Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 1975 über die Erklärung der Baumgruppe im Bereich des Grazer Ostbahnhofes zum geschützten Landschaftsteil
LGBL_ST_19750627_44Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 1975 über die Erklärung der Baumgruppe im Bereich des Grazer Ostbahnhofes zum geschützten LandschaftsteilGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.06.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/1975 Stück 10
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 28. April 1975 über die Erklärung der Baumgruppe im Bereich des Grazer Ostbahnhofes
zum geschützten Landschaftsteil
Auf Grund der §§ 5 und 19 des Reichsnaturschutzgesetzes
vom 26. Juni 1935,.in ·der Fassung der Ve;ordnung
zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts
im Lande Osterreich vom 10. Februar 1939, GBL f.
d. L. 0. Nr. 245, wird verordnet:
§ 1
Die Baumgruppe auf dem Grundstück Nr. 2010/1
KG Jakomini an der Südostseite des Gebäudes des Grazer Ostbahnhofes, bestehend aus 15 Roßkastanien,
wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
§ 2
In diesem geschützten Landschaftsteil ist verboten:
(1) Ausnahmen von den im § 2 lit. a bis c genannten Verboten können von der Landesregierung
mit Bescheid zugelassen werden, sofern es wegen
Umgestaltung oder Erweiterung der Eisenbahnanlagen
oder wegen Uberalterung eines Baumes erforderlich
ist.
(2) Im Falle der Erteilung einer Schlägerungsbewilligung ist die Ersatzpflanzung vorzuschreiben,
sofern nicht Gründe entgegenstehen, die für die Zulassung
der Veränderung maßgebend waren.
§ 4
Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung
zuwiderhandelt, wird nach dem Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBL Nr. 318, bestraft.
§ 5
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kund- ,
machung in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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