Gesetz vom 24. Februar 1975 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land Steiermark
LGBL_ST_19750516_37Gesetz vom 24. Februar 1975 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.05.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 37/1975 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. Februar 1975 über die Aufnahme
von Anleihen durch das Land Steie rmark
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: •
§ 1
Die Steiermärkische Landesregierung wird ermächtigt,
für das Land Steiermark zu dem im § 3 genannten
Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von 300 Millionen
Schilling auf dem Inlandsmarkt gegen Ausgabe
von festverzinslichen Teilschuldverschreibungen
zu den im § 2 genannten Bedingungen aufzunehmen.
§2
Die Anleihen sind mit Laufzeiten von mindestens
sechs Jahren, höchstens jedoch bis zu 15 Jahren, auszustatten
und können in Teilen aufgenommen sowie
in Tranchen aufgeteilt werden.
§3
Der Erlös der Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung
von Vorhaben und Maßnahmen des
außerordentlichen Landeshaushaltes 1975 bestimmt.
§ 4
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen
haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten
Vermögen und allen seinen Rechten.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundm,achung
in Kraft.
Landeshauptmann
Niederl
Landesrat
Klauser
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