einzelnen Baugebiete hat in 5 mm großen
Stück 11, Nr. 52 47
schwarzen arabischen Ziffern zu erfolgen; wenn es
für die leichte Lesbarkeit des Planes erforderlich ist, sind diese Ziffern in steter Folge an der Innenseite der Begrenzungslinie des Baugebietes zu wiederholen.
§ 5
Kenntlichmachung von Änderungen
(1) In der zeichnerischen Dal'Stellung der rechtswirksamen Flächenwidmungspläne dürfen grundsätzlich
keine zusätzlichen Eintragungen, Korrekturen,
Radierungen u. dgl. vorgenommen werden.
(2) Redltswirksame Anderungen des Flächenwidmungsplanes im Sinne des § 31 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 sind für den betreffenden Planausschnitt als Plandokument (Abs. 4) darzustellen und allen ursprünglichen Plandokumenten,
nach laufenden Nummern geordnet, anzuschließen.
(3) In den ursprünglichen Plandokumenten sind
die Änderungsbereidle mit roter Linie zu umranden
und mit laufenden Nummern zu versehen.
(4) Die Plandokumente für Planänderungen müssen
auf denselben Grundlagen (§ 1 Abs. 1 und 2) wie
die ursprünglichen Plandokumente basieren. Darzustellen
sind darauf nur die durchgeführten Änderungen
der Flächenwidmung und die durchgeführten
Änderungen an ersichtlich gemachten Flächen oder Objekten. An geeigneter Stelle sind folgende Ein~ tragungen anzubringen:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.