Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1975, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Baugebiete festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung)
LGBL_ST_19750716_51Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 1975, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte für Baugebiete festgelegt werden (Bebauungsdichteverordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.07.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 51/1975 Stück 11
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkisdlen Landesregierung
vom 16. Juni 1975, mit der Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdidlte für Baugebiete
festgelegt werden (Bebauungsdidlteverordnung)
Auf Grund des § 23 Abs. 10 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, wird verordnet:
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Als Bauplatzfläche gilt das für den Bau gewidmete Grundstück nach Abzug der Grundabtretungen für Straßen mui Plätze einschließlich der Gehsteige (Nettobauplatzfläche).
(2) Als überbaute Fläche gilt der durch oberirdische Gebäude überdeckte Teil der Bauplatzfläche.
(3) Als Geschoß ·gilt der Gebäudeabschnitt zwischen unterstem Fußboden und der darüberliegenden
Decke, zwei übereinander gelegenen Decken
oder zwischen einer Decke und der Oberfläche eines
geneigten Daches.
(4) Geschoßanzahl ist die Summe aller übereinander liegenden Geschosse. Bei Gebäuden ohne die,
übliche Geschoßeinteilung ist eine Geschoßanzahl anzunehmen, die sich aus der Gebäudehöhe in Metern, geteilt durch drei, ergibt (§ 23 /~bs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974).
(5) Als Gebäudehöhe gilt das Maß von der Verschneidung mit dem tiefsten Geländepunkt bis zum Dachsaum (§ 5 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149).
(6) Als Gesamtfläche der Geschosse gilt die Summe aller in der Höhe der Fußböden nach den Außenabmessungen ermittelten Flächen jener Geschosse, die ganz oder teilweise über dem Gelände
liegen. Stiegenhäuser, Durchfahrten, Loggien, Laubengänge
u. dgl. sind einzurechnen. Soweit Geschosse
den Voraussetzungen der §§ 31 bzw. 47 Abs. 2
lit. d und e der Steiermärkischen Bauordnung 1968
entsprechen, sind sie einzurechnen.
46 St.iidc 11, Nr. 51 und 52
§ 2
Bebauungsdichte
(1) Die Bebauungsdichte wird durch die Verhältniszahl ausgedrückt, die sich aus der Teilung der Gesamtfläche der Geschosse, die in der vorgesehenen Gebäudehöhe Raum finden, durch die zugehörige Bauplatzfläche ergibt (§ 23 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974).
(2) Die zulässigen Mindest- und Höchstwerte der Bebauungsdichte betragen für nachstehende Baugebiete (§ 23 Abs. 4 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974):
Min. Max.
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