20001611•Steiermärkische Bautechnikverordnung 2020 – StBTV 2020
20001611Steiermärkische Bautechnikverordnung 2020 – StBTV 2020Ordinance01.09.2020
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. August 2020, mit der bautechnische Anforderungen festgelegt werden (Steiermärkische Bautechnikverordnung 2020 – StBTV 2020)
Stammfassung: LGBl. Nr. 73/2020
Auf Grund der § 80a Abs. 3 und § 82 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Baugesetzes, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, wird verordnet:
Im RIS seit
14.08.2020
(1) Den im 1. Teil des II. Hauptstückes des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten bautechnischen Anforderungen wird entsprochen, wenn die
Im RIS seit
14.08.2020
(1) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für Zubauten:
(2) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 6 gelten auch für bestehende Gebäude und Gebäudeteile, soweit durch Nutzungsänderungen Wohnungen oder sonstige konditionierte Gebäude oder Gebäudeteile (Gebäudekategorien 4 bis 13 des Punktes 3 der OIB-Richtlinie 6) geschaffen werden:
(3) In Beherbergungsstätten und Heimen sind pro angefangene 50 Betten mindestens eine Unterkunftseinheit sowie deren Zugänglichkeit barrierefrei entsprechend der OIB-Richtlinie 4 auszuführen.
Im RIS seit
14.08.2020
(1) Folgende Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 sind bei an zumindest drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugänglichen Wohngebäuden nicht anzuwenden:
(2) Die Lagerung von Treibstoffen bis zu insgesamt 500 l in zulässigen Lagersystemen zur Bevorratung durch anerkannte Einsatzorganisationen ist nur in Gebäuden oder Teilen von Gebäuden sowie unter überdachten Stellplätzen zulässig. Es gelten dafür die Anforderungen der OIB-Richtlinie 2 mit Ausnahme der Anforderung von Punkt 3.9 (Räume mit erhöhter Brandgefahr).
Im RIS seit
14.08.2020
(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(2) Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 notifiziert (Notifikationsnummer 2019/604/A).
Im RIS seit
14.08.2020
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen baurechtlichen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
Im RIS seit
14.08.2020
Diese Verordnung tritt am 1. September 2020 in Kraft.
Im RIS seit
14.08.2020
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Bautechnikverordnung 2015 – StBTV 2015, LGBl. Nr. 115/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 126/2015, außer Kraft.
Im RIS seit
14.08.2020
Im RIS seit
14.08.2020
Im RIS seit
14.08.2020
Im RIS seit
14.08.2020
Im RIS seit
14.08.2020
Im RIS seit
14.08.2020
Im RIS seit
14.08.2020
Im RIS seit
14.08.2020
Im RIS seit
14.08.2020
Im RIS seit
14.08.2020
Im RIS seit
14.08.2020
Im RIS seit
14.08.2020
Im RIS seit
14.08.2020
Im RIS seit
14.08.2020
Im RIS seit
14.08.2020
Im RIS seit
14.08.2020
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