Gesetz vom 12. Dezember 1974, mit dem die Gemeindewahlordnung 1960 neuerlich geändert wird
LGBL_ST_19750127_1Gesetz vom 12. Dezember 1974, mit dem die Gemeindewahlordnung 1960 neuerlich geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.01.1975
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/1975 Stück 1
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 12. Dezember 1974, mit dem die Gemeindewahlordnung 1960 neuerlich geändert
wird
Der SteLermärlcische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Dile Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, in
der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 31/1965, 169/
1965, 106/1967 und 28/ 1969, wird neuerlich geändert
wi-e folgt:
(1) Wenn nach bundesgesetzlichen Vorschriften
ständige Ev:idenzen der für den Nationalrat Wahlund Stimmber,echtigtien geführt werden, so kann die Landesregforung ,in der Wahlausschreibung anordnen, daß ilie Erfassung der Wahlberechtigten nach
den Bestimmungen der §§ 22 bis 25 zu ,entfaUen hat
und die Wähierv,erz.eichnisse auf Grund der ständigen
Evidenzen anzulegen sind. Auch in di'esem
Fall ist für die Aufnahme der Wahlberechtigten in
da,s Wählerv,erneic:hnis § 1.9 maß'g-eblich.
(2) Die Wähl,erverzeic:hnisse nach Abs. 1 sind spätestens am 32. Tage nach dem Stichtag in einem allgemein zugänglilchen Amtsraum zur öffentlichen
Einsicht und zur Durchführung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens I11ach den Bestimmungen der §§ 28 bis 34 aufzulegen.
(3) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungsverfahrens hat d1e Gemeinde das Wähle·rverzeichruis
abzuschließen und der Wahl zugrunde zu
legen.
(4) Hinsichtlich der Bekanntgabe der Anzahl der W1ahlber.echtigten an die Landeswahlbehörde gelten
d1e §§ 27 und 36 sinngemäß."
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