Gesetz vom 25. Juni 1974, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Bauordnungsnovelle 1974)
LGBL_ST_19741018_130Gesetz vom 25. Juni 1974, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird (Bauordnungsnovelle 1974)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 130/1974 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. Juni 1974, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird
(Bauordnungsnovelle 1974)
Der Steiermärkisd:ie Landtag hat besdilossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 25. Oktober 1968, mit dem eine Ban.wrdn.111119' für d,as Land Steiermark erlassen wird
168 Stück 22, Nr. 130 und 131
(Steiemnärlcische Bauordnung 1968). LGBl. Nr. 149,
wiro geändert wiie folgt:
Nadi. § 6 ist ein § 6a mit folgendem Wortlaut
einzufügen:
§ 6 a
Aufsdtließungsbeitrag
(1) Für d.ile im BauJ.and (§ 23 .de.s Steiermärk'hschen Raumordnungsgesetiies 1974, LGBl. Nr. 127) gelegenen Grundstücke hat die Gemeinde aus Anl:aß der
erstmaligen W.id.mungsbew:ifügung, soweit nicht
eine Verpflichtung nach anderen gesctz.liichen Bestimmungen
1besteiht, •einen AufscbJ.ießung,sbeitnag
für Fahrbahnhens·tiellung, Ober1f.lächenenrtwä.sS€nmg und Straßenbeleuchtung zu e11heben. Der A1Jlfsdi.1ießungsbeitrag !ist gleichzeitig mH ·der Erteill\lllg der W.idmungsbewillignmg vorzuschreiben. Der Aufschließung. sbeitrag w.i11d ?JU ,einem Drittel mit
R.P.chtskraft des Wi,dm.u,ngsbe-sdleides, zu ei.niem Drittel .zu Beginn der Aufschließungsar.beHen 'Ulld zu einem Drittel einen Monat nach Fertig,stellung
der .Am.fschl'ießung fällig. Ist die .Aiulfischilii.reu.n.g :zrum Zieitpunkt der Erteilung der W.iidnnll!Ilgsbewil1igung fertiggestellt, wird der .AlU•fiscnließungsbei1:rag wr Gänze mit Rechtsk11aft des Widmungsbescheides
fällig.
(2) Für die •im uJ.and gelegenen Gnm.distück.e,
für die eine W.idmungsbew.ill11gu.ng, Jedoch keine Baiubewilligiu;n:g vorliegt, ;ist der A'l.l'fschließu.ngisbeitrag g'leichzeitig m.it der Bau:bewil,ldgnmg vor?rusdlreiben. Hirusicht1ich der Fälligkeit ,gilt .Ahs. 1
sinngemäß. Der Aufschließung.sbeitrag darf für dasselbe G11Undstück. nur ei.nmail. vor.geschrieben werden.
(3) Der AufschHeßungsbeitr,ag w.ir-d au5 dem Produkt von Berechnungslänge, .Anr,ecfi.nUJ1Jg:sfaktor 'U[ld EiD'lleitssatz errechnet.
(4) Die Beredlnungsläng,e li.st die Seit-e eines mit daw ,durdl -die W.ilclmungsbewilligung geschafifenen BaupLatz fläd:J.en,gleichen Quadr.ates.
(5) Der Anrechmmgsf.aktor beträgt jeweils das Doppelte der im Wli-dmun:g:sbesmeid festgelegten höchstzru.lässig:en Bebauung,Sldichte.
(6) Der Einheitssatz ist !die Summe der Herstellungskosten einer 3 m breiten Rahrbahn :und di,e
Hälfte der Her,stellungskooten der Obel'flächenentwässemmg und der BeLC1Uch1nLD.g der Straße pro Meter.
Dabei iist für idie Fahr,bahn eine mitte1sdlwere Beifestirgu,n:g ie.inscb.ließlich Unterbau 'lllld eine dauernd ,stau/Mreie .Atussta:ttung V01'7JUSehen. rDer Ed,nheits:
satz !ist durch Verortlnru.ng des Gemßinderates
einheii1Jiich festzulegen.
(7) Mit 'Ziustimm'll!Il.g der Gemei:nlde erbrachte Eilgenl,ei,stun;gen si!Ild auf den •Beitrag ,an:mrechnen.
(8) A'bgabepfl.ichtig ist der EigentÜIIIler des Grundstück. es 7JUI Zeit der Erteilung ,der W.idmungsbewüJ-
1:igun:g bzw. der Baubewilligung (Albs. 2). Wiird das Grundstück. nach rder Erteil'l.lng der Wddmu,ng,sbew.hlligung bzw. der Baruibewilligung :v.eräußert, so haftet
der neue Eigentümer für den allfällig noch of.fenen Beitrag.
(9) -Diese .Auf,sch1ießung.sbeiträge dürfen als Interessenten:
beiträge nur für Herstellung von Fahrbahn, Oberflädi.enentwässenmg 'Ull,d Stre.ßenbeleud:J.trung im Bauland verwendet werden. Sie sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinne des § 6 Z. 5 des Rinanz-Verfa,s,91.lllg.;gesetzes 1948 und rdes § 13 Abis. 1 Z. 15 ,sowtie .Ahs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 1973.
Artik.el II
Dieses Gesetz tritt mit dem ,der Kundmachung folgenden
Monatsersten in Kuaft.
Niederl
Landeshauptmann
Sebastian
Erster
Landeshauptmannstellvertreter
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.