Gesetz vom 7. Dezember 1973, mit dem das Getränkeabgabegesetz neuerlich geändert wird (Getränkeabgabegesetznovelle 1973)
LGBL_ST_19740211_11Gesetz vom 7. Dezember 1973, mit dem das Getränkeabgabegesetz neuerlich geändert wird (Getränkeabgabegesetznovelle 1973)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.02.1974
Fundstelle
LGBl. Nr. 11/1974 Stück 3
Bundesland
Steiermark
Kurztitel
Text
Gesetz vom 7. Dezember 1973, mit dem das Getränkeabgabegesetz neuerlich geändert wird (Getränkeabgabegesetznovelle .1973)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Getränkeabgabegesetz, LGBl. Nr. 23/1950, in
der letzten Fassung der Getränkeabgabegesetznovelle
1969, LGBl. Nr. 64, wird geändert wie
folgt:
„(2) Der Unternehmer hat binnen einem Kalendermonat und 10 Tagen nach Ablauf des Kalendermonates,
in dem die Abgabeschuld entstanden
ist (Abs. 1), dem Gemeindeamt die Getränke nach
Ärt, Umfang und Kleinverkaufspreis anzumelden
(Getränkeabgabeerklärung) und auch die eingehobene
Abgabe bis zu diesem Zeitpunkt ohne
weitere Aufforderung zu entrichten."
Artikel II
(1) Es treten in Kraft:
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