Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 1975 über die Ausschreibung der Wahlen in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft, des Disziplinarrates, des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfer
LGBL_ST_19750516_38Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Mai 1975 über die Ausschreibung der Wahlen in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft, des Disziplinarrates, des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters und der RechnungsprüferGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.05.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/1975 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 12. Mai 1975 über die Ausschreibung
der Wahlen in den Vorstand der Steirischen
Landesjägerschaft, des Disziplinarrates, des Disziplinaranwaltes,
seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfer ·
Auf Grund der §§ 50 und 50 a des Steiermärkischen
Jagdgesetzes 1954, LGBl. Nr. 58, in der Fassung
des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1957, der Kundmachungen
LGBl. Nr. 151/1963 und 42/1968, des Gesetzes LGBl. Nr. 222/1969, der Kundmachung
LGBl. tqr. 18/1972 und des Gesetzes LGBl. Nr. 125/
1972 sowie der §§ 21 und 31 der Steiermärkischen
Jägerschafts-Wahlordnung 1957, Anlage Azur Verordnung
der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 14/1957, in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 52/1958, über die Satzungen der Steirischen
Landesjägerschaft, wird verordnet:
Artikel I
(1) Die Wahl der nichternannten Mitglieder des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft (Landesjägermeister, seiner beiden Stellvertreter, sechs
Beiräte und sechs Ersatzmänner) wird mit dem Wahltag 14. Juni 1975 ausgeschrieben.
(2) Wahlberechtigt sind:
(3) Wählbar in den Vorstand der Steirischen Landesjägerschaft sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Lande Steiermark
ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Wählbar zum Landesjägermeister 'und zu seinen Stellvertretern
sind nur Vorstandsmitglieder. ,
(4) Die Wahlvorschläge für die Wahl der nichternannten Mitglieder des Vorstandes der Steirischen
Landesjägerschaft sind von den wahlwerbenden
Gruppen spätestens am 14. Tage vor dem Wahltag
(31. Mai 1975) bei der Landeswahlkommission
in Graz-Burg, Neues Amtsgebäude, III. Stock, einzubringen.
(5) Die Verteilung der zu vergebenden Vorstandssitze auf die wahlwerbenden Gruppen erfolgt nach
dem d'Hondtschen Verfahren.
Artikel II
(1) Die Wahl des Disziplinarrates (Vorsitzender, Vorsitzender:Stellvertreter, vier Beisitzer und vier Ersatzmänner), des Disziplinaranwaltes, seines Stellvertreters und der Rechnungsprüfer sowie deren
Ersatzmänner, wobei so viele Rechnungsprüfer zu
wählen sind, daß jeder wahlwerbenden Gruppe,
die einen Sitz im Vorstand hat, mindestens ein Rechnungsprüfer
zufällt, hat unmittelbar nach der Wahl
des Vorstandes der Steirischen Landesjägerschaft
in drei getrennten Wahlgängen zu erfolgen.
(2) Wahlberechtigt sind die gewählten Mitglieder
der Bezirksjagdausschüsse.
(3) Wählbar sind ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft, die im Lande Steiermark
ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Der Vorsitzende
des Disziplinarrates muß seinen Wohnsitz in Graz oder im politischen Bezirk Graz-Umgebung
haben. Zwei Beisitzer und zwei Ersatzmänner des Disziplinarrates müssen dem Stande der Berufsjäger angehören.
(4) Hinsichtlich der Einbringung der Wahlvorschläge und der Verteilung der Sitze auf die wahlwerbenden
Gruppen gelten die Bestimmungen des Art. I Abs. 4 und 5.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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