Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohrbach an der Lafnitz (politischer Bezirk Hartberg)
LGBL_ST_19750505_34Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohrbach an der Lafnitz (politischer Bezirk Hartberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
05.05.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/1975 Stück 7
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. April 1975 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Rohrbach an. der Lafnitz
(politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grnnd des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der KundmaStück 7, Nr. 34, 35 und 36 33
chung LGBl. Nr. 127/1 972 und des Gesetzes LGBI.
Nr. 9/ 1973, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Rohrbach an der Lafnitz wird mit Wirkung vom 1. Juni 1975 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
.Im grünen Schild ein silberner Wellenbalken, oben begleitet von einem goldenen Zimmermannsbeil, gekreuzt mit einem goldenen Winkelmaß,
unten von drei aus dem unteren Schildrande wachsenden
goldenen Rohrkolben."
§ 2
Die der Gemeinde Rohrbach an der Lafnitz ausgefertigte
Wappenurkunde enthält die Beschreibung
und eine Abbildung des Gemeindewappens.
§3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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