Gesetz vom 25. Juni 1974 über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974)
LGBL_ST_19741018_127Gesetz vom 25. Juni 1974 über die Raumordnung im Lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.10.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 127/1974 Stück 22
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. Juni 1974 über die Raumordnung
im lande Steiermark (Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974)
Der Steierm.ärkische Landtag hat beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Begriff und Abgrenzung
· (1) Dieses Gesetz regelt die Raumordnung im Lande Steiermark.
(2) Raumordnung im Sinne dieses Gesetzes ist
die planmäßige, vorausschauende Gestaltung eines Gebietes, um die nachhaltige und bestmögliche Nutzung
und Sicherung des Lebensraumes im Interesse
des Gemeinwohles zu gewährleisten. Dabei
ist, ausgehend von den gegebenen Strukturverhältnissen,
auf die natürlichen Gegebenheiten, auf
die Erfordernisse des Umweltschutzes sowie clie wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung nnd die freie Entfaltung
der Persönlichkeit in der Gemeinschaft Bedacht zu
nehmen.
(3) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes
der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere
in Angelegenheiten des Gewerbes und
der Industrie, des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen sowie der Bundesstraßen, des Bergwesens,
des Forstwesens und des Denkmalschutzes
berührt wird, kommt diesen Bestimmungen
keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende
rechtliche Wirkung zu.
§ 2
Eigener Wirkungsbereidl der Gemeinde
Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu
besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 3
Raumordnungsgrundsätze
(1) Die Ordnung von Teilräumen hat sich in die Ordnung des Gesamtraum.es einzufügen. In der Ordnung des Gesamtraum.es sind jedoch die Gegebenheiten
und die Erfordernisse seiner Teilräume
zu berücksichtigen. Die Ordnung von benachbarten
Teilräumen ist aufeinander abzustimmen.
(2) Raum.bedeutsame Planungen und Maßnahmen
der Gebietskörperschaften und anderer Planungsträger sind soweit wie möglich aufeinander abzustimmen.
(3) Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vorhaben
im Gebiet des Landes, für deren Verwirklichung
Grund und Boden im größeren Umfang benötigt
werden oder durch. die - auch wenn Grund
und Boden nicht beansprucht werden - die räumliche
Struktur, die Entwicklung des Raumes oder
das Landschaftsbild wesentlich beeinflußt werden.
(4) Zur Sicherung gesunder Lebens- und Arbeitsbedingungen für die Bevölkerung ist die Erhaltung
und Wiederherstellung eines ausgewogenen Haushaltes der Natur als Lebensgrundlage anzustreben.
(5) Ausgewogene wirtschaftliche, soziale und kulturelle Verhältnisse, die der Bevölkerung günstige
Lebens- und Arbeitsbedingungen sichern, sind in Ubereinstimmung der Bevölkerungszahl mit der
räumlichen Tragfähigkeit eines Gebietes anzustreben.
(6) Zur Sicherung günstiger Wohnbedingungen
sind Gebiete, die sich nach Lage und Klima be1
( ....
148 Stüdc 22, Nr. 127
sonders zum Wohnen eignen, vorrangig dieser Nutzung
vorzubehalten.
(7) Zur Sicherung oder Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige
Wirtschaft ist anzustreben:
(8) Auf die Sicherung und Verbesserung der
räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur, ist besonders Bedacht zu nehmen. Böden, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeignet sind, dürfen für andere Nutzungen nur herangezogen
werden, sofern land- und forstwirtschaftliche
Interessen dem nicht entgegenstehen.
(9) Das Verkehrsnetz und die Versorgungseinrichtungen sind der angestrebten räumlichen Entwidtlung
möglichst anzupassen. Insbesondere ist
auf die Möglichkeit von Strukturverbesserungen
und eine bestmögliche Verbindung der zentralen
Orte untereinander und mit ihrem Einzugsbereich
Bedacht zu nehmen.
(10) Gebiete, die sich für die Erholung besonders
eignen und hiefür benötigt werden, sollen gesichert und weiter entwickelt werden.
(11) Auf eine dem Wohl der Bevölkerung dienende
Ordnung der Landschaft durch deren Gestaltung,
Erhaltung und Pflege sowie auf den Schutz vor Beeinträchtigungen ist Bedacht zu nehmen.
Insbesondere gilt dies für Gebiete, die als
Landschaftstypus oder als Kulturlandschaft charakteristisch
sind. Eine Zersiedelung der Landschaft
ist zu vermeiden.
(12) Eine wirtschaftliche Nutzung der Baulandfläche durch eine zweckmäßige Größe, Form und
funktionelle Zuordnung ist im Hinblick auf die
begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten für deren
Erschließung und Versorgung anzustreben.
(13) Uberaltete oder unzulänglich ausgestattete
Baugebiete \Sollen saniert, brtstorJ.sch, •,städtebauläch und arch!itektonisch bedeutsame 011be bzw. Ort.s.taile erhalten und gepflegt werden.
(14) Auf raumbedeutsame Maßnahmen und Erfordernisse der Landesverteidigung und des Zivilschutzes
ist Bedacht zu nehmen.
§ 4
Bestandsaufnahmen
(1} Als Grundlage für die überörtliche Raumordnung
hat die Landesregierung und für die örtliche
Raumordnung die Gemeinde die jeweils hiefür
bedeutsamen natürlichen, wirtsdlaftlichen, sozialen
und kulturellen Gegebenheiten sowie die
der Landesverteidigung einschließlich der bisherigen
Entwidtlung zu erheben und unter Berüc:ksidltigung
der voraussehbaren Veränderungen in Bestandsaufnahmen festzuhalten. Diese Bestandsaufnahmen
sind jeweils auf dem letzten Stand zu
halten.
(2) Der Bund, die Gemeinden, die sonstigen Körpersdlaften öffentlidlen Redltes sowie andere Planungsträger
und Unternehmungen von besonderer
Bedeutung (Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
Industrien u. dgl.} habe.n der Landesregierung über Ersudlen die für die Bestandsaufnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Auskunftspflidlt gemäß Abs. 2 gilt sinngemäß hinsichtlich der für die Bestandsaufnahme
der Gemeinde wesentlichen Gegebenheiten.
(4) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 und 3 ist
nicht gegeben, wenn dadurdl Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verletzt werden oder Interessen
der Geheimhaltung einer Gebietskörperschaft entgegenstehen.
§ 5
Benützung fremder Grundstücke
(1} Die von der Landesregierung ermädltigten
Personen sind beredltigt, zur Vorbereitung und Erlassung
oder Änderung eines Entwidtlungsprogramms
fremde Grundstücke und Bauwerke zu
betreten und, sofern es die Bewirtsdlaftungsverhältnisse
erlauben, Grundstücke zu befahren sowie
die erforderlichen Vermessungen und sonstigen Arbeiten
durchzuführen und alle hiefür notwendigen
Zeidlen anzubringen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die vom Bürgermeister ermächtigten Personen bei Vorbereitung
oder Erlassung oder Änderung von Flädlenwidmungsplänen oder Bebauungsplänen.
(3) Mindestens eine Woche vor Durchführung der Arbeiten gemäß Abs. 1 sind die betroffenen Grundeigentümer oder Nutzungsberedltigten zu verständigen.
(4) Nach Beendigung von Arbeiten gemäß Abs. 1
ist der frühere Zustand wieder herzustellen. Für vermögensrechtlidle Nachteile, die auf diese Weise
nidlt abgewendet werden können, ist der Eigentümer
angemessen zu entschädigen. Kommt eine Einigung über die Entsdlädigung nicht zustande, so
kann jeder der Parteien deren Festsetzung durch
das Geridlt beantragen. Hiefür gilt § 34 Abs. 6
sinngemäß.
Abschnitt II
Uberörtlidle Raumordnung
§ 6
Aufgaben
Aufgabe der überörtlidlen Raumordnung ist es,
insbesondere
(1) Zur Erfassung aller für die Raumordnung
erforderlichen Planungsgrundlagen ist beim Amt
der Landesregierung ein Raumordnungskataster zu
führen, in den alle für die überörtliche Raumordnung
bedeutsamen Gegebenheiten einsdlließlich
der gemäß § 4 Abs. 2 und 3 bekanntgegeb'enen
rau.mbedeutsamen Maßnahmen aufzunehmen sind.
(2) Der Raumordnungskataster kann von jedermann
eingesehen werden.
§ 8
Entwicklungsprogramm
(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Raumordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der
überörtlichen Raumordnung (§ 6 Z. 1) durch Verordnung Entwicklungsprogramme zu erlassen.
(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und einer zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung. Dem Entwicklungsprogramm
ist eine Erläuterung beizufügen.
(3) In den Entwicklungsprogrammen sind unter
Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Bestandsaufnahme jene Maßnahmen in einer Reihenfolge festzulegen,
die zur Erreichung der Ziele der Raumordnung
erforderlich sind.
(4) Entwicklungsprogramme können für das gesamte
Landesgebiet (Landesentwicklungsprogramm)
oder für Planungsregionen (regionale Entwicklungsprogramme)
sowie für Sachbereiche (Entwicklungsprogramme für Sachbereiche) aufgestellt werden.
(5) Bei der Erstellung der Entwicklungsprogramme
sind rechtswirksame Planungen des Bundes zu berücksichtigen. Auf sonstige Planungen des Bundes
sowie auf Planungen der benachbarten Länder, der Gemeinden, sonstiger Körperschaften öffentlichen
Rechtes sowie anderer Planungsträger und der Unternehmungen von besonderer Bedeutung (§ 4 Abs. 2) ist tunlichst Bedacht zu nehmen.
(6) Rechtswirksame Planungen des Bundes sind
in den Entwicklungsprogrammen ersichtlich zu
machen.
(7) Rechtswirksame Entwicklungsprogramme sind
beim Amt der Landesregierung und bei den in dem Planungsraum liegenden Gemeinden während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.
§ 9
Landesentwicklungsprogramm
Das Landesentwicklungsprogramm hat die anzustrebende soziale, wirtschaftliche und kulturelle Entwicklung darzustellen und ins-besondere zu enthalten:
(1) Die Landesregierung hat die Absicht, ein Entwicklungsprogramm aufzustellen oder abzuändern,
den Bundesdienststellen und den Landesregierungen,
soweit deren Interessen berührt werden, den im Planungsraum liegenden Gemeinden, der Kammer
der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark,
der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter
und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft,
den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften
sowie sonstigen Körperschaften öffentlichen Rechtes,
von denen bekannt ist, daß deren Interesse
berührt wird, mit der Aufforderung bekanntzugeben,
allfällige Anregungen innerhalb einer angemessenen
Frist, die nicht weniger als ein Monat, aber
nicht mehr als drei Monate betragen darf, einzubringen.
(2) Die Landesregierung hat den Entwurf eines Entwicklungsprogramms den im Abs. 1 angeführten
Stellen zu übermitteln. Zur Abgabe einer Stellungnahme
ist eine Frist von mindestens vier Monaten
einzuräumen.
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(3) In die Verfahren nach Abs. 1 und 2 sollen
nadl Möglichkeit auch andere Planungsträger und Unternehmen von besonderer Bedeutung (§ 4 Abs. 2)
einbezogen werden.
(4) Die Gemeinden haben hiebei zu erklären, ob
und inwieweit der Entwurf eines Entwicklungs•
programms in Wahrnehmung der Aufgaben der
örtlichen Raumordnung (§ 18) Erschwernisse nach § 34 Abs. 8 mit sich bringt.
§ 12
A.nderung
(1) Entwicklungsprogramme dürfen nur geändert
werden, soweit dies
(2) Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
des§ 11.
§ 13
Wirkung
(1) Verordnungen und Bescheide auf Grund von
Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen erlassen werden.
(2) Entgegen der Vorschrift des Abs. 1 erlassene
Besdleide sind innerhalb von drei Jahren nadl
Eintreten der Rechtskraft mit Nidüigkeit bedroht
(§ 68 Abs. 4 lit. d A VG 1950).
(3) Rau.mbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen
eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes
als Träger von Privatredlten dürfen Entwicklungsprogrammen
nicht widerspredlen.
§ 14
Raumordnungsbeirat
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung
ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungsbeirat einzurichten. Der Raumordnungsbeirat
setzt sich aus dem Landeshauptmann als Vorsitzenden und 22 weiteren Mitgliedern zusammen. Ist
der Vorsitzende verhindert, wird er durch das für Raumordnungsangelegenheiten zuständige Regierungsmitglied vertreten.
(2) Diese weiteren Mitglieder sind:
(3) Bei der Berechnung der gemäß Abs. 2 lit. a
einer im Landtag vertretenen Partei zustehenden
Mitglieder ist der Landeshauptmann einzubeziehen.
(4) Unterläßt eine Partei die Ausübung des ihr
nadi Abs. 2 lit. a zustehenden Vorsdllagsredites,
so hat die Landesregierung unter Berücksichtigung
des Stärkeverhältnisses dieser Partei im Landtag
die ihr zukommenden Mitglieder zu bestellen.
(5) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. b, c und e
sind von der Landesregierung auf Vorsdilag der
jeweils in Betradlt kommenden Institutionen zu bestellen.
(6) Der im Abs. 2 lit. f genannte Vertreter aus
dem Bereich der römisch-katholisdlen Kirche und
evangelisdien Kirche A. B. und H. B. ist über einvernehmlidien
Vorsdilag derselben von der Landesregierung
zu bestellen.
(7) Für jedes Mitglied des Raumordnungsbeirates
ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Für deren Bestellung gelten die Bestimmungen des Abs. 2 lit. a und der Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(8) Die Funktion des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
erlisdit durdl Verzidit, der gegenüber dem Vorsitzenden sdlriftlidi zu erklären ist. Freigewordene
Stellen sind unverzüglidi neu zu besetzen.
(9) Der Raumordnungsbeirat bleibt bis zum Zu·
sammentritt des neuen Raumordnungsbeirates im Amte. Der Raumordnungsbeirat ist binnen drei
Monaten nach dem Zusammentritt eines neugewählten
Landtages neu zu bestellen.
§ 15
Aufgaben des Raumordnungsbeirates
(1) Die Landesregierung hat eine Stellungnahme
des Raumordnungsbeirates vor der Besdllußfassung
über Entwürfe
(2) Im übrigen hat der Raumordnungsbeirat auf
Verlangen der Landesregierung in sonstigen Angelegenheiten der Raumordnung eine Stellungnahme
abzugeben.
(3) Für die Abgabe einer Stellungnahme nadi
Abs. 1 oder 2 ist von der Landesregierung eine
angemessene, mindestens einen Monat betragende
Frist zu setzen. Das ungenützte Verstreichen der Frist steht einer Beschlußfassung durch die Landesregierung
nidlt entgegen.
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§ 16
Geschäftsführung des Raumordnungsbeirates
(1) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates werden
vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung nach Bedarf einberufen. Die Einberufung
hat gegen Nachweis derart zu ergehen, daß
sie spätestens eine Woche vor der Sitzung jedem
Mitglied zukommt. Der Einberufung sind die für
die Beratung notwendigen Unterlagen anzuschließen
oder erforderlichenfalls beim Amt der Landesregierung
zur Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Der Raumordnungsbeirat ist beschlußfähig,
wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden, der Vorsitzende oder dessen Vertreter und mindestens
die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Raumordnungsbeirat
faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(3) Die Sitzungen des Raumordnungsbeirates sind
nicht öffenllich. Zu den Sitzungen können Sachverständige und Auskunfts-personen mit beratender
Stimme beigezogen werden. Jedenfalls ist der mit
der überörtlichen Raumplanung betraute Beamte
des Amtes der Landesregierung mit beratender
Stimme beizuziehen.
(4) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung
werden in einer von der Landesregierung zu
erlassenden Geschäftsordnung geregelt.
(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des- Raumordnungsbeirates und der Vorsitzende üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf
Ersatz der den Landesbeamten der Dienstklasse VIIl
zustehenden Reisegebühren.
§ 17
Regionale Planungsbeiräte
(1) Die Landesregierung hat anläßlidl der Erstellung eines- regionalen Entwicklungsprogramms
in den einzelnen Planungsregionen regionale Planungsbeiräte einzurichten.
(2) Die Landesregierung hat dem regionalen J-lanungsbeirat vor Erlassung des regionalen Entwicklungsprogramms
Gelegenheit zur Stellungnahme zu
geben.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung
nähere Bestimmungen über den Sitz und die Zusammensetzung
· der regionalen Planungsbeiräte zu
erlassen. In die :regionalen Planungsbeiräte hat die Landesregierung als Mitglieder Personen, die über
besondere Kenntnisse verfügen, die für die Raumordnung
in den Planungsregionen von Bedeutung
sind, und je einen von der Gemeinde entsandten
Vertreter zu berufen.
(4) § 16 gilt sinngemäß.
Abschnitt III
OrUiche R'aumordnung
§ 18
Aufgabe
Aufgabe der örllidlen Raumordnung ist es, insbesondere
(1) Die Landesregierung bat die Gemeinden auf
deren Ersuchen bei der Aufstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes (§ 21), des Flächenwidmungsplanes (§ 22) und der Bebauungspläne (§ 21), insbesondere
bei der Beschaffung der Unterlagen für
die Bestandsaufnahme, beratend zu unterstützen.
(2) Die Landesregierung kann zu den Kosten der
örtlichen Planung den Gemeinden im Verhältnis zu
deren Finanzkraft Zweckzuschüsse gewähren, wenn
ein Finanzierungsplan für die Planungskosten vorgelegt
wird und die Förderung aus überörtlichen
Interessen geboten ersdJ.eint.
§ 20
Raumordnungsgemeinsch.ait
Gemeinden, die räumlich-funktionell eng mit einer
oder mehreren Gemeinden verbunden sind, sollen
sich mit diesen Gemeinden zur Abstimmung der
örtlichen Raumordnung zu einer Raumordnungs-gemeinsdJ.
aft zusammenschließen.
§ 21
Ortliches Entwiddungskonzept
(1) Ausgehend von den Ergebnissen der Bestandsaufnahme und unter BedadJ.tnahme auf überörtliche
Planungen hat die Gemeinde nach Durchführung
des Verfahrens nach § 29 Abs. 1, jedoch vor Auflage
des Flächenwidmungsplanes nach § 29 Abs-. 2,
die angestrebten Ziele der örtlichen Raumordnung
in einem örtlichen Entwicklungskonzept näher festzulegen
und die zu ihrer Erreichung erforderlichen
Maßnahmen aufzuzeigen.
(2) Die Gemeindemitglieder sollen vor Beschlußfassung gemäß Abs. 3 über das örtliche Entwicklungskonzept
in öffentlidJ.en Versammlungen ausreichend
informiert werden; dabei soll ihnen Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) Das- örtliche Entwicklungskonzept ist vom Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen.
Es ist im Gemeindeamt (Magistrat) während der Amtsstunden der allgemeinen Einsicht zugänglich
zu halten.
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§ 22
Flächenwidmungsplan
(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Aufgaben
der örtlichen Raumordnung (§ 18 Z. 1) für
ihr Gemeindegebiet durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan
aufzustellen. Der Flächenwidmungsplan
darf den Gesetzen und Verordnungen
des Bundes und des Landes, insbesondere den Raumordnungsgrundsätzen und den Entwicklungsprogrammen
des Landes und dem örtlichen Entwicklungskonzept
(§ 21) nicht widersprechen.
(2) Anläßlich der Erstellung des Flächenwidmungsplanes hat die Landesregierung der Gemeinde auf
deren Antrag die Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung bekanntzugeben.
(3) Der Flächenwidmungsplan bat das gesamte
Gemeindegebiet räumlich zu gliedern und die Nutzungsarten für alle Flächen entsprechend den räumlichfunktionellen Erfordernissen festzulegen. Hiebei
sind folgende Nutzungsarten vorzusehen:
(4) Für verschiedene übereinanderliegende Ebenen
desselben Planungsgebietes können verschiedene
Nutzungsarten und, soweit es zweckmäßig ist,
auch verschiedene zeitlich aufeinanderfolgende Nutzungsarten
für ein und dieselbe Fläche festgelegt
werden.
(5) Die Gemeinde hat auf Planungen benachbarter
Gemeinden, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie anderer Planungsträger und von
Unternehmungen von besonderer Bedeutung (§ 4 Abs. 2} tunlichst Bedacht zu nehmen.
(6) Im Flächenwidmungsplan sind ersichtlich zu
machen:
(7) Im Flächenwidmungsplan sind Anlagen und Einrichtungen, die öffentlichen oder kulturellen
Zwecken dienen (Schulbauten, Kindergärten, Altenund Pflegeheime, Krankenanstalten, Seelsorgeeinrichtungen, Friedhöfe, Sport- und Spielflächen, Parkanlagen,
Wasser- und Energieversorgungsanlagen,
Abwasserbeseitigungsanlagen, Ablagerungsplätze
und Abfallbeseitigungsanlagen, Zivilschutzanlagen
u. dgl.), ersichtlidi zu machen.
(8) Der Fläc:henwidmungsplan besteht aus dem Wortlaut und einer zeichnerischen Darstellung samt Planzeichenerklärung. Dem Flächenwidmungsplan
ist eine Erläuterung und eine karten.mäßige Darstellung
der Grundeigentumsverhältnisse beizufügen.
Soweit ein Widersprud:i zwischen dem Wortlaut
der Verordnung und der zeidmerisdJ.en Darstellung
besteht, gilt der Wortlaut.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Form
und den Maßstab der zeichnerischen Darstellung
und über die in diesen Darstellungen zu verwendenden
Planzeichen hat die Landesregierung durch
Verordnung festzulegen (Planzeichenverordnung).
Diese Planzeichen sind auch bei der Bestandsaufnahme
zu verwenden.
§ 23
Bauland
(1) Als Bauland dürfen nur Grundflächen festgelegt
werden, die nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149,
zu Bauplätzen gewidmet sind oder sich auf Grund
der natürlichen Voraussetzungen für die Bebauung
eignen, dem voraussichtlichen Baulandbedarf für
die zu erwartende Siedlungsentwicklung in der Gemeinde
entspred:ien und für die eine Aufschließung
einschließlich Kanalisation mit zentraler Abwasserreinigung vorhanden oder zu erwarten ist.
Grundflächen, die sich wegen der natürlichen Verhältnisse (wie Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hod:iwassergefahr, Klima, Steinsd:ilag, Lawinengefahr u. dgl.) für eine zweckmäßige Bebauung
nicht eignen, oder deren Aufschließung unwirtsd:
iaftliche öffentliche Aufwendungen, insbesondere
für die Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung,
Energieversorgung oder Verkehrsverbindungen, hygienische
und kulturelle Versorgung erforderlich
machen würden, oder Grundflächen, die aus Gründen
der Wahrung des Landschaftsbildes von einer Bebauung freizuhalten sind, dürfen nicht als Bauland
gewidmet werden.
(2} Vom Erfordernis der Kanalisation mit zentraler Abwasserreinigung im Sinne des Abs. 1 kann
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese wirtschaftlich unzumutbar, eine Bebauung kleinerer Ergänzungsfläd:
ien jedoch aus Gründen der Siedlungsstruktur,
wie z. B. Abrundung oder Auffüllung von
bestehenden Baugebieten, zweckmäßig ist. Die Bebauungsdichte
darf hiebei jedoch 0,3 nicht überschreiten.
(3) Innerhalb des Baulandes sind Grundflächen
als Aufschließungsgebiete festzulegen, wenn sie
zur Zeit der Planerstellung mangelhaft erschlossen
sind und das öffentliche Interesse (wirtschaftliche und siedlungspolitische Interessen u. dgl.) der Verwendung
als Bauland entgegensteht. Wenn eine
bestimmte zeitliche Reihenfolge der Erschließung
zweckmäßig ist, kann das Aufschließungsgebiet in
verschiedene Aufschließungszonen unterteilt werden.
Stück 22, Nr. 127 153
(4) Im Bauland sind entsprechend den örtlichen
Erfordernissen Baugebiete festzulegen. Als Baugebiete kommen hiebei in Betracht:
(5) Gebiete, in denen zur Beseitigung städtebaulicher und hygienischer Mängel besondere, der Ortserneuerung dienende Maßnahmen erforderlid:J. sind,
sind ersidltlich zu madlen.
(6) Gebiete mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern sowie historisdl, städtebaulich und architektonisqi bedeutsamen Gebäudegruppen sind ersichtlich
zu machen.
(7) Die Errichtung von Appartementhäusern, Feriendörfern und Wochenendsiedlungen ist nur in Ferienwohngebieten nach Abs. 4 lit. h zulässig. Das Verhältnis der Wohnungen im Ferienwohngebiet
zu denen im übrigen Bauland soll nicht den Faktor
0,5 und darf nicht den Faktor 1 überschreiten. Als
Appartementhäuser, Feriendörfer und Wochenendsiedlungen
gelten Bauten bzw. Gebiete mit Bauten,
die nach Lage, Ausgestaltung, Einrichtung u. dgl.
aussdlließlidl oder überwiegend dem nur zeitweiligen
oder vorübergehenden Wohnbedürfnis ihrer
Benützer dienen, und zwar
(8) Durch den Flächenwidmungsplan kann die Errichtung von Appartementhäusern oder bestimmten
Arten derselben sowie von Feriendörfern ausgesd1lossen werden, wenn die gedeihliche Entwicklung
des Fremdenverkehrs oder das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt wird.
(9) Für alle als Bauland festgelegten Flächen ist
gebietsweise die mindest- und höchstzulässige Bebauungsdichte festzusetzen. Die Bebauungsdidlte
wird durdl die Verhältniszahl ausgedrückt, die sich
aus der Teilung der Gesamtflädle der Geschosse,
die in der vorgesehenen Gebäudehöhe Raum finden,
durch die zugehörige Banplabfläche er,gi,b-t. Bei Gebäuden
ohne die übliche Geschoßeinteilung ist eine Gesd:J.oßanzahl anzunehmen, die sich aus der Ge1
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bäudehöhe in Metern, geteilt durch drei, ergibt.
Die Gemeinde hat hiebei auf die jeweils vorgesehene
Nutzung sowie die sich aus der Festlegung
der Bebauungsdichte ergebenden Folgen (wie Verkehrsersdlließung einschließlich der Vorsorge für
den ruhenden Verkehr, Versorgung durch öffentlidle Einrichtungen und Anlagen) Bedacht zu nehmen.
(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung
für Baugebiete gemäß Abs. 4 entsprechend ihrem Gebietscharakter für die Bebauungsdichte Mindestund Höchstwerte festzulegen.
(11) Die in den anderen Landesgesetzen für die Erhaltung von historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Ortsteilen getroffenen Bestimmungen
bleiben unberührt.
§ 24
Verkehrsflädien
(1) Als Verkehrsflädlen sind solche Flädlen festzulegen, die für die Abwicklung des fließenden und
ruhenden Verkehrs sowie für die AufsdJ.ließung des Baulandes und des Freilandes vorgesehen sind. Dazu
gehören auch die für die Erhaltung, den Betrieb
und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleitungen erforderlidien Flädlen.
(2) Verkehrsflädlen, deren Festlegung im Flädlenwidmungsplan nicht möglich oder zweckmäßig ist,
sind im Bebauungsplan festzulegen.
§ 25
Freiland
(1) Alle nidlt als Bauland oder Verkehrsflächen
festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland.
(2) Als Freiland sind solche Flädlen festzulegen,
die für land- und forstwirtsdlaftliche Nutzung, für Gärtnereien und Kleingärten, für Kur-, Erholungs-,
Spiel- und Sportzwecke, für Parkanlagen, für Friedhöfe,
für Bodenentnahmen und für Ablagerungsstätten
u. dgl. bestimmt sind. Jene Flädlen des Freilandes, die nicht der land- und forstwirtschaftlichen
Nutzung dienen und nicht Odland sind, sind,
soweit es die Entwicklung erfordert, im Flächenwidmungsplan
unter Angabe der besonderen Nutzung
auszuweisen.
(3) Im Freiland dürfen nur soldle Gebäude, Bauwerke und Anlagen erridltet werden, die für eine
bestimmungsgemäße Nutzung nach Abs. 2 erforderlich
sind. Die land- und forstwirtschaftlidle Nutzung
schließt das Recht des Betriebsinhabers ein,
sich einen Altenteil in Hoflage zu errichten.
§ 26
Vorbehaltslläcben
(1) Im Flächenwidmungsplan können Flädlen für
Einrichtungen und Anlagen, für die eine nachweisbare Notwendigkeit besteht, die öffentlichen Zwekken
dienen und dem umliegenden Gebiet zugeordnet
sind, wie Sdlulen, Schülerheime, Kindergärten,
Rüsthäuser, Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheime,
Zivilsdlutzanlagen, Energieversorgungsanlagen,
öffentliche Plätze mit zentralen Funktionen, Seelsorgeeinrichtungen, Erholungsflädlen (Parkanlagen, Spiel- und Sportanlagen), Friedhöfe, Abfallund Abwasserbeseitigungsanlagen, als Vorbehaltsflächen
ausgewiesen werden. Dabei sollen die im Verfahren gemäß § 29 Abs. 1 angebotenen Grundstücke
berücksichtigt werden.
(2) Der Eigentümer von Grundstücken, die als
Vorbehaltsflächen ausgewiesen werden, kann nadl
Inkrafttreten des Flädlenwidmungsplanes von der Gemeinde mittels schriftlidlem Antrag verlangen,
daß das Grundstück eingelöst wird. Ein solcher
Antrag kann nur mit Zustimmung der Gemeinde
zurückgezogen werden. Wird ein Einlösungsantrag
gestellt, so ist dem Eigentümer innerhalb eines Jahres von der Gemeinde mitzuteilen, ob sie oder
eine andere Körpersdlaft öffentlichen Rechtes, die
für den Gemeindebedarf vorgesehenen Anlagen zu
erridlten und zu betreiben beabsidltigt, das Grundstück
erwerben will. Ist die Erwerbung durdl eine Körpersdlaft öffen.tlichen Redltes beabsidltigt, so hat auch diese mitzuteilen, das Grundstück erwerben zu wollen. Falls die Gemeinde oder eine andere
Körperschaft öffentlidlen Redltes das Grundstück
nidlt erwerben will, ist die Ausweisung als
Vorbehaltsfläche durch Änderung des Flächenwidmungsplanes
aufzuheben. Andernfalls hat die Gemeinde
oder die Körperschaft öffenilidlen Rechtes
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der einjährigen
Frist das grundbücherlidle Eigentum am
Grundstück zu erwerben.
Diese Frist ist als erfüllt anzusehen, wenn das Gesudl beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.
Kommt eine Einigung über die Einlösung innerhalb
von drei Jahren nach Ablauf der einjährigen
Frist nidlt zustande, so gilt mit Ablauf der Frist
die Zustimmung der Gemeinde bzw. der Körperschaft
öffentlidlen Rechtes zum Einlösungsantrag,
nicht aber zur Höhe des Einlösungspreises als gegeben.
(3) Wird über die Höhe des Einlösungspreises
kein Einvernehmen erzielt, kann jede der Parteien
frühestens sechs Monate nadl Ablauf der einjährigen Frist die Festsetzung des Verkehrswertes
zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erster
Instanz bei dem Bezirksgericht begehren, in dessen
Sprengel sidi das betreffende Grundstück befindet.
(4) Für die Ermittlung der Höhe des Einlösungspreises ist das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBI.
Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden. Bei der Bewertung
werden werterhöhende Investitionen nach
Auflage des Flächenwidmungsplanes (§ 29 Abs. 2)
nidlt berücksichtigt ..
(5) Durch die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4
wird ein durch ein anderes Gesetz allenfalls gewährtes Recht, Grundflächen durch Ent_eignung in Anspruch zu nehmen, nicht berührt.
(6) Wenn eine von der Gemeinde oder einer
~.nderen Körperschaft öffentlichen Rechtes als Vorbehaltsfläche erworbene Grundfläche zweckwidrig
verwendet wird oder nidlt innerhalb von zehn
Jahren nadi Erwerb dem ausgewiesenen Zweck
zugeführt wurde, kann der Veräußerer die Aufhebung
des Vertrages bei Gericht begehren. Wird
der Vertrag aufgehoben, ist das Grundstück zurückzustellen
und die Entschädigung in jenem Ausmaß,
Stüdc 22, Nr. 127 155
das dem seinerzeitigen inneren Wert entspridlt, zurückzuzahlen. Außerdem ist die Ausweisung als Vorbehaltsfläche durch Änderung des Flädienwidmungsplanes aufzuheben.
§ 27
Bebauungsplan
(1) Jede Gemeinde hat, soweit in den Abs. 2 und 3
nicht anderes bestimmt ist, für die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesenen Grundflächen
unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme durdi Verordnung Bebauungspläne
aufzustellen. Bebauungspläne dürfen Ges-etzen
und V:eroronungen des Bundes 'UD.d -des Lan:des, iinsbesondere den Raumordnungsgrundsätzen und den Entwicklungsprogrammen des Landes sowie dem Flächenwidmungsplan nidit widersprechen. Auf die
örtlichen Raumordnungsinteressen der Nadibargemeinden
ist insbesondere im Bereich der gemeinsamen
Grenzen Bedacht zu nehmen.
(2) Soweit in einer Gemeinde nur eine geringe
Bautätigkeit besteht und in absehbarer Zeit auch
keine Änderung zu erwarten ist, hat die Landesregierung
durch Verordnungen die Gebiete der Gemeinde festzulegen, für die eine Verpflichtung ,
zur Erstellung e:nes Bebauungsplanes nicht besteht.
Sind in der Folge die Voraussetzungen für diese Befreiung nicht oder nicht zur Gänze gegeben, so
ist die Verordnung aufzuheben oder entsprechend
zu ändern. Die Verordnung tritt, sofern sie nicht
früher aufgehoben wird, nach Ablauf von fünf Jahren
außer Kraft. Die betroffene Gemeinde ist vor
Erlassung der Verordnung zu hören.
(3) Für das Bauland, das im Flächenwidmungsplan
als Aufschließungsgebiet (§ 23 Abs. 3) gekennzeinet ist, besteht keine Verpflichtung zur Erlassung
eines Bebauungsplanes. Ein Bebauungsplan für das Aufschließungsgebiet darf jedoch erst dann erlassen werden, wenn der vorgesehenen Verwendung dieses Gebietes keine öffentlichen Interessen wirtschaftlicher,
sozialer, kultureller oder umwelthygienischer
Natur entgegenstehen und die Erschließung
durch Straßen und Versorgungsleitungen gesidiert
ist.
(4) Der Inhalt des Flächenwidmungsplanes ist im Bebauungsplan ersichtlich zu machen.
(5) Bei der Aufstellung der Bebauungspläne ist
die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Bauten und sonstigen
Anlagen sowie das Maß der baulichen Nutzung
so festzulegen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung
nach Möglichkeit vermieden wird.
(6) Die Vorschriften des § 22 Abs. 5, 7 und 8
gelten für Bebauungspläne sinngemäß.
§ 28
Inhalt der Bebauungspläne
(1) In den Bebauungsplänen sind, soweit es erforderlich ist, nad:t Maßgabe des § 27 hinsichtlich
Z. 4, 5 und 6 ersichtlich zu machen, im übrigen festzulegen:
(2) Durch den Bebauungsplan können Bauvorschriften, insbesondere zur Erhaltung und Gestaltung
eines erhaltenswerten Orts-, Straßen- oder
Landschaftsbildes erlassen werden, in denen die
näheren Bestimmungen über die äußere Gestaltung
(Ansichten, Dachformen, Dachdeckung, Anstridi, Baustoff u. dgl.) von Bauten, Werbeeinrichtungen und Einfriedungen festgelegt werden.
(3) Soweit Gemeinden gemäß § 27 Abs. 2 von
der Verpflidltung zur Erstellung eines Bebauungsplanes befreit sind, können Bauvorschriften nach Abs. 2 unabhängig vom Bestehen eines Bebauungsplanes
erlassen werden.
§ 29
Verfahren
(1) Die Absicht, einen Flächenwidmungsplan oder
Bebauungsplan aufzustellen oder zu ändern, hat
der Gemeinderat durch Beschluß zu fassen. Der Beschluß des Gemeinderates hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes ist nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz
1967, LGBl. Nr. 130, ferner in der .Grazer Zei156
Stück 22, Nr. 127
tung - Amtsblatt für das Land Steiermark u und
in der Lokalpresse kundzumachen. Die Kundmachung
hat zu bestimmen, daß innerhalb einer kalendermäßig
genau zu bezeichnenden Frist, die durch
Besdlluß des Gemeinderates festzulegen ist und
mindestens sed:is Wod:ien betragen muß, jedes Gemeindemitglied
sowie jede physisd:ie und juristisd:
ie Person, ctie ein bered:itigtes Interesse glaubhaft machen kann, Bauvorhaben und sonstige Planungsinteressen sd:iriftlich bekanntgeben kann. Die Kundmad:iung hat eine Aufforderung zu enthalten,
daß Eigentümer von Grundstücken, deren Verwendung
als Vorbehaltsfläd:ien möglid:i ist, diese Grundstücke
der Gemeinde zum Kauf anbieten sollen.
Von der Kundmadtung sind innerhalb der in der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 bzw. der
nach dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967
bestimmten Kundmachungsfrist die benad:ibarten
Gemeinden, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft
für Steiermark, die Landeskammer für Landund
Forstwirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Steiermärkisdie
Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Landund
Forstwirtschaft sowie die Bundes- und Landesdienststellen
und weitere Körperschaften öffentlichen
Rechtes, die von der Landesregierung nach
Maßgabe der von diesen wahrzunehmenden Aufgaben
durch Verordnung festzulegen sind, sd:iriftlich
zu benaduiditigen. Die innerhalb der Frist bekanntgegebenen
Bauvorhaben und Planungsinteressen
sind bei der Planung nach Möglichkeit zu
berücksichtigen.
(2) Uber die Auflage des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes hat der Gemeinderat zu besd:iließen. Der Entwurf ist durdi
acht Wochen im Gemeindeamt (Magistrat) während
der Amtsstunden zur allgemeinen Einsidlt aufzulegen.
Hinsichtlich der Kundmachung des Beschlusses
und der Benachrichtigung gelten die Bestimmungen
des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe,
daß innerhalb der Auflagefrist schriftlich
eingebrachte und begründete Einwendungen vor
Beschlußfassi!hg zu prüfen sind. Die Gemeindemitglieder
sollen in öffentlichen Versammlungen über
den .aufgelegten Entwurf des Flächenwidmungsplanes
und des Bebauungsplanes ausreichend informiert
werden; dabei soll ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
(3) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes samt
den eingelangten schriftlichen Einwendungen dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorzulegen.
(4) Der Besd:iluß über den Plan in einer anderen
als der zur Einsicht aufgelegenen Fassung ist nur
nach Anhörung der durch die Änderung Betroffenen
zulässig, es sei denn, daß durch diesen Beschluß
begründeten Einwendungen gemäß Abs. 2 Redtnung
getragen werden soll und die Änderung keine
Rückwirkung auf Dritte hat. Nach erfolgter Beschlußfassung
sind diejenigen, die Einwendungen
vorgebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, ob ihre Einwendungen berücksichtigt wurden
oder nicht; erfolgt keine Berücksichtigung, ist dies zu begründen.
(5) Der beschlossene Flächenwidmungsplan ist
mit den dazugehörigen Unterlagen unter Anschluß
einer Niederschrift über die Beschlußfassung des Gemeinderates der Landesregierung in zweifacher
Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen.
(6) Die Landesregierung hat über die Genehmigung
nach Prüfung der vorgebrachten Einwendungen
mit Bescheid zu entscheiden.
(7) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
(8) Im Falle der beabsichtigten Versagung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungsgrund
mitzuteilen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb einer angemessenen, jedod1
mindestens drei Monate betragenden Frist zu geben.
Wird nicht binnen zwölf Monaten nach Vorlage
des beschlossenen Flächenwidmungsplanes und
der dazugehörigen Unterlagen (Abs. 5) die Genehmigung
versagt, so gilt der Flächenwidmungsplan
unbeschadet des § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1965, BGBl. Nr. 2, mit Ablauf dieser Frist als genehmigt.
(9) Nach Genehmigung des Flächenwidmungsplanes
durch die Landesregierung hat der Bürgermeister
diesen innerhalb von drei Monaten nach
den Bestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung
1967 bzw. des Statutes der Landeshauptstadt
Graz 1967 kundzumachen. Das Inkrafttreten
des Flächenwidmungsplanes hat der Bürgermeister
in der nGrazer Zeitung - Amtsblatt für das Land
Steiennarku zu verlautbaren.
(10) Eine Ausfertigung des kundgemachten Flächenwidmungsplanes ist der Landesregierung zu
übermitteln.
(11) Eine Ausfertigung der durch den Gemeinderat
beschlossenen Bebauungspläne ist der Landesregierung unverzüglich vorzulegen. Die Kundmachung
hat nach den Bestimmungen der Steiermärkischen
Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes
der Landeshauptstadt Graz 1967 zu erfolgen.
(12) Alle nach Abs. 1, 2, 4 und 8 zu fassenden
Beschlüsse des Gemeinderates bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
(13) Rechtswirksame Flächenwidmu:ngspläne und Bebauungspläne sind im Gemeindeamt (Magistrat)
während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht
aufzulegen.
Stück 22, Nr. 127 157
§ 30
Regelmäßige Uberprüiung des Flädlenwidmungsplanes
(1) Der Bürgermeister hat alle fünf Jahre, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes, durch öffentliche Kundmachung
aufzufordern, allfällige Anregungen auf Anderung
des Flächenwidmungsplanes einzubringen. Anregungen
können von jedem Gemeindemitglied und jeder
physischen und juristischen Person, die ein
berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, innerhalb
von acht Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt
der Kundmachung, schrfftlich beim Gemeindeamt
(Magistrat) eingebracht werden.
(2) Nadl Ablauf dieser achtwöchigen Frist (Abs. 1)
hat der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit zu
besdtließen, ob die Voraussetzungen für eine Anderung des Flädlenwidmungsplanes gegeben sind.
Ist das der Fall, so ist das Verfahren zur Anderung
des Flächenwidmungsplanes (§ 31) durchzuführen.
§ 31
Änderung der Fläd:J.enwidmungspläne und der Bebauungspläne
(1) Flächenwidmungs- und Bebauungspläne können,
erstere auch unabhängig von der regelmäßigen
Uberprüfung (§ 30) geändert werden.
(2) Eine Anderung ist vorzunehmen, wenn dies
(3) Flädlenwidmungspläne sind zu ändern, wenn
dies wegen Aufhebung des Vorbehaltes gemäß § 26 Abs. 2 und 6 erforderlidl ist.
(4) Bei Anderung der Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne ist auf die bestehende widmungsgemäße Nutzung der von der Anderung betroffenen
Grundflächen Bedacht zu nehmen.
(5) Für das- Verfahren, ausgenommen nach Abs. 3,
gelten die Bestimmungen des § 29 sinngemäß.
§ 32
Red:J.tswirkung der Flädlenwidmnngspläne und
der Bebauungspläne
(1) Verordnungen und Bescheide derGemeinde auf
Grund von Landesgesetzen dürfen einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen.
(2) In Aufsdtließungsgebieten dürfen Bewilligungen
im Rahmen des landesgesetzlich bestimmten
eigenen Wirkungsbereiches, insbesondere Bewilligungen
nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, in der jeweils geltenden Fassung,
mtt Ausnahme der der allgemeinen Ersdtließung
dieses Gebietes dienenden Bewilligungen, erst nadl
dem Inkrafttreten eines- Bebauungsplanes erteill
werden.
(3) Entgegen der Vorschrift der Abs. 1 und 2 erlassene Bescheide sind innerhalb von drei Jahren
nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit. d A VG 1950).
(4) Maßnahmen der Gemeinde als Träger von
Privatrechten dürfen emem Flächenwidmungsplan
oder Bebauungsplan mcht widerspredlen.
§ 33
Bausperre
(1) Der Gememderat hat, wenn dies zur Erlassung
oder Änderung emes- Fläc.h.enwidmungsplanes oder Bebauungsplanes notwendig ist, für das gesamte
Gemeindegebiet oder für bestimmte Teile desselben
mit Zweidrittelmehrheit durch. Verordnung eine Bausperre zu. erlassen. Die Verordnung ist in der
,.Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark"
und nach den Bestimmungen der Steiermärkischen
Gemeindeordnung 1967 bzw. des Statutes
der Landeshauptstadt Graz 1967 kundzumachen.
(2) Die Bausperre tritt, soweit sie nicht früher
aufgehoben wird, mit dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes außer
Kraft. Wird der Fläc.h.enwidmungsplan oder der Bebauungsplan nicht innerhalb von zwei Jahren ab
Inkrafttreten der Bausperre erlassen, dann tritt die Bausperre außer Kraft. Die zweijährige Frist kann
aus Gründen, die nicht in einer Säumigkeit der Gemeinde
liegen, um höchstens ein weiteres Jahr
verlängert werden.
(3) Die Bausperre hat die Wirkung, daß für raumbedeutsame Maßnahmen behördliche Bewilligungen,
insbesondere nach der Steiermärkischen Bauordnung
1968, die den Planungsvorhaben, zu deren
Sicherung die Bausperre erlassen wurde, widersprechen,
nicht erteilt werden dürfen.
(4) Entgegen dieser Vorsc.hrüt erlassene Bescheide
sind innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit. d A VG 1950).
§ 34
Entschädigung
(1) Wenn durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes die Bebauung eines als- Bauland ge•
eigneten Grundstückes verhindert wird und dadurch
eine Wertminderung entsteht, die eine die betroffenen
Eigentümer im Vergleich zu anderen
Eigentümern in ähnlichen Verhältnissen unverhältnismäßig
stark treffende Härte darstellt, ist von
der Gemeinde eine Entschädigung gemäß Abs. 3
zu leisten.
(2) Abs. 1 is,t insbesondere gegeben,
(3) Zu entschädigen sind nach Abs. 2 lit. a und in
ähnlid1 gelagerten Fällen die nachweisbar aufgewendeten Kosten sowie nach Abs. 2 lit. b und c und
in ähnlich gelagerten Fällen die Minderung des Verkehrswertes.
(4) Die Zuteilung von Grundstücxen zum Freiland
allein begründet keinen Entschädigungsanspruch gemäß Abs, 1.
(5) Falls zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer keine gütliche Vereinbarung über das Ausmaß der Entschädigung zustande kommt, ist der Antrag auf Entschädigung bei sonstigem Anspruchsverlust
vom Grundeigentümer innerhalb eines Jahres
nach dem Inkrafttreten des den Anspruch begründenden
Flächenwidmungsplanes, im Falle einer Stadt mit eigenem Statut bei der Landesregierung,
ansonsten bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Die Behörde hat über das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls über die Höhe der Entschädigung nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen mit Bescheid zu entscheiden. Gegen
die Festsetzung der Höbe der Entschädigung ist
keine Berufung zulässig. Jede Partei kann innerhalb
von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides
die Festsetzung der Höhe der Entschädigung bei
jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel
sich das Grundstücx befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides
der Behörde hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages
außer Kraft. Der Antrag auf
gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann
ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurücxgenommen
werden. Bei Zurücxnahme des Antrages
gilt der im Bescheid besti'mmte Entschädigungsbetrag
als vereinbart. Eine erneute Anrufung des Gerichtes in dieser Sache ist unzulässig.
(6) Für das Entschädigungsverfahren nach Abs. 5
sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die
dritten Personen auf Grund dinglicher Rechte zustehen, sind die §§ 4 bis 10 und 22 bis 34 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Entschädigung ist vom Eigentümer des Grundstücxes an die Gemeinde zurücxzuzahlen, sobald innerhalb eines Zeitraumes von fünfzehn Jahren
nach ihrer Auszahlung durch eine Änderung
des Flächenwidmungsplanes die Verhinderung der Bebauung des Grundstückes in Wegfall kommt und
die Verwertung des Grundstückes als Bauland erfolgt
oder eine Bewilligung für die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück rechtskräftig erteilt
wird. Die Rückzaltlung hat in jenem Ausmaß zu
geschehen, das dem inneren Wert der seinerzeitigen
Entschädigung entspricht. Falls zwischen der Gemeinde
und dem Grundeigentümer keine Einigung
über die Rückzahlungsverpflichtung und die Höhe
der Rückzahlungssumme zustande kommt, finden
Abs. 5 und 6 sinngemäß Anwendung.
(8) Die Entschädigung ist der Gemeinde vom Land
zu ersetzen, soweit eine Gemeinde in der Festlegung von Grundflächen als Bauland entgegen
ihren Interessen und entgegen ihrer erweislichen
Absicht durch ein rechtswirksames Entwicklungsprogramm
gebunden ist und dies im Verfahren nach § 11 Abs. 4 bekanntgegeben hat. Eine nach Abs. 7
zurückgezahlte Entschädigung ist in diesem Fall
an das Land abzuführen.
(9) Wird ein Grundstück im Vertrauen auf die Wirkung eines Fläd1enwidmungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt, veräußert
und wird die Bebauung eines Grundstückes
durch eine nachträgliche, innerhalb von fünfzehn
Jahren in Kraft getretene Neuerlassung oder Änderung
eines Flächenwidmungsplanes zulässig, so
hat der Veräußerer das Redit, bei Gericht die Aufhebung
des Vertrages und die Herstellung in den
vorigen Zustand zu fordern, wenn der vereinbarte
Kaufpreis nicht die Hälfte des Kaufpreises erreicht,
der angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung
des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich gewesen wäre. Der Erwerber
des Grundstückes kann die Aufhebung des Vertrages
nur dadurch abwenden, daß er dem Veräußerer
den Unterschied zwischen dem vereinbarten
Kaufpreis und jenem Kaufpreis erstattet, der
angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Veräußerung
möglich gewesen wäre. Das Recht, die Aufhebung
des Vertrages und die Herstellung in den
vorigen Stand zu fordern, entsteht jedoch nur, wenn
der Erwerber des Grundstückes innerhalb der fünfzehnjährigen
Frist und nach Neuerlassung oder
Änderung des Flächenwidmungsplanes das Grundstück
wieder veräußert oder eine Bewilligung für
die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück
rechtskräftig erteilt wird, und kann bei sonstigem
Verlust nur innerhalb eines Jahres nadJ. der Wiederveräußerung
bzw. der Rechtskraft des baubehördlichen
Bewilligungsbescheides geltend gemamt werden.
Absdmitt IV -
Teilung von Grundstücken
§ 35
Bewilligung
(1) Im Bauland dürfen grundbücherliche Teilungen
von Grundstücken nur mit Bewilligung der Gemeinde
erfolgen. Dies gilt nicht für grundbücherlidJ.
e Grundstücksteilungen gemäß den §§ 13 oder 16
des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930,
in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 166/
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Teilung
(3) Dem Antrag auf Bewilligung ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes oder eine zeichnerische Darstellung der beabsichtigten Teilung im Maßstab der Katas,tralmappe anzuschließen.
(4) Die Bewilligung tritt außer Kraft, wenn die Teilung des Grundstück.es nicht innerhalb von drei
Jahren nach Rechtskraft des Bescheides grundbücherlich durchgeführt wird.
(5) Grundbücherliche Teilungen von Grundstücken,
die den Vorschriften des Abs. 2 widersprechen, sind mit Nichtigkeit bedroht. Solche Eintragungen in das Grundbuch hat das Grundbuchs,gericht auf Antrag
der Gemeinde zu löschen; dem Antrag ist eine Ausfertigung
des rechtskräftigen Bescheides anzuschließen.
Dies gilt nicht, wenn seit dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Durcbführung der grundbüd1erlichen
Teilung drei Jahre v;erstridt-en isind.
Abschnitt V
Umlegung von Grundstücken
§ 36
Begriff und Zweck
(1) Wenn in einem Gebiet, für das, ein Bebauungsplan besteht oder das als Bauland im Sinne des § 23 Abs. 1 und 2 geeignet ist, die Bebauung von
Grundstücken wegen ihrer Lage, Form oder Größe
verhindert oder wesentlich erschwert wird, kann
das Gebiet in der Weise neu geordnet werden, daß
nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete
Baugrundstücke entstehen (Umlegung).
(2) Bebaute Grundflächen dürfen in eine Umlegung
nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer einbezogen
werden, Hausgärten nur dann, wenn s,onst
der Umlegungszweck nicht erreicht werden kann.
(3) Vorbehaltsflädten (§ 26) dürfen nur mit Zustimmung der Gemeinde in eine Umlegung einbezogen
werden.
§ 31
Einleitung des Verfahrens
(1) Ein Antrag auf Durchführung eines Umlegungsverfahrens ist zulässig, wenn er
(2) Soweit in einem Antrag nach Abs. 1 Miteigentümer unterfertigen, ist für die Berechnung der für
die Zulässigkeit des Antrages maßgebenden Flächen
für jeden dieser Miteigentümer ein seinem Anteil
entsprechender Bruchteil der Flädle des im Miteigentum stehenden Grundstück.es einzurechnen.
(3) Dem Antrag müssen angeschlossen sein
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung
ein Umlegungsverfahren einzuleiten, wenn der Antrag zulässig ist und ein Entwicklungsprogramm, der Flädlenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan der Umlegung nicht entgegenstehen. Die Verordnung
ist in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für das Land Steiermark" kundzumadlen.
(5) Vor Erlassung einer Verordnung nadl Abs. 4
hat die Landesregierung die betroffene Gemeinde
zu hören, wenn diese nicht selbst Antragstellerin ist.
§ 38
Rechtswirkungen der Einleitung des Verfahrens
(1) Von d~r Erlassung P.iner Verordnung nach§ 37 Abs. 4 bis zum Eintritt der Rechtskraft des Umlegungsbescheides (§ 43} dürfen im Umlegungsgebiet
Vorschriften erforderlichen Bewilligungen
durchgeführt werden
(2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 darf nur versagt
werden, wenn zu erwarten ist, daß das beabsichtigte Vorhaben die Umlegung unmöglidt madlt
oder wesentlich ersdlwert.
(3) Soweit eine im Abs. 1 angeführte Maßnahme
ohne Genehmigung der Landesregierung durchgeführt
worden ist und auch naditräglich keine Genehmigung
erteilt wird, ist auf die durch diese Maßnahme
gegebene Veränderung im Umlegungsverfahren
nicht Bedacht zu nehmen. Verhindert oder
ersdlwert diese Veränderung die Erreichung des Umlegungszweck.es, so ist die entschädigungslose Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verfügen.
(4) Die Landesregierung hat eine Verordnung nach § 31 Abs. 4 unverzüglidl dem Grundbuchsgericht
und dem Vermessungsamt bekanntzugeben. Das Grundbudlsgericht hat auf Antrag der Landesregierung
bei den betroffenen Grundstücken die Einleitung
des Umlegungsverfahrens im Grundbuch anzumerken.
Die Anmerkung hat die Wirkung, daß
nadlfolgende grundbüdlerlidie Eintragungen die
grundbüdlerliche Durdiführung der Umlegung nidlt
hindern.
(5) Die von der Landesregierung oder vom Bürgermeister ermächtigten Personen sind bereditigt,
zur Vorbereitung und Durchführung eines Umlegungsverfahrens fremde Grundstücke und Bauwerke
zu betreten und, sofern es die Bewirtschafrungsverhältn,
isse erlauben, GFl.l.Ilidstücke zu befahren
rund alle für d-as Verlahren notwendigen Zeichen
anzubrinaen.
•
160 Stück 22, Nr. 127
§ 39
Umlegungsplan
(1) Das Umlegungsverfahren ist von der Landesregierung durch Verordnung einzustellen, wenn
nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erlassung
der Verordnung gemäß § 37 Abs. 4 von den Eigentümern
mindestens der Hälfte der umzulegenden
Grundfläche oder von der Gemeinde ein Umlegungsplan vorgelegt wird. Soweit der Antrag von Miteigentümern unterfertigt ist, gilt § 37 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat eine Verordnung
nach Abs. 1 in der .Grazer Zeitung - Amtsblatt
für das Land Steiermark" kundzumachen und unverzüglich
dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt
bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht
hat hierauf auf Antrag der Landesregierung
die Anmerkung nach § 38 Abs. 4 zu löschen.
(3) Der Umlegungsplan muß von einer der im § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes bezeichneten
Stelle oder Person verfaßt sein und bedarf zu seiner grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung
des Vermessungsamtes gemäß § 39 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968.
(4) Der Umlegungsplan ist in fünffacher Ausfertigung vorzulegen und bat zu enthalten
(1) Bei der Neuverteilung der Grundstücke ist
von folgenden Grundsätzen a?szugehen:
(2) Wenn alle betroffenen Grundeigentümer zustimmen, kann überdies
(1) Im Umlegungsplan müssen die erforderlichen
Flächen für gemeinsame Anlagen vorgesehen werden,
die für eine zweckmäßige Benützung der Baugrundstücke notwendig sind (z. B. Straßen, Abstellplätze, Kinderspielplätze, Grünflächen).
(2) Für gemeinsame Anlagen vorgesehene Flächen
sind von den Eigentümern der Grundstücke,
die in die Umlegung einbezogen sind, im Verhältnis
des Wertes ihrer eingebrachten Grundstücke
aufzubringen. Grundeigentümer, die nach der Neuverteilung
keine Grundstücke erhalten oder für
deren neu zugewiesene Grundstücke durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger
Vorteil entsteht, sind ganz oder zu dem den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechenden Teil von
ihrer Aufbringungspflicht zu befreien.
~ (3) Die Kosten für die Herstellung und Erhaltung
der gemeinsamen Anlagen sind von den Grundeigentümern,
falls keine vertragliche Regelung getroffen
wird, im Verhältnis des Wertes ihrer auf
Grund des Umlegungsbescheides zugewiesenen
Grundstücke und des Vorteiles der gemeinsamen
Anlagen für diese Grundstücke zu tragen ..
§ 42
Auflage des Umlegungsplanes
(1) Ein gemäß § 39 Abs. 3 vorgelegter Umlegungsplan ist während zweier Monate im Gemeindeamt
während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht
aufzulegen. Die Auflage ist über Auftrag der Landesregierung
von der Gemeinde unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen der SteiermärStück
22, Nr. 127 161
kisd1en Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, bzw. des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBI.
Nr. 130, kundzumachen.
(2) Während der Auflagefrist kann jeder Eigentümer
von Grundstücken, die in die Umlegung einbezogen
sind, zum Umlegungsplan beim Gemeindeamt
sdiriftlich Einwendungen erheben oder Änderungsvorschläge
erstatten; darauf ist in der Kundmachung
nach Abs. 1 hinzuweisen. Nach Ablauf der Auflagefrist hat die Gemeinde die bei ihr eingelangten
Einwendungen und Änderungsvorschläge der Landes-regierung unverzüglich vorzulegen.
§ 43
Umlegungsbesd!.eid
(1) Im Umlegungsbescheid hat die Landesregierung
(2) Der Umlegungsplan ist zu genehmigen, wenn er
(1) Das Eigentum an den zugewiesenen Grundstüdten
geht mit der Rechtskraft des- Umlegungsbescheides
auf die neuen Eigentümer über. Gleichzeitig
erlöschen die bisherigen Eigentumsrechte.
Eine Bewilligung nach § 35 und eine Genehmigung
nach dem Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 12/1973,
in der jeweils geltenden Fassung, ist nicht erforderlich.
(2) Die Landesregierung hat nach Eintritt der Rechts-kraft des Urnlegungsbescheides dem Grundbuchsgericht diesen Bescheid und die zur Richtigstellung
des Grundbuches erforderlichen Behelfe
zu übersenden. Das Grundbud1sgericht bat daraufhin
von Amts wegen die erforderlichen Eintragungen
im Grundbuch vorzunehmen und die Anmerkung
der Einleitung des Urnlegungsverfahrens zu
löschen. Die Landesregierung hat ferner die Riditigstellung
des Grenz- und Grundsteuerkatasters zu
veranlassen.
(3) Die im UmJ.egungs.bescheid festgelegten Geldleistungen sind binnen drei Monaten nach Eintritt
der Rechtskraft des Umlegungsbescheides an die Gemeinde zu entrichten, während die Geldabfindungen,
soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt
ist, binnen vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft
des Urnlegungsbescheides von der Gemeinde
an die Anspruchsberechtigten zu zahlen sind.
(4) Soweit nad1 § 45 Abs. 1 eine Geldabfündung
von ein.em Pfan.dnecht belastet wird, ö.st von der Gemeinde die Geldabfindung bei dem nach der Lage des ursprünglich belasteten Grundstückes zuständigen
Gericht zu hinterlegen. Das Gericht hat
die Geldabfindung in dem Verhältnis auszufolgen,
in dem die Bezahlung der sichergestellten Forderung
nachgewiesen wird.
§ 45
Rechte Dritter
(1) Soweit in den Abs. 2 bis 6 nicht anderes bestimmt wird, treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen
zu dritten Personen an die Stelle der Grundstücke,
an denen dies-e Rechte bestanden hatten,
nunmehr die dem betreffenden Eigentümer für
diese Grundstücke zugewiesenen neuen Grundstücke
bzw. die hiefür zuerkannten Geldabfindungen.
(2) Soweit Grunddienstbarkeiten, Reallasten, persönliche Dienstbarkeiten, unregelmäßige und Scheinservituten durch die Umlegung entbehrlich werden,
ist im Umlegungsbescheid ihre entschädigungslose
Aufhebung _auszusprechen. Soweit solche Rechte bestehen
bleiben, ist im Umlegungsbescheid darüber
zu entscheiden, welche der zugewiesenen Grundstücke sie belasten.
(3) Wenn es zur Wahrung der Rechte dritter Personen erforderlich ist, ist im Umlegungsbescheid
auszusprechen, daß Baurechte sowie Vor- und Wiederverkaufsrechte
auf die Grundstücke übergehen,
die nach ihrer Lage den Grundstücken entsprechen,
an denen sie bestellt waren.
(4) Bestandrechte gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urnlegungsbescheides als aufgelöst. Soweit dies jedoch der Erreichung des Umlegungszweckes nicht entgegensteht, ist im Umlegungsbescheid
auf Antrag eines Vertragspartners der Weiterbestand eines Bestandsverhältnisses festzustellen.
Erwächst einem Vertragspartner des aufgelösten Bestandvertrages aus der vorzeitigen Auflösung
des V;ertrages rein v-enmögen:sredrttlicher Nachteil, so .ist ihm eine entsprec:b.end-e Geldabfindung zuzuerkennen.
(5) Die durch die Aufhebung und Neubestellung der
in den Abs. 2 bis 4 angeführten Rechte bedingten Wertunterschiede sind durch Geldabfir.dungen und Geldleistungen nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 lit. f auszugleichen.
(6) Den Parteien des Ur!ilegungsverlahrens steht
es frei, mit Dritten vertragliche Regelungen über
deren Rechte zu treffen, die von den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 5 abweichen. Die Genehmigung
der Landesregierung (§ 43 Abs. 1 lit. b Z. 4) ist zu
erteilen, wenn die Regelung dem Umlegungszweck
nicht entgegensteht. D.as Fehlen der Genehmigung
bewirkt die Unwirksamkeit des Vertrages.
(
162 Stück 22, Nr. 127
Gebühren und Abgabenbefreiung, Kosten Durchführung
(1) Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens sind
alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen von den durch landesredltliche Vorsdlriften
vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben
befreit.
(2) Die Beteiligten haben die ihnen im Umlegungsverfahren erwachsenden Kosten (§ 74 A VG 1950) im Verhältnis des Wertes ihrer auf Grund des Umlegungsbescheides zugewiesenen Grundstücke zu
tragen.
Abschnitt VI
Grenzänderung
§ 47
Begriff und Zweck
(1) Wenn in einem Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht oder das als Baufläche im Sinne
des § 23 Abs. 1 und 2 geeignet ist, die Bebauung
einzelner aneinandergrenzender Grundstücke wegen
ihrer unzweckmäßigen Form oder mangels einer
entsprechenden Erschließungsmöglichkeit verhindert
oder wesentlich erschwert wird, kann von der Landesregierung
eine Änderung der Grenzen von Grundstücken
verfügt werden (Grenzänderung).
(2) Eine Grenzänderung ist nur zulässig, wenn
(1) Ein Grenzänderungsverfahren ist von der Landesregierung durch Bescheid einzuleiten, wenn
es vom Eigentümer eines Grundstückes oder mit
dessen Zustimmung von der Gemeinde beantragt
wird und die Voruussetzungen des § 47 Abs. 2 gegeben
sind.
(2) Dem Antrag müssen angeschlossen sein
(1) Nach der Einleitung des Grenzänderungsverfahrens ist zunächst ein Vertrag anzustreben und erforderlichenfalls den Parteien eine zwei Monate
nicht überschreitende Frist einzuräumen:
(2) Wenn ein Vertrag nicht zustandekommt, hat
die Landesregierung unter möglichster Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten die Grenzänderung
durch Bescheid unter Beachtung nachstehender
Grundsätze zu verfügen:
(3) Die Bestimmungen der §§ 43 Abs. 1 und 44
bis 46 gelten sinngemäß.
Abschnitt VII
Straf-, Ubergangs- und Schlußbestimmungen
§ 50
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Wochen zu bestrafen.
(3) Geldstrafen fließen dem Land zu.
§ 51
Ubergangsbestimmungen
(1) Innerhalb von sechs Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes haben alle Gemeinden
einen Flächenwidmungsplan nach diesem Gesetz
aufzustellen. Die Landesregierung kann auf begründeten
Antrag des Gemeinderates diese Frist
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Stück 22, Nr. 127 und 128 163
aus öffentlichen Rücksichten um drei Jahre verlängern,
insbesondere dann, wenn auf Grund der
räumlichen Lage sowie auf Grund der baulichen
und wirtschaftlichen Entwicklung der ;:,emeinde die Verwirklichung der Raumordnungsgrundsätze nicht
gefährdet ist oder die Fristverlängerung im Interesse
der Berücksichtigung überörtlicher Planungen
gelegen ist.
(2) Kommt eine Gemeinde der ihr nach Abs. 1
auferlegten Verpflichtung nicht fristgerecht nach,
so hat die Landesregierung, falls überörtliche Interessen es erforderlich machen, insbesondere, wenn
durch die Unterlassung örtlicher Raumplanungsmaßnahmen
der Wirtschaftsstruktur des Landes oder
eines Landesteiles oder dem besonderen Charakter
eines Gebietes größerer Schaden erwüchse, einen Flächenwidmungsplan an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst zu erlassen. In diesem Falle gelten hinsichtlich des Verfahrens, sinngemäß die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 bis 4, 9, 11 und 13.
(3) Innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes haben alle Gemeinden
Bebauungspläne für jene Grundflächen zu
erlassen, für die nach § 27 die Verpflichtung zur Erlassung eines Bebauungsplanes besteht.
(4) Für Entwürfe von Flächennutzungsplänen
und Bebauungsplänen, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz
vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 329, über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne aufgelegt
waren und für Bebauungspläne, die auf Grund eines Flächennutzungsplanes, der bereits im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach dem Gesetz
vom 4. Juli 1964 aufgelegt war, erlassen werden,
sind weiterhin die Bestimmungen des bezeichneten
Gesetzes mit Ausnahme des § 10, an
dessen Stelle § 34 dieses Gesetzes tritt, anzuwenden.
Solche Flächennutzungspläne und Bebauungspläne
können jedoch nach Ablauf von fünf Jahren
nach dem im § 52 bezeichneten Zeitpunkt nur nach
den Bestimmungen dieses Gesetzes, geändert werden.
(5) Auf Grund des Gesetzes vom 4. Juli 1964 über
die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne
erlassene Flächennutzungspläne und Bebauungs-pläne
dürfen nach Ablauf von fünf Jahren nach dem
im § 52 bezeichneten Zeitpunkt nur nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes geändert werden.
(6) Bis zur Erlassung von Flächenwidmungsplänen
und Bebauungsplänen dürfen Widmungs- und Baubewilligungen nach der Steiermärkischen Bauordnung
1968, LGBl. Nr. 149, nur für Grundflächen
erteilt werden, die gemäß § 23 Abs. 1 und 2 von
der Widmung als Bauland nicht ausgeschlossen sind.
(7) In Gemeinden, die noch nicht über einen
rechtswirksamen Flächenwidmungsplan verfügen,
dürfen bis zu dessen Aufstellung Widmungs- und Baubewilligungen für die Errichtung von Appartementhäusern, Feriendörfern und Wochenendsiedlungen
nur in solchen Gebieten erteilt werden, die
hiefür durch eine Verordnung der Gemeinde ausdrück.
lieb als geeignet erklärt wurden. Eine solcbe
Verordnung ist nur unter den Voraussetzungen
des § 23 Abs. 7 und 8 zulässig. Ihre Erlassung bedarf
der Genehmigung der Landesregierung, die bei
Vorliegen der im § 29 Abs. 7 angeführten Gründe
zu versagen ist.
(8) Der Nachweis, daß es sich bei Verfahren zur Erlangung einer Widmungs- oder einer Baubewilligung nicht um die Errichtung von Appartementhäusern,
Feriendörfern und Wochenendsiedlungen
handelt, obliegt dem Bewerber.
(9) Für entgegen den Bestimmungen des Abs. 7
erteilte Bewilligungen findet § 33 Abs. 4 sinngemäß Anwendung.
(10) Auf Grund des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 78/1965, erlassene Entwicklungspläne
und Entwicklungsprogramme dürfen
nach Ablauf von fünf Jahren nach dem im § 52
bezeichneten Zeitpunkt nur nacb den Bestimmungen
dieses, Gesetzes geändert werden.
§ 52
Sdilußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten
unbeschadet der Bestimmungen des § 51 Abs. 4, 5
und 10 außer Kraft:
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