Gesetz vom 5. März 1974 über das Dienst- und Gehaltsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Graz - Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
LGBL_ST_19740426_30Gesetz vom 5. März 1974 über das Dienst- und Gehaltsrecht der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Graz - Grazer GemeindevertragsbedienstetengesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.04.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 30/1974 Stück 8
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 5. März 1974 über das Dienstund
Gehaltsrecht der Vertra!Jsbediensteten
der Landeshauptstadt Graz - Gi:azer Gemeindevertragsbedienstetengesetz
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die in
einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt
Graz stehen und behördliche Aufgaben zu besorgen
haben.
(2) Es findet keine Anwendung
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen
aufgenommen werden, bei ,denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
(2) In besonders begründeten Ausnahmefällen
kann der Stadtsenat von den im Abs. 1 lit. a und b
festgesetzten Voraussetzungen Nachsicht erteilen.
(3) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zur Stadt Graz zurückgelegte Zeit
ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses
oder von der Dauer einer bestimmten
Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 22, 25, 26 und 36 in Anschlag zu bringen.
§ 3
Ausschließungsgründe
(1) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Vertragsbedienstete sind:
(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Vertragsbediensteter die Aufnahme durch Vorweis
ungültiger Dokumente oder durch Verschweigung
von Umständen, die nach Abs. 1 die Aufnahme ausschließen,
erschlichen hat, so ist er zu entlassen
(§ 35 Abs. 2 lit. a).
§ 4
Aufnahme
Die Aufnahme von Vertragsbediensteten erfolgt
gemäß § 72 des Statutes der ½andeshauptstadt Graz
1967, LGBl. Nr. 130, wenn das Dienstverhältnis
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auf unbestimmte Zeit eingegangen wird, durch den Stadtsenat, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen
wird, durch den Bürgermeister.
§ 5
Ubemahme aus einem anderen Dienstverhältnis
zur Stadt Graz
Wird ein Bediensteter aus einem in Vollbeschäftigung
zurückgelegten Dienstverhältnis zur Stadt
Graz, auf das die Bestimmungen dieses Gesetzes
nicht anzuwenden waren, in ein Dienstverhältnis
übernommen, ·das in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt, so ist er vom Zeitpunkt der Ubernahme
an so zu behandeln, als ob er schon während
der Zeit des vorangegangenen Dienstverhältnisses
Vertragsbediensteter nach diesem Gesetz gewesen
wäre. Hinsichtlich einer vor dem 18. Lebensjahr
hiebei zurückgelegten Dienstzeit gilt § 2 Abs. 3
sinngemäß.
§ 6
Verwendungshindernisse
(1) Ehegatten, Verwandte oder Verschwägerte in
auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind
oder eine Person, die noch näher verwandt oder in
gleichem Grad verschwägert ist, sowie solche Personen,
die in dem durch Adoption begründeten Verhältnis
der Wahlverwandtschaft stehen, dürfen nicht
derart im Dienst angestellt bzw. verwendet werden,
daß eine dienstliche Uber- oder Unterordnung gegeben
ist.
(2) Wird ein im Abs. 1 bezeichnetes Hindernis
zwischen Bediensteten erst nach deren Anstellung
begründet, so ist durch entsprechende Versetzung
ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Dienstesverwendung
und der Bezüge Abhilfe zu treffen.
§ 7
Dienstvertrag
(1) Der Dienstvertrag ist schriftiich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Die schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages sowie allfällige
Nachträge hiezu sind dem Vertragsbediensteten
auszufolgen.
(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls Bestimmungen
darüber zu enthalten,
(3) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein
auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte
Zeit abgestellt ist Die Dauer eines solchen Dienstverhältnisses darf 12 Monate nicht überschreiten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die Verlängerung
des Dienstverhältnisses nur einmal zulässig.
Wird der Endzeitpunkt der Verlängerung oder
die Höchstdauer von 12 Monaten überschritten, so
wird das Dienstverhältnis von da an so angesehen,
wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit
eingegangen worden wäre. ·
§ 8
Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung
(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die
ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten
und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die
dienstlichen Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen,
sich sowohl im Dienst wie außerhalb des Dienstes seiner Stellung angemessen und ehrenhaft
zu betragen. Er hat das Dienstgeheimnis, auch nach
Ende des Dienstverhältnisses, zu bewahren, die Dienststunden genau einzuhalten, nötigenfalls seine
Tätigkeit auch über die Dienststunden auszudehnen
und vorübergehend außerhalb des ihm zugewiesenen
Pflichtenkreises andere dienstliche Arbeiten auszuführen.
(2) Die für bestimmte Arbeitsgebiete erlassenen Sondervorschriften binden auch die dort verwendeten Vertragsbediensteten.
(3) Der Vertragsbedienstete hat beim Dienstantritt
mit Handschlag dem Bürgermeister (Stellvertreter, Beauftragten) folgendes Gelöbnis abzulegen: nlch
gelobe, die Gesetze der Republik Osterreich unverbrüchlich
zu beachten, mich mit ganzer Kraft dem Dienst zu widmen, meine Dienstesobliegenheiten
gewissenhaft, unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen,
jederzeit auf die Wahrung der öffentlichen
Interessen bedacht zu sein, die dienstlichen Anordnungen
meiner Vorgesetzten zu befolgen, das Dienstgeheimnis zu bewahren und mich in meinem
Verhalten in und außer Dienst meiner Stellung gemäß
zu betragen." ·
(4) Uber die Pflichtenangelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vertragsbedienstete
zu unterfertigen hat.
§ 9
Dienstbeschreibung
(1) Die Dienstleistungen der Vertragsbediensteten
sind alljährlich in Dienstbeschreibungen zu beurteilen. Die Beurteilung hat entsprechend de~ für
Beamte gemäß § 18 der Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956,
LGBL Nr. 30/1957, vorgesehenen Qualifikationsbestimmungen
zu erfolgen.
(2) Die Beurteilung erfolgt durch eine Beschreibungskommission, für deren Zusammensetzung, Bestellung,
Funktionsdauer, BesGb.lußfähigkeit und Abstimmung
sowie für den Verlust und das Ruhen der Mitgliedschaft die Bestimmungen des § 18 Abs. 4
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der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 sinngemäß gelten.
(3) Wird ein Vertragsbediensteter als .minder
entsprechend" oder .nicht entsprechend" beschrieben, so wird hiedurch die laufende Frist für die Zeit
der Vorrüdrnng um ein Jahr verlängert. Vor Ablauf
der verlängerten Vorrüdrnngsfrist ist der Vertragsbedienstete
neuerlich zu beschreiben. Wird er wieder
als .minder entsprechend" oder „nicht entsprechend"
beschrieben, so hat die Beschreibungskommission
seine Kündigung (§ 33 Abs. 2 lit. c) oder
Entlassung (§ 35 Abs. 2 lit. d) zu beantragen. Sie
kann jedoch die laufende Frist für die Vorrüc:kung
neuerlich um ein Jahr verlängern, wenn es die in
diesem Gesetz geregelten öffentlichen Interessen
rechtfertigen und eine Besserung der Dienstleistung
erwartet werden kann.
§ 10
Tätigkeitsbereidl
Der Vertragsbedienstete ist im allgemeinen nur
zur Durchführung jener Geschäfte verpflichtet, zu
deren Besorgung er auf Grund seines Dienstvertrages
bestimmt ist. Wenn es der Dienst jedoch
erfordert, kann er nach Maßgabe seiner Eignung
vorübergehend auch zur Besorgung einer anderen
Tätigkeit herangezogen werden.
§ 11
Standesausweis
(1) Uber jeden Vertragsbediensteten ist ein Standesausweis zu führen, der zu enthalten hat:
(2) Der Vertragsbedienstete hat jederzeit das Recht, in seinen Standesausweis Einsicht zu nehmen
und sich von demselben Abschriften anzufertigen.
§ 12
Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitszeit,
Anzeige der Dienstverhinderung, Versäumnis des Dienstes
~ 1) Der Vertragsbedienstete hat die vorgeschriebenen
Dienststunden einzuhalten.
(2) Ist ein Vertragsbediensteter durch Krankheit
oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert,
seinen Dienst zu versehen, so hat er dies ohne Verzug
seinem Vorgesetzten anzuzeigen und nach Maßgabe
der jeweils bestehenden Dienstanweisungen
oder über Verlangen des Vorgesetzten den Grund
der Verhinderung zu bescheinigen.
(3) Ein wegen Krankheit vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter ist verpflichtet, sich auf Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
(4) Ein Vertragsbediensteter, der ungerechtfertigt
dem Dienst fernbleibt, den ihm erteilten Urlaub
ohne wichtige Gründe überschreitet oder sich
zur Ubernahme seines Dienstpostens zur bestimmten
Zeit nicht meldet, verliert, unbeschadet der Bestimmungen
der §§ 33 und 35, für die Zeit einer
solchen Abwesenheit den Anspruch auf den aliquoten
Teil des Monatsentgeltes, der Haushaltszulage
und der Sonderzahlung.
(5) Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch
auf den aliquoten Teil des Monatsentgeltes, der Haushaltszulage und der Sonderzahlung auch für
die Zeit, die er infolge eines strafgerichtlichen Urteiles
in Haft verbringt. Den zu seinem Haushalt
gehörenden schuldlosen Angehörigen ist für die Zeit, für die das Monatsentgelt entfällt, ein angemessener
Unterhaltsbeitrag zu leisten, der 7-5 v. H:
der Bezüge des Vertragsbediensteten nicht üqersteigen darf. Dem Vertragsbediensteten, der keine a~spruchsberechtigten Angehörigen hat, kann zur Vermeidung eines nicht wiedergutzumachenden
Schadens, der sich z. B. durch Nichteinhaltung gesetzlicher
oder vertraglicher Verpflichtungen ergeben
würde, ein solcher Unterhaltsbeitrag bis zu
50 v. H. der Bezüge zuerkannt ;werden.
§ 13
Gesdlenkannahme
Dem Vertragsbediensteten ist es verboten, sich
oder anderen Personen mittelbar oder unmittelbar
von Parteien im Zusammenhang mit seinen dienstlichen
Obliegenheiten Geschenke oder sonstige Vorteile
zuwenden oder zusichern zu lassen.
§ 14
Nebenbeschäftigung
Der Vertragsbedienstete hat vor Ubernahme
einer Nebenbeschäftigung hievon dem Bürgermeister
schriftlich Mitteilung zu machen. Der Bürgermeister
hat die Ubernahme der Nebenbeschäftigung
zu untersagen, wenn sie den Vertragsbediensteten
an der Erfüllung seines Dienstes behindert, ihrer
Natur nach seine volle Unbefangenheit im Dienst
beeinträch,tigen kann oder dem Standesansehen
nicht entspricht.
II
• i
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§ 15
Anzeigepilicht bei Änderung des Familienstandes
und 'des Wohnsitzes
Der Vertragsbedienstete hat jede Änderung seines
Familienstandes und seines Wohnsitzes binnen
2 Wochen anzuzeigen; bei Änderung des Familienstandes
sind die entsprechenden Urkunden vorzulegen.
§ 16
Dienstweg
Der Vertragsbedienstete hat Anträge, Gesuche,
Anzeigen, Beschwerden und sonstige Anbringen in
dienstlichen oder das Dienstverhältnis berührenden
Angelegenheiten ausschließlich im Dienstwege über
den Vorstand bzw. Leiter der Dienststelle einzubringen.
§ 17
Entlohnung
Die Entlohnung der Vertragsbediensteten erfolgt
in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen
des vierten Abschnittes der Dienst- und Gehaltsordnung
der Beamten cier Landeshauptstadt Graz
1956 mit folgenden Abweichungen:
(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder nach mindestens vierzehntägiger Dienstdauer. durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung
vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat, ·so erhält er bis zu einer
.Gesamtdauer der Dienstverhinderung von 26 Wochen
die Ergänzung der nach den gesetzlichen Bestimmungen gebührenden Geldleistungen der Sozialversicherungsträger einschließlich der in § 2 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, angeführten Sonderversicherungen auf das volle Entgelt und die Haushaltszulage
mit der Maßgabe, daß diese Ergänzungszahlung
49 v. H. des Entgeltes und der Haushaltszulage
nicht übersteigt. Bei Vertragsbediensteten, deren
Dienstverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert
hat, verlängert sich die Frist von 26 Wochen auf
52 Wochen. Unabhängig von der Dauer der Dienstzeit
verlängert sich der Anspruch auf die Er.gänzungszahlung
um 13 Wochen, wenn die Krankheit
die Folge einer Kriegsbeschädigung oder einer nach
de!). versorgungsrechtlichen Bestimmungen einer solchen
gleichgehaltenen Schädigung ist, für die der
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Vertragsbedienstete eine Rente, entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens
50 v. H., oder ein Versehrtengeld, entsprechend
einer Versehrtheit von mindestens 60 v. H., bezieht.
Die gleiche Begünstigung steht dem Vertragsbediensteten
zu, dessen Krankheit die Folge einer im Kampfe für ein freies, demokratisches Osterreich
erlittenen Schädigung ist, deretwegen er im Bezuge
einer Opferrente nach § 11 Abs. 1 Z. 1 des Opferfürsorgegesetz.es, BGBl. Nr. 183/1947, unter
Zugrundelegung einer Minderung der Erwe;bsfähigkeit von mindestens 50 v. H. oder einer Versehrt~
heit von mindestens 60 v. H. steht. Liegt der Rente oder dem Versehrtengeld eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. zugrunde,
so verlängert sich der Anspruch auf die Ergänzungszahlung um 26 Wochen.
(2) Entfällt infolge Anstaltspflege die Verpflichtung der Sozialversicherungsträger bzw. Sonderversicherungen zu Geldleistungen, so hat eine Ergänzungszahlung
nach Abs. 1 zu entfallen. Dem Vertragsbediensteten
kann jedoch zur Vermeidung eines
nicht wiedergutzumachenden Schadens, der sich z. B.
durch die Nichteinhaltung gesetzlicher oder vertraglicher
Verpflichtungen ergeben würde, ein Teil des Monatsentgeltes bis zum Höchstausmaß von 49 v. H.
flüssiggestellt werden.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Ansprüche
enden, wenn nicht im Abs. 5 etwas anderes bestimmt
wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(4) Tritt innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung
durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles
ein, so gilt sie für den Anspruch auf den Fortbezug des Entgeltes als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(5) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, den der Bedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann die Ergänzungszahlung über die im Abs. 1
angegebenen Zeiträume; selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus, ganz oder zum Teil gewährt werden.
(6) Der Stadtsenat ist ermächtigt, durch freiwillige Zuwendungen die in den Abs. 1, 2 und 5 vorgesehenen Leistungen unter Einrechnung der Geldleistungen
der Sozialversicherungsträger und Sonderversicherungen bis zur Höhe des vollen Entgeltes
zu ergänzen. Solche freiwillige Zuwendungen können
Vertragsbediensteten bis zur Dauer von 6 Wochen,
wenn aber das Dienstverhältnis mindestens
5 Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 3 Monaten
und, wenn .es mindestens 10 Jahre gedauert hat,
bis zur Dauer von 6 Monaten gewährt werden.
Diese Zeiträume können bei Vorliegen der Voraus:
setzungen des Abs. 1 dritter und vierter Satz um
die Hälfte, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 letzter Satz bis zum Ausmaß des Doppelten
verlängert werden.
(7) Wird der Vertragsbedienstete nach wenigstens
einmonatiger Dienstleistung durch andere
wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so
gebühren ihm das Monatsentgelt und die Haushaltszulage
für die ersten 15 Kalendertage in voller
Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) In welchem Ausmaß weibliche Vertragsbedienstete vor und nach ihrer Niederkunft vom
Dienst freizustellen sind und welches Entgelt ihnen während der Dienstfreistellung zusteht, richtet sich nach den B-estün.munrgen des Ges,etzes LGBl. Nr. 42/ 1957. Eine Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot
besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.
(9) Hat der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf
Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, so kommen ihm die Ansprüche nach Abs. 1
und 2 höchstens auf die Dauer von 4 Wochen zu.
(10) Haben Dienstverhinderungen · wegen eines Unfalles, einer Krankheit oder aus Gründen des Abs. 8 oder wegen Haft ein Jahr gedauert, so
endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, ohne daß es· einer Kündigung bedarf. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von 6 Monaten nach Wiederantritt
des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der
früheren Dienstverhinderung.
(11) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als 6 Wochen verstrichen
sind und das jeweilige Dienstverhältnis
durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder
durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 6 zuzurechnen.
§ 23
Dienstbefreiung auf die Dauer eines K\J-rgebrauches
(1) Dem Vertragsbediensteten ist, sofern nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, auf
Antrag für die Dauer eines besonderen Kurgebrauches Dienstbefreiung zu gewähren.
(2) Ein besonderer Kurgebrauch im Sinne dieses Gesetzes liegt nur vor, wenn
(3) Einern Vertragsbediensteten ist auf Antrag,
sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, eine Dienstbefreiung auch für die Dauer
der Unterbringung in einem Genesungsheim zu gewähren, wenn der Vertragsbedienstete zur völligen
Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger
oder einem Landesinvalidenamt
nach einem in einer Krankenanstalt durchgeführten
chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung
in ein Genesungsheim eingewiesen wird
und die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim
vom Landesinvalidenamt oder vom Sozialversicherungsträger
· satzungsgemäß getragen werden.
(4) Eine Dienstbefreiung nach den Abs. 1 bis 3
gilt als Dienstverhinderung im Sinne des § 22 Abs. 1, 3 und 4.
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§ 24
Vorschüsse und Geldaushilfen
(1) Wenn ein Vertragsbediensteter unverschuldet
in eine Notlage geraten ist oder wenn sonst berücksidltigungswürdige Gründe vorliegen, kann ihm
auf Ansudlen ein unverzinslicher, längstens binnen
36 Monaten zurückzuzahlender Vorschuß gewährt
werden. Die Gewährung eines Vorsdlusses kann
von Sidlerstellungen abhängig gemacht werden. Der Vorsdluß wird im Wege der Aufrechnung abgestattet.
Der Vertragsbedienstete kann jedoch den Vorsdluß vorzeitig zurückzahlen. Sdleidet ein Vertragsbediensteter
aus dem Dienstverhältnis aus, so
werden die nodl aushaftenden Raten sogleich fällig.
Zur Deckung eines in diesem Zeitpunkt noch nicht
zur Gänze zurückgezahlten Vorsdlusses können die
dem ausscheidenden Vertragsbediensteten zustehenden
Geldansprüdle herangezogen werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden während
eines Dienstverhältnisses, das auf bestimmte Zeit
oder auf Probe eingegangen wurde, keine Anwendung;
Ausnahmen bewilligt der Stadtsenat.
(3) Wenn ein Vertragsbediensteter unversdluldet
in eine Notlage geraten ist, kann ihm zu deren
Uberbrückung audl eine nicht rückzahlbare Geldaushilfe
gewährt werden.
§ 25
Urlaub
(1) Der Vertragsbedienstete hat nach sedlsmonatiger Dienstleistung Anspruch auf jährlichen Urlaub.
Dieser beträgt bei einer Gesamtdienstzeit
bis zu 5 Jahren . 18 Werktage,
von 5 bis 15 Jahren. 24 Werktage,
von 15 bis 25 Jahren 30 Werktage,
und von mehr als 25 Jahren 32 Werktage.
(2) Unter „Gesamtdienstzeit" ist die für die Zeitvorrückung angerechnete Dienstzeit zu verstehen,
die der Vertragsbedienstete im laufenden Kalenderjahr
vollendet. Ein Urlaub von 24 Werktagen
gebührt unabhängig von der Gesamtdienstzeit von
fünf Jahren audl den Vertragsbediensteten, die das 35. Lebensjahr vollendet haben oder im laufenden
Kalenderjahr vollenden.
(3) Vertragsbediensteten, die nach Eigenart ihrer
Tätigkeit einer besonderen Gefährdung ihrer Gesundheit ausgesetzt sind, kann der Bürgermeister
einen Urlaubszusdluß im Hödlstausmaß von 8 Tagen
gewähren, dodl darf der Urlaub hiedurch 32
Werktage nicht übersteigen.
(4) Vertragsbediensteten mit voller Hodlschulbildung, die in der Entlohnungsgruppe a eingereiht
wurden, wird, wenn das Hochschulstudium vor Eintritt
in den Dienst der Stadt zurückgelegt wurde,
für die Bemessung des Urlaubes die Studienzeit bis
zu einem Zeitraum von 5 Jahren zur Gesamtdienstzeit
hinzugerechnet.
(5) Der Urlaub ist nadl Diensteszulässigkeit innerhalb der Zeit vom 1. Mai bis 30. September nach
Möglichkeit ungeteilt zu gewähren. Der Urlaubsrest
kann bis zum 30. April des folgenden Jahres
verbraucht werden.
(6) Eine Abgeltung des Urlaubes ist nicht zulässig.
(7) Eine sonst Dienstunfähigkeit verursachende
Krankheit während des Urlaubes unterbricht diesen.
Die Erkrankung ist durdl ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(8) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Urlaub verursachten Kosten gebühren
bei Vorliegen der gleidlen Voraussetzungen
Reisegebühren, wie sie den Beamten der Landeshauptstadt
Graz zustenen.
§ 26
Abfindung des Urlaubes
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Abfindung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbraudi des Urlaubes endet. Sie gebührt audl, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von 6 Monaten geendet oder
im Kalenderjahr der Aufnahme nicht mehr als 6 Monate
gedauert und spätestens im Kalenderjahr
nach der Aufnahme geendet hat.
(2) Die Abfindung beträgt für jede Wodle des Dienstverhältnisses seit Beginn des Kalenderjahres, in dem ein Urlaub nicht verbraucht wurde, ein Zweiundfünfzigstel des Teiles des Monatsentgeltes
und der Haushaltszulage, der dem Vertragsbediensteten
während des Urlaubes zugekommen
wäre, wenn er den Urlaub in diesem Kalenderjahr
verbraudlt hätte.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine
Anwendung, wenn das Dienstverhältnis gemäß § 22 Abs. 10 endet.
§ 21
Sonderurlaub
. (1) Den Vertragsbediensteten kann über begründetes Ansudlen ein nidlt auf den Urlaub (§ 25) anredlenb'arer Sonderurlaub gewährt werden.
(2) Hinsidltlidl der Bewilhgung eines Sonderurlau.
bes gelten die Bestimmungen des § 40 Abs. 2 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt
Graz 1956 sinngemäß.
§ 28
Urlaub ohne Bezüge
(1) Einern Vertragsbediensteten kann über begründetes Ansuchen, sofern nidlt zwingende dienstlidle
Gründe entgegenstehen, ein Urlaub ohne Bezüge
(Karenzurlaub) bis zum Höchstmaß von 1 Jahr
gewährt werden.
(2) Durdl einen solchen Urlaub wird der Lauf der Dienstzeit des Beurlaubten gehemmt und eine Vorrückung ausgesdllossen.
§ 29
Dienstfreistellung der Mandatare
Die zur Bewerbung um ein Mandat als Mitglied
eines gesetzgebenden Organes oder die zu seiner
Ausübung erforderliche Freizeit vom Dienst ist dem Vertragsbediensteten zu gewähren.
Stück 8, Nr. 30 49
§ 30
Verlust des Anspruches auf Urlaub und Abfindung
Der Vertragsbedienstete verliert den Anspruch
auf Urlaub und auf Abfindung, wenn er ohne wichtigen
Grund vorzeitig austritt. Er verliert den Anspruch
auf Urlaub, wenn er aus seinem Verschulden
entlassen wird; der Anspruch auf Abfindung bleibt
aber in diesem Falle gewahrt.
§ 31
Enden des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten
endet, unbeschadet der Bestimmungen des § 22 Abs. 10, durch Tod, Zeitablauf (bei einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis), Kündigung
(bei einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis), einverständlicher Auflösung,
Ubernahme des Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz, Entlassung oder Austritt.
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem
Vertragsteil jederzeit gelöst werden.
(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 33 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine
entgegen den Vorschriften des § 35 ausgesprochene
Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte
Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne
des § 33 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund
vor, so ist die ausgesprochene Entlassung
rechtsunwirksam.
(4) Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist
dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis
über die Dauer und die Art seiner Dienstleistung
auszustellen.
§ 32
Zeitablauf
Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war,
wenn es nicht schon früher durch einen anderen
der in § 31 angeführten Gründe, ausgenommen durch
Kündigung, oder gemäß § 22 Abs. 10 sein Ende
gefunden hat.
§ 33
Kündigung
(1) Das Dienstverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit durch den Dienstgeber nur schriftlich und, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen 1 Jahr
gedauert hat, nur mit Angabe des Grundes gekündigt
werden. Anstelle des einjährigen Zeitraumes
tritt ein solcher von 2 Jahren, wenn das Ausmaß
der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der
für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten\
vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt. Vor der Kündigung
durch den Dienstgeber ist die Stellungnahme
der Personalvertretung einzuholen.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung
berechtigt, liegt insbesondere vor,
(3) Der Dienstgeber hat den Dienstnehmer zu
kündigen, wenn ein männlicher Vertragspediensteter
das 65., eine weibliche Vertragsbedienstete das 60. Lebensjahr erreicht hat. Falls das Verbleiben des Vertragsbediensteten im dienstlichen Interesse liegt, kann eine Verlängerung beim männlichen Vertragsbediensteten höchstens bis zum 70. Lebensjahr und
bei weiblichen Vertragsbediensteten höchstens bis
zum 65. Lebensjahr bewilligt .werden. Die Kündigung
ist so zeitgerecht vorzunehmen, daß das Dienstverhältnis mit Ablauf des Kalendermonates,
in dem der Bedienstete die Altershöchstgrenze erreicht,
endet.
(4) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen
bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach
ihrer Niederkunft gelten die Bestimmungen der §§ 9 und 10 des Gesetzes, LGBl. Nr. 42/1957.
(5) Das Dienstverhältnis kann durch den Dienstnehmer jederzeit ohne Angabe von Gründen gekündigt
werden.
§ 34
Kündigungsfristen
(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile
nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als 6 Monaten. 1 Woche
6 Monaten 2 Wochen
1 Jahr . 1 Monat
2 Jahren 2 Monate
5 Jahren 3 Monate
10 Jahren 4 Monate
15 Jahren 5 Monate
(2) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen
bemessen ist, mit dem Ablauf einer Kalenderwoche,
wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit
dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei
der Berechnung der Kündigungsfrist ist § 22 Abs. 11
sinngemäß anzuwenden.
(3) Während der Kündigungsfrist sind dem Vertragsbediensteten auf sein Verlangen wöchentlich
mindestens 8 Arbeitsstunden zum Aufsuchen eines
neuen Dienstpostens ohne Schmälerung des Ent-
. geltes freizugeben.
50 Stück 8, Nr. 30
§ 35 § 36
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses Abfertigung
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde, auch vor Ablauf
dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
von jedem Teil aus wichtigen Gründen
gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur
vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Ent. lassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten ergangen, das n-ach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen
Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft
des Urteiles als aufgelöst und jeder Anspruch des Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag der Stadt Graz gegenüber als erloschen.
(4) Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß
für den Fall des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Dienstnehmer
zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses
(Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig
wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine
Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder, wenn
der Vertragsbedienstete Anspruch auf vorzeitige
Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach
den Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversich~rungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, hat.
(1) Hat das Dienstverhältnis ununterbrochen 3
Jahre gedauert, so gebührt dem Vertragsbediensteten beim Enden des Dienstverhältnisses eine Abfertigung. Der Anspruch auf Abfertigung besteht
nicht,
(2) Weiblichen Vertragsbediensteten gebührt die Abfertigung auch, wenn sie innerhalb von 2 Jahren,
nachdem sie sich verehelicht oder ein lebendes
Kind geboren haben, das Dienstverhältnis kündigen.
(3) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat
des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes
und der Haushaltszulage. Die Sonderzahlungen
(§ 17) sind bei der Bemessung der Abfertigung anteilsmäßig zu berücksichtigen. ·
(4) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer
inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 3 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,
(1) Die zwischen der Stadt Graz und ihren
Dienstnehmern nach den Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung, Gemeinderatsbeschluß
vom 10. Dezember 1948, GZ.: Präs. 502/1-3/1948, abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten, sofern das Dienstverhältnis · nach den bisherigen Bestimmungen am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufrecht ist, ab diesem Zeitpunkt 1als nach diesem Gesetz
abgeschlossen.
(2) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
durch Arbeitsverträge erworbenen Ansprüche bleiben
aufrecht.
(3) Auf die für Dienstverhinderungen geltenden
Fristen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufen, sind mit Wirksamkeit von diesem Tage die Bestimmungen des § 22 anzuwenden.
(4) Kündigungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen wurden und den Bes
stimmungen des § 33 Abs. 2 lit. f widersprechen,
sind unwirksam, wenn die Kündigungsfrist im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht
abgelaufen ist.
§ 40
Eigener Wirkungsbereich der Stadt
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 41
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1971 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen über die Heranziehung der Personalvertretungen (§ 33 Abs. 1) treten erst mit
dem Zeitpunkt ihrer Einrichtung in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Bammer
Landesrat
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