Gesetz vom 25. Juni 1974 über die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz)
LGBL_ST_19740920_118Gesetz vom 25. Juni 1974 über die Abfuhr und die Beseitigung von Abfällen (Abfallbeseitigungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.09.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 118/1974 Stück 19
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 25. Juni 1974 über die Abfuhr und
die Beseitigung von Abfällen
(Abfallbeseitigungsgesetz)
Der Steiermärkiische Landtag hat beschlosS'en:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Abfuhr und die Bes,eitigung von Abfällen
hat nach den Bestimmungen ·dieses Gesetzes zu erfolgen.
(2) Die Abfuhr und di,e Beseitigung von Abfällen
nach •ander.en 1andiesgesetzltichen Vorschr.i.ften we-rden durch dte Bestimmungen dieses Gesetzes ruicht
berührt. In die Zuständigkeit des Bundes wird nicht
eingegriffen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) AbfäUe s.ind bewegl:iche Sachen, de11en sich der EigentiilIIler oder Inhaber ,entledigen will oder entledigt hat oder der,en geordnete Beseitigung zur Wahrung dies Wohles der Allg,emeinheit, i,nsbeisondere der Gesundheit der Menschen und Tä,ere, d,er
öffentlichen Sicherheit, des Boden- und Gewässerschutzes, der Br,andverhütung, ,der Raumordnung,
des Naturschutzes, des Landschafts-, Orts- und Straßenbildes, der Reinhaltung der Luft und sonsti-ger Umweltintie11essen gebot,en iist.
(2) Als Abfälle im Sinne des Abs. 1 gelten Müll
und Sonderabfälle. Müll ist Hausmüll, Sperrmüll und Sondermüll.
(3) Hausmüll sind alle festen Abfälle, die im Rahmen eines Haushaltes üblticherwieise anfaHen,
wie Asche und Schlacke in ausg,ekühltem Zustand,
Kehricht, Ruß, KüchenabfäUe, T,extilien, Lumpen,
Leder, Holz, Papier, Blechdosen, Metallteile, Glas,
Kunsbstoffe, kleine11e Mengen von Gartenabfäfüm
sowäe die im Rahmen von Anstalten, Betrieben und
sonstigen Arbei:ts,stel1en anfallenden Abfälle ähn1icher
Art. (4) Sperrmüll ,sind Abfälle im Sinne des Abs. 3,
die wegen ihrer äußeren Form nicht in Müllbehältern
(§ 6) gesammelt werden können.
(5) Sondermüll sind alle übrigen nach Abs. 1 zu
beseitig,enden Abfälle, soweit sie durch di•e bestehende Gemeindeeinrichtung zwar nicht abgeführt,
jedoch durch die -bestehende Müllbeseitigungsanlage .in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht ohne Erschwernis und Gefahr beseitigt werden können.
(6) Sonderabfälle sind jene Abfälle, deren Abfuhr
und Beseitigung durch die bestehende Geme•indeeinr. ichtung oder -anlage Il!icht möglich ist. Die Sonderabfälle sind unter Wahrung der IntJeriessen
gemäß Abs. 1 z,u lagern oder durch SondereinrichtuJJ:
gen zu beseitigen.
§ 3
Abfuhr- und Bes~itigungspflicht der Gemeinde
(1) Jede Gemeinde ha1 nach Maßgabe der Bestimmung.
en dioeses Gesetzes für d1e Abfuhr und Beseitigung
des äm Gemelindegebiet anfallenden Mülls
(§ 2 Abs. 3 bis 5) so zu sorgen, daß dadurch die
nach § 2 Abs. 1 zu wahrenden Interessen nicht gefährdet
werden und überdies der Schutz der Nachbarschaft
und der Verkehrsteilnehmer. vor unzumutbaren
Belästigungen g,ewähr1eistet :i!st.
(2) Wenn s,ich Gemelinden zur gemeinsamen Beso11gung d!er öffentlichen :Müllabfuhr (§ 4) und der
öfDentlichen Müllbeseli·tigiung (§ 15) nach den Bestimmungen der §§ 37 und 38 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, zu V.erwaltungsgerneinschaften zusammensch1ioeßen, kann die gemelin:schaftliche
Geschäftsführung di-e Besorgung der gesamten Aufgaben
nach Abs. 1 oder auch nur einzelne Aufgabenber,
eiche umfassen. Solche Vierwaltungsg,emeinschaften
können unter Anwendung der vorgenanntien Be-
stimmung,en auch mit ·einer Stadt mit ,eigenem Statut
oder ,auch zwischen Gemeinden verschiedener
politischer Beiirk,e gebildet werden.
§ 4
Offentliche Müllabfuhr und öffentliche Müllbeseitigung
(1) Zur Abfuhr und Beseitigung des MüU,s nach § 3 hat di.e Gemeinde eine öffentliche MüHabfuhr
und eine öffentliche Müllbeseitigung einzurichten.
Di,e Müllabfuhr best•eht in der Abfuhr des Hausmülls
und des Sperrmülls, der auf den im Abftih[bereich
(Abs. 3) g,elegenen Grundstücken entfällt,
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zur öffent1ichen Müllbeseiitigungsainlag,e (§ 15 Abs. 3). Die Besieiitigung des im B,eseiti,giung,sbereich anfa1leinden Mülls im Sinne des § 2 Abs. 3 biiJs 5 ihat
durch die bestehende oder nach § 15 zu errichtende Mü1lbese,itigiun:g,~anlag,e w erfolgen.
(2) Die Gemeinde kann sich, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Müllabfuhr gelegen ,ist und dadurch die nach § 2 Abs. 1 :zm wahrenden Inter,essen nicht beeinträchtigt werden, zur techillischen Durchführung der Müllabfuhr und der Müllbeseingung priv,at·er Unternehmen
oder der tfünrichtung,en und An1ag•en einer anderen Gemeinde bed1enen.
(3) Der Abfuhrbereich umfaßt jenes Gebiet, innerhalb dessen d~e r,egelmäßig,e Abfuhr des HausmüUs
und des Sperrmülls durch dte öffent1iche Müllabfuhr mit Rücksicht auf dte V,etkeh11slage der Grundstüdre mit ·den vorhandenen Einrti.chtungen technisch
möglich und der Gemeinde wirtschaftlich zumutba,r
~st.
(4) Der Beseitigungsbereich umfaßt im Rahmen
des Müllbes;eütigungsplanes (§ 15) jeweils da,s gesamte Gebiet einer oder meh11el'er Gemeinden. Er
kann bei Ernichtung von Zw.ischendeponien, sonstigen Sammelstellen oder Großbehältern aus Gründen
der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit tn Müllzonen
unterteilt werden.
§ 5
Anschlußpflicht, Ausnahmen
(1) Diie fügentümer der im Abfuhrber,eich (§ 4 Abs. 3) geleg·enen Grundstücke sind be11echt!i.gt und verpf1ichtet, di:ese an die öff.eritliche · Müllabfuhr und Müllbesei1ligung anzu,sch1ießen und damit den
auf ihr,en Grundstücken anfallenden Hausmüll und Sperrmüll durch die öffentliche Müllabfuhr (§ 4) abführen
und besieitigen zu lassen. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und W:irllschaftlichkeit kann die Gemeinde fostlieg,en, daß Sperrmüll vom Anschlußpflichtigen
oder Nutzungsberechtigten (Abs. 4 und § 13) ohne faanspruchnahme der öffentlichen Müll0
abfuhr der öffentlichen Müllbeseitigungsanlag,e (§ 15 .A!bs. 3) zugeführt werden kann, wenn hiiedurch die nach § 2 Abs. 1 zu wah:rtenden Inte11esisen nicht gefährdet werden.
(2) Dde Eigentümer der außerhalb des Abfuhrbe-
11eich!eis (§ 4 Albs. 3) g,eiegenen Grundstück•e sind bei:;echtiigt und verpfächtet, den auf ihren Grundstücken ia:nfailleI11den Hausmüll und Sperrmüll der
öUentLichen MüllbeseiUgungsanlage zuzuführen und
durch diiiese beseibigen :z;u lassen. Bei der Lagerung und Zufuhr dürfien die nach § 2 Abs. 1 zu wahrenden Inter,essen nicht g,efährdet werden.
(3) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen
Son:dermüll anfällt, 1sind be1.1echtigt und vierpflichtet, diesen der öffentlichien Müllbeseitigungsanlage (§15) zuzufühmn und durch diese beseitigen zu lassen.
Bei der J..ag,erung und Zufuhr dürfen die nach § 2 Abs. 1 zu wahrenden Intieress,en nicht gefährdet
werden.
(4) Jeder, beü dem Müll :nach § 2 Abs. 3 bis 5 anfällt, ~st zur Benützung der öHentlichen Müllabfuhr
und der öffentlichen Müllbeseititgungsanl,age (§ 15) in• demselben Maße wie die Grundstückeig,entümer
nach Abs. 1 bis 3 berechtigt und vierpfLichtet. Jeder kann sich zur Ausübung seiner Rechte oder zur Erfüllung ,seiner Pflichten Dritter bedienen.
(5) Von der Anschlußpflicht an die öffentliche
Müll-abfuhr und MüHbeseibigung sind dlie Eigentümer von Grundstücken (Bet11ieben) Jnsoweit a'l.l!sgenommen, a1s diese über eig,ene, hehördliich genehmigte
Anlagen zur Beseitigung von Sondermüll oder
Sonderia:bfällen vierfügen und diese Anlagen geeignet
siinid, den anfallenden sonstigen Müll entsprechend
den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 zu beseitigen.
Hiierüber hat die Gemei.nde ,auf ,begründeten
Antrag mit Bescheid zu entscheiden.
(6) Die Anschlußpflicht nach Abs. 1 bils 4 entsteht kraft Gesetzes mit der Benützbarkeit der öffentli·
chen Müllabfuhreinrichtung und der öffentlichen Müllbes,eitigungsanlage (§ 16 Z. 1) und best,eht solan,
g. e di,e Voraussetzungen vorliegen, ·die tatsächldch oder ,erfahrungsgemäß den Anf-all von Müll (§ 2 Abs. 3 ms 5) verur.sachen.
(7) Der Anschluß an di,e öffentliche Müllabfuhr
gilt mit der Beistellung der Müllbehälter (§ 6) als vollzogen. Die Gemeinde hat hievon die Anschlußpfüchti, gen nachweislich zu ,yenständiJg,en. .Aruf Antrag
eines Anschlußpflichtigen, der binnen einem Monat nach Zustellung der Verständigung eingebracht
werden kann, hat die Gemeinde über die Anschlußpflidlt einen Bescheid zu erlassen und die Anzahl der erforderlichen Müllbehälter mit Bescheid
festzusetzen.
(8) Eine bloß zeitweilige Benützung eines Grund-
1Stückes (wlie Zweitwohnung,en, Ferienhäuser u. dgL) begründet kein-e Ausnahme oder Beschränkung der Anschlußpflii.cht an He öHentliche Müllabfuhr und Müllbeseitigung.
§ 6
Müllbehälter
(1) Für die Sammlung des HausmüHs zum Zwecke
der öffootl!ichen Müllabfuhr sind geeignete Müllbehälber (w:i,e Mühltonnen und Müllsäcke) und -Befiestigungseinrichtungen zu verwenden, di,e dien Grundstückeigentümern
j,eweiilis von der Gemeinde beizustellen
:sind. Wurde hiefür ein gesonderter Kostenem,
atz nach § 17 Abs. 1 geleistet, gehen sie ,in das Eigentum der Grundstückeig-entümer über und sind
von diesen instandzuhalten. Wmde k,ein gesonderter
Kos-1Jene11satz ge1ei.stet, ib1ei;ben die Müllbehälter und die Befestigungseinrichtungen fügentu,m der Gemeind, e und S1inld von ·di,eser :z;u erhalten ,und im Bedar~ sf,aUe zu er-setäen. Für di,e Reinigung hat grundsätzlich der Grundstüc:kieigientümer zu sorgen, sof,
ern di,e Mü11'ahfuhrordnung (§ 16) Illicht anderes bestimmt.
(2) Die Anzahl der zu v:erwendenden Müllbehälter
11st in der Müllabfuhrordnung (§ 16) so festzusetz
·en, daß der anfallende Hausmüll üilll!erhalb des
kbfuhrzeitraurnes gelagert wierden kann. Sie richtet
sich nach der Art, Beschaffenheit und Meng.e ,des
erfahrung·sg:emäß anfallenden Hausmülls, nach der Zahl der Haushalte, P,ersonen oder F11emdenbetten,
dem Behältervolumen und der Häufigkeit der regelmä
igen Abfuhr (§ 9 Abs. 1).
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§ 7
Aufstellung der Müllbehälter
(1) Die Grundstü~eigentümer haben dafür zu
sorg,en, daß die Müllbehälter an geeigneter, l,eicht zugänglicher Stel1e so auf.gestellt werden können,
daß bei de11en .ßenüt:zmng keine ungebührliche Belästigung
durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt, die MÜ!llbehälter von den Hausbewohnern ordnungsgemäß
benützt und v,on den Beauftmgten der Müllabfuhr
auf kürzestem Wege unbehindert und ohne
vermeidiba11en Zeitv,er1ust abgeholt w,e11den können.
Wird diieser Verpflichtung .nicht entsprochen, hat
diie Gemeinde den Ort der Aufstellung mit Bescheid
zu bestimmen.
(2) Di.e Grundstü~eig·entümer haben dafür zu
sorgen, daß dier Auf.sbel1ung,sorl von Schnee und Eis freiigehalten wlird und den Nutzungsber,echtigten und ,den Beal.ll]t:r,a,g;t!en der Mülil!abfuhr auch ILlll Winter j,eiderzeit zugäng1ich ,iJst.
§ 8
Benützung der Müllbehälter
(1) Der im Abfuhrbereich (§ 4 Abs. 3) anfallende
Hausmüll (§ 2 Abs. 3) darf nur in die von der Gemeinde beigest,elltJen Müllbehälter eingebracht werden.
Hiebei ist darauf zu achten, daß der Aufstellung,
sort nicht vierunreinigt wird.
(2) Die Müllbehälter dürfien nur insoweit gefüllt
wer.den, daß der De~el sbets geschlossen gehalten
wie11den kiann. Dais fünstampfen oder fänschlämmen
v-on Mül,l äist vierboten.
(3) Abfälle, diiie di,e Mülllbehälter beschädigen, die mit der Abfuhr hefaßten Bersoil!en oder die hiebei
v,erwendeten Vorrichtungen gefährden, dürfen nicht
in die Müllbehälter eingebmcht werden.
(4) Das Umleer,en unid das Durchsuchen der Müllbfiliälter ohne zwing·enden Grund ist vierboten.
§ 9
Durchführung der öffentlichen Müllabfuhr
(1) rne Abfuhr des Hausmülls durch die öffentliche
Mül1abfuhr hat dn möglichist 11egelmäßigen Abständen so oft zu erfolgen, ,daß kiei,ne Uberfüllung
der Müllbehälter eintritt.
(2) Die Abfuhr des Sperrmülls durch di1e öffentliche Müllabfuhr hat ,so oft zu ,erfo1gen, als dies mit
Rü~icht auf dti,e Art und Menge des d111rchschnitthch
anfallenden Sper,rmü11s erforderlich ist. Sie !ist
rechtzeitig bekanntzugeben. Die Gemeinde kann die Aibfuhr des Sperrmüll1s auch in der Weise besorgen, daß Sperrmüll ,im ßedal'f.sfaUe er-st auf Anfo11derung abg,eführt wlird.
(3) Ist di,e Abfuhr des Hausmül1s oder des Sperrmülls dmch diie öff.en1ßiime Müllabfuhr aus Gründen,
dd.e nicht vom GrundJstüCX1eigentümer oder von den Nutzungsbe11echtig.ten zu vertreten sind, aUJsnahms
·weise n:icht zu ,den in der Müllabfuhrordnung (§ 16) festgesetzten Zeiten möglich, so .ist ,die Abfuhr ehestens nachzuhoJ,en und die Abfuhrzeit rechtzeitig
ortsüblich zu v;erl.autharen.
§ 10
Eigentumsübergang
(1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Müllabfuhr geht das Eigentum am Müll auf
die Gemeinde über.
(2) Müll, der nach ,den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 der äff.entliehen Müllbesei1Jigungsanlage (§ 15) zugeführt wlird, geht mit der Ubergabe
(Ablage) ·an diese in das Eigentum der Gemeinde
über.
(3) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 rund 2 haftet ,der bisherige Eigentümer bei Vorsatz llUl.d grober F.ahrläisS1igkeä.t weiterhin für Schäden, di~e diesisien eingebrachte Abfallstoffe verursachen.
(4) A,uf Wiertgeg,enstände im Müll, de,r sich auf
ei:nem ,Fahrzeug der öffeJJ!tlicb:en Müllabfuhr oder im Bereiche der öffentlichen Müllbeseitigungsanlage
befindet, erstreckt sich der Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 nicht.
§ 11
Lagerung und Beseitigung der Sonderabfälle
(1) Die Eigentümer von Gvundstü~en, auf denen
SonderabfäHe (.§ 2 Abs. 6) anfaUen, haben der Gemeinde dte Art rund Weise ,der Lag,erung und Beseitigung
diiieser Aibfäl1e sow,i,e Vieränderungen in dieser Hinsicht schriftlich anzuzeigen. Bei umweltgefährdenden
Sonderabfällen kann die Gemeinde,
wenn das örtliche Gemeinschaftsleben störende Mißstände
zu befürchten sind, überdies verlangen, daß
durch Bücher, Aufzeichnungen und sonstige Belege
entsprechende Nachweise über die Art und Menge
dieser Abfallstoffe, deren Lagerung und Beseitigung
zu führen sind.
(2) Die Gemeimide kann ,di,e Lag,erung und d,i,e Beseitigung von SondeiiabfäUen, unbeschadet der Be- '
w. Hligungen oder Gell'ehmiguingen nach anderen
gesetzlichen Vorschriften, untersagen, soweit dies
zur Abwehr oder zur Besei'tigung von das örtliche Gemein!schafts1eben stö11enden Mißständen erforderlich ist und solche Mißstände nach den Erkenntnissen
der W,i,ssenschaft be~oben oder vermi,eden werden
können.
(3) Di,e Gemeinde hat ,alle durch di,e Lagerung
oder Beseitigung von Sonderabfäl1en tiestgestellten Mißstände, ·sow,eit ,sie zu denen BehebU1D.g nicht
se1bist zuständig dst, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde m:itzute.Uen. ·
(4) Bedrohen Mißstände unmirttelbar oder mittelbar
das Leben oder ,die Gesundheit von Personen
oder Tie11en oder di,e Sichevheit des Eigentums, so
hat der Bürgermeister ibei Gefiahr im Verzuge bis
zum Binsch11eiten der htefür zuständigen Behörden
vorläufüg die zU:r Besei1liigu,ng oder Untevdrück.ung
der Gefahr erfordedichen 'll.naulischtebbanen Anoronungen
zu treHen un,d ilüevon unvierzüg1ich die Bezirk.
sverwalbungsbehörde in. Kenntniis zu setzen.
§ 12
Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht
Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Ub:erw,
achung der Einhaltung der Bestimmungen di•~es
Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlas~
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senen Verordnungen und Bescheide ungehinderter
Zutritt zu allen Grundstückteilien, auf ,denen Abfälle nach § 2 -antallen, gelagert oder beseitigt werden, zu gewähl'en und ,erforderliche Auskunft zu erteilen. Die diie s,en Beauftragten hiebei bekanntgewordenen persönlichen, betrieblichen oder ge,schäftHchen
V,erhältniisse unterLilegen der Amtsv,er,schwiegeinheit
(Art. 20 Abs. 2 B-VG).
§ 13
Nutzungsberechtigte
(1) Die für die Grundstückeigentümer geltenden
Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß
auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstück.es berechtigt sind oder es verwalten.
(2) Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen di,eses_ Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer.
§ 14
Ablagerungsverbot, _ Verunreinigungen
(1) Die Ablagerung (Beseitigung) von Abfällen
(§ 2) auf anderen Orten als den öff.entHchen M:üllbeseitigungs. anlag,en (§ 15) oder tsonstigen behördlich
genehmigten Anlagen oder ,auf ,eiine ,andere nicht
behördlich genehmigte Art iist v,erboten.
(2) Personen, die geg,en diiie Bestimmung des Abs. 1 venstoßen, haben, w,enn siie die Aiblagiel"llilg oder Vierunre.inigung nicht iselbst unV1erzü,g.1ich besefögen, diie der Gemeinde -a:UJs der Beseitigung erwachsenden Kosten zu ersetzen. Der Kostenersatz
~st von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Sinid dü,e Art und der Umfang der Ablagerung
oder VerunreJnigung, insbesondere ,auch bei Unfällen und Katastrophen, geeignet, das Leben od:er
die Gesundheit von Menschen oder T.ieren, die Sicherheiit des Eig.entums, •die Reinheit de,s Bodens, der Gewässer oder •der Luft zu gefährden, so hat der Bürgermeilster, wenn dte Einrichtungen der Gemednde
z. ur Beseitigung oder Unterdrückung der Gefahr
nicht ausr,eichen, unV1erzüglich die Bezlirksve-rwaltungsbehörde zu verständigen.
§ 15
Offentli.che Müllbeseitigungsanlagen, Müllbeseitigungspläne
(1) Die ErnichtU1I1g und der Betrieb öffenUicher Müllbeseitigungs.anliagen obliegt den Gemeinden auf Grund v on Müllbeseitigungsplänen.
(2) Diie öffentlhlchen Müllbeseitigungsanlagen müssen geeignet ,sein, ,den dm Müllbeseitigungsbereich
anfallenden Müll jn einer dem ,§ 2 Abs. 1 entsprechenden W,eise und überdi1es so zu beseitigen, daß
der Schutz der Nachbar,schaft und der Verkehrsteilnehmer
vor unzumutbaren Belästigungen gewährleistet
ist.
(3) Als Müllbeseitigungsanla.g,en im Sinne de,s
Abs. 1 Uilld 2 kommen insbesondere in Betracht
(4) Die Landesre,giemng hat durch Verordnung
regional.e Müllbeseiti-gung-spläne zu erstiellen, wonach unter Bedachtnahme ,auf ,die örtlichen und überöl'tNchen Geg·ebenhe!iten für jede Gemeinde eine
dem Stand der technischen Entwicklung, den hygiienischen Erfo.rder,nissen ,sowie den Grundsätz,en der Zweckmäßigkeit und Wirtschaft1ichkeit entsprechende Müllbeseitigung ·im Siinne des Abs. 2 ·g,ewährl.eistet ist.
(5) Die Müllbeseitigungspläne haben unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 4 zu
enthalten ·
(6) Zur Erstellung eines Entwurf.es des Müllbeseitigungsplane stnd der B-ezirkshauptmann, die
beteifügten Gemeinden, d:ie Vertreter jener Behörden, die zur Wahrung der im § 2 Abs. 1 umschriebenen Aufgal:i.enbereiche gesetzHch berufien Slind, die Vertreter ,der Kammer der gewerb1ichen Wli.l'tsch:af1:
für Ste~ermark, ,dler Landeskiammer für Land- ,und
Forstwirtschaft ,in Ste:ilermark, der Ka:mmer für
A11beifler und Ang,est1ell1:Je Jiür Steiemnark, der Stetermärk,ischein :.Kammer für Arbeiter !llll!d AngesteUte
in der Land- UIJld Forsitwirtschaift,
der Ingentlenukammer für Steiermark wd KämitJen
und ,der Ärzt,ekammer für 1Steii-ermark ,sowie dLe erforderlichen Sachverständdgen beizuziehen. Beii Geg,
ensät7Jen haben j,ene Lntlel'essen den Vorrang, die zur Abwehr e.iner Jeweils größ,e:rien Gefahr für die Allgemeinheit ,eimes höher,eil Schut21es bedürfen. Der Entwurf ides MülLbe.seitigung;splanes hat hiIJJs!ichtlich der Standorte der MüllbeseitJigungsanliag,en usw.
(Abs. 5 lit. c) :mindestens zwei Vorschläg·e zu enthalten.
· mese Vonschläg,e haben nach Möglichkeit
auf Grundstücke Bedacht zu nehmen, die im Eigentlliffi der Gemeilnden stehen oder von den Gemeinden
erworben werden köTI!I1en. Zum Entwurf des Müllbeseilligungspl.anes sind diie beteiligten Gemeinden unter Setzung ,einer drei Monate. nicht unterschreitenden Frust zu hören.
(7) We:riden wesent1ich,e Änderungen des Müllbeseitigungsplanes, wiie Änderungen dn dien Feststellungen
nach Abs. 5 1it. a, b und c, erforderlich, so
,ist hii-ebeii nach den Bestimmungen des Abs. 6 zu
v,erfahren.
(8) Aus MüUbeseiti.gungsplänen erwachsen keine
Rechtsansprüche; isi,e ernetzen .auch nicht düe für die Errichtung und den Betrieb einer MüllbeseitigungsStück 19, Nr. 118 137
anlag.e niach a[lfderen gesetzlichen V:orschr1if.ten erforderhlchen
Genehmigungen.
§ 16
Müllabfuhrordnung
Der Gemeriinderat hat zur Besorgung der öff.entli,
chen Müllabfuhr und Müllbeseitiigung eine Müllabfuhrordnung
durch VerordJ.1-ung zu beschhleßen, die
jnsbesondere zu enthalten hat:
(1) Aus Gründen der Zwieckrrnäß,igkeit oder Wirtschaftlichk, eit können dd,e Anschaffungskosten für
dile Müllbehälter und di,e Befestigungseimiichtungen den Grundstück!eigentümem gesondert vorgeschrieben
oder iin .die laufenden Müllabfuhrgebühren einbezogen werden. Im ersteren Falle ·sind di,es-e Kostenersätze von der Gem·eJnde mit Bescheid vorzuschreiben.
(2) Gemeinden mit öff.entlicher Müllabfuhr und
öffrentlicher Müllbeseitigung haben für die Benützung dieser Einrdchtungen und Anlag,en von den anschlußpflrl. chtig,en Grundstück,eigentümern (§ 5) Ben?tzungsgebuhr, en (Müllabfuhr- und Müllbeseitigungsg, ebühren) zu erheben (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 6 F-VG. 1948) .
(3) Besteht diie Anschlußpflicht nur in der Benützung der öffrentlichen Müllbeseitigungsanlage nach § 5 Abs. 2 und 3, ,so dürf-en bei den nach Abs. 2 zu berechnenden Gebühren nur ,die Kosten für die
öffentliche Mihl1beseitigungsanlage als Herechnungsgrundlage
herangezogen werden (Müllbeseii.tii:gungsgebühr)
.
§ 18
Enteignung
(1) Für die Errichtung, Erweiterung oder Umg,estaltung von öffentlichen Müllbeseitigungsanlagen
(§ 15) und für die Errichtung geeigneter Zufahrtswege können auf Antrag der Gemeinde des Stand- •
ortes dieser Anlag,e das Eigentum und andere private
Rechte an Grundstück!en entzogen werden,
wenn dte Gemeinde für dies•e Zweck,e g·eeignete
Grundstücke weder aus ihrem Eigentum bereitste11en
noch gegen eiin verkehrsüb1iches Enl:g•elt beschaffen
k,ann.
(2) Eine Enteignung ist nur im notwendigen Ausmaß
und gegen angemessene Entschädigung (§ 20)
zulässig.
(3) Der frühere Eigentümer kann die Aufhebung
der Enteignung und die Wiiederhersbellung der früheren Eigentumsverhältnisse begehr,en, wenn das Gmndstück nicht 1famerhalb v.on .fünf Jahr,en nach
Rechtskraft des Enteii.gnung,shescheides dem im Albs. 1 bezekhneten Zweck 2"JUgeführt wurde. Rür
die Rückzahlung ,der Entschädigung gilt § 20 sinngemäß.
(4) AufigielfiüUte oder n!ichrt: mielhr v,e11well!dete Müllablagerungsplätze sind dem Enteigneten oder seinem
Rechtsnachfolger zum Kauf anzubieten.
§ 19
Verfahren der Enteignung
(1) Uber Notwiendiigk,eit, Gegenstand, Umfang und AuS1II1aß der Enteignung entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die Gemeinde ihat die Ente1gnung unter Vorlage
der _zur Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen Unter1agien • (Verzeichnis und Ausmaß der
beanspruch,ben .Grundstücke und Rechte, Name und Wohnort der ~,eI1Sonen, deren Grundstücke enteignet
werden sollen, Grundbuchsauszüge) zu beantragen.
(3) .fun Verf.ahren ifi.nden, soweH ,in dies,em Gesetz nicht anderes bestimmt wiird, die Vol.\Schriften
des Ei.senbahnenteignung;sges.~es 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß Anwendung.
§ 20
Entschädigung
(1) Dem Enteigneten gebührt für aUe durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen
Nachtelile Schadlo1shaltung (§ 365 ABGB). Der Wert
der b.esonderen Vorhlebe hat außer Betracht zu
bleiben.
(2) Die Entschädigung hat grundsätzlich diurch die Uberlaissung geeigneter Ersatzgrundstück.Je zu erfolgen. Ist dd.es nicht oder nicht zur Gänze möglich,
so .ist die Entschädigung ,in Geld zu leiisten. Di.e Entschädirgun:
g ilst nach Anhörtmg mtndestens. eines hee1ideten
Sachverständigen tm Enteigruungsbescheid
fiest7lusetzen.
(3) Der Enteilgnet,e und di,e Gemeinde können binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbeschcides die Festsetzung der Entschädigung
bei dem Be2Jirksgericht, in des,sen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet, beantragen.
Mit •dem Einlangen eines •solchen Antmgies ,tr.itt der Entei,gllltlngsbescheid soweit außer Kraft, als er die Höhe ider Bnbschädi,giung :rum GegellJSta,n,d hat. Im Vedahren vor dem Bezirkisgericht ,finden d:iie Vor, schri,ften ,des Ei!senba4menteilgnungisgeseraes -1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß Anwendung.
138 Stück 19, Nr. 118
(4) Ein Antr,ag ,auf gericht1iche Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgenommen werden. Ln di,esem
Fallie triU lJi,e F.estsetzung der Entschädigung nach
dem Enteignung.sbescheid nach Abs. 2 wJeder in Kraft.
§ 21
Vollstreckung der Enteignung
(1) Der Enteignungsbesche~d darf erst vollstreckt
werden, wenn die 1im Bescheid festgesetzte Entschädigung geleistet oder im Fall.e der Nichtannahme bei
Gerucht hinterlegt wurde.
(2) Wurde die Festsetzung der Entschädigung bei.
Gericht beantr.a,gt, darf der Enteignungsbescheid vor Rechtskraft der g,el'ichtlichen Entscheidung vo1lst1.1eckt werden, wenn der im Enteignungsbescheid
festgesetzt,e Entschädigungsbetrag bei Ge1.1icht hinterlegt
wurde.
§ 22
Anmerkung im Grundbuch
(1) Auf Antrag der Gemeinde ist die Einleitung
des Enteignungsv,erfahPens im Grundbuch anzumerken. Di1e Anmerkung bew,irkt, daß jeder, der durch
eine ,ihr dm Rang nachfolgende Eintrngung ein Recht erwürbt, die Ergebnisse des V.erfah1.1ens gegen sich gelten lassen muß.
(2) Die Anmerkung de.r Einleitung des V,erfahrens
ist gleich2,1eitig mit der Einv,erleibung des Eig,entumsrechtes der Gemeinde zu löschen.
§ 23
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, w,er
(2) Verwaltungsübertretungen nach Ab~. 1 sind
von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstr.afe
bis zu 30.000 Schilling oder mit Arrest bis zu s·echs W ochien zu bestrafen. ·
(3) Die Geld:str.af.en fließen de.r Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
§ 24
Eigener Wirkungsbereich
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde stnd, ausgenommen das VoUstreckungsverfahren,
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 25
Wirksamkeitsbeginn, Ubergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der K'UI1drnachung
.folgenden Monatsersten in Krnft. Gleich.zeitig treten da:s MüLlabfuhrg.esetz vom 6. Juli 1949, LGBl. Nr. 48, 'in der Fa,s,sung des Gesetzes vom 8. Julri 1969, LGBl. Nr. 190, und das Grazer Müllabfiuhrgeisetz vom 8. Ju.lii 1'955, LGBL Nr. 58, d1I1. der Fas1S1UI1g des Geset,zes vom 8. Juli 1969, LGBl. Nr. 1.89, außer Kraft.
(2) Müllabfuhrordnungen nach § 16 können von
den Gemeinden bereits ab dem Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Si-e dürfen
jedoch frühestens erst mit dem tim Abs. 1 be-
71e1chneten Zeitpunkt :in Kraft gesetzt werden.
(3) Di,e blisher bestehenden, behörd1id1 genehmigten Müllbeseitigungsanlagen bleiben von den Vorschriften dieses Gesetzes. s·o lange unberührt, bis n:icht auf Grund ,der nach § 15 erstellten Müllbeseitigungspläne Änderungen erforderlich sind.
Niederl
Landeshauptmann
Bammer
Landesrat
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