Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Ratten (politischer Bezirk Weiz)
LGBL_ST_19750321_22Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 1975 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Ratten (politischer Bezirk Weiz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.03.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1975 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung, der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Februar 1975 über die Verleihung
des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens
an die Gemeinde Ratten (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/ 1972 und des Gesetzes LGBL
Nr. 9/ 1973 wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde
Ratten wird mit Wirkung vom 1. Mai 1975
das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In einem durch Wellenschnitt von Silber zu Grün gespaltenen Schild vorn drei grüne Nadelbäume, hinten das silberne Bergwerkszeichen über drei (1 : 2) silbernen Kugeln."
§2
Die der Gemeinde Ratten ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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