Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juni 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sankt Martin im Sulmtal (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
LGBL_ST_19750627_46Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juni 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sankt Martin im Sulmtal (politischer Bezirk Deutschlandsberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 46/1975 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 9. Juni 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Sankt Martin im Sulmtal (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 _Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und des Gesetzes LGBL
Nr. 9/1973, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen
Gemeinde Sankt Martin im Sulmtal wird
mit Wirkung vom 1. August 1975 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung
verliehen:
„Im von Gold zu Grün über blauem Schildfuß
gespaltenem Schild vorn das Bergwerkszeichen, be-T
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Stück 10, Nr. 46, 47, 48 und 49 43
legt mit einer pfahlweise gestellten _Getreideähre,
beide in Schwarz, hinten zwei silberne Schrägrechtsbalken,
im Schildfuß ein silberner Fisch".
§ 2
' Die der Gemeinde Sankt Martin im Sulmtal ausgefertigte
Wappenurkunde enthält die Beschreibung
und eine Abbildung des Gemeindewappens.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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