Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Jänner 1975, mit der eine Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates erlassen wird
LGBL_ST_19750203_11Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Jänner 1975, mit der eine Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.02.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1975 Stück 2
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 20. Jänner 1975, mit der eine Geschäftsordnung
des Raumordnungsbeirates erlassen
wird
Auf Grund des § 16 Abs. 4 des Steiermärkischen
Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, wird
verordnet:
§ 1
' Aufgaben des Vorsitzenden
Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und
die Leitung der Beratungen.
§ 2
Einberufung der Sitzungen des Raumordnungsbeirates
(1) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates werden
vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen, wenn
(2) Die Einberufung hat gegen Nachweis derart zu
ergehen, daß sie. spätestens eine Woche vor der Sitzung jedem Mitglied zukommt. Der Einberufung
sind die für die Beratung notwendigen Unterlagen
anzuschließen oder ,erforderlichenfalls beim Amt der Landesregierung zur Einsichtnahme aufzulegen.
§3
Sitzungen des Raumordnungsbeirates
(1) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates sind
nicht öffentlich.
(2) Der Raumordnungsbeirat ist beschlußfähig,
wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden, der Vorsitzende oder dessen Vertreter und mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Raumordnungsbeirat
faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der Anwesenden.
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(3) Vom Vorsitzenden oder über Beschluß des Raumordnungsbeirates können zu den Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden. Hievon sind diese
unverzüglich zu verständigen. Die Beiziehung erfolgt
unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des § 2 Abs. 2.
(4) Der nach der Geschäftseinteilung des Amtes
der Landesregierung mit der Leitung der Angelegenheiten der überörtlichen Raumplanung betraute Beamte
ist den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen.
(5) Die Mitglieder des Raumordnungsbeirates sowie
die Sachverständigen und Auskunftspersonen
unterlieg,en der Amtsv-erschwiegenheit. Uber die Veröffentlichung von Beschlüssen des Raumordnungsbeirates
•entscheidet der Beirat.
§ 4
Sitzungprotokoll
(1) Uber jede Sitzung des Beirates ist ein zusammengefaßtes Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führ,en.
(2} In dieses Protokoll sind jedenfalls Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitgli-eder
(Ersatzmitglieder) und sonstigen teilnehmenden
Personen, die Feststellung über die Beschlußfähigkeit (§ 3 Abs. 2) sowie die wesentlichen Beratungsgegenstände und die diesbezüglichen Ausführungen
der bei der Sitzung Anwesenden aufzunehmen.
(3) Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer abzufassen; es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterfertigen.
(4) Jedem Mitgli-ed (Ersatzmitglied) des Beirates
ist unverzüglich eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zu übermitteln. Eine Berichtigung des Protokolls
findet nur statt, wenn dies spätestens in der
der Zustellung des Protokolls folgenden Sitzung
von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird
und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
(Ersatzmitglieder) nicht dagegen ausspricht.
§ 5
Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates
(1) Die Geschäfte des Raumordnungsbeirates sind
vom Amt der Landesregierung unter verantwortlicher
Leitung des Vorsitzenden des Raumordnungsbeirates
zu besorgen.
(2) Der Vorsitzende hat mit der Abfassung des Protokolls einen Bediensteten des Amtes der Landesregierung zu betrauen.
§ 6
Reisegebühren
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Raumordnungsbeirates
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Sie haben Anspruch auf die den Landesbediensteten
der Dienstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung
in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Niederl
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