Gesetz vom 28. November 1973, mit dem das Gesetz über die Durchführung der Wiederbesiedlung, und über die Fortführung des Wiederbesiedlungsfonds geändert wird
LGBL_ST_19740222_17Gesetz vom 28. November 1973, mit dem das Gesetz über die Durchführung der Wiederbesiedlung, und über die Fortführung des Wiederbesiedlungsfonds geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.02.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1974 Stück 4
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 28. November 1973, mit dem das Gesetz über die Durchführung der Wiederbesiedlung,
und über die Fortführung des Wiederbesiedlungsfonds
geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 26. September 1928, LGBL Nr. 80,
wo:rruit :in Ausführung des Bundesgesetzes vom
„(1) Liegenschaften, di,e auf Grund der Gesetze
vom 31. Mali 1919, StGBl. Nr. 310, vom 15. Juli 1921, BGBl. Nr. 404, uTIJd dJ.eses Landesgesetzes enteignet oder durch ,ein vom Landesagrarnenat
bzw. von der Agrarbezdrksbehörde genehmigtes
Uber,einkommen wiederbesiiedelt wurden oder
noch wieriden, dürfen durch 50 Jahre, spätestens
j,edoch bis 31. März 1974, vom Tage der Einverleibung
des Eigentumsrechtes des Enteignungsw,
erbers an gerechnet, ohne Zusbimmung
der Ag'mrbezdrkls-behörde an andere Personen a,ls
den Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte lin
auf- und absteigender Liruie, qeschwtister oder
Miteigentümer durch R:echtsg,eschäfte unter Lebentlen
weder ganz noch teilweise veräußert,
zur Frudrtnießung überlassen, verpachtet oder
belastet, oder der Exekution durch zwang,sweise
Pfandrechtsbegründung oder Zwangsversteigerung
untenogen werden."
(3) Nach dem 31. März 1974 ist eine Genehmigung nach Abs. 1 nicht mehr erforderHch;
eine Absfütung und Enteignung hat nach
diesem Termin nicht mehr stattzufinden.
(2) Die lim Grundbuch auf den wtlederbesiedelben Lioeg•ensdiaften zur Sichenstellung der Darlehen
-aus dem Fonds ,eingetmgenen Pifandredite
sind aufgehoben; d1iesbezügliche Eintragungen im Grun!dbuch sind von Amts wegen 1tmter sinngemäß.
er Anwendung der Bestimmungen der §§ 132
'
28 Stück 4, Nr. 17 und 18
b,is 135 dies Allg,em:einen Grund:biuchsgesetzes
1955, BGBl. Nr. 39., ,zu löschen."
Artikel II
Dieses Gesetz triitt mit dem T,age seiner Kundmachung
,in Kraft.
Niederl
Landeshauptmann
Krainer
Landesrat
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