Gesetz vom 11. Juni 1974, mit dem besondere Bestimmungen zum Schutz der historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Altstadt von Graz getroffen werden (Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974)
LGBL_ST_19740912_117Gesetz vom 11. Juni 1974, mit dem besondere Bestimmungen zum Schutz der historisch, städtebaulich und architektonisch bedeutsamen Altstadt von Graz getroffen werden (Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
12.09.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 117/1974 Stück 18
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 11. Juni 1974, mit dem besondere
Bestimmungen zum Schutz der historisch,
städtebaulich und architektonisch bedeutsamen
Altstadt von Graz getroffen werden (Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1974)
Der Erhaltung der Altstadt von Graz in ihrem
äußeren Erscheinungsbi1d, lihn~r Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihPer vielfältigen organi,schen
Funkti.on kommt ein vouangiges öffentliches Interesse
zu. Der Steiermärkische Landtag hat daher besdJ.
lossen:
I. Schutz der Grazer Altstadt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
(1) Der örtliche Geltungsbereich dieses Ges,etzies
erstreckt ich auf jene 'Stadtteile von Graz (Schutzgebiet), die in färer trad.i,t1ionellen Bauweise das Stadtbild prägen und daher in ihPem ErsdJ.einungsbild, in ihre•r 'Baustruktur und Bausubstanz sowie
in tihrer' v1elfältigen organischen Funktion zu erhalten sind.
(2) Der ·1sachliche Geltungsbereich dieses Ges:etze•s .i.st auf den s,elb,ständigen WirkungsbePeich des Landes (Art. 15 Abs. 1 B-VG) beschränkt. Durch ihn
wird daher insbesondere ,in die Angelegenheiten
des Denkmalschutzes nicht eingegriffen.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben
der Stadt sind mit Ausnahme des Strafverfahrens
(§ 22) solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Schutzgebiet
§ 2
(1) Das Schutzg,ebiet (§ 1 Abs. 1) besteht aus e,iner Kernzone (Zone I), einer Randzone (Zone II) und
weiteren Zonen gemäß Abs. 3.
(2) Di,e Zonen I und II ,sind in -der einen Bestand./ te.il dieses Gesetzes bildenden Anlage dargestellt
(Grenze der Zone I rot; Grenze der Zone II hlau).
(3) Die Landesregi,erung ist unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 el1Jllächtigt, nach Anhörung
der Stadt durch V,erordmmg weitere Stadtteile in
das Schutzg.ebiet einzubeziehen; diese sind fortlaufend
mnt Zone III, IV usw. zu bezeichnen. \
Erhaltung der Gebäude
§ 3
(1) Im Schutzgebiet haben die Liegenschaftseigentümer jene Gebäude, di,e für das traditionelle Gepräge
des -Erscheinungsbildes der Stadt von Bedeutung
,sind, in ihrer äußellen Gestalt (Gebäudefronten,
Vor.der- und Hinterfassaden, Portale, Fenster sowie
Durchgänge, Höte u. dgl., Gebäudehöhe, Dachform
und Dachdeckung) im überlieferten Bestand zu
erhalten.
(2) Diese Erhaltungspflicht umfaßt bei Gebäuden,
die über !ihlle Bedeutung für das Ellscheinungsbild der Stadt hinaus auch für ,sich aHein durch füre ardlitektonische Gestaltung von besonderem historischen
oder kulturellen Wert ,sind, - sofern sie in
der Zone I Hegen - neben der Erhaltung der äußeren
Gestalt (Abis. 1) auch die der Baustruktur und
der baulichen Innenanlagen (Vorhäus,er, Sti.egienhäuser, baulicher Zi.erat u . dgl.).
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 schließen
.j,edoch nicht aus, daß Beeinträchtigung,en des ErsdJ. ednungisblildes der Stadt, die !durch frühelle Umgestaltung an der äußellen Gestalt eines Gebäudes
oder dessen sonstigen baulichen Bestand eingetreiten sind, behoben weriden, können.
(4) Für Gebäude, die im Sinne des Abs. 1 oder 2 :zJU erhalten sind, d!st die Erteilung einer Abbruchbewiilligung gemäß § 65 Steiermärkische Bauordnung
1968 unzulässig; di1e Befugnis der Behö:i,de
gemäß § 70 Abs. 3 bleibt unberührt, wobei bei Prüfung
der w.irtschaftlichen Unzumutbarkeit die vom
Fonds (§§ 12 bis 21) in Aussicht gestell1Jen Mittel zu berück,s,ichtig,en sind. Ist di-e Erhalitung auch unter ' Einbez·iehung der Förderungsmittel wiirtsch,aftlich unzumutbar, so obliegt diie Entscheidung über den Abbruch!sauftrag dem Gemeinderat.
(5) Die Stadt hat unter Bedachtnahme auf die Gutachten der Sachverständigenkommiss,ion (§ 11) binnen
drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
in den Zonen I und II durch Bescheid j,e.ne Gebäude, für di-e eine Erhaltungispflicht gemäß Abs. 1, und in der Zone I auch jene Geäude, für die eine 'Erhaltungspflicht gemäß Abs. 2 besteht, festzustellen.
(6) Die Stadt hat wei11Jers unter Bedachtnahme auf
di,e Gutachten der Sachv•er.ständigenkommission
(§ 11) binnen einem Jahre nach Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 in den weiteren Zonen
durch B·eschei,d j,ene Gebäude, für die eiil!e Erhaltungispflicht
gemäß Abs. 1 besteht, festzusteHen.
128 Stüdc 18, Nr. 117
Nutzung der Gebäude
§ 4
(1) Für Gebäude der Zone I, die. als Wohnbauten
oder als Wohn- und Geschäftsbauten ,errkhtet wurden, darf die Baubehörde im Sinne der Erhaltung
der Altstadt in ihrer vielfältigen organischen Funktion
(§ 1 Abs. 1) e ine Nutzungsänderung für Büround
Geschäftszwecke höchstens bis zur Hälfte der Gesamtnutzfläche bewilligen.
(2) Bei Erteilung einer Bewilligung g,emäß Abs. 1
ist auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 hinsichtlich der Erhaltung der Baustruktur der Gebäude im
überlieferten Bestand Bedacht zu nehmen.
(3) Bei Ber:echnu.ng der Nutzflächen g,emäß Abs. 1
können benachbarte Häuser, die in einem bauHch.ep.
Zusammenhang st,eihen und denselben grundbücherlichen
Eigentümer aufweisen, als Einheit behandelt
werden. Eine · solche Reg-elung darf im Höchstfall
zwei Gebäude umfassen.
Erhaltung öffentlicher Flächen
§ 5
In der Zone I sind p.ie öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen, Murufer) in ihrem traditionellen
Gepräg·e mit Brunnen, Standbild.ern,
Säulen, Bildstöcken, Beleuchtungskörpern u. dgl. zu
erhalten bzw. bei Erneuerung in einer diesem Gepräge
entsprechenden Art zu gestalten. D.ie Errichtung
von ortsfesten Bauten für Verkaufszwecke,
\V.erbe- und Ankündigungszwe.~e (Vürinen, Litfaßsäulen, Anschlagtafeln u. dgl.) sowie von anderen
Baukörpern auf diesen Flächen sind unbeschadet
der Bestimmungen de! Steiermärkischen Bauordnung
1968 ohne vorangegang,en es Verfahren gemäß § 7 Abs. 2 untersagt.
Verbauung von Baulücken, Erneuerung von Bauten
§ 6
Im Schutzgebiet (§ 2) ist b'etim Wiederaufbau abgebrochener
Bauten sowie bei der Verbauung von
Baulücken und sonst unverbauter Grundstü~e den Bauten eine solche äußere Gestalt zu g-eben, daß
diese sich dem Erscheinungsbild des betreffenden
Stadtteiles einfüg,en; da·sselbe gilt für Bauveränderungen
sow.i,e für Zu- und Umhauten bestehender
Bauten. Portale und Schaufenster haben im Ausmaß
ihrer Offnungen die tragende Funktion der Außenmauern
klar erkennen zu lassen.
Verfahrensbestimmungen
§ 7
(1) Verordnungen gemäß § 2 Abs. 3 und § 10 dürfen
erSII: nach Einholung eines Gutc;ichtens der Sachv, erständigenkomrrüssion (§ 11) erlassen werden.
(2) Bescheide gemäß §§ 3, 4, 5 und 6 dürfen erst
nach Einholung eJines Gutachtens der Sachverständig
·enkommission (§ 11) erla'Sseri werden.
(3) Bescheide, di,e ohne Einholung eines Gutachtens der Sachverständigenkommission (§ 11) erlassen
wurden, oder Bescheide, die den Bestimmungen der §§ 3, 4, 5, 6 und 23 entgegenwirken, sind mit Nichtigkieit
(§ 68 Abs. 4 Ht. d AVG 1950) bedroht und
können von der Landespegierung in Ausübung des
A.ufsichtsrechtes g•emäß § 107 des Statutes der Landeshauptstadt
Graz 1967, LGBl. Nr. 130, in der jeweils
geltenden Fassung, behoben werden.
(4) Bescheri:de nach diesem Gesetz sind der Sachverständigenkommission (§ 11) zur Kenntnis zu
bringen.
(5) Bescheide gemäß den Bestimmungen dieses Gesetz-es, durch die auch überörtliche Interessen
(Verkehr, Versorgungsanlagen von überregionaler Bed.eutung, Flußregulierungen u. dgl.) in besonderem
Maß berührt werden, dürfen erst nach Genehmigung
durch die Aufsichfsbehörde ~rlassen
werden. Di-e Genehmigung darf nur versagt werden,
wenn Tatbeständ.e vorliegen, die die Bevorzugung
überörtlicher Interessen eindeutig rechtfertigen.
Liegenschaften mit Stockwerkseigentum
§ 8
(1) Betreffen im Schutzgebiet bauliche Maßnahmen,
drie im Interes1se der Erhaltung des Erscheinungsbildes der Stadt (§ 1 Abs. 1) Hegen, Lieg,enschaften,
an denen im Sinne des Gesetz-es vom 30. März 1879, RGBl. Nr. 50, Eigentum nach materiellen
Ant,eilen (Stockwerkseigentum) besteht, so ist die Liegenschaft so zu behandeln, als wären die in Betracht
kommenden Stockwerkseigentümer mit der Maßgabe Liegenschaftseigentümer im Sinne des § 361 ABGB, daß sich der Miteigentumsanteil nach
dem Verhältnis richtet, das für die allen Stockwerkseigentümern
gemeinsamen Teile der LJi.egenschaft
zutmfft. Hiiebei siilld 1Solche bauliche Maßnahmen jedenf.alls als Maßnahmen an.zusehen, die. der Erhaltung oder .der besser,en Benützung der Lieg,enschaft
;im Si-nne des § 834 ABGB dienen.
(2) Ob eine bauliche Maßnahme gemäß Al;s. 1 im Inter.esse der Erhaltung des Erscheinungsbi1des der
· Altstadt g,el,egen i,st, hat die Baubehörde ohne Rücksicht darauf, ob diie bauliche Maßnahme der Erhaltung
des Baues li.m Sinne des § 70 Steiermärkische
Bauordnung 1968 dient, auf Antrag festzustellen.
Evidenz des Baubestandes
§ 9
(1) Di,e Stadt hat über Gebäude im Schutzgebiet,
die im Sinne des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 zu ,erhalten sind, sofern siJe d.n den Zonen I und II liegen, binnen drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, in den
· weiteren Zonen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer V-erordnung gemäß § 2 Abs. 3 eine Evidenz
.des Baubestandes ,anzulegen und zu führen. Die Ev;idenz ist :im Magist rat wähmnd der Amtsstunden
der aUgemei,nen Binsicht zugänglich zu halten.
(2) Die Eig,entümer bzw. v-erfügungsb-erechtigt.en
BesHz•er oder Inhaber der Ll:eg•elllSchaften haben dren Organen der Stadt sowi,e den von .ihr beauftragten SachvierSll:ändigen dlie zur Anlegung und Führung
der Evidenz erforderlichen Bestandsaufnahmen unentgeltlich
zu gestatten.
Verordnungsermächtigung
§ 10
Die. Landesr,egierun,g hat, soweit es zur Erreichung
der in den §§ 3, 41 5 und 6 ,angestrebten Zwecke. erforderl~
ch jrst, ,auch :in Abweichung von sonstigien
,-
Stück 18, Nr. 117 129
baurechtlichen Vorschriften durch Verordnung nähem
Bes'filillmungen zu ,erlassen; diese können sich
insbesonder,e beziehen auf
(1) Beim Amt der Land!esr,egi,erung wiird eine Sachverständigenkommiission eingerichtet. Dieser Kommission obloiegt es, vor Erlassung von Verordnungen
gemäß § 2 Abs. 3 und § 10 sowie Bescheiden
gemäß §§ 3, 4, 5, 6 und 19 Abs. 2 erster · Satz
Gutachten zu erstellen. Si:e 11st weiters verpflichtet,
auf Ersuchien von AntI1agsteI1ern auf Zusichenmg
einer Förderung (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz) Gutachten zu erstellen.
(2) Besteht Grund zur Annahme, tdaß Eig-entümer
von Gebäuden ihrer Verpflichtung nach § 70 Abs. 2 Stei,e:rmärkischie Bauordnung 1968 oder der darüberhinausgehende:
n Verpflichtung zur Erhaltung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 lllJicht nachkommen oder den Bestimmungen
des § 4 z.uwi,derhandeln, hat dlie Kommission bei der Baubehörde Anzeige zu erstatten.
(3) Die Kommission ist ibefugt, ,der Landes11egierung Vorschlägebetreff.enid w,eiter,e Zonen(§ 2 Albs. 3) und dem Kuratorium (§ 13 Abs. 1) Vorschläge über
Zuwendungen aus dem Altstadterhaltungsfonds
(§ 12) zu unterbmiten.
(4) D1e Sachvenständigenkommission besteht aus
(5) Fü.r diie im Abs. 4 lit. b bis i an.geführten Mitgliceder der Sachv.er,ständigenkommission .ist von der
zuständigen Stelle je ein Ersatzmann zu bestellen,
der das Mitg11ed im VerhinderungsfalLe zu vertreten
hat.
(6) Die Bestellung der im Abs. 4 angeführten Mitglieder der Sachvellständigenkommission und ihrer
Ersatzmänn,er hat j,eweils - unbeschadet der Möglichkeit einer frühe11en Abberufung - auf die Dauer
von fünf Jahr·en zu erfolgen. Ihre Tätigkeit ist ein Ehr,enamt. Die Mitglieder der Sachv,erständigenkommission haben Anspruch auf Ersatz der den Landesbeamten
der Di-enstklasse VIII zustehenden Reisegebühren.
(7) Die Mi,tgli-eder der Sachverständigenkommission und il111e Erisatzmänner haben vor Ubernahme
ih11er Funktion in d,ie Hand des Landeshauptmann:es zu g,eloben, daß sd,e ihr Amt gew.issenhaft und unparteüsch ausüben werden.
(8) Auf die MitglJieder und ErsatzmitgLiede.r der Sachverständig,enkommission finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z. 1 bris 4 A VG 1950 sdnng,emäß
Anwendung.
(9) Di,e Geschäfte der Sachverständigenkommi,ssion
hat das Amt der Landesregierung zu besorgen.
Der mit der Leitung der Geschäfte hetriaute BedJienstete
des Amtes der Larrdes11eg1erung d:st den Sitzungen
mit beratender Stimme beizuz~ehen. Ihm
· obliegt die Vorbereitung der Geschäftsstück,e und die Protokollführllitlg in den Sitzungen.
(10) Die Sachv,erständi,gienkommission wti.rd zu
ihren Sitzungen vom Vo11sitzenden einberufen und
ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ein-
. beruf:ung der Sitzung an dieser ,außer dem Vorsitzenden sechs Mitglied·er teilnehm,en. Fürdiie Beschlußfassung entschei,det die Sti:rnmenmehrhJei,t, wobei bei Stimrneng1eiichhe.it die Stimme des Vorsit~enden, der zuletzt abstimmt, den Ausschlag gibt.
(11) Wenn es drei Mi,tglteder der Sachverntändlig,
enkommission unter Angabe der zu behandelnden
Geg,enstände schriftlich verlangen, hat der Vors,itz. ende die Sachvierständig-enkomm~ssion binnen zwe•i
vVochen einzuberufen un,d 1di,e zu behandelnden Gegenstände auf di.e T.agesordnung zu setzen.
(12) Die Sachv,erständigenkommission kann ihren
Sitzungen auch weitere einschlägige Rachleute i:n'it beraitender Sttmme beiziehen.
III. Altstadterhaltungsfonds
Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds
§ 12
(1) Zur Förderung von Baumaßnahmen, drl.e der Erhaltung der Altstadt i,m Sinne des § 1 Abs. 1
130 Stück 18, Nr. 117
dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
errichtet.
(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung „Graz,er Altstadterhaltung,sfo.nds" und hat seinen Sitz in Graz.
Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds
§ 13
(1) Der Fonds wi,rd von einem Kuratorium verwaltet, das -sich aus dem Bürgermeister der Stadt
oder dem von ihm bestellten Vertreter als Von;itzenden,
zwei vom Gemeinderat zu entsendenc1en Vertretern
der Stadt und drei von der Landesregierung
zu entsendenden Vertretern -des Landes zusammensetzt,
dem mindestens j-e ein Vertreter der mit
den Finanzange}eg·enheiten betrauten Abteilung des Magistrates bzw. des Amtes der Landesr,egierung
anzugehören haben. Auf Antrag ist den Sitzungen des Kuratoriums der Vorsitzende der Sachverständ,ig,enkommission
(§ 11) mit beratender Stämme beizuzi
ehen.
(2) Für Jedes Mitglied des Kurator.iums ist von
der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderung,sfalle zu
vertreten hat.
(3) Die Geschäftsführung der Fondsverwaltung obHegt dem Magistr.at dier Stadt -als Geschäftsst•elle
des Fonds. Der mit der Leitung ider Geschäfte betraute Bedienstete des Magistrates ist den Sitzungen
mit beratren,de.r Stimme beizuZJiehen. Ihm obliegt die Vorbereitung der Geschäftsstücke und d1e Protokollführung .in den S,itzungen.
(4) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Kuratoriums haben vor Ubernahme ihrer Funktion
in die Hand des _Vorsitrenden zu geloben, daß säe
ihr Amt giewiss,einhaft und unparteiisch -ausüben
werden. Auf sie fänden die Bestimmungen des § 1
.Albs. 1 Z. 1 bis 4 A V:G 1950 sinngemäß Anwendung.
(5) Das Kuratoni,um wird zu ,seinen Sitzungen
vom Vorsitz,enden einberufen und ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer fünberufung der Sitzung
.an d.ieser .außer dem Vorsitzenden vier Mitg1ieder
teilnehmen. Für die Beschlußf.aissung entscheidet
die Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmeng1eichheit
tdie Stimme des Vorsitzenden, d•er zulie~zt
abstimmt, den Ausschlag gibt.
(6) Wenn es drei Mitglieder des Kuratori.ums .unter Angabe der zu behandelnden Geg,enstände
schriftlich v;erlang-en, hat der Vorsitz.ende das Kuratorium
binnen zwei Wochen einzuberufen und die
zu behandelnden Gegenstände auf die Tagesordnung
zu setz,en.
(1) Der Fonds w.ird nach außen durch den Vorsitzenden des Kur.atoriums V'ertreten. Die rechtsverbindliche Zeichnung hat bei Privatrechtsgeschäften
gemeän,s,am diurch den VoDsltz•enden und den mit der Leitung der Geschäftsführung der Fondsverwaltung
(Abs. 3) betrauten Bediensteten, i.n öffenUich-rechtlichen Belang,en durch den Vorsitzenden oder in dessen
Namen durch den mit der Leitung der Geschäftsführung betrauten Bedi,ensteten zu erfolgen.
(8) Das KuratorJum hat nach Ablauf jedes Kaienderjahres an qie Landesr,egierung und an den Gemeinderat
der Stadt einen Bericht über den Vermögensstand
und die Gebarung des Fonds zu ers-tatten.
(9) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Fonds durch da-s Kuratorium und die Geschäfts,steUe sind in einer Ge.schäftsond,!lung zu
treffen, die das Kuratorium binnen drei Monaten
nach dem ersten Zusammentreten zu beschließen hat.
Der B.esch1uß bedarf zu ,seiner Wir!Qsa~eit der Genehmi,gung ider Landesreg,ierung und des Gemeindenates
der Stadt. Die Eristel1ung der Geschäftsordnung
hat unter Bedachtnahme auf d~e Abs. 1 bis 8 zu erfolg,en und Bestimmungen über die Aufbringung
der Mittel des Fonds (wte z. B. Besicherung
gegenüber den Kreditirrstituten bei Aufnahme von
Dar1ehen) zu enthalten.
Mittel des Fonds
§ 14
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht
durch
(2) Die Zuwendung,en der Stadt und des Landes
haben im Kalenderjahr 1im Verhältnis 55: 45 zu erfolgen.
(3) Die Mittel des Fonds s.ind g,esond,ert von den GeJdbeständen der Stadt zinsbringend anzulegen.
Förderungsbestimmungen
§ 15
(1) Arten der Förderung sind:
(2) Die Förderung darf nur dann g;ewährt werd,en,
wenn unter Ei.nbe.iiehung der Förderung vom Liegenschaftseigentümer die Mittel für di,e gesamte
Baumaßnahme sichergestellt sind.
(3) Die LiegeilJSchaf,tseigentümer haben geg.enüber dem Fonds eiruen Rechtsanspruch auf Förderung
zur Abgeltung von Mehrkosten, die ihnen aus der
V:erpf1ichtung des ·§ 3 Abs. 2 erwachsen; als solche
Mehrkosten ,sind Kosten zu verstehen, die über die Kosten für die or.dnung,sgemäße Erhaltung des Gebäudes hinausgehen und die bei Anwendung der
sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht erwachsen würden.
(4) Auf die Art und Höhe ,der Förderung besteht
kein Rechtsanspruch; diese sind nach dem Umfang
und den Kosten der erforderlichen Baumaßnahmen
unter Bedachtnahme auf die finanziellen Verhältnisse
des Liegenschaftseigentümers und nach Maßl
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Stück 18, Nr. 117 131
gabe der Leistungsfähigkeit des Fonds zu bestimmen.
(5) Nach Maßgabe der Leistungsfärui.gkeit des Ponds kann eine Förderung auch zum Zwecke der Abgeltung von Mehrkosten gewährt w,erlen, die
den Liegenschaftseigentümern aus der V,erpflichtung
des § 3 Abs. 1 erwachsen. DLe Art und Höhe der Förderung sind nach dem Umfang und den Kosten
der erforderlichen Baumaßnahmen unter Bedachtnahme
auf d,i,e finanzie11en Verhältnisse des Uegenschaftseig,
entümers zu bestimmen. Ein Rechtsanspruch
auf diese Förderung ,sowie ,auf di.Je Art und
I fohe der Förderung besteht nicht.
(6) Nach Maßgabe der Leistungsfähigkeät des Fonds kann ein Baukostenzuschuß .in jährlichen,
zehn nicht übersteig·enden Raten gewährt werden.
Die Fälligkeit der einzelnen Raten tritt jeweils am 1. April des in Betracht kommenden Kalenderjahres
ein.
§ 16
Die Förderung von baulichen Maßnahmen, die
auf einen baubehö1id1ichen Auftrag (§ 70 Abs. 3 der
• Steiermärkischen Bauordnung 1968) zurückgehen,
,ist vom Fonds vor ande11en FörcierungsfäUen zu behandeln. Die Fälligkieit der Förderungsbeträge bezüglich
anderer baulicher Maßnahmen kann der Fonds nach Ma.ßgabe seiner Leistungsfähigkeit auf
einen Zeitpunkt innerhalb von fünf Jahren ab Einlang,
en des Förderungsantrages (§ 18 Abs. 1 und 2)
festsetzen.
§ 17
(1) Die Förderung hat, abbruchbedrohte Gebäude
ausgenommen, tin erster Linie Maßnahmen zu erfassen, die auf das EDscheinungsbild der Altstadt unmittelbare Auswirkungen haben und sodann Maßnahmen,
die der HeDStellung oder Erhaltung der
t. Jberetinstimmung zwischen. ,der äußer,en Erscheinungsform und dem sonstigen baulichen Bestand
eines Gebäudes dienen.
(2) Bauliche Maßnahmen zur Behebung von Be-.
einträchtigungen des Erschetinung,sbildes der Altstadt, qie durch frühere Umgestaltung an der äußer
·en Erscheinungsform ,ein•es Gebäudes oder dessen
sonstig·en baulichen Bestand eingetreten sind, s,ind
nach Maßgabe des Abs. 1 zu fördern.
Verfahren
§ 18
(1) Auf das behördliche Verfahren des Fonds findet
da:s A VG 1950 Anwendung.
(2) Der Fonds darf ,eine Förderung nur auf Antrag
des Liegenschaftseig·entümers (Fö11derung:swerbers) gewähren. Im Rahmen ,eines baubehördlichen Ver-
·fo.hrens gemäß. § 70 Stei,ermärkische Bauordnung
1968 ist diie Baubehörde berechtigt (Auflag,e im Bescheid)
dem Lieg,enschaftseigentümer ilie Einbringung
eines Förderungsantrages aufzutragen.
(3) Dem Antrag, der bei der GeschäftsstelLe des Fonds (§ 13 Abs. 3) ,einzubringen ist, sind alle zur Beurteilung und Uberprüfurtg de.r zu fördernden
Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen,
insbesondeDe der der .baulichen Maßnahme zugrunde
liegende baubehö:r,dliche Bescheid, eine gegliederte
Darstellung (Kostenberechnung) der zur
.Ausführung der Maßnahme notwendigen Gesamtkosten
und der Finanzierungsplan.
(4) Wird eine Förderung gewährt, so hat der Fonds auf Grund eines Beschlusses des Kuratoriums
gemäß § 15 Abs. 2 bis 6 durch Bescheid die Art und Höhe der Förderung sowie allenfalls die Flüsstgmachung
in Raten und den Zeitpunkt der Fälligkeit
der Förderung festzusetzen. Im Bescheid sind Bedingungen, Befristungen und Auflagen zulässig, die
eine widmungsg.emäße Verwendung der Förderungsmittel gewährleisten.
(5) Geg,en Bescheide des Fonds ist die Berufung
an die Landesregierung zulässig. In den verwaltungsbehörd1ichert Verfah11en des Fonds ist die Landesregierung
auch die ,sachlich in Betracht kommende
Oberbehörde.
Zusicherung einer Förderung
§ 19
(1) De.r Liegenschaftseigentümer kann vor dem Ansuchen um baubehördliche Bewilligung für geplante Maßnahmen di-e Zusicherung einer Förderung
durch den Fonds beg,ehren.
(2) Einer solchen Zusicherung hat ,eine - ~rforderlichenfaUs mit e iner Besichtigung .an Ort und SteUe zu verbindende - Beratung voranzugehen, zu
der der Fonds durch das Kuratorium neben dem För,derungswerber einen Vertreter der Baubehörde
(§ 11) beizuziehen hat. Zweck dieser Beratung ist
es ,einerseits, das Vorhaben ,so zu g·est•alten, daß
den mit der Förderung verbundenen Internssen in
bestmöglicher W-eise gedi-ent wird und anderseits
dem Fö11derungswerber j,ene Maßnahmen zu bez.eichnen,
für welche bei ent,sprechend zügiger V,erfolgung
eine Förderung ,erwartet we11den kann. Eine Beiziiehung
der Sadwerständi-g,enkommission kann dann
unterbleiben, vrenn der Förderungswerber bereits
mit dem Ansuchen ein Gutachten der Sadrvierständigenkommission
vorgeI.egt hat.
(3) Das Ergebnis dieser Beratung st festzuhalten.
W,enn hienach eine Förderung in Betracht kommt,
ist dem Förderungswerber dieses Erg,ebnis unter
Beschreibung des gesamten Vorhabens und der Maßnahmen,
für dte eine Förderung in Aussicht genommen
,ist, der Art und des Umfanges der zu
erwartenden Förderung sowie der Zeit, für w~lche
diese Festlegungen gelten können, vom Fonds über
Beschluß des Kuratoriums bekanntzugeben.
(4) ·wird unt,er Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlag,en unter Berufung auf die g,eg,ebene
Zusicherung der Antmg auf Gewährung einer Förderung g,estellt, so ist diesem im Verfahren g,emäß
§ 18 nach Maßgabe der Zusicherung zu entsprnchen.
Pflichten des Förderungswerbers
§ 20
(1) Im Falle der Gewährung einer Förderung ist
der Förderungswerber verpflichtet, die g·eförderte
Maßnahme entsprechend der Anordnung oder Bewilligung
der Baubehörde ,auszuführen und dlie
FöDderungsmittel widmungsgemäß zu verwenden.
132 Stück 18, Nr. 117
(2) Bei Nichterfüllung dieser V,erpflichtung hat
der Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über Aufforderung des Fonds innerhalb
einer angemess-en zu bestimmenden Frist dem Fonds zurückzuzahlen bzw. den Fonds für alle erbrachtoo Leistungen schadlos zu halten. Eine weitere
Förderung hat der Fonds einzustellen.
(3) Die im Zusammenhang mit einer Förderung
stehenden Eingaben und Amtshandlungen sind von
de.r Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungisabgab'en befreit. Der Förderungswerber hat
diie mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosl:en und Gebühren zu tragen. Er ist verpflichtiet,•über Aufforderung des Fonds über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu
legen.
Förderungsrichtlinien
§ 21
Im übrigen hat da,s Kuratorium für die Behandlung
der Förderungsanträge unter Bedachtnahrne
auf drie §§ 15 bis 17 nähere Richtlinien aufzustellen,
diie zu ihrer Wirksamkeit vorn Standpunkt der Gesetzmäßigkeit
der Genehmigung der Landesregierung
und des Gemeinderates der Stadt bedürfen.
IV. Strafen, Schluß- und .
Ubergangsbestimmungen
Strafen
§ 22
(1) Zuwiderhandlungen gegen die dn § 3 Abs. 1
bis 4, § 4, § 5 und § 6 enthaltenen Bestimmungen
sowie Zuwiderhandlungen gegen .auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verordnungen und Beschedde
und in Bescheiden enthaltene Anordnungen und erteilte
Auflagen stellen eine Verwaltungsübertretung
dar und sind mit Geld his zu 100.000 Schilling
oder Arrest bis zu zwölf Wochen zu bestrafen. Die Höhe der Gekl:strafe ,ist unter Bedachtnahme auf di-e
Schwere der Ubertretung und di1e durch die bau-
1,iche Veränderung bzw. Nichtbefolgung der Erhaltungspflicht
entstandene Beeinträchtigung am
Gebäude und damit am Erscheinungsbild der Stadt
festzusetz;en. Beide Strafen können bei erschwerenden
Umständen oder ,einer Wiederholung der Ubertretung
.auch nebeneinander verhängt werden. Im Falle der Uneinbrdnglich~eit der Geldstrafo tritt an deren Stelle eine Arreststrafe bis zu sechs Wochen.
(2) Die Strafe befreit nicht von der V,erpflichtung
(3) Bei Baumaßnahmen, die ohne die nach diesem Gesetz exforderliche Bewilligung ausgeführt werden, ist di-e Baueinst,ellung zu verfügen.
(4) W,er dem äm § 9 Abs. 2 aufgestellt.en Gebot
zuwiderhandelt, begeht, soweit nicht ein strenger
zu ahndender Tatbestand gegeben ist, e.irue Verwaltungsübertretung
und ist hiefür mit Geld bis zu
10.000 Schilling oder Arrest bis zu zwei Wochen zu
bestrafen.
(5) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.
Ubergangsbestimmungen
§ 23
(1) Bis zur Erlassung der Bescheide gemäß § 3 Abs. 5 gilt für aUe in der Zone I liegenden Gebäude di-e Recht:sv:erviutung, daß sie im Sinne des § 3 Abs. 2 und für alle in der Zone II Hegenden Gebäude,
daß si'e ö.m Sinne dies § 3 Abs. 1 von Bedeutung
sind; im baubehördlichen Verfahren halt daher § 7
Anwendung zu finden.
(2) Bis zur Erlassung der Bescheide gemäß § 3 Abs. 6 gilt für alle iin den weitenen Zonen Hegenden Gebäude di.e R,echtsvermutung, daß iste im Sinne
des § 3 Abs. 1 von Bedeutung sind; im haubehördlichen
Verfahren hat daher § 7 Anwendung zu
finden.
Wirksamkeits beginn
§ 24
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung
fo1g,enrden Monatsersten mtt der Maßgabe in Kraft, daß eine Förderung durch den Grazer Altstadterhaltungsfonds
enst nach dem 1. Jänner 1975
g,e,währit werden darf.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Ges.etzes können
bereits vom Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetz,es an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens
mit de.rn Wirksarnkeitsbeginn des Gesetzes
in Kraft.
(3) Ebenfalls vom Zeitpunkt ,der Kundmachung
dies~ Geset2les an können und längstens biis zwei
Monate nach Kundmachung müssen die Sachverständig,
enkommi-ssion (§ 11) und das Kuratorium des Graz-er Altstiadterhaltungsfonds (§_ 13) konstituiert ·
werden.
Niederl
Landeshauptmann
Jungwirth
Landesrat
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