Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1974, mit der die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1969 geändert wird
LGBL_ST_19740524_36Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Mai 1974, mit der die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1969 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.05.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1974 Stück 9
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Verordnung der Steiefmärkischen Landesregierung
vom 9. Mai 1974, mit der die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung
1969 geändert
wird
Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBL
Nr. 145/1969, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkische:ri Landesregierung
vom 24. November 1969, LGBL Nr. 207,
über die Durchführung des Landes- und GemeindeVerwaltungsabgabengesetzes 1968 in Angelegenheit~
n der Landesverwaltung (Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 1969), in der Fassung der Verordnung
LGBL Nr. 77/1970, wird wie folgt geändert:
Der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben
in Angelegenheiten der Landesverwaltung
erhält
„c) Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft
durch Widerruf der Ausbürgerung
25 v. H. der
TP. 8 lit. a
mindestens aber . . . . . . . 200 S"
Wortlaut:
„d) Ausstellung einer Bescheinigung
über den Wiedererwerb der Staatsbürgerschaft
durch Anzeige der Begründung
des ordentlichen Wohnsitzes
im Gebiete der Republik . ·. 500 S"
Die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung lit. „e".
„e) für die Standortverlegung eines
Kinos innerhalb einer Gemeinde . (in
Graz Stadtbezirk) . . . . . . . . . 100 S"
mit folgendem Wortlaut:
„Bewilligung zum erwerbsmäßige)l Betrieb öffentlicher
Tanzschulen für Gesellschaftstänze:"
Wortlaut:
„32. Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb
von Schischulen:
a) für die Errichtung und den Betrieb
auf bestimmte Zeit . 500 S
für die Erstreckung auf unbestimmte
Zeit . . . . 100 S
b) für die Erweiterung des Schischulgebites
. . . . . . . . . 100 S
c) für die Genehmigung eines Stellvertreters
des Leiters der Schischule
. . . . . . . . . . . . 50 S
d) für die Autorisation als Bergführer
. . . ·. . . . . . , . . . . . 100 S"
„91. .Ausnahmebewilligung zur Verwendung
von Geländefahrzeugen . . . 300 S"
„92. Ausnahmebewilligung für die Organisatiqn
und Durchführung von
Sportveranstaltungen mit Geländefahrzeugen
. . . . . . . . . . . 500 S"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung
in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.