Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sankt Marein bei Knittelfeld (politischer Bezirk Knittelfeld)
LGBL_ST_19750321_24Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Februar 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Sankt Marein bei Knittelfeld (politischer Bezirk Knittelfeld)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.03.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1975 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 17. Februar 1975 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Sankt Marein bei Knittelfeld
(politischer Bezirk Knittelfeld)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBL Nr. 127/ 1972 und des Gesetzes LGBL
Nr. 9/ 1973 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Knittelfeld gelegenen Gemeinde Sankt Marein bei Knittelfeld wird mit Wirkung vom 1. Mai 1975 das Recht zur Führung
eines Gemeindewappens mit folgender Besdueibung verliehen:
.Im silbernen Schild ein blauer Pfahl, ein wachsendes gotisches Maßwerkfenster darstellend, dessen Offnungen golden durchbrochen sind, begleitet
vorn von einer blauen mit einer schwarzen Tanne belegten Pflugschar, hinten von einem blauen Wasserkrug."
§2
Die der Gemeinde Sankt Marein bei Knittelfeld ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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