Gesetz vom 24. April 1974 über die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark (Landeswohnbauförderungsgesetz 1974)
LGBL_ST_19740809_66Gesetz vom 24. April 1974 über die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark (Landeswohnbauförderungsgesetz 1974)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.08.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1974 Stück 14
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 24. April 1974 über die Errichtung
eines Wohnbauförderungsfonds für das Land
Steiermark (iandeswohnbauiörderungsgesetz 1974)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Fonds
(1) Das Land Steiermark gewährt Förderung
(2) Zur Förderung gemäß Abs. 1 wird ein Fonds
errichtet, der von der Landesregierung verwaltet
wird.
(3) Der Fonds führt den Namen „Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark" und ist der Rechtsnachfolger des gleichnamigen Fonds nach· dem Gesetz vom 6. Juli 1949, LGBl. Nr. 39, betreffend die Errichtung eines W ohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark.
§ 2
Mittel des Fonds
(1) Mittel des Fonds sind:
(2) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.
§ 3
Berichterstattung
Uber Stand und Gebarung des Fonds ist dem Landtag
alljährlich Bericht zu erstatten.
§ 4
Kostentragung
Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten,
,aiursgenoIIl/IIlein der Personalaufwand, siind aus
Fondsmitteln zu tragen.
Förderung der Schaffung von Wohnraum
§ 5
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Förderung der Schaffung von Wohnraum
gelten als:
(4) Das Darlehen ist mit 1 v. H. zu verzinsen und
durch grundbücherliche Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Die Verzinsung und Tilgung
beginnt mit 1. Jänner oder 1. Juli, welcher der Erteilung der bauhehördlichen Benützungsbewilligung,
bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt, nachfolgt.
(5) Die einmaligen Zuschüsse sind nicht rückzahlbar und können bis zu einer Höhe von 10 v. H. der
gen der technischen Wissenschaften, insbesondere Gesamtbaukosten gewährt werd~n. hinsichtlich des Schall-, Wärme- und Feuchtig1 -. • . .. . . , keitsschutzes, errichtet wird; , (6) Die Hohe der bei Kreditunternehmen und °11 ;,' 1
g) I A t tt • . Ich b • d r d"e Ge Bausparkassen aufgenommenen Darlehen, für die 1 norma e uss a ung eme so e, ei e 1 - . F„ d .. ß Ab r •· • · samtausstattung, insbesondere die Ausstattung ~me or erung gema . s. 1 it. d gewahrt wird, d R.. er aume m1• t K o eh -, H e1•z - und Ba d egel egenhei·- 1st entspreDc"h enf"d" dde"n BeDst immungen des Abs . 2 fest- 1 h •· • t en, zwar d en E r f ord erm•s sen d er H aush altsfu""h - zusetz..e n. 1..e ur 1ese a. r e ..e n gew. ahrten Zmsenrung und Hygiene entspricht, hinsichtlich des Bau- zuschusse durfen 6 v. H. mcht ubersteigen. kostenaufwandes unter Bedachtnahme auf eine
einwandfreie Ausführung, insbesondere hinsichtlich
des Schall-, Wärme-, Feuchtigkeits- und Ab- -
gasschutzes nach dem jeweiligen Stand der Technik
jedoch größte Wirtschaftlichkeit gewährleistet
erscheint.
§ 6
Förderungswerber
(1) Als Förderungswerber kommen in Betracht
(2) Der Förderungswerber muß hinsichtlich der zu
verbauenden Liegenschaft Eigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer oder Bä.uber;echtigter
sein.
(3) Der Förderungswerber muß, sofern es sich um
eine natürliche Person li.andelt, als begünstigte Person im Sinne des § 8 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1 967, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1972, anzusehen
sein.
§· 7
Arten der Förderung
(1) Die Förderung kann bestehen in der:
(2) Das Ausmaß des Darlehens darf 50 v. H. der Gesamtbaukosten, die Laufzeit 40 Jahre nicht überschreiten. Ist der Förderungswerber .eine natürliche
Person, so ist die Darlehenshöhe unter Berücksichtigung des Familienstandes festzusetzen. Familienerhalter, die im Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens
das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
Förderung der Instandsetzung und Verbesserung
von erhaltungswürdigen Altwohnhäusern
und Altwohnungen
§ 8
Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Förderung der Instandsetzung und Verbesserung von erhaltungswürdigen Altwohnhäusern
und Altwohnungen gelten als:
(1) Als Förderungswerber für die Instandsetzung
und Verbesserung von Altwohnhäusern kommen der Liegenschaftseigentümer (Miteigentümer) oder Bauberechtigte, für die Instandsetzung und Verbesserung
von Altwohnungen der Wohnungseigentümer
oder Mieter (Nutzungsberechtigte) in Betracht.
Stück 14, Nr. 66 99
(2) Ist der Förderungswerber Mieter (Nutzungsberechtigter), so ist der Nachweis der Zustimmung
des Vermieters zu erbringen.
§ 10
Arten und Höhe der Förderung
(1) Die Förderung kann in der Gewährung von
Zinsenzuschüssen von höchstens 6 v. H. und in der Ubemahme von Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB
für bei Kreditunternehmen und Bausparkassen aufgenommene
Darlehen bestehen. Die Laufzeit dieser Darlehen darf höchstens 10 Jahre betragen.
(2) Die Förderung ist höchstens für eine Darlehenshöhe von 100.000 S je Wohnung und 600.000 S
je Wohnhaus zu gewähren.
(3) Die Förderung darf nur für den Teil der Kosten
der Instandsetzung und Verbesserung eines Altwohnhauses gewährt werden, der dem Anteil der Altwohnungen am gesamten Objekt entspricht.
§ 11
Voraussetzungen der Förderung
(1) Eine Förderung darf nur gewährt werden,
a). wenn mit den Bauarbeiten vor Erteilung der Förderungszusicherung (§ 20 Abs. 2) nicht begonnen
worden ist, es · sei denn, es wurde eine Zustimmung zum vorzeüigen Baubeginn erteilt,
(2) Im Falle der Gewährung einer Förderung an
Mieter (Nutzungsberechtigte) finden die Bestimmungen des Abs. 1 lit. b und c keine Anwendung.
(1) Die· Förderung kann in der Gewahrung von
Zinsenzuschüssen von höchstens 6 v. H. und in der Ubernahme von Bürgschaften gemäß § 1346 ABGB
für bei Kreditunternehmen und Bausparkassen aufgenommene
Darlehen bestehen.
(2) Die Laufzeit der Darlehen gemäß Abs. 1 muß
mindestens 3· und darf höchstens 5 Jahre betragen.
(3) Die Darlehenshöhe muß mindestens 10.000 S
und darf höchstens 50.000 S betragen. ·
Landeswohnbauförderungsbeirat
§ 15
Bestellung und Aufgaben des Landeswohnbauförderungsbeirates
Zur Begutachtung von Fragen, die im Zusammenhang
mit diesem Gesetz von grundsätzlicher Bedeutung
sind, wird ein Beirat mit der Bezeichnung
,.Landeswohnbauförderungsbeirat" bestellt.
§ 16
Zusammensetzung
(1) Der Landeswohnbauförderungsbeirat hat hinsichtlich der Zahl seiner Mitglieder, der Mitgliederzahl
der Landesregierung und hinsichtlich seiner
Zusammensetzung dem Kräfteverhältnis der im Landtag vertretenen politischen Parteien zu entsprecheri.
Die Mitglieder werden von der Landes•
regierung auf die Dauer ihrer Amtszeit über Vorschlag
der im Landtag vertretenen politischen Parteien
bestellt.
(2) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu
bestellen, das das Mitglied oder ein anderes Mit-·
glied bei dessen Verhinderung vertritt. Mitglieder
des Beirates sind in dessen Sitzungen von der Beratung
und Abstimmung in einzelnen Fällen ausgeschlossen,
wenn wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel
zu setzen (§ 7 Abs. 1 AVG. 1950, BGBl. Nr. 172).
(3) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) müssen zum Steiermärkischen Landtag wä,ll.lbar sein; sie dürfen nicht der Landesregierung angehören.
(4) Zugleich mit der Bestellung der Mitglieder (Ersatzl; Ilitglieder) des Beirates hat die Landesregierung
aus diesen den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestimmen.
(5) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn es die Wählbarkeit
100 Stück 14, Nr. 66 und 67
zum Landtag verliert. Im Falle der Abberufung oder
im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
bei Tod oder Verzicht hat die Landesregierung
unverzüglich ein neues Mitglied (Ersatzmitglied)
zu bestellen.
(6) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
§ 17
Angelobung
Vor dem Amtsantritt haben der Vorsitzende des Beirates in die Hand des Landeshauptmannes und
die übrigen Mitglieder in die Hand des Vorsitzenden
zu geloben, daß sie ihr Amt gewissenhaft und
unparteiisch ausüben werden.
§ 18
Einberufung und Beschlußfähigkeit
(1) Die Sitzungen des Beirates sind vom Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung derart
rechtzeitig einzuberufen, daß zwischen Zustellung
der Einladung und Zeitpunkt der Sitzung ein Zwischenraum
von mindestens sieben Tagen liegt.
(2) Der Beirat ist beschlußfähig, wenn zu seiner
Sitzung sämtliche Mitglieder eingeladen, die Ersatzmitglieder von der Einberufung der Sitzung verständigt
worden sind und an der Sitzung mehr als
die Hälfte der Mitgliecier (Ersatzmitglieder), darunter
der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, teilnimmt.
Der Beirat faßt seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit, der Vorsitzende (Stellvertreter)
stimmt mit.
§ -19
Geschäftsführung
(1) Die Geschäfte des Beirates führt sein Vorsitzender, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter.
Die nötigen Hilfskräfte und Hilfsmittel sind dem Beirat vom Amt der Landesregierung ' beizustellen.
(2) Den Sitzungen des Beirates sind der Vorstand
der für die Durchführung dieses Gesetz~s zustänpigen Abteilung des Amtes der Landesregierung sowie
nach Bedarf weitere Referenten dieser Abteilung
zur Berichterstattung und Beratung beizuziehen;
Fachexperten können gleichfalls beigJzogen
werden. '
, ß~ Abschnitt
Schlußbestimmungen
§,}if , 15
Verfahrensbestimmungen
(1) Begehren auf Gewährung von Förderung sind
an die andesregierung zu richten.
(2) Im Falle der aufrechten Erledigung des Begehrens ist dem Förderungswerber eine schriftliche
Zusicherung zu erteilen. Mit der schriftlichen Zusicherung
erwirbt_ der Förderungswerber einen Anspruch
auf die Förderung.
Widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel
(1) Uber die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist ein Nachweis zu erbringen.
(2) Den Organen der Landesregierung ist das
jederzeitige Betreten der Baustellen, Häuser und Wohnungen zu gestatten; es sind ihnen die geforderten Auskünfte zu erteilen.
(3) Die Landesregierung hat bei widmungswidriger
Verwendung der Förderungsmittel, wenn diese
noch nicht flüssiggestellt worden sind, die Förderung zu widerrufen. Sind Förderungsmittel jedoch
bereits flüssiggestellt worden, sind sie zurückzufordern,
und die weitere Auszahlung ist einzustellen.
§ 22
Geschäftsordnung "':, 'i: ..
(1) Nähere Bestimmungen über die Erfordernisse •
i für das Begehren, die persönlichen und sachlichen 5: L, !, Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung,
das Ausmaß, die Art der Flüssigmachung und die Uberwachung der widmungsgemäßen Verwendung
der Förderungsmittel, die Verzinsung, Sicherstellung
und Rüc:kzahlungsbedingun'gen der Darlehen,
die Uberprüfung der Bauführung, den Widerruf der Förderung und die Zurückforderung der Förderungsmittel
werden durch eine von der Landesregierung
auf Grund dieses Gesetzes zu erlassende Geschäftsordnung geregelt.
(2) Die Geschäftsordnung des Fonds ist im Landesgesetzblatt für das Land Steiermark zu verlautbaren.
§ 23
Auflösung des Fonds
Die Auflösung des Fonds erfolgt durch Gesetz.
§ 24
Wirksamkeits beginn
(!) -Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Kundmachung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 6. Juli 1949, LGBl. Nr. 39, betreffend die Errichtung eines Wohnbauförderungsfonds für das Land Steiermark, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/1972,\ mit- Ausnahme
d~s § 10, außer Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Gruber
Landesrat
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